Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3583/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4799/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.06.2011 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, den Klägern Ziffer 1 und 2 unter Abänderung des Bescheids vom 22.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.11.2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23.11.2009 für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.01.2010 insgesamt 515,31 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten der Kläger Ziffer 1 und 2 in beiden Rechtszügen sowie ein Achtel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziffer 3 für das Klageverfahren zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Klägerin Ziffer 3 für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Zugrundelegung ihrer tatsächlichen Mietkosten als Kosten der Unterkunft (KdU) für den Zeitraum 01.11.2008 bis 30.04.2010.
Die Kläger beziehen bereits seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnen ein von ihnen angemietetes Haus in A.-B. mit einer Wohnfläche von 92 qm. Hierfür haben die Kläger einen monatlichen (Nettokalt-) Mietzins in Höhe von 531,75 EUR zu entrichten. Bereits im Bescheid vom 30.11.2004 wurden die Kläger zur Senkung der Unterkunftskosten bis 30.06.2005 aufgefordert.
Mit Bescheid vom 17.11.2008 bewilligte der Landkreis Karlsruhe als vormaliger Beklagter den Klägern für November 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 514,97 EUR und für Dezember 2008 bis April 2009 in Höhe von monatlich 572,88 EUR jeweils unter Anrechnung von Einkommen der Klägerin Ziffer 3. Hierbei berücksichtigte er eine Kaltmiete von 435,- EUR‚ Nebenkosten von 78,45 EUR‚ Heizkosten von 95,- EUR und einen weiteren Betrag von 89,52 EUR als sonstige Unterkunftskosten. Die tatsächlichen Heizkosten seien um den Anteil für die Warmwasseraufbereitung zu kürzen, da hierfür in der Regelleistung bereits Anteile enthalten seien. Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werde ein pauschaler Betrag, hier insgesamt 12,33 EUR‚ abgesetzt. Ab Dezember 2008 werde ein erhöhter Heizkostenabschlag von 156,- EUR berücksichtigt.
Hiergegen legten die Kläger am 05.12.2008 Widerspruch ein. Aus dem Berechnungsbogen sei nicht ersichtlich, wie die angemessenen Mietkosten errechnet worden seien. Ein Bescheid müsse hinreichend bestimmt sein und begründet werden. Es mangele an der notwendigen Verwaltungstransparenz. Sie könnten insbesondere nicht nachprüfen, ob die Kosten angemessen und der zeitlichen, örtlichen Gegebenheit, Lage und Größe angepasst worden seien. Die bundesweit verwendeten Wohngeldtabellen seien nicht zulässig. Warmwasserkosten seien nicht abzuziehen.
Am 09.04.2009 setzte der vormalige Beklagte die Leistungen für März und April 2009 neu auf 722,89 EUR fest, nachdem sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin Ziffer 3 geändert hatten.
Für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.10.2009 bewilligte der vormalige Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 633,36 EUR. Die Miete der Kläger sei zu hoch. Derzeit werde eine Kaltmiete von 435,- EUR, Nebenkosten von 78,45 EUR und Heizkosten von 156 EUR berücksichtigt. Für Warmwasser werde eine Pauschale in Höhe von 17,25 EUR abgezogen. Auch gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 25.05.2009 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2009 wies der vormalige Beklagte die Widersprüche zurück. Die Bescheide seien hinreichend begründet und bestimmt. Bereits in früheren Verfahren sei den Klägern ausführlich erläutert worden, wie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung durchgeführt werde. Als Grundmiete berücksichtige er 435,- EUR (5,80 EUR/qm), wobei von einer angemessenen Größe von 75 qm auszugehen sei. Kosten der Warmwasserbereitung und Strom seien in der Regelleistung enthalten und müssten daher in Höhe des in der Regelleistung hierfür vorgesehenen Anteils von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden.
Die Kläger haben am 12.08.2009 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG; S 14 AS 3583/09) erhoben.
Mit Bescheid vom 22.10.2009 bewilligte der vormalige Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 28.02.2010 in Höhe von monatlich 638,56 EUR und für die Zeit vom 01.03.2010 bis 30.04.2010 in Höhe von 651,80 EUR. Die Bedarfsberechnung entsprach den bereits im Bescheid vom 28.04.2009 angesetzten Beträgen. Auch hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009 vom vormaligen Beklagten zurückgewiesen wurde. Die Begründung entsprach im Wesentlichen der des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2009. Das Landessozialgericht (LSG) habe bereits entschieden, dass er über ein schlüssiges Konzept verfüge, auf das er sich für die Mietpreisbestimmung stützen könne.
Mit Bescheid vom 23.11.2009 änderte der vormalige Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.12.2009 bis 30.04.2010 dahingehend ab, dass Leistungen nur noch an die Kläger Ziff. 1 und 2 in Höhe von 419,48 EUR erfolgten. Die Klägerin Ziff. 3 sei wegen Erwerbseinkommens nicht mehr hilfebedürftig. Zudem sei eine Anpassung des Gasabschlags auf 128,- EUR und der abzuziehenden Warmwasserpauschale auf 12,22 EUR für zwei Personen erfolgt. Mit Änderungsbescheiden vom 28.01.2010 wurden aufgrund der Aktualisierung des Warmwasserkostenanteils die Kosten der Unterkunft für Oktober und November 2009 auf 652,63 EUR angepasst. Wegen des Wegfalls des Erwerbseinkommens der Klägerin Ziff. 3 bewilligte der vormalige Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23.02.2010 für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 wiederum Leistungen für alle drei Kläger in Höhe von monatlich 624,63 EUR.
Am 26.11.2009 haben die Kläger erneut beim SG Klage erhoben (S 14 AS 5284/09). Mit Beschluss vom 18.03.2010 hat das SG die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 14 AS 3583/09 fortgeführt.
Mit ihren Klagen haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie sich seit 2007 intensiv aber erfolglos bemüht hätten, in ihrer derzeitigen Wohngegend eine kostengünstigere Wohnung anzumieten. Bei Durchsicht des Mitteilungsblatts A. sei festzustellen, dass praktisch keine Wohnung angeboten werde, die dem vom vormaligen Beklagten zugrunde gelegten Quadratmeterpreis entspreche. Der Quadratmeterpreis liege zwischen 6,50 EUR und 8,50 EUR. Auch eine Internetsuche sei erfolglos geblieben. Es sei ihnen nicht zuzumuten, in eine andere Ortschaft umzuziehen, da sie in A.-B. verwurzelt seien. Der vormalige Beklagte hat erwidert, das LSG habe bestätigt, dass er den einschlägigen Quadratmeterpreis zutreffend ermittelt habe und sich für die Mietpreisbestimmung auf ein schlüssiges Konzept stütze. Er habe den Fallbestand, den Immobilienpreisspiegel für die Wohnortgemeinde A. und den IVD Preisspiegel ausgewertet und gewähre den Klägern 5,80 EUR/qm, obwohl sich daraus ein Quadratmeterpreis von 4,80 EUR bis 5,35 EUR ergebe. Die Ermittlung erfolge dynamisch und bilde das zum jeweiligen Zeitpunkt gegebene Mietpreisniveau ab. Dem zwischenzeitlich gestiegenen Preisniveau habe er Rechnung getragen. Die Kläger hätten nach wie vor nicht nachgewiesen, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Im streitgegenständlichen Zeitraum hätten tatsächlich Wohnungen zur Verfügung gestanden, die dem zugrunde gelegten Quadratmeterpreis entsprochen hätten.
Mit Urteil vom 28.06.2011 hat das SG den vormaligen Beklagten verurteilt, den Klägern für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.11.2009 und 01.02.2010 bis 30.04.2010 weitere 13,45 EUR monatlich und den Klägern Ziffer 1 und 2 für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.01.2010 weitere 8,97 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Unter Zugrundelegung der zur Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten und der Thematik "schlüssiges Konzept" ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für den Dreipersonenhaushalt der Kläger von einer angemessenen Größe von 75 qm auszugehen. Die Wohnung der Kläger überschreite diese Größe um 17 qm. Als Vergleichsraum sei auf die Gemeinde A. abzustellen. Die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt in A. habe der vormalige Beklagte mit der zugrunde gelegten Referenzmiete von 435,- EUR nicht hinreichend ermittelt. Ein nach der Rechtsprechung des BSG genügendes schlüssiges Konzept habe der vormalige Beklagte nicht vorgelegt. Dieser stütze sich auf eine Auswertung des eigenen Fallbestands, des Immobilienpreisspiegels Ettlingen-Albgau der Volksbank Ettlingen - LAUB Immobilien GmbH, des IVD Preisspiegels für Immobilien und der Wohngeldtabelle. Hieraus sei bereits nicht ersichtlich, dass es sich nicht nur um ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall handele, sondern um eine planmäßige Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum. Das Konzept erfülle nicht die Anforderungen an die Überprüfbarkeit. Darüber hinaus fänden in den jeweils herangezogenen Preisspiegel keine Differenzierungen im Hinblick auf die Größe einer Wohnung, deren Alter und deren Lage statt. Darüber hinaus sei in keiner Weise ersichtlich auf welchem Datenmaterial die genannten Preisspiegel beruhen, wie die Datenerhebung erfolgt sei und ob die mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung eingehalten worden seien. Darüber hinaus habe der vormalige Beklagte aus dem IVD-Preisspiegel die Angaben für die Gemeinde Ettlingen herangezogen, da A. darin gar nicht verzeichnet sei. Diese Daten würden sich also auf einen anderen als den hier anwendbaren Vergleichsraum beziehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28.09.2009 - L 1 AS 2577/08 -. Denn dieser Entscheidung hätten ersichtlich noch nicht die vom BSG in seinem Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R -‚ Juris, entwickelten und auch hier angewandten, strengeren Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zugrundegelegen. Das SG halte es aufgrund des Zeitablaufs mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht mehr für möglich, die angemessene Kaltmiete am Wohnort der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum zu ermitteln. In einem solchen Fall seien grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Es existiere jedoch auch dann eine absolute Obergrenze der Angemessenheit, die durch die einschlägigen Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) mit einem angemessenen Sicherheitszuschlag von 10 % markiert werde. Dies führe im Vergleichsraum A. mit der zugeordneten Mietstufe 3 zu einer berücksichtigungsfähigen Referenzmiete für November und Dezember 2008 in Höhe von 478,50 EUR sowie für den Zeitraum ab 01.0l.2009 in Höhe von 526,90 EUR. Bei diesen Werten nach dem Wohngeldgesetz handele es sich jeweils um die gesamten Kaltmietkosten, d.h. die Kaltgrundmiete zzgl. der "kalten Nebenkosten". Die diesen Referenzwert übersteigenden tatsächlichen Wohnkosten seien unangemessen. Auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten seien die Kläger vom vormaligen Beklagten bereits mehrfach aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, sich um eine angemessene Wohnung zu bemühen. Dem seien die Kläger bislang nicht hinreichend nachgekommen. Es liege daher kein Grund für eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nach zwischenzeitlichem Ablauf der Sechsmonatsfrist vor. Mit ihrem Einwand, Wohnungen in A. seien zu dem angenommenen Preis nicht erhältlich, würden die Kläger nicht durchdringen. Zum Beleg hierfür hätten die Kläger Wohnungsanzeigen aus dem Mitteilungsblatt A. vorgelegt, aus denen sich nur teurere Wohnungen ergäben. Demgegenüber habe jedoch auch der vormalige Beklagte Wohnungsanzeigen aus demselben Mitteilungsblatt vorgelegt, aus denen mehrere Dreizimmerwohnungen zu einem - unter Zugrundelegung der dargelegten Berechnungen - angemessenen Preis hervorgehen würden. Von der Unmöglichkeit, eine günstigere Wohnung zu finden, könne das SG daher nicht ausgehen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 04.11.2011 eingelegten Berufung. Die Werte der Wohngeldtabelle entsprächen entgegen der Auffassung des SG nicht der Bruttokaltmiete, sondern der Nettokaltmiete, so dass die kalten Betriebskosten unter Aufschlüsselung der Nebenkosten in Gas- und Nebenkosten (Gas: 11/08 - 09/09: 156,- EUR mtl. und 11/09 - 04/10: 128,- EUR mtl.; NK: 11/08 - 04/10: 78,45 EUR mtl.) zusätzlich zu erbringen seien. Aber selbst wenn man annehme, die Werte der Wohngeldtabelle entsprächen der Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten, so seien hier nicht die tatsächlichen (und vorliegend niedrigeren) kalten Nebenkosten, sondern die abstrakt ermittelten (und vorliegend höheren) kalten Nebenkosten in Ansatz zu bringen. Im Übrigen sei ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle nicht zulässig; die Kläger berufen sich dazu auf die Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 -.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.06.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 17.11.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.04.2009 und des Bescheids vom 28.04.2009 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2009 sowie des Bescheids vom 22.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.11.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.11.2009 und vom 23.02.2010 zu verurteilen, den Klägern für November bis Dezember 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung einer Nettokaltmiete in Höhe von 478,50 EUR monatlich zzgl. Nebenkosten, für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.11.2009 und vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung einer Nettokaltmiete in Höhe von 526,90 EUR monatlich zzgl. Nebenkosten und für Dezember 2009 und Januar 2010 den Klägern Ziffer 1 und 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung einer Nettokaltmiete in Höhe von 526,90 EUR monatlich zzgl. Nebenkosten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum 01.01.2012 erfolgte ein Beklagtenwechsel von dem vormaligen Beklagten, dem Landkreis Karlsruhe zum jetzigen Beklagten, dem Jobcenter Landkreis Karlsruhe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat weitgehend keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anzuwendenden ab 01.04.2008 geltenden Fassung) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch weitgehend unbegründet.
1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Es ist am 1. Januar 2012 kraft Gesetzes an die Stelle des bisher beklagten kommunalen Trägers getreten (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II). Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).
2. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 17.11.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.04.2009 und der Bescheid vom 28.04.2009 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2009 sowie der Bescheid vom 22.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.11.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.11.2009 und vom 23.02.2010. Mit diesen Bescheiden hat der damals in getrennter Trägerschaft zuständige Rechtsvorgänger des Beklagten ausschließlich über den Anspruch der Kläger auf Leistungen für Unterkunft und Heizung entschieden. Allein diese Entscheidungen sind streitig, die Kläger begehren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dies ist zulässig, weil die Leistungen für Unterkunft und Heizung als dem kommunalen Träger zuzurechnende Leistungen einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen können. Eine solche Beschränkung ist vorliegend bereits durch den Inhalt der angegriffenen Bescheide unzweideutig gegeben.
3. Die Kläger erfüllen im streitigen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Sie sind Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II. Ihr Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung als die durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochenen, besteht von November 2008 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010 hingegen nicht. Lediglich für Dezember 2009 bis Januar 2010 ergibt sich für die Kläger Ziffer 1 und 2 ein Anspruch auf geringfügig höhere Kosten der Unterkunft.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (ständige Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 21; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, Rdnr. 20). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 13 AS 26/08 R - BSGE 104,41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
4. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die an-gemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 20 und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 15, 17 m.w.N.).
Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rdnr. 29; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 30). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten, und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4 4200 § 22 Nr. 19).
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (a) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (b) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (c) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (d) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
a) Als angemessene Wohnungsgröße ist vorliegend von November 2008 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010 eine Wohnfläche von 75 qm und von Dezember 2009 bis Januar 2010 eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen.
Die Kläger bildeten von November 2008 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010 eine Bedarfsgemeinschaft aus 3 Personen. Von Dezember 2009 bis Januar 2010 bildeten lediglich die Kläger Ziffer 1und 2 eine Bedarfsgemeinschaft. Nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft war von Dezember 2009 bis Januar 2010 die ebenfalls im gemeinsam genutzten Haus lebende Klägerin Ziffer 3, da diese in diesem Zeitraum bedarfsübersteigende Einnahmen erzielte. Daher ist von Dezember 2009 bis Januar 2010 die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt und damit auch die angemessene Wohnungsgröße nicht an der Größe des Haushalts (3 Personen), sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft (2 Personen) zu orientieren. Bei den Kosten der Unterkunft richtet sich die angemessene Wohnungsgröße auch dann nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wenn alle Bewohner - wie vorliegend - einer Familie angehören (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R -, Juris; Entscheidung des Senats vom 12.10.2012 - L 12 AS 3367/09 -). Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 a.a.O, m.w.N.). Die auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft danach entfallenden tatsächlichen Kosten sind an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen. Diese sind jeweils nur für die Bedarfsgemeinschaft festzustellen. Für die Bedarfsgemeinschaft, die die Kläger bildeten, ist die Angemessenheit des auf sie nach Kopfzahlen entfallenden Anteils gesondert festzustellen. Dabei ist als Rechengröße von Dezember 2009 bis Januar 2010 die für einen Zweipersonenhaushalt angemessene Wohnfläche und für November 2008 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010 die für einen Dreipersonenhaushalt zu Grunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 a.a.O., m.w.N.).
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R- BSGE 97, 254, Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R -, Juris, Rdnr. 20 m.w.N.). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl. I S. 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011 a.a.O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABl. S. 240, idF vom 22.02.2004, GABl. S 248) zurückzugreifen. Danach beträgt die Wohnflächengrenze für einen Dreipersonenhaushalt 75 qm und für einen Zweipersonenhaushalt 60 qm. (vgl. zum Zweipersonenhaushalt BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -,Juris).
Angesichts einer Größe des von den Klägern bewohnten Hauses mit einer Wohnfläche von 92 qm überschreitet dieses den als angemessen anzusehenden Wert von 75 qm bzw. 60 qm deutlich.
b) Maßgeblicher Vergleichsraum ist vorliegend die Gemeinde A., zu der auch die Ortsteile C., D., B., E. und F. gehören.
Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 24; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 Rdnr. 21). Vorliegend hat der Beklagte die Gemeinde A. mit 15.895 Einwohnern (Stand 31.07.2013) als maßgeblichen Vergleichsraum herangezogen; dies ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich damit insgesamt betrachtet um einen ausreichend großen und homogenen Lebens- und Wohnbereich, so dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale vorliegen.
c) Wenn danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Zwei- bzw. Dreipersonenhaushalt in Baden-Württemberg 60 qm bzw. 75 qm beträgt und der örtliche Vergleichsmaßstab auf die Gemeinde A. (einschließlich der Ortsteile C., D., B., E. und F.) zu begrenzen ist, ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. D.h. in einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem in Betracht kommenden Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - veröffentlicht in Juris). Hierbei ist einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 a.a.O. m.w.N). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Voraussetzung hierfür ist zunächst eine ausschließlich in dem genau eingegrenzten, gleichzeitig aber auch über den gesamten Vergleichsraum erfolgende Datenerhebung (keine Ghettobildung). Darüber hinaus bedarf es einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen erfasst werden (Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete [Vergleichbarkeit], Differenzierung nach Wohnungsgröße). Ferner muss der Beobachtungszeitraum angegeben und die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) festgelegt sein. Die einbezogenen Daten müssen hinsichtlich ihres Umfangs repräsentativ (mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes) und die Datenerhebung valide sein. Ferner bedarf es der Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannenoberwert oder Kappungsgrenze; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192):
Der Senat folgt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht der Entscheidung des SG Mainz vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - (dem folgend SG Dresden, Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11; SG Leipzig, Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12), wonach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als gesetzliche Anspruchsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) beschrieben habe, nicht genüge. Wie der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13 - überzeugend ausgeführt hat, war der Gesetzgeber - auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - grundsätzlich berechtigt, die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbereich davon abhängig zu machen, dass diese "angemessen" sind. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert nach der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bietet mit dem eigens hierfür entwickelten schlüssigen Konzept (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - FEVS 60, 145; BSG, Urteil vom 19.03.2008 - 11b AS 41/06 R; zur Kritik hieran bezüglich der hohen Anforderungen zuletzt Groth, SGb 2013, 249), gerade ein - vom BVerfG im genannten Urteil gefordertes - transparentes und sachgerechtes Verfahren, um realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft und Heizung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG ausdrücklich betont hat, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommt, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst (BVerfG, a.a.O., RdNr. 138). Mit Hilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" und der insofern gefestigten Rechtsprechung des BSG werden jedoch die Verwaltung und die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen. Damit können im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung diejenigen materiellen Voraussetzungen ermittelt werden, die für die physische Existenz des Hilfesuchenden (Grundbedürfnis "Wohnen") unerlässlich sind. Die vom SG Mainz (a.a.O.) präferierte "verfassungskonforme Auslegung" in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen ("offenkundiges Missverhältnis"), stellt letztendlich nichts anderes als eine (wenn auch von einem anderen Ausgangspunkt ausgehende) Substitution des schlüssigen Konzepts dar, die jedoch gerade im Hinblick auf das vom BVerfG (a.a.O.) geforderte transparente, nachvollziehbare und schlüssige Verfahren zur Ermittlung der Bedarfe nicht zu überzeugen vermag. Denn nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren ermittelt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe die geltend gemachten Unterkunftskosten "deutlich über den üblichen Unterkunftskosten" liegen und mithin ein "offenkundiges Missverhältnis" besteht, hat das SG Mainz im genannten Urteil nicht dargelegt. Vielmehr greift es zur Ermittlung der ortsüblichen Verhältnisse auf einen qualifizierten Mietspiegel zurück, der jedoch nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil vom 13.04.2011- B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 Rdnr. 24) in Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete herangezogen werden kann.
Das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beklagte stützt sich auf eine Auswertung des eigenen Fallbestands, des Immobilienpreisspiegels Ettlingen-Albgau der Volksbank Ettlingen - LAUB Immobilien GmbH, des IVD Preisspiegels für Immobilien und der Wohngeldtabelle. Hieraus ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich nicht nur um ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall handelt, sondern um eine planmäßige Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum. Das Konzept erfüllt nicht die Anforderungen an die Überprüfbarkeit. Darüber hinaus finden in den jeweils herangezogenen Preisspiegel keine Differenzierungen im Hinblick auf die Größe einer Wohnung, deren Alter und deren Lage statt. Darüber hinaus ist in keiner Weise ersichtlich auf welchem Datenmaterial die genannten Preisspiegel beruhen, wie die Datenerhebung erfolgt ist und ob die mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung eingehalten worden sind. Darüber hinaus hat der vormalige Beklagte aus dem IVD-Preisspiegel die Angaben für die Gemeinde Ettlingen herangezogen, da A. darin gar nicht verzeichnet ist. Diese Daten beziehen sich also auf einen anderen als den hier anwendbaren Vergleichsraum. Letztlich fehlt es vorliegend bereits an einer repräsentativen und validen Datengrundlage sowie an einer nachvollziehbaren, anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen der Datenauswertung entsprechenden Bewertung der erhobenen Daten.
Entscheidet der Grundsicherungsträger - wie hier - demnach ohne eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Ist dies aber nicht mehr möglich und steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine entsprechenden Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG (bis 31.12.2008) bzw. in § 12 WoGG (ab 01.01.2009). Dabei ist ein Zuschlag von 10 % grundsätzlich als angemessen, aber auch ausreichend anzusehen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 59).
Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich anschließt, zugrunde gelegt, ergibt sich von November 2008 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010 kein Anspruch der Kläger auf Gewährung höherer KdU als die durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochenen. Die angemessenen Kosten der Unterkunft wurden zwar nicht nach einem den Anforderungen des BSG genügenden "schlüssigen Konzept" ermittelt; ein entsprechendes Konzept kann jedoch auch unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten selbst unter Mithilfe des Gerichts jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum und den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht mehr erarbeitet werden. Wegen des Zeitablaufs ist es insbesondere nicht mehr möglich, die seinerzeit unterbliebene Datenerhebung und Datenaufarbeitung nachzuholen. Dementsprechend haben die Kläger grundsätzlich Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten. Dieser Anspruch geht jedoch wiederum nicht über den durch einen Zuschlag in Höhe von 10 % maßvoll erhöhten Tabellenwert nach § 8 WoGG (gültig bis 31.12.2008) bzw. ab 01.01.2009 nach § 12 WoGG hinaus. Bei der hier anzuwenden Mietstufe III ist dementsprechend für November und Dezember 2008 ein Höchstbetrag von 435,- EUR und von Januar 2009 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010 ein Höchstbetrag von 479,- EUR in Ansatz zu bringen und noch durch einen maßvollen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % zu erhöhen. Es ergibt sich daraus ein auch die kalten Nebenkosten beinhaltender monatlicher Gesamtbetrag von 478,50 EUR für November und Dezember 2008 und von 526,90 EUR von Januar 2009 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010, den die Kläger bereits mit dem erstinstanzlichen Urteil zugesprochen bekommen haben. Die Heizkosten sind für den streitgegenständlichen Zeitraum in tatsächlicher Höhe übernommen worden. Bei den für November 2008 bis April 2009 angesetzten 89,52 EUR monatlichen sonstigen Unterkunftskosten dürfte es sich um umgelegte Heizkosten (Brikett und Holz) handeln, die aber nach der Umstellung der Heizung auf Gas ab Dezember 2007 nicht mehr übernahmefähig sein dürften und daher außer Betracht bleiben.
Von Dezember 2009 bis Januar 2010 bestand die Bedarfsgemeinschaft lediglich aus den Klägern Ziffer 1 und 2. Entsprechend ist auch der Tabellenwert für einen Zweipersonenhaushalt der Mietstufe III heranzuziehen. Dies ergibt einen Höchstbetrag von 402,- EUR, der noch um den Sicherheitszuschlag von 10 % auf 442,20 EUR zu erhöhen ist. Die anteiligen Heizkosten in Höhe von zusammen 85,33 EUR (128,- EUR./. 3 x 2) sind nach Abzug der Warmwasserpauschale in Höhe von 12,22 EUR ebenfalls zu übernehmen. Dies ergibt einen Gesamtanspruch der Kläger Ziffer 1 und 2 in Höhe von 515,31 EUR.
Die kalten Betriebskosten, die zu der so ermittelten - abstrakt angemessenen - Nettokaltmiete noch hinzuzurechnen sind, müssen, damit zunächst die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ermittelt wird, ebenfalls abstrakt ermittelt werden (vgl. BSG vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R). Dazu kann auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen (vgl. nur BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4 4200 § 22 Nr. 42, Rdnr. 33f.). Dieser Grundsatz gilt allerdings nur im Rahmen eines schlüssigen Konzepts (dies lässt sich auch aus den von den Klägern zitierten Entscheidungen entnehmen). Vorliegend ist ein schlüssiges Konzept aber gerade nicht vorhanden, so dass ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % erfolgte. Der Tabellenwert enthält die kalten Nebenkosten (vgl. BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 -). Eine konkrete oder abstrakte Ermittlung der angemessenen kalten Nebenkosten ist damit entbehrlich. Die Kläger können auch nicht im Sinne des Meistbegünstigungsprinzip so gestellt werden, als wäre das Konzept des Beklagten schlüssig mit der Folge, dass dann die abstrakt angemessenen (hier höheren) Nebenkosten anstatt der tatsächlich angefallenen (hier niedrigeren) Nebenkosten anzusetzen wären.
5. Gründe, warum die Kläger über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die gewährten und jedenfalls abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor.
Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - veröffentlicht in Juris).
Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich daraus, dass die Kläger zumindest seit 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bezogen hat. An der Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 27.02. 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris). Den Klägern war eine Kostensenkung auch nicht unmöglich oder unzumutbar. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung folgt nicht aus der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 30.11.2004. Den Klägern war aufgrund dieses Hinweises bekannt, dass die Kosten für das von ihnen bewohnten Hauses unangemessen hoch sind und eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht. Zwar hat der Beklagte im Hinweis vom 30.11.2004 auf eine Mietobergrenze von 390,- EUR hingewiesen, gleichwohl vermittelte der Hinweis eine ausreichende Kenntnis über die Unangemessenheit Kosten der Unterkunft und die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung über die Angemessenheitsgrenzen. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 29; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, Rdnr. 20 ff; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rdnr. 40; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rdnr. 34, Juris).
Im örtlichen Vergleichsraum der Gemeinde A. hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 75 qm Wohnfläche für eine Miete einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 478,50 EUR bzw. von 526,90 EUR monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Auch hinsichtlich der Gemeinde A. kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen mit einem im oben dargelegten Sinne angemessenen Quadratmeterpreis gab und somit auch den Klägern zur Verfügung gestanden hätten. Im Übrigen hält auch der Senat die von den Klägern vorgelegten Nachweise über ihre Bemühungen um eine günstigere Unterkunft nicht für ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung der Klägers weitgehend ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten der Kläger Ziffer 1 und 2 in beiden Rechtszügen sowie ein Achtel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziffer 3 für das Klageverfahren zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Klägerin Ziffer 3 für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Zugrundelegung ihrer tatsächlichen Mietkosten als Kosten der Unterkunft (KdU) für den Zeitraum 01.11.2008 bis 30.04.2010.
Die Kläger beziehen bereits seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnen ein von ihnen angemietetes Haus in A.-B. mit einer Wohnfläche von 92 qm. Hierfür haben die Kläger einen monatlichen (Nettokalt-) Mietzins in Höhe von 531,75 EUR zu entrichten. Bereits im Bescheid vom 30.11.2004 wurden die Kläger zur Senkung der Unterkunftskosten bis 30.06.2005 aufgefordert.
Mit Bescheid vom 17.11.2008 bewilligte der Landkreis Karlsruhe als vormaliger Beklagter den Klägern für November 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 514,97 EUR und für Dezember 2008 bis April 2009 in Höhe von monatlich 572,88 EUR jeweils unter Anrechnung von Einkommen der Klägerin Ziffer 3. Hierbei berücksichtigte er eine Kaltmiete von 435,- EUR‚ Nebenkosten von 78,45 EUR‚ Heizkosten von 95,- EUR und einen weiteren Betrag von 89,52 EUR als sonstige Unterkunftskosten. Die tatsächlichen Heizkosten seien um den Anteil für die Warmwasseraufbereitung zu kürzen, da hierfür in der Regelleistung bereits Anteile enthalten seien. Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werde ein pauschaler Betrag, hier insgesamt 12,33 EUR‚ abgesetzt. Ab Dezember 2008 werde ein erhöhter Heizkostenabschlag von 156,- EUR berücksichtigt.
Hiergegen legten die Kläger am 05.12.2008 Widerspruch ein. Aus dem Berechnungsbogen sei nicht ersichtlich, wie die angemessenen Mietkosten errechnet worden seien. Ein Bescheid müsse hinreichend bestimmt sein und begründet werden. Es mangele an der notwendigen Verwaltungstransparenz. Sie könnten insbesondere nicht nachprüfen, ob die Kosten angemessen und der zeitlichen, örtlichen Gegebenheit, Lage und Größe angepasst worden seien. Die bundesweit verwendeten Wohngeldtabellen seien nicht zulässig. Warmwasserkosten seien nicht abzuziehen.
Am 09.04.2009 setzte der vormalige Beklagte die Leistungen für März und April 2009 neu auf 722,89 EUR fest, nachdem sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin Ziffer 3 geändert hatten.
Für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.10.2009 bewilligte der vormalige Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 633,36 EUR. Die Miete der Kläger sei zu hoch. Derzeit werde eine Kaltmiete von 435,- EUR, Nebenkosten von 78,45 EUR und Heizkosten von 156 EUR berücksichtigt. Für Warmwasser werde eine Pauschale in Höhe von 17,25 EUR abgezogen. Auch gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 25.05.2009 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2009 wies der vormalige Beklagte die Widersprüche zurück. Die Bescheide seien hinreichend begründet und bestimmt. Bereits in früheren Verfahren sei den Klägern ausführlich erläutert worden, wie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung durchgeführt werde. Als Grundmiete berücksichtige er 435,- EUR (5,80 EUR/qm), wobei von einer angemessenen Größe von 75 qm auszugehen sei. Kosten der Warmwasserbereitung und Strom seien in der Regelleistung enthalten und müssten daher in Höhe des in der Regelleistung hierfür vorgesehenen Anteils von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden.
Die Kläger haben am 12.08.2009 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG; S 14 AS 3583/09) erhoben.
Mit Bescheid vom 22.10.2009 bewilligte der vormalige Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 28.02.2010 in Höhe von monatlich 638,56 EUR und für die Zeit vom 01.03.2010 bis 30.04.2010 in Höhe von 651,80 EUR. Die Bedarfsberechnung entsprach den bereits im Bescheid vom 28.04.2009 angesetzten Beträgen. Auch hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009 vom vormaligen Beklagten zurückgewiesen wurde. Die Begründung entsprach im Wesentlichen der des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2009. Das Landessozialgericht (LSG) habe bereits entschieden, dass er über ein schlüssiges Konzept verfüge, auf das er sich für die Mietpreisbestimmung stützen könne.
Mit Bescheid vom 23.11.2009 änderte der vormalige Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.12.2009 bis 30.04.2010 dahingehend ab, dass Leistungen nur noch an die Kläger Ziff. 1 und 2 in Höhe von 419,48 EUR erfolgten. Die Klägerin Ziff. 3 sei wegen Erwerbseinkommens nicht mehr hilfebedürftig. Zudem sei eine Anpassung des Gasabschlags auf 128,- EUR und der abzuziehenden Warmwasserpauschale auf 12,22 EUR für zwei Personen erfolgt. Mit Änderungsbescheiden vom 28.01.2010 wurden aufgrund der Aktualisierung des Warmwasserkostenanteils die Kosten der Unterkunft für Oktober und November 2009 auf 652,63 EUR angepasst. Wegen des Wegfalls des Erwerbseinkommens der Klägerin Ziff. 3 bewilligte der vormalige Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23.02.2010 für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 wiederum Leistungen für alle drei Kläger in Höhe von monatlich 624,63 EUR.
Am 26.11.2009 haben die Kläger erneut beim SG Klage erhoben (S 14 AS 5284/09). Mit Beschluss vom 18.03.2010 hat das SG die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 14 AS 3583/09 fortgeführt.
Mit ihren Klagen haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie sich seit 2007 intensiv aber erfolglos bemüht hätten, in ihrer derzeitigen Wohngegend eine kostengünstigere Wohnung anzumieten. Bei Durchsicht des Mitteilungsblatts A. sei festzustellen, dass praktisch keine Wohnung angeboten werde, die dem vom vormaligen Beklagten zugrunde gelegten Quadratmeterpreis entspreche. Der Quadratmeterpreis liege zwischen 6,50 EUR und 8,50 EUR. Auch eine Internetsuche sei erfolglos geblieben. Es sei ihnen nicht zuzumuten, in eine andere Ortschaft umzuziehen, da sie in A.-B. verwurzelt seien. Der vormalige Beklagte hat erwidert, das LSG habe bestätigt, dass er den einschlägigen Quadratmeterpreis zutreffend ermittelt habe und sich für die Mietpreisbestimmung auf ein schlüssiges Konzept stütze. Er habe den Fallbestand, den Immobilienpreisspiegel für die Wohnortgemeinde A. und den IVD Preisspiegel ausgewertet und gewähre den Klägern 5,80 EUR/qm, obwohl sich daraus ein Quadratmeterpreis von 4,80 EUR bis 5,35 EUR ergebe. Die Ermittlung erfolge dynamisch und bilde das zum jeweiligen Zeitpunkt gegebene Mietpreisniveau ab. Dem zwischenzeitlich gestiegenen Preisniveau habe er Rechnung getragen. Die Kläger hätten nach wie vor nicht nachgewiesen, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Im streitgegenständlichen Zeitraum hätten tatsächlich Wohnungen zur Verfügung gestanden, die dem zugrunde gelegten Quadratmeterpreis entsprochen hätten.
Mit Urteil vom 28.06.2011 hat das SG den vormaligen Beklagten verurteilt, den Klägern für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.11.2009 und 01.02.2010 bis 30.04.2010 weitere 13,45 EUR monatlich und den Klägern Ziffer 1 und 2 für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.01.2010 weitere 8,97 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Unter Zugrundelegung der zur Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten und der Thematik "schlüssiges Konzept" ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für den Dreipersonenhaushalt der Kläger von einer angemessenen Größe von 75 qm auszugehen. Die Wohnung der Kläger überschreite diese Größe um 17 qm. Als Vergleichsraum sei auf die Gemeinde A. abzustellen. Die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt in A. habe der vormalige Beklagte mit der zugrunde gelegten Referenzmiete von 435,- EUR nicht hinreichend ermittelt. Ein nach der Rechtsprechung des BSG genügendes schlüssiges Konzept habe der vormalige Beklagte nicht vorgelegt. Dieser stütze sich auf eine Auswertung des eigenen Fallbestands, des Immobilienpreisspiegels Ettlingen-Albgau der Volksbank Ettlingen - LAUB Immobilien GmbH, des IVD Preisspiegels für Immobilien und der Wohngeldtabelle. Hieraus sei bereits nicht ersichtlich, dass es sich nicht nur um ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall handele, sondern um eine planmäßige Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum. Das Konzept erfülle nicht die Anforderungen an die Überprüfbarkeit. Darüber hinaus fänden in den jeweils herangezogenen Preisspiegel keine Differenzierungen im Hinblick auf die Größe einer Wohnung, deren Alter und deren Lage statt. Darüber hinaus sei in keiner Weise ersichtlich auf welchem Datenmaterial die genannten Preisspiegel beruhen, wie die Datenerhebung erfolgt sei und ob die mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung eingehalten worden seien. Darüber hinaus habe der vormalige Beklagte aus dem IVD-Preisspiegel die Angaben für die Gemeinde Ettlingen herangezogen, da A. darin gar nicht verzeichnet sei. Diese Daten würden sich also auf einen anderen als den hier anwendbaren Vergleichsraum beziehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28.09.2009 - L 1 AS 2577/08 -. Denn dieser Entscheidung hätten ersichtlich noch nicht die vom BSG in seinem Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R -‚ Juris, entwickelten und auch hier angewandten, strengeren Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zugrundegelegen. Das SG halte es aufgrund des Zeitablaufs mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht mehr für möglich, die angemessene Kaltmiete am Wohnort der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum zu ermitteln. In einem solchen Fall seien grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Es existiere jedoch auch dann eine absolute Obergrenze der Angemessenheit, die durch die einschlägigen Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) mit einem angemessenen Sicherheitszuschlag von 10 % markiert werde. Dies führe im Vergleichsraum A. mit der zugeordneten Mietstufe 3 zu einer berücksichtigungsfähigen Referenzmiete für November und Dezember 2008 in Höhe von 478,50 EUR sowie für den Zeitraum ab 01.0l.2009 in Höhe von 526,90 EUR. Bei diesen Werten nach dem Wohngeldgesetz handele es sich jeweils um die gesamten Kaltmietkosten, d.h. die Kaltgrundmiete zzgl. der "kalten Nebenkosten". Die diesen Referenzwert übersteigenden tatsächlichen Wohnkosten seien unangemessen. Auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten seien die Kläger vom vormaligen Beklagten bereits mehrfach aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, sich um eine angemessene Wohnung zu bemühen. Dem seien die Kläger bislang nicht hinreichend nachgekommen. Es liege daher kein Grund für eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nach zwischenzeitlichem Ablauf der Sechsmonatsfrist vor. Mit ihrem Einwand, Wohnungen in A. seien zu dem angenommenen Preis nicht erhältlich, würden die Kläger nicht durchdringen. Zum Beleg hierfür hätten die Kläger Wohnungsanzeigen aus dem Mitteilungsblatt A. vorgelegt, aus denen sich nur teurere Wohnungen ergäben. Demgegenüber habe jedoch auch der vormalige Beklagte Wohnungsanzeigen aus demselben Mitteilungsblatt vorgelegt, aus denen mehrere Dreizimmerwohnungen zu einem - unter Zugrundelegung der dargelegten Berechnungen - angemessenen Preis hervorgehen würden. Von der Unmöglichkeit, eine günstigere Wohnung zu finden, könne das SG daher nicht ausgehen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 04.11.2011 eingelegten Berufung. Die Werte der Wohngeldtabelle entsprächen entgegen der Auffassung des SG nicht der Bruttokaltmiete, sondern der Nettokaltmiete, so dass die kalten Betriebskosten unter Aufschlüsselung der Nebenkosten in Gas- und Nebenkosten (Gas: 11/08 - 09/09: 156,- EUR mtl. und 11/09 - 04/10: 128,- EUR mtl.; NK: 11/08 - 04/10: 78,45 EUR mtl.) zusätzlich zu erbringen seien. Aber selbst wenn man annehme, die Werte der Wohngeldtabelle entsprächen der Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten, so seien hier nicht die tatsächlichen (und vorliegend niedrigeren) kalten Nebenkosten, sondern die abstrakt ermittelten (und vorliegend höheren) kalten Nebenkosten in Ansatz zu bringen. Im Übrigen sei ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle nicht zulässig; die Kläger berufen sich dazu auf die Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 -.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.06.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 17.11.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.04.2009 und des Bescheids vom 28.04.2009 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2009 sowie des Bescheids vom 22.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.11.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.11.2009 und vom 23.02.2010 zu verurteilen, den Klägern für November bis Dezember 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung einer Nettokaltmiete in Höhe von 478,50 EUR monatlich zzgl. Nebenkosten, für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.11.2009 und vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung einer Nettokaltmiete in Höhe von 526,90 EUR monatlich zzgl. Nebenkosten und für Dezember 2009 und Januar 2010 den Klägern Ziffer 1 und 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung einer Nettokaltmiete in Höhe von 526,90 EUR monatlich zzgl. Nebenkosten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum 01.01.2012 erfolgte ein Beklagtenwechsel von dem vormaligen Beklagten, dem Landkreis Karlsruhe zum jetzigen Beklagten, dem Jobcenter Landkreis Karlsruhe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat weitgehend keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anzuwendenden ab 01.04.2008 geltenden Fassung) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch weitgehend unbegründet.
1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Es ist am 1. Januar 2012 kraft Gesetzes an die Stelle des bisher beklagten kommunalen Trägers getreten (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II). Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).
2. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 17.11.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.04.2009 und der Bescheid vom 28.04.2009 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2009 sowie der Bescheid vom 22.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.11.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.11.2009 und vom 23.02.2010. Mit diesen Bescheiden hat der damals in getrennter Trägerschaft zuständige Rechtsvorgänger des Beklagten ausschließlich über den Anspruch der Kläger auf Leistungen für Unterkunft und Heizung entschieden. Allein diese Entscheidungen sind streitig, die Kläger begehren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dies ist zulässig, weil die Leistungen für Unterkunft und Heizung als dem kommunalen Träger zuzurechnende Leistungen einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen können. Eine solche Beschränkung ist vorliegend bereits durch den Inhalt der angegriffenen Bescheide unzweideutig gegeben.
3. Die Kläger erfüllen im streitigen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Sie sind Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II. Ihr Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung als die durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochenen, besteht von November 2008 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010 hingegen nicht. Lediglich für Dezember 2009 bis Januar 2010 ergibt sich für die Kläger Ziffer 1 und 2 ein Anspruch auf geringfügig höhere Kosten der Unterkunft.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (ständige Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 21; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, Rdnr. 20). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 13 AS 26/08 R - BSGE 104,41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
4. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die an-gemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 20 und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 15, 17 m.w.N.).
Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rdnr. 29; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 30). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten, und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4 4200 § 22 Nr. 19).
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (a) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (b) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (c) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (d) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
a) Als angemessene Wohnungsgröße ist vorliegend von November 2008 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010 eine Wohnfläche von 75 qm und von Dezember 2009 bis Januar 2010 eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen.
Die Kläger bildeten von November 2008 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010 eine Bedarfsgemeinschaft aus 3 Personen. Von Dezember 2009 bis Januar 2010 bildeten lediglich die Kläger Ziffer 1und 2 eine Bedarfsgemeinschaft. Nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft war von Dezember 2009 bis Januar 2010 die ebenfalls im gemeinsam genutzten Haus lebende Klägerin Ziffer 3, da diese in diesem Zeitraum bedarfsübersteigende Einnahmen erzielte. Daher ist von Dezember 2009 bis Januar 2010 die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt und damit auch die angemessene Wohnungsgröße nicht an der Größe des Haushalts (3 Personen), sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft (2 Personen) zu orientieren. Bei den Kosten der Unterkunft richtet sich die angemessene Wohnungsgröße auch dann nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wenn alle Bewohner - wie vorliegend - einer Familie angehören (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R -, Juris; Entscheidung des Senats vom 12.10.2012 - L 12 AS 3367/09 -). Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 a.a.O, m.w.N.). Die auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft danach entfallenden tatsächlichen Kosten sind an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen. Diese sind jeweils nur für die Bedarfsgemeinschaft festzustellen. Für die Bedarfsgemeinschaft, die die Kläger bildeten, ist die Angemessenheit des auf sie nach Kopfzahlen entfallenden Anteils gesondert festzustellen. Dabei ist als Rechengröße von Dezember 2009 bis Januar 2010 die für einen Zweipersonenhaushalt angemessene Wohnfläche und für November 2008 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010 die für einen Dreipersonenhaushalt zu Grunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 a.a.O., m.w.N.).
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R- BSGE 97, 254, Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R -, Juris, Rdnr. 20 m.w.N.). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl. I S. 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011 a.a.O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABl. S. 240, idF vom 22.02.2004, GABl. S 248) zurückzugreifen. Danach beträgt die Wohnflächengrenze für einen Dreipersonenhaushalt 75 qm und für einen Zweipersonenhaushalt 60 qm. (vgl. zum Zweipersonenhaushalt BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -,Juris).
Angesichts einer Größe des von den Klägern bewohnten Hauses mit einer Wohnfläche von 92 qm überschreitet dieses den als angemessen anzusehenden Wert von 75 qm bzw. 60 qm deutlich.
b) Maßgeblicher Vergleichsraum ist vorliegend die Gemeinde A., zu der auch die Ortsteile C., D., B., E. und F. gehören.
Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 24; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 Rdnr. 21). Vorliegend hat der Beklagte die Gemeinde A. mit 15.895 Einwohnern (Stand 31.07.2013) als maßgeblichen Vergleichsraum herangezogen; dies ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich damit insgesamt betrachtet um einen ausreichend großen und homogenen Lebens- und Wohnbereich, so dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale vorliegen.
c) Wenn danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Zwei- bzw. Dreipersonenhaushalt in Baden-Württemberg 60 qm bzw. 75 qm beträgt und der örtliche Vergleichsmaßstab auf die Gemeinde A. (einschließlich der Ortsteile C., D., B., E. und F.) zu begrenzen ist, ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. D.h. in einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem in Betracht kommenden Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - veröffentlicht in Juris). Hierbei ist einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 a.a.O. m.w.N). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Voraussetzung hierfür ist zunächst eine ausschließlich in dem genau eingegrenzten, gleichzeitig aber auch über den gesamten Vergleichsraum erfolgende Datenerhebung (keine Ghettobildung). Darüber hinaus bedarf es einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen erfasst werden (Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete [Vergleichbarkeit], Differenzierung nach Wohnungsgröße). Ferner muss der Beobachtungszeitraum angegeben und die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) festgelegt sein. Die einbezogenen Daten müssen hinsichtlich ihres Umfangs repräsentativ (mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes) und die Datenerhebung valide sein. Ferner bedarf es der Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannenoberwert oder Kappungsgrenze; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192):
Der Senat folgt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht der Entscheidung des SG Mainz vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - (dem folgend SG Dresden, Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11; SG Leipzig, Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12), wonach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als gesetzliche Anspruchsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) beschrieben habe, nicht genüge. Wie der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13 - überzeugend ausgeführt hat, war der Gesetzgeber - auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - grundsätzlich berechtigt, die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbereich davon abhängig zu machen, dass diese "angemessen" sind. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert nach der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bietet mit dem eigens hierfür entwickelten schlüssigen Konzept (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - FEVS 60, 145; BSG, Urteil vom 19.03.2008 - 11b AS 41/06 R; zur Kritik hieran bezüglich der hohen Anforderungen zuletzt Groth, SGb 2013, 249), gerade ein - vom BVerfG im genannten Urteil gefordertes - transparentes und sachgerechtes Verfahren, um realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft und Heizung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG ausdrücklich betont hat, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommt, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst (BVerfG, a.a.O., RdNr. 138). Mit Hilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" und der insofern gefestigten Rechtsprechung des BSG werden jedoch die Verwaltung und die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen. Damit können im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung diejenigen materiellen Voraussetzungen ermittelt werden, die für die physische Existenz des Hilfesuchenden (Grundbedürfnis "Wohnen") unerlässlich sind. Die vom SG Mainz (a.a.O.) präferierte "verfassungskonforme Auslegung" in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen ("offenkundiges Missverhältnis"), stellt letztendlich nichts anderes als eine (wenn auch von einem anderen Ausgangspunkt ausgehende) Substitution des schlüssigen Konzepts dar, die jedoch gerade im Hinblick auf das vom BVerfG (a.a.O.) geforderte transparente, nachvollziehbare und schlüssige Verfahren zur Ermittlung der Bedarfe nicht zu überzeugen vermag. Denn nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren ermittelt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe die geltend gemachten Unterkunftskosten "deutlich über den üblichen Unterkunftskosten" liegen und mithin ein "offenkundiges Missverhältnis" besteht, hat das SG Mainz im genannten Urteil nicht dargelegt. Vielmehr greift es zur Ermittlung der ortsüblichen Verhältnisse auf einen qualifizierten Mietspiegel zurück, der jedoch nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil vom 13.04.2011- B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 Rdnr. 24) in Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete herangezogen werden kann.
Das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beklagte stützt sich auf eine Auswertung des eigenen Fallbestands, des Immobilienpreisspiegels Ettlingen-Albgau der Volksbank Ettlingen - LAUB Immobilien GmbH, des IVD Preisspiegels für Immobilien und der Wohngeldtabelle. Hieraus ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich nicht nur um ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall handelt, sondern um eine planmäßige Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum. Das Konzept erfüllt nicht die Anforderungen an die Überprüfbarkeit. Darüber hinaus finden in den jeweils herangezogenen Preisspiegel keine Differenzierungen im Hinblick auf die Größe einer Wohnung, deren Alter und deren Lage statt. Darüber hinaus ist in keiner Weise ersichtlich auf welchem Datenmaterial die genannten Preisspiegel beruhen, wie die Datenerhebung erfolgt ist und ob die mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung eingehalten worden sind. Darüber hinaus hat der vormalige Beklagte aus dem IVD-Preisspiegel die Angaben für die Gemeinde Ettlingen herangezogen, da A. darin gar nicht verzeichnet ist. Diese Daten beziehen sich also auf einen anderen als den hier anwendbaren Vergleichsraum. Letztlich fehlt es vorliegend bereits an einer repräsentativen und validen Datengrundlage sowie an einer nachvollziehbaren, anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen der Datenauswertung entsprechenden Bewertung der erhobenen Daten.
Entscheidet der Grundsicherungsträger - wie hier - demnach ohne eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Ist dies aber nicht mehr möglich und steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine entsprechenden Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG (bis 31.12.2008) bzw. in § 12 WoGG (ab 01.01.2009). Dabei ist ein Zuschlag von 10 % grundsätzlich als angemessen, aber auch ausreichend anzusehen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 59).
Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich anschließt, zugrunde gelegt, ergibt sich von November 2008 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010 kein Anspruch der Kläger auf Gewährung höherer KdU als die durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochenen. Die angemessenen Kosten der Unterkunft wurden zwar nicht nach einem den Anforderungen des BSG genügenden "schlüssigen Konzept" ermittelt; ein entsprechendes Konzept kann jedoch auch unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten selbst unter Mithilfe des Gerichts jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum und den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht mehr erarbeitet werden. Wegen des Zeitablaufs ist es insbesondere nicht mehr möglich, die seinerzeit unterbliebene Datenerhebung und Datenaufarbeitung nachzuholen. Dementsprechend haben die Kläger grundsätzlich Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten. Dieser Anspruch geht jedoch wiederum nicht über den durch einen Zuschlag in Höhe von 10 % maßvoll erhöhten Tabellenwert nach § 8 WoGG (gültig bis 31.12.2008) bzw. ab 01.01.2009 nach § 12 WoGG hinaus. Bei der hier anzuwenden Mietstufe III ist dementsprechend für November und Dezember 2008 ein Höchstbetrag von 435,- EUR und von Januar 2009 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010 ein Höchstbetrag von 479,- EUR in Ansatz zu bringen und noch durch einen maßvollen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % zu erhöhen. Es ergibt sich daraus ein auch die kalten Nebenkosten beinhaltender monatlicher Gesamtbetrag von 478,50 EUR für November und Dezember 2008 und von 526,90 EUR von Januar 2009 bis November 2009 und von Februar 2010 bis April 2010, den die Kläger bereits mit dem erstinstanzlichen Urteil zugesprochen bekommen haben. Die Heizkosten sind für den streitgegenständlichen Zeitraum in tatsächlicher Höhe übernommen worden. Bei den für November 2008 bis April 2009 angesetzten 89,52 EUR monatlichen sonstigen Unterkunftskosten dürfte es sich um umgelegte Heizkosten (Brikett und Holz) handeln, die aber nach der Umstellung der Heizung auf Gas ab Dezember 2007 nicht mehr übernahmefähig sein dürften und daher außer Betracht bleiben.
Von Dezember 2009 bis Januar 2010 bestand die Bedarfsgemeinschaft lediglich aus den Klägern Ziffer 1 und 2. Entsprechend ist auch der Tabellenwert für einen Zweipersonenhaushalt der Mietstufe III heranzuziehen. Dies ergibt einen Höchstbetrag von 402,- EUR, der noch um den Sicherheitszuschlag von 10 % auf 442,20 EUR zu erhöhen ist. Die anteiligen Heizkosten in Höhe von zusammen 85,33 EUR (128,- EUR./. 3 x 2) sind nach Abzug der Warmwasserpauschale in Höhe von 12,22 EUR ebenfalls zu übernehmen. Dies ergibt einen Gesamtanspruch der Kläger Ziffer 1 und 2 in Höhe von 515,31 EUR.
Die kalten Betriebskosten, die zu der so ermittelten - abstrakt angemessenen - Nettokaltmiete noch hinzuzurechnen sind, müssen, damit zunächst die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ermittelt wird, ebenfalls abstrakt ermittelt werden (vgl. BSG vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R). Dazu kann auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen (vgl. nur BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4 4200 § 22 Nr. 42, Rdnr. 33f.). Dieser Grundsatz gilt allerdings nur im Rahmen eines schlüssigen Konzepts (dies lässt sich auch aus den von den Klägern zitierten Entscheidungen entnehmen). Vorliegend ist ein schlüssiges Konzept aber gerade nicht vorhanden, so dass ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % erfolgte. Der Tabellenwert enthält die kalten Nebenkosten (vgl. BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 -). Eine konkrete oder abstrakte Ermittlung der angemessenen kalten Nebenkosten ist damit entbehrlich. Die Kläger können auch nicht im Sinne des Meistbegünstigungsprinzip so gestellt werden, als wäre das Konzept des Beklagten schlüssig mit der Folge, dass dann die abstrakt angemessenen (hier höheren) Nebenkosten anstatt der tatsächlich angefallenen (hier niedrigeren) Nebenkosten anzusetzen wären.
5. Gründe, warum die Kläger über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die gewährten und jedenfalls abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor.
Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - veröffentlicht in Juris).
Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich daraus, dass die Kläger zumindest seit 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bezogen hat. An der Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 27.02. 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris). Den Klägern war eine Kostensenkung auch nicht unmöglich oder unzumutbar. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung folgt nicht aus der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 30.11.2004. Den Klägern war aufgrund dieses Hinweises bekannt, dass die Kosten für das von ihnen bewohnten Hauses unangemessen hoch sind und eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht. Zwar hat der Beklagte im Hinweis vom 30.11.2004 auf eine Mietobergrenze von 390,- EUR hingewiesen, gleichwohl vermittelte der Hinweis eine ausreichende Kenntnis über die Unangemessenheit Kosten der Unterkunft und die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung über die Angemessenheitsgrenzen. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 29; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, Rdnr. 20 ff; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rdnr. 40; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rdnr. 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rdnr. 34, Juris).
Im örtlichen Vergleichsraum der Gemeinde A. hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 75 qm Wohnfläche für eine Miete einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 478,50 EUR bzw. von 526,90 EUR monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Auch hinsichtlich der Gemeinde A. kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen mit einem im oben dargelegten Sinne angemessenen Quadratmeterpreis gab und somit auch den Klägern zur Verfügung gestanden hätten. Im Übrigen hält auch der Senat die von den Klägern vorgelegten Nachweise über ihre Bemühungen um eine günstigere Unterkunft nicht für ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung der Klägers weitgehend ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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