L 4 KR 5026/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2362/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5026/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 27. Dezember 2012 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagten seit 1. September 2011 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus einer ihm von der Anstalt für soziale Sicherung der türkischen Republik (Sosyal Guvenlik Kurumu Baskanligi) gezahlten Leistung erheben.

Der 1948 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, bezieht eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und ist deshalb seit 1. Mai 2011 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der zu 1) beklagten Krankenkasse und zu 2) beklagten Pflegekasse. Er entrichtete aufgrund des türkischen Gesetzes Nr. 3201 am 3. August 2011 Beiträge in Höhe von TRL 30.600,00 an die Anstalt für soziale Sicherung der türkischen Republik nach für im Ausland (hier der Bundesrepublik Deutschland) zurückgelegte Beschäftigungszeiten. Aufgrund dieser nachentrichteten Beiträge zahlt ihm die Anstalt für soziale Sicherung der türkischen Republik seit 1. September 2011 einen monatlichen Betrag von TRL 838,12. Der Kläger teilte den Beklagten den Bezug dieses gezahlten Betrags unter dem 29. November 2011 mit.

Die Beklagte zu 1) setzte mit Bescheid vom 3. Februar 2012 für die Zeit ab 1. Juli 2011 monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von EUR 29,05 und zur sozialen Pflegeversicherung von EUR 6,91, insgesamt EUR 35,96, fest. Der Berechnung der Beiträge legte sie den monatlichen Rentenbetrag von EUR 354,32 (EUR 1,00 = TRL 2,3654) sowie Beitragssätze von 8,2 v.H. zur gesetzlichen Krankenversicherung und 1,95 v.H. zur sozialen Pflegeversicherung zugrunde. Der Kläger erhob Widerspruch. Mit Bescheid vom 4. April 2012 änderte die Beklagte zu 1) den Beginn der Beitragszahlung auf den 1. September 2011 ab. Mit weiterem Bescheid vom 16. Mai 2012 berechnete sie die Beiträge ab 1. September 2011 neu mit monatlich EUR 27,38 zur gesetzlichen Krankenversicherung und EUR 6,51 zur sozialen Pflegeversicherung, insgesamt EUR 33,89. Der Berechnung der Beiträge legte sie den monatlichen Rentenbetrag von EUR 333,91 (EUR 1,00 = TRL 2,51) sowie Beitragssätze von 8,2 v.H. zur gesetzlichen Krankenversicherung und 1,95 v.H. zur sozialen Pflegeversicherung zugrunde. Die beiden zuletzt genannten Bescheide enthielten den Hinweis, dass sie "Bestandteil" des gegen den Bescheid vom 3. Februar 2012 anhängigen Widerspruchsverfahrens würden. Alle genannten Bescheide erließ die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2). Der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1), der nach § 10 der Satzung der Beklagten zu 2) die Aufgaben des Widerspruchsausschusses der Beklagten zu 2) wahrnimmt, wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012). Als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gälten auch vergleichbare Renten, die aus dem Ausland bezogen würden.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Juni 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 24. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG). In der Klageschrift nannte er als Beklagte allein die Beklagte zu 1) und gab als Betreff an "wegen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Auslandsrente". Auf die Verfügung des SG vom 21. September 2012 gab er weiter an, dass sich die Klage auch gegen die Beklagte zu 2) richte. Er machte - wie teilweise bereits mit seinem Widerspruch - geltend, er habe in der Türkei nur kurze Zeit gearbeitet und für die dortige Rente einen Gesamtbetrag von TRL 30.600,00 (etwas über EUR 15.000,00) gezahlt. Es erscheine verfassungswidrig, wenn er Abgaben in der Türkei für seine türkische Rente und in der Bundesrepublik Deutschland nochmals zusammen mit seiner deutschen Rente zahlen müsse. Auch erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die Europäische Union (EU) und die Bundesrepublik Deutschland für Nicht-EU-Staaten ohne Abkommen einfach von Rentenzahlungen anderer Länder Beiträge einzögen.

Die (vom SG ausschließlich als Beklagte geführte) Beklagte zu 1) trat der Klage entgegen.

Durch Urteil vom 13. November 2012 wies das SG die Klage ab. Streitgegenstand könnten vorliegend allein die Beiträge zur Krankenversicherung sein, nachdem Klage gegen die Pflegeversicherung nicht erhoben worden sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausnahme seiner türkischen Rente aus der Beitragspflicht zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht oder zwischenstaatliche Abkommen sei nicht festzustellen. Nach deutschem Recht unterlägen sämtliche gesetzlichen Renten der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unabhängig davon, ob auf die in der Vergangenheit erzielten Erwerbseinkünfte, aus denen die Rente finanziert worden sei, bereits einmal Beiträge geleistet worden seien. Es sei nicht zu erkennen, warum ein nach Deutschland eingewanderter Ausländer eine andere rechtliche Behandlung erfahren sollte und gegenüber den Deutschen zu privilegieren sei. Eine Inländerdiskriminierung sei nicht zu erkennen. Der Ausländer sei bei Erhalt einer ausländischen Rente in gleichem Maße leistungsfähig wie ein Inländer, was das maßgebliche Kriterium der Beitragserhebung sei. Europäisches Recht sei zwar nicht anwendbar, da die Türkei nicht Mitglied der EU sei. Zwischen Deutschland und der Türkei bestehe jedoch ein eigenes, zum 1. November 1965 in Kraft getretenes Sozialversicherungsabkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit [SVA Türkei]), welches die Beitragserhebung bei zwischenstaatlichem Bezug konkret regle und auch Regelungen zur Kranken- und Pflegeversicherung erfasse. "Nr. 12.1." dieses Sozialversicherungsabkommens regle, dass auf Personen, die sowohl Rente aus der deutschen als auch aus der türkischen Rentenversicherung bezögen oder beantragt hätten, grundsätzlich die Krankenversicherungsvorschriften des Wohnsitzlandes anzuwenden seien. Ein Unterschied ergebe sich nicht, dass der Kläger die türkische Rente aus privaten Mitteln eigenfinanziert habe sowie aus einem Vergleich mit einem (in der gesetzlichen Rentenversicherung) freiwillig versicherten Deutschen. Auch dieser müsse die dortigen Beiträge aus seinen privaten Mitteln finanzieren. Da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland habe, unterfalle er aufgrund des parallelen Bezugs von deutscher und türkischer Rente allein den Vorschriften der deutschen Sozialversicherung, weshalb seiner Behauptung, er führe auch in der Türkei aus seiner Rente Sozialabgaben ab, nach der Regelung des SVA Türkei nicht gefolgt werden könne. Er habe auch keinen Nachweis für diese Behauptung vorgelegt und wäre im Übrigen gehalten, gegen den türkischen Sozialversicherungsträger vorzugehen. Die Umrechnung der türkischen Rente und die prozentuale Beitragserhebung habe die Beklagte (zu 1)) zutreffend umgesetzt.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 23. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Dezember 2012 Berufung eingelegt. Er habe sich auch gegen die Beiträge zur Pflegeversicherung zur Wehr gesetzt. § 228 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sei nicht anwendbar. Bei der von ihm bezogenen türkischen Rente handle es sich entgegen der Auffassung des SG nicht um eine Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsrente, da er die Rente allein aus privaten Mitteln mit einer nach dem türkischen Gesetz Nr. 3201 möglichen Einmalzahlung erworben habe. In der Türkei habe er durch Arbeit keine gesetzliche Rente erworben. Er sei mit einem freiwillig versicherten Deutschen, der in die Rentenversicherung einzahle, um später Rente zu erwerben, obwohl er nicht versicherungspflichtig sei, nicht vergleichbar.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 haben die Beklagten ab 1. Januar 2013 wegen Erhöhung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung auf 2,05 v.H. den Beitrag zur Pflegeversicherung mit EUR 6,85 bei ansonsten unveränderten Bemessungsgrundlage neu berechnet (Gesamtbeitrag nunmehr EUR 34,23).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. November 2012, den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. April und 16. Mai 2012, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2012 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 27. Dezember 2012 abzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Obwohl der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich nur die zu 1) beklagte Krankenkasse als Beklagte nannte, richtete sich die Klage des Klägers von vornherein nicht nur gegen die zu 1) beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen die zu 2) beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite - auch noch im Berufungsverfahren - möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 Sozialgerichtgesetz (SGG) ist. Denn der Kläger gab in der Klageschrift an, die Klage betreffe die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Auslandsrente. Solche Angaben zum Streitgegenstand in der Klageschrift sind zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9. August 2006 - B 12 KR 22/05 R , in juris). Dies verstand das SG auch so und wies den Kläger mit der Verfügung vom 21. September 2012 darauf hin, dass auch die "Pflegeversicherung passivlegitimiert" sein dürfte und gab damit zu erkennen, dass es davon ausging, die Klage richte sich von vornherein auch gegen die zu 2) beklagte Pflegekasse. Auf die genannte Verfügung bestätigte der Kläger dies ausdrücklich. Weshalb das SG daraufhin das Rubrum auf Beklagtenseite nicht entsprechend berichtigte und im Urteil die Auffassung vertrat, Klage gegen die Pflegeversicherung habe der Kläger nicht erhoben, ist nicht nachvollziehbar, zumal das SG im Urteil nachfolgend ausführte, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass seine türkische Rente nicht der Beitragspflicht zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung unterliege, und auch im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Regelungen des SVA Türkei die Regelungen zur Pflegeversicherung anführte.

2. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. April und 16. Mai 2012, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2012. Im Bescheid vom 3. Februar 2012 regelte die Beklagte die Beitragspflicht der vom Kläger in der Türkei bezogenen Rente (auch) dem Grunde nach. Der Bescheid vom 3. Februar 2012 ist weiterhin wirksam und nicht durch die nachfolgenden Bescheide vom 4. April und 16. Mai 2012 ersetzt. Denn diese Bescheide ändern lediglich den Beginn der im Bescheid vom 3. Februar 2012 geregelten Beitragspflicht auf den 1. September 2011 (Bescheid vom 4. April 2012) und die Höhe der zu zahlenden Beiträge wegen des geringeren monatlichen Rentenbetrags, der sich wegen eines anderen Umrechnungsbetrags ergab (Bescheid vom 16. Mai 2012).

Kraft Gesetzes ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits der Bescheid vom 27. Dezember 2012 geworden. Über ihn entscheidet der Senat auf Klage.

3. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft. Sie bedarf nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, weil der Kläger sich gegen die Erhebung von Beiträgen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wendet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).

4. Die zulässige Berufung und die Klage des Klägers sind nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. April und 16. Mai 2012, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2012, sowie vom 27. Dezember 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagten erheben dem Grunde und der Höhe nach zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus der dem Kläger vom türkischen Sozialversicherungsträger, der Anstalt für soziale Sicherung der türkischen Republik, gezahlten Rente aufgrund des türkischen Gesetzes Nr. 3201.

a) Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 54 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden die Mittel der Kranken- und Pflegeversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V und § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern - wie dem Kläger als Bezieher einer Rente aus der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) - werden in der Krankenversicherung nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und 3. das Arbeitseinkommen. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend. Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a) Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 [BGBl. I, S. 1202] mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art 13 Abs. 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze]). Für die Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die genannten Vorschriften des SGB V entsprechend.

Die vom Kläger aus der Türkei bezogene Leistung unterliegt nach § 228 Satz 2 SGB V der Beitragspflicht, weil es eine vergleichbare Rente aus dem Ausland ist. Denn der Kläger erhält die Rente von der dortigen gesetzlichen Rentenversicherung. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen handelt es sich um eine Rente, die dem Kläger die Anstalt für soziale Sicherung der türkischen Republik (Sosyal Guvenlik Kurumu Baskanligi) zahlt. Der Anspruch auf diese Rente entstand, weil der Kläger als türkischer Staatsbürger von dem im türkischen Gesetz Nr. 3201 vorgesehenen Recht auf Entrichtung von Beiträgen für im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigte türkische Staatsangehörige Gebrauch machte. Dieses türkische Gesetz dient der sozialen Absicherung. Nach diesem Gesetz entrichtete Beiträge werden mit anderen türkischen Beitragszeiten bei der Anwendung des türkischen Sozialversicherungsgesetzes Nr. 506 innerstaatlich zusammengerechnet (vgl. R3.5 der Rechtlichen Arbeitsanweisungen und Gesetzestexte der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; www.deutsche-Rentenversicherung-regional.de). Dass der Kläger über keine Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Türkei verfügt, ändert nichts. Jedenfalls entnimmt der Senat dem Umstand, dass der Kläger gleichwohl zulässigerweise Beiträge nach diesem Gesetz entrichtete, dass für die Entrichtung dieser Beiträge nicht Voraussetzung ist, dass auch Versicherungszeiten in der Türkei zurückgelegt sein müssen.

b) Die deutschen Rechtsvorschriften sind anzuwenden. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 SVA Türkei, welches durch das Gesetz zu diesem Abkommen vom 13. September 1965 (BGBl. II, S. 1169) in deutsches Recht transformiert wurde, in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. November 1984, welches durch Gesetz vom 11. Dezember 1986 (BGBl. II, S. 1040) in deutsches Recht transformiert wurde, sind auf eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien Rente bezieht oder beantragt hat, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei deren Rechtsvorschriften über Krankenversicherung anzuwenden. Da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden.

c) Die Höhe der Beiträge haben die Beklagten zutreffend errechnet. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zutreffend nach § 247 Satz 2 SGB V einen Beitragssatz von 8,2 v.H. zugrunde gelegt, nämlich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 v.H. = 7,75 v.H. zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte. Der Kläger hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

d) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist nicht erkennbar. Dieser ist nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung; z.B. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 624/01 -, in juris). Es ist schon keine ungleiche Behandlung der Gruppe der Bezieher einer Rente aus dem Ausland mit der Gruppe der Bezieher einer Rente aus dem Inland zu erkennen. Nach dem bis 30. Juni 2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sieht der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als angezeigt an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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