Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 4740/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4399/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Monate März und April 2009.
Die Klägerin betreibt ein mittelständisches Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Filderstadt. Sie beschäftigt ca. 40 Arbeitnehmer. Die Klägerin zeigte am 23. April 2009 bei der Agentur für Arbeit G. an, die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von März bis voraussichtlich August 2010 für den Gesamtbetrieb herabzusetzen. Die Klägerin bestätigte unterschriftlich, von dem Inhalt des Merkblattes 8a über Kurzarbeitergeld (Kug) Kenntnis genommen zu haben.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 bewilligte die Beklagte für die vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmer ab 1. April 2009 für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 28. Februar 2010 Kurzarbeitergeld. Sie führte im Bescheid u.a. an, dass die Bewilligungen für die Abteilungen "Onlinegeschäftsabwicklung und Integration" und "Automotiv Projektmanagement" mit Ablauf des 31. März 2009 aufgehoben werde. Ferner führte die Beklagte in dem Bescheid aus, dass das Kurzarbeitergeld und die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge jeweils für einen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen sei. Die Anträge müssten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit V.-Sch. eingereicht werden. Die Ausschlussfrist beginne mit Ablauf des Monats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt werde. Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist sei nicht möglich. Aufgrund von Anträgen, die nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit eingingen, könnten keine Leistungen gewährt werden. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen werde die Klägerin gebeten, den Antrag innerhalb der Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit V.-Sch. einzureichen.
Mit Fax vom 12. August 2009 an die Agentur für Arbeit V.-Sch. teilte die Klägerin mit, sie habe von der Agentur für Arbeit G. heute erfahren, dass alle Leistungsanträge an sie gesendet werden sollten. Im Einzelnen seien dies die Duplikate der Leistungsanträge für die Monate März und April. Die Originale wären per Post an die Agentur für Arbeit nach G. gesandt worden. Die Klägerin übersandte am 12. August 2009 sodann ebenfalls per Fax die Leistungsanträge für die Abrechnungsmonate März und April 2009.
Mit Bescheid vom 20. August 2009 bewilligte die Beklagte Kurzarbeitergeld für die Monate Mai und Juni 2009.
Mit Schreiben vom 20. August 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Leistungsantrag für März 2009 spätestens am 30. Juni 2009 und für April 2009 spätestens am 31. Juli 2009 bei der Beklagten hätte eingehen müssen. Eine Anfrage bei der Agentur für Arbeit G. habe dort keinen Antragseingang für die genannten Monate belegen können. Die Klägerin trug hierzu vor, seit dem Zeitpunkt der Kurzarbeit stehe sie in regelmäßigem telefonischen, persönlichen und schriftlichen Kontakt mit der Agentur für Arbeit G ... In diesen Gesprächen sei nicht aufgefallen, dass diese nicht der richtige Ansprechpartner gewesen sei. Überraschend habe die Agentur für Arbeit G. die Klägerin am 12. August 2009 darüber informiert, dass die künftigen Anträge nach V.-Sch. geschickt werden sollten. Sie habe die Leistungsanträge Anfang Mai an die Agentur für Arbeit G. per Post gesandt. Herr L., Mitglied des Vorstands, habe die Anträge persönlich in den Briefkasten eingeworfen. Mit Bescheiden vom 24. März 2010 lehnte die Beklagte sowohl den Leistungsantrag für März 2009 als auch den Leistungsantrag für April 2009 als verspätet ab. Den Leistungsantrag für März 2009 hätte die Klägerin spätestens am 30. Juni 2009 stellen müssen und den für April 2009 spätestens am 31. Juli 2009. Die Abrechnungslisten seien jedoch erst am 12. August 2009 aktenkundig bei der Beklagten in V.-Sch. eingegangen.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihren Widersprüchen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2010 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Anträge für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld für die Monate März und April 2009 seien nach Ablauf der Antragsfrist erfolgt. Nach § 16 Abs. 2 SGB I sei zwar der Eingang eines Antrags bei der hierfür nicht zuständigen Agentur für Arbeit G. als fristgerecht anzusehen gewesen, tatsächlich sei jedoch festzustellen, dass nach eingehender Prüfung ein fristgerecht gestellter Antrag weder bei der unzuständigen Agentur für Arbeit G. noch bei der Agentur für Arbeit V.-Sch. festzustellen gewesen sei.
Die Klägerin hat hiergegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) am 3. August 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sich die Klägerin im Wesentlichen auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren gestützt, wonach sie erst am 12. August 2009 erfahren habe, dass der Antrag bei der Agentur für Arbeit in V.-Sch. einzulegen gewesen wäre. Man habe die Anträge für die genannten Monate jedoch bei der Agentur für Arbeit G. fristgerecht eingereicht.
Mit Urteil vom 24. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das SG u.a. ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld für den genannten Zeitraum, weil die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III versäumt worden sei. Diese Frist habe die Klägerin nicht eingehalten. Da es sich um eine materiell-rechtliche Frist handle, bestehe keine Möglichkeit der Einsetzung in den vorigen Stand. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass gegebenenfalls bei der Agentur für Arbeit G. eine rechtzeitige Antragstellung erfolgt wäre. Die Klägerin könne auch nicht über den Weg des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe sie den Antrag rechtzeitig gestellt. Die Klägerin habe schriftlich bestätigt, das Merkblatt mit den entsprechenden Hinweisen auf die Ausschlussfrist erhalten zu haben; ferner sei die Klägerin in den Grundbewilligungsbescheiden auf die Notwendigkeit der fristgerechten Antragstellung und auf die Konsequenzen einer verspäteten Antragstellung hingewiesen worden.
Gegen das der Klägerin am 28. September 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie vorgetragen, erst mit dem Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 2009 habe sie Kenntnis darüber erhalten, ob der vorherige Bewilligungsbescheid vom 22. April 2009 weiterhin Bestandskraft habe. Die Ausschlussfrist, auf die nunmehr abgestellt werden solle, sei bereits vier Tage später abgelaufen. Es sei nicht zulässig, wenn sich die Beklagte auf eine Ausschlussfrist berufe, deren Lauf sie durch eine verzögerte Bearbeitung erheblich abkürzen könne. Im Übrigen sei mit der Anzeige des Arbeitsausfalls auch die Frist gewahrt. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 22. Juni 2009 Kurzarbeitergeld bereits bewilligt. Ferner sei auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zu verweisen, wonach die Antragsunterlagen im Mai 2009 per Post an die Agentur für Arbeit G. übersandt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. September 2012 sowie die Bescheide vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Monate März 2009 und April 2009 Kurzarbeitergeld zu gewähren und für die Monate März und April 2009 50% der Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Tatsache bleibe, dass vorliegend ein Antrag der Klägerin auf Kurzarbeitergeld innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist nicht belegt sei. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Monate März und April 2009 könne daher nicht bejaht werden.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für die Monate März und April 2009 keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Gem. § 169 Satz 1 SGB III (in der vom 1. April 2006 bis 31. März 2012 geltenden Fassung) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (Nr. 1), die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 2), die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 3) und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (Nr. 4). Das SG hat bereits in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, es jedoch vorliegend an der rechtzeitigen Antragstellung mangelt. Gem. § 325 Abs. 3 SGB III in der ab dem 1. November 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24. April 2006 (Bundesgesetzblatt I 926) ist Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Die Frist des § 325 Abs. 3 SGB III für das begehrte Kurzarbeitergeld für März 2009 hat somit am 1. April 2009 zu laufen begonnen (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Sie hat mit dem Ablauf des 30. Juni 2009 geendet (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Die Frist für das begehrte Kurzarbeitergeld des Monates April 2009 hat entsprechend am 1. Mai 2009 zu laufen begonnen und hat mit Ablauf des 31. Juli 2009 geendet. Der Antrag der Klägerin ist jedoch erst am 12. August 2009 und damit nach Ablauf der Frist bei der Beklagten eingegangen. Ein früherer Zugang der Leistungsanträge für März und April 2009 ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht nachgewiesen. Erstinstanzlich wurde vorgetragen, dass das Mitglied des Vorstands, Hr. L., Anfang Mai per Post die Leistungsanträge an die Agentur für Arbeit G. gesandt habe. Die Nachforschungen der Beklagten haben einen Eingang der Anträge nicht bestätigen können. Im Rahmen des erstinstanzlichen Klageverfahrens wurde nochmals eine Überprüfung bei der Agentur für Arbeit G. vorgenommen. Danach ist ein dortiger Antragseingang nicht feststellbar (vgl. Bl. 35 bis 39 der SG-Akten). Der Antragsteller trägt ohne Rücksicht auf sein Verschulden das volle Übermittlungsrisiko (Hassel in Brand SGB III § 325 Rdnr. 10 m.w.N.). Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vorträgt, mit der Anzeige des Arbeitsausfalles sei eine Antragstellung verbunden gewesen, geht sie fehl. In dem zweistufigen Verwaltungsverfahren für die Gewährung von Leistungen bei Kurzarbeitergeld ist mit der Anzeige des Arbeitsausfalls dem Antragserfordernis regelmäßig nicht genügt (BSG, Urteil vom 6. April 2000, B 11 AL 81/99 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2011, L 3 AL 2195/10, beide veröffentlicht in Juris). Soweit der Leistungsantrag mit der Anzeige des Arbeitsausfalles verbunden werden soll, muss dies über den Anzeigevordruck hinaus deutlich gemacht werden, etwa durch Beifügung eines gesonderten Schreibens (vgl. BSG a.a.O.). Ein besonderes Schreiben, das auf eine Antragstellung hindeutet, wurde der Anzeige nicht beigefügt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Bescheid vom 22. Juni 2009 nicht bereits eine Bewilligung von Kurzarbeitergeld für den genannten Zeitraum. In diesem Bescheid sind Leistungen dem Grunde nach bewilligt worden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die rechtzeitige Antragstellung stellt eine materielle Anspruchsvoraussetzung dar. In diesem Bescheid wurde darüber hinaus ausdrücklich dargelegt, dass eine Antragstellung für die geltend gemachten Monate erforderlich sei. Ferner wurde über die Ausschlussfrist, belehrt. Eine weitere (identische) Belehrung über die Ausschlussfrist und die Folgen einer Versäumung ist bereits zuvor in dem Bescheid vom 22. April 2009 erfolgt. Ferner ist die Klägerin über das Merkblatt 8a, dessen Erhalt unterschriftlich bestätigt worden ist, über die Antragstellungspflicht sowie über die Ausschlussfrist belehrt worden. Hier wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen sei. Die Frist beginne mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt werde. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass, wenn der Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit eingehe, Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe der Fristversäumnis nicht mehr gewährt werden könnten.
In die versäumte Ausschlussfrist ist der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach der für Fristversäumnisse in Verwaltungsverfahren anwendbaren Regelung des § 27 Abs. 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ungeachtet der Tatsache, dass vorliegend die Klägerin umfassend über das Antragserfordernis und die Ausschlussfrist belehrt worden ist und eine Wiedereinsetzung ohnehin deshalb nicht in Betracht käme, ist diese Wiedereinsetzungsnorm nach § 27 Abs. 1 SGB X hier auf das streitige Kurzarbeitergeld nicht anwendbar. Eine Wiedereinsetzung ist nach § 27 Abs. 5 SGB X unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Die dreimonatige Ausschlussfrist ist eine materiell-rechtliche Frist und somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., BSG, Urteil vom 5. Februar 2004, B 11 AL 47/03 R, Juris, Hassel in Brand, SGB III § 325 Rdnr. 9).
Die Beklagte hat im Übrigen zu Recht nicht geprüft, ob sie nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine verspätete Antragstellung zulassen kann. Diese Vorschrift ist auf das hier streitige Kurzarbeitergeld nicht anwendbar. Sie bezieht sich nach ihrer Stellung im Gesetz auf Abs. 1 Satz 1 der Bestimmung und ist den dort geregelten Fällen vorbehalten, in denen die Leistungserbringung davon abhängig gemacht wird, dass der Antrag vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt wird. Abweichend davon, ist das Kurzarbeitergeld nach § 324 Abs. 2 SGB III jedoch erst nachträglich zu beantragen und die Härtefallregelung nicht anzuwenden (BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 a.a.O., LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2011, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Monate März und April 2009.
Die Klägerin betreibt ein mittelständisches Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Filderstadt. Sie beschäftigt ca. 40 Arbeitnehmer. Die Klägerin zeigte am 23. April 2009 bei der Agentur für Arbeit G. an, die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von März bis voraussichtlich August 2010 für den Gesamtbetrieb herabzusetzen. Die Klägerin bestätigte unterschriftlich, von dem Inhalt des Merkblattes 8a über Kurzarbeitergeld (Kug) Kenntnis genommen zu haben.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 bewilligte die Beklagte für die vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmer ab 1. April 2009 für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 28. Februar 2010 Kurzarbeitergeld. Sie führte im Bescheid u.a. an, dass die Bewilligungen für die Abteilungen "Onlinegeschäftsabwicklung und Integration" und "Automotiv Projektmanagement" mit Ablauf des 31. März 2009 aufgehoben werde. Ferner führte die Beklagte in dem Bescheid aus, dass das Kurzarbeitergeld und die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge jeweils für einen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen sei. Die Anträge müssten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit V.-Sch. eingereicht werden. Die Ausschlussfrist beginne mit Ablauf des Monats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt werde. Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist sei nicht möglich. Aufgrund von Anträgen, die nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit eingingen, könnten keine Leistungen gewährt werden. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen werde die Klägerin gebeten, den Antrag innerhalb der Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit V.-Sch. einzureichen.
Mit Fax vom 12. August 2009 an die Agentur für Arbeit V.-Sch. teilte die Klägerin mit, sie habe von der Agentur für Arbeit G. heute erfahren, dass alle Leistungsanträge an sie gesendet werden sollten. Im Einzelnen seien dies die Duplikate der Leistungsanträge für die Monate März und April. Die Originale wären per Post an die Agentur für Arbeit nach G. gesandt worden. Die Klägerin übersandte am 12. August 2009 sodann ebenfalls per Fax die Leistungsanträge für die Abrechnungsmonate März und April 2009.
Mit Bescheid vom 20. August 2009 bewilligte die Beklagte Kurzarbeitergeld für die Monate Mai und Juni 2009.
Mit Schreiben vom 20. August 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Leistungsantrag für März 2009 spätestens am 30. Juni 2009 und für April 2009 spätestens am 31. Juli 2009 bei der Beklagten hätte eingehen müssen. Eine Anfrage bei der Agentur für Arbeit G. habe dort keinen Antragseingang für die genannten Monate belegen können. Die Klägerin trug hierzu vor, seit dem Zeitpunkt der Kurzarbeit stehe sie in regelmäßigem telefonischen, persönlichen und schriftlichen Kontakt mit der Agentur für Arbeit G ... In diesen Gesprächen sei nicht aufgefallen, dass diese nicht der richtige Ansprechpartner gewesen sei. Überraschend habe die Agentur für Arbeit G. die Klägerin am 12. August 2009 darüber informiert, dass die künftigen Anträge nach V.-Sch. geschickt werden sollten. Sie habe die Leistungsanträge Anfang Mai an die Agentur für Arbeit G. per Post gesandt. Herr L., Mitglied des Vorstands, habe die Anträge persönlich in den Briefkasten eingeworfen. Mit Bescheiden vom 24. März 2010 lehnte die Beklagte sowohl den Leistungsantrag für März 2009 als auch den Leistungsantrag für April 2009 als verspätet ab. Den Leistungsantrag für März 2009 hätte die Klägerin spätestens am 30. Juni 2009 stellen müssen und den für April 2009 spätestens am 31. Juli 2009. Die Abrechnungslisten seien jedoch erst am 12. August 2009 aktenkundig bei der Beklagten in V.-Sch. eingegangen.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihren Widersprüchen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2010 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Anträge für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld für die Monate März und April 2009 seien nach Ablauf der Antragsfrist erfolgt. Nach § 16 Abs. 2 SGB I sei zwar der Eingang eines Antrags bei der hierfür nicht zuständigen Agentur für Arbeit G. als fristgerecht anzusehen gewesen, tatsächlich sei jedoch festzustellen, dass nach eingehender Prüfung ein fristgerecht gestellter Antrag weder bei der unzuständigen Agentur für Arbeit G. noch bei der Agentur für Arbeit V.-Sch. festzustellen gewesen sei.
Die Klägerin hat hiergegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) am 3. August 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sich die Klägerin im Wesentlichen auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren gestützt, wonach sie erst am 12. August 2009 erfahren habe, dass der Antrag bei der Agentur für Arbeit in V.-Sch. einzulegen gewesen wäre. Man habe die Anträge für die genannten Monate jedoch bei der Agentur für Arbeit G. fristgerecht eingereicht.
Mit Urteil vom 24. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das SG u.a. ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld für den genannten Zeitraum, weil die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III versäumt worden sei. Diese Frist habe die Klägerin nicht eingehalten. Da es sich um eine materiell-rechtliche Frist handle, bestehe keine Möglichkeit der Einsetzung in den vorigen Stand. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass gegebenenfalls bei der Agentur für Arbeit G. eine rechtzeitige Antragstellung erfolgt wäre. Die Klägerin könne auch nicht über den Weg des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe sie den Antrag rechtzeitig gestellt. Die Klägerin habe schriftlich bestätigt, das Merkblatt mit den entsprechenden Hinweisen auf die Ausschlussfrist erhalten zu haben; ferner sei die Klägerin in den Grundbewilligungsbescheiden auf die Notwendigkeit der fristgerechten Antragstellung und auf die Konsequenzen einer verspäteten Antragstellung hingewiesen worden.
Gegen das der Klägerin am 28. September 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie vorgetragen, erst mit dem Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 2009 habe sie Kenntnis darüber erhalten, ob der vorherige Bewilligungsbescheid vom 22. April 2009 weiterhin Bestandskraft habe. Die Ausschlussfrist, auf die nunmehr abgestellt werden solle, sei bereits vier Tage später abgelaufen. Es sei nicht zulässig, wenn sich die Beklagte auf eine Ausschlussfrist berufe, deren Lauf sie durch eine verzögerte Bearbeitung erheblich abkürzen könne. Im Übrigen sei mit der Anzeige des Arbeitsausfalls auch die Frist gewahrt. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 22. Juni 2009 Kurzarbeitergeld bereits bewilligt. Ferner sei auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zu verweisen, wonach die Antragsunterlagen im Mai 2009 per Post an die Agentur für Arbeit G. übersandt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. September 2012 sowie die Bescheide vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Monate März 2009 und April 2009 Kurzarbeitergeld zu gewähren und für die Monate März und April 2009 50% der Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Tatsache bleibe, dass vorliegend ein Antrag der Klägerin auf Kurzarbeitergeld innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist nicht belegt sei. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Monate März und April 2009 könne daher nicht bejaht werden.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für die Monate März und April 2009 keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Gem. § 169 Satz 1 SGB III (in der vom 1. April 2006 bis 31. März 2012 geltenden Fassung) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (Nr. 1), die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 2), die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 3) und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (Nr. 4). Das SG hat bereits in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, es jedoch vorliegend an der rechtzeitigen Antragstellung mangelt. Gem. § 325 Abs. 3 SGB III in der ab dem 1. November 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24. April 2006 (Bundesgesetzblatt I 926) ist Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Die Frist des § 325 Abs. 3 SGB III für das begehrte Kurzarbeitergeld für März 2009 hat somit am 1. April 2009 zu laufen begonnen (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Sie hat mit dem Ablauf des 30. Juni 2009 geendet (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Die Frist für das begehrte Kurzarbeitergeld des Monates April 2009 hat entsprechend am 1. Mai 2009 zu laufen begonnen und hat mit Ablauf des 31. Juli 2009 geendet. Der Antrag der Klägerin ist jedoch erst am 12. August 2009 und damit nach Ablauf der Frist bei der Beklagten eingegangen. Ein früherer Zugang der Leistungsanträge für März und April 2009 ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht nachgewiesen. Erstinstanzlich wurde vorgetragen, dass das Mitglied des Vorstands, Hr. L., Anfang Mai per Post die Leistungsanträge an die Agentur für Arbeit G. gesandt habe. Die Nachforschungen der Beklagten haben einen Eingang der Anträge nicht bestätigen können. Im Rahmen des erstinstanzlichen Klageverfahrens wurde nochmals eine Überprüfung bei der Agentur für Arbeit G. vorgenommen. Danach ist ein dortiger Antragseingang nicht feststellbar (vgl. Bl. 35 bis 39 der SG-Akten). Der Antragsteller trägt ohne Rücksicht auf sein Verschulden das volle Übermittlungsrisiko (Hassel in Brand SGB III § 325 Rdnr. 10 m.w.N.). Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vorträgt, mit der Anzeige des Arbeitsausfalles sei eine Antragstellung verbunden gewesen, geht sie fehl. In dem zweistufigen Verwaltungsverfahren für die Gewährung von Leistungen bei Kurzarbeitergeld ist mit der Anzeige des Arbeitsausfalls dem Antragserfordernis regelmäßig nicht genügt (BSG, Urteil vom 6. April 2000, B 11 AL 81/99 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2011, L 3 AL 2195/10, beide veröffentlicht in Juris). Soweit der Leistungsantrag mit der Anzeige des Arbeitsausfalles verbunden werden soll, muss dies über den Anzeigevordruck hinaus deutlich gemacht werden, etwa durch Beifügung eines gesonderten Schreibens (vgl. BSG a.a.O.). Ein besonderes Schreiben, das auf eine Antragstellung hindeutet, wurde der Anzeige nicht beigefügt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Bescheid vom 22. Juni 2009 nicht bereits eine Bewilligung von Kurzarbeitergeld für den genannten Zeitraum. In diesem Bescheid sind Leistungen dem Grunde nach bewilligt worden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die rechtzeitige Antragstellung stellt eine materielle Anspruchsvoraussetzung dar. In diesem Bescheid wurde darüber hinaus ausdrücklich dargelegt, dass eine Antragstellung für die geltend gemachten Monate erforderlich sei. Ferner wurde über die Ausschlussfrist, belehrt. Eine weitere (identische) Belehrung über die Ausschlussfrist und die Folgen einer Versäumung ist bereits zuvor in dem Bescheid vom 22. April 2009 erfolgt. Ferner ist die Klägerin über das Merkblatt 8a, dessen Erhalt unterschriftlich bestätigt worden ist, über die Antragstellungspflicht sowie über die Ausschlussfrist belehrt worden. Hier wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen sei. Die Frist beginne mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt werde. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass, wenn der Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit eingehe, Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe der Fristversäumnis nicht mehr gewährt werden könnten.
In die versäumte Ausschlussfrist ist der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach der für Fristversäumnisse in Verwaltungsverfahren anwendbaren Regelung des § 27 Abs. 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ungeachtet der Tatsache, dass vorliegend die Klägerin umfassend über das Antragserfordernis und die Ausschlussfrist belehrt worden ist und eine Wiedereinsetzung ohnehin deshalb nicht in Betracht käme, ist diese Wiedereinsetzungsnorm nach § 27 Abs. 1 SGB X hier auf das streitige Kurzarbeitergeld nicht anwendbar. Eine Wiedereinsetzung ist nach § 27 Abs. 5 SGB X unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Die dreimonatige Ausschlussfrist ist eine materiell-rechtliche Frist und somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., BSG, Urteil vom 5. Februar 2004, B 11 AL 47/03 R, Juris, Hassel in Brand, SGB III § 325 Rdnr. 9).
Die Beklagte hat im Übrigen zu Recht nicht geprüft, ob sie nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine verspätete Antragstellung zulassen kann. Diese Vorschrift ist auf das hier streitige Kurzarbeitergeld nicht anwendbar. Sie bezieht sich nach ihrer Stellung im Gesetz auf Abs. 1 Satz 1 der Bestimmung und ist den dort geregelten Fällen vorbehalten, in denen die Leistungserbringung davon abhängig gemacht wird, dass der Antrag vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt wird. Abweichend davon, ist das Kurzarbeitergeld nach § 324 Abs. 2 SGB III jedoch erst nachträglich zu beantragen und die Härtefallregelung nicht anzuwenden (BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 a.a.O., LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2011, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved