Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 4061/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5278/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Zugunstenwege die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes unter ungekürzter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 20.06.1946 bis 20.06.1949, 09.03.1951 bis 02.03.1954 und 15.09.1958 bis 30.10.1982 (streitiger Zeitraum) sowie die Zuordnung der Zeit vom 16.09.1962 bis 24.11.1974 in eine höhere Leistungsgruppe streitig.
Der Kläger siedelte am 19.06.1989 aus Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A".
Nach einer Lehrzeit als Maurer vom 20.06.1946 bis 20.06.1949, einer anschließenden Tätigkeit in diesem Beruf bis 06.03.1951, abgeschlossenem Militärdienst (09.03.1951 bis 02.03.1954) sowie weiteren Tätigkeiten als Maurer bzw. Tischler (18.03.1954 bis 15.09.1958) war der Kläger vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 als Lehrmeister im Bauschulzentrum in S. und anschließend bis zum 31.03.1989 für die evangelische Kirche in N. tätig.
Mit Bescheid vom 10.11.1990 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 18.12.1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab 01.07.1990. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte sie für die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten einschließlich Militärzeit bis 30.10.1982 Entgeltpunkte in Höhe von fünf Sechstel. Insoweit führte sie zur Begründung aus, für eine ungekürzte Anrechnung der Beitragszeiten müssten Nachweise vorgelegt werden, aus denen die genaue Anzahl der entrichteten Beiträge ersichtlich sei und in denen auch Angaben über etwaige beitragslose Zeiten (beispielsweise in Folge Arbeitsunfähigkeit) enthalten seien. Entsprechende Nachweise lägen jedoch nicht vor. Grundlage der Entscheidung war das der Beklagten vorliegende Arbeitsbuch des Klägers, in dem Beginn und Ende der Beschäftigungszeiten angegeben sind, sowie die Bescheinigungen Nr. 519 vom 12.04.1990 des "Industriegymnasium Nr. 7 S." ("im Zeitabschnitt 15.09.1958 bis 01.11.1982 keinen unbezahlten- oder Krankenurlaub länger als sechs Wochen in Anspruch genommen") und Nr. 479 vom 05.08.1991 der "Industrieschulgruppe Bau und Montage S." (im Zeitabschnitt vom 15.09.1958 bis 01.11.1982 "ist kein unbezahlter Urlaub und kein unbegründetes Fehlen oder verlängerter Krankenurlaub zu vermerken"). Wegen des für eine höhere Einstufung in Leistungsgruppe B 2 erforderlichen Merkmals der "besonderen Erfahrung" sei ein Lebensalter von 45 Jahren erforderlich, das der Kläger erst am 24.11.1974 erreicht habe.
Im Rahmen des hiergegen vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main geführten Klageverfahrens (S 16 J 2193/93) übersandte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. die Bescheinigungen Nr. 40 vom 16.01.1996 und Nr. 130 vom 26.03.1996 des Industriellen Schulzentrums des Bau- und Montagezentrums S. (der Kläger habe zwischen dem 15.09.1958 und 30.10.1982 keinen unbezahlten Urlaub, andere unbezahlte Abwesenheiten und keine Krankheitszeiten gehabt; die Daten seien dem im Archiv befindlichen Lohnlisten [Anwesenheitsbüchern] entnommen worden). In dem entsprechenden Schreiben wurde seitens der Botschaft ausgeführt, es sei mitgeteilt worden, dass die betreffende Schule noch im Besitz aller Unterlagen sei, jedoch wegen Mangels an Personal und Computern keine offiziellen Papiere ausgestellt werden könnten. Das Urteil des Sozialgericht Frankfurt/Main vom 06.05.1996, mit dem die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt wurde, die Rente des Klägers unter ungekürzter Anrechnung der Zeit vom 15.09.1958 bis 31.10.1982 neu festzustellen, wurde auf die Berufung der Beklagten vom Hessischen Landessozialgericht mit Urteil vom 25.02.1997 unter Abweisung der Klage, auch gegen die Rente aus anderen als den vorliegenden Streitpunkten neu feststellenden Bescheiden vom 03.09. und 11.09.1996, aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, dass es beim Kläger während seiner Beschäftigungszeit von 1958 bis 1982 keine vorübergehenden Arbeitsunterbrechungen, in denen er keinen Lohn erhalten habe, gegeben habe. Die vorliegenden Bescheinigungen des Arbeitgebers bescheinigten nur pauschal die Arbeitstätigkeit, aus ihnen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass vorübergehende Arbeitsunterbrechungen während des gesamten Zeitraums nicht vorgelegen hätten. Die Bescheinigungen ließen im Übrigen nicht den zwingenden Schluss zu, dass ihnen die Lohnlisten des Klägers für den gesamten Zeitraum zu Grunde gelegen hätten. Das Nichtvorliegen einer vorübergehenden Arbeitsunterbrechung könne mit Sicherheit auf Grund der Lohnlisten ermittelt werden, wobei diese dem SG unter Hinweis auf mangelndes Personal und fehlende Computer nicht vorgelegt worden seien. Die dagegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 19.09.1997 als unzulässig verworfen.
Im November 1997 beantragte der Kläger im Zugunstenwege erneut die ungekürzte Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeit vom 15.09.1958 bis 30.10.1982. Er legte die Bescheinigung Nr. 79 vom 22.02.1996 der Industrieschulgruppe für Bau und Montage S. vor (zwei als Auszug aus den Lohnlisten überschriebene Tabellen betreffend den Zeitraum 1958 bis 1977 bzw. 1978 bis 1982, die im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 jeweils monatlich die Spalten Krankheitsurlaub/Mutterschaftsurlaub, unbezahlter Urlaub und andere unbezahlte Fehltage enthalten, die keine Eintragungen aufweisen, allerdings mittels Schrägstrich jeweils durchgestrichen sind).
Mit Bescheid vom 10.03.1998 und Widerspruchsbescheid vom 29.07.1998 lehnte die Beklagte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Vortrag des Klägers und die vorgelegten Bescheinigungen seien bereits bekannt; Lohn- und Anwesenheitslisten des rumänischen Arbeitgebers, die möglicherweise den Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung erbringen könnten, seien auch jetzt nicht vorgelegt worden.
In dem sich anschließenden Klageverfahren (S 8 RJ 1950/98 bzw. nach Wiederanruf S 8 R 199/01) vor dem Sozialgericht Ulm (SG) legte der Kläger das an ihn gerichtete Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in H. vom 22.03.2002 vor, wonach ihm mit Schreiben vom 14.03.1994 bereits die erbetene Arbeitsbescheinigung übersandt worden sei und bei einer telefonischen Nachfrage durch den Schulleiter bestätigt worden sei, dass es keine Fehlzeiten gegeben habe. Ferner legte er das an ihn gerichtete Schreiben der Schulgruppe für Bauwesen und Architektur Nr. 43 vom 14.03.2002 vor, wonach seine Situation als Folge des Telefongesprächs mit dem Deutschen Generalkonsulat in S. noch einmal überprüft worden sei und das anliegende Dokument übersandt werde. Darin wird bestätigt, dass die Bescheinigungen aus den Lohn- und Gehaltsbüchern, ausgestellt unter der Nr. 367/22.05.2001, 130/26.03.1966 und 79/22.02.1996, authentisch, korrekt und den Originalen in den Lohn- und Gehaltsbüchern entsprechend seien. Der Kläger sei in der Zeit vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 niemals wegen Krankheit, unbezahltem Urlaub oder anderen unbezahlten Zeiten abwesend gewesen. Er habe jährlich seinen ihm vom Gesetz her zustehenden bezahlten Erholungsurlaub genossen, für den ebenfalls Beiträge zu den Sozialversicherungen gezahlt worden seien. Das Schreiben des SG an die Schulgruppe für Bauwesen und Architektur mit der Bitte um Vorlage von Kopien der Lohnlisten aus dem in Rede stehenden Zeitraum blieb unbeantwortet. Mit Urteil vom 25.06.2004 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit den Bescheinigungen des früheren Arbeitgebers des Klägers werde lediglich allgemein bestätigt, dass er keinen unbezahlten Urlaub, keine verlängerten Krankheitszeiten und keine anderen unentschuldigten Fehlzeiten gehabt habe bzw. dass lückenlos Beiträge entrichtet worden seien. Keine der Bescheinigungen enthalte die Anzahl der gearbeiteten Tage pro Jahr und des jährlichen Erholungsurlaubs. Aus gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten sei bekannt, dass Bescheinigungen, die tatsächlich auf Grund von den in den Archiven aufbewahrten Lohnlisten erstellt worden seien, solche konkreten Eintragungen enthielten. Davon, dass die Bescheinigungen über die Beschäftigung des Klägers tatsächlich auf Grund von Lohnlisten erstellte wurden, könne sich das SG nicht überzeugen. Die dagegen zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers wurde mit Urteil vom 07.12.2004 mit der weiteren Begründung zurückgewiesen, auch die Bescheinigung Nr. 79 vom 22.02.1996 belege nicht, dass das Recht ursprünglich unrichtig angewandt worden sei. Diese sei zwar in der Form neu, inhaltlich entspreche sie jedoch der Bescheinigung Nr. 139 vom 26.03.1996. Es fehlten die genaueren Daten der Urlaube des Klägers, die Anzahl der gearbeiteten Tage, Feiertage und auch die vom Kläger mittlerweile eingeräumten Krankheitstage, auch wenn er sie seinem Vortrag zufolge nachgearbeitet habe. Ohne eine Aufstellung im Einzelnen sei nicht nachgewiesen, dass die Auskünfte tatsächlich auf einer sorgfältigen Übertragung der Daten aus den noch vorhandenen Lohnlisten beruhten. Derartige Zweifel rührten aus dem Umstand, dass der rumänische Arbeitgeber gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. angegeben habe, er habe kein Personal, um die Unterlagen auf Grund der Angaben in den Lohnlisten zu erstellen. Die dagegen beim BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 25.01.2005 als unzulässig verworfen.
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist der neuerliche Zugunstenantrag des Klägers vom Februar 2005, mit dem er höhere Rente unter voller Berücksichtigung seiner rumänischen Lehr- und Militärzeit sowie der Zeit vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 als Beitragszeiten sowie Zugrundelegung einer höheren Leistungsgruppe begehrte. Hierzu legte er die mit "Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten" überschriebene Bescheinigung der Schulgruppe Carol I in S. Nr. 1200 vom 09.12.2004 vor. In dieser Bescheinigung sind tabellarisch die monatlichen Arbeitstage, die Jahresarbeitsstunden sowie der Jahresurlaub aufgelistet. Die Spalten Krankheitszeit, unbezahlter Urlaub, Studienurlaub, frei, unentschuldigt sind für sämtliche Jahre mit einem Querstrich versehen.
Mit Bescheid vom 26.07.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme der früheren Rentenbescheide ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es bestünden begründete Zweifel, dass auf Lohnlisten basierende Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien zum Nachweis von Beitragszeiten geeignet seien. So lägen ihr zahlreiche unterschiedliche rumänische Lohnlisten vor, die in der Regel zwei Spalten für "Unterbrechungen" enthielten, jedoch keine Spalten für Krankheitstage. Solche seien in einem typisierten Dokument vermerkt worden. Alte Lohnlisten hätten nicht über entsprechende Spalten für die Eintragung von Krankheitstagen verfügt, so dass auch auf einem neuen Bescheinigungsformular keine entsprechenden Übertragungen erfolgen könnten. Zudem habe die Aufbewahrungsfrist für derartige Listen fünf Jahre betragen, wobei die Aufbewahrungszeit von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich gehandhabt worden sei. Demnach sei es zwar möglich, aber keinesfalls sicher, dass in den Betrieben auch für länger zurück liegende Zeiten Lohnlisten vorhanden seien.
Am 16.12.2005 hat der Kläger dagegen beim SG mit dem Ziel einer höheren Rente unter voller Berücksichtigung des streitigen Zeitraums und der Leistungsgruppe 2 schon vor Vollendung des 45. Lebensjahres (Schreiben des Klägers vom 06.03.2006) Klage erhoben und Bezug genommen auf die bisher vorgelegten Bescheinigungen und insbesondere die Bescheinigung Nr. 1200 vom 09.12.2005, die den vom LSG aufgestellten Anforderungen entspreche. Im Laufe des Verfahrens hat er noch das an ihn gerichtete Schreiben Nr. 537 vom 15.06.2007 der CNPAS (Nationale Rentenkasse Rumäniens) vorgelegt, dem zwei Bescheinigungen Nr. 534 vom 23.05.2007 des Schulzentrums für Bauwesen und Architektur Carol I in S. beigefügt waren. Darin wird einerseits die vom Kläger im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 erzielte Vergütung aufgelistet. Die weitere Bescheinigung enthält eine Tabelle in der jeweils monatlich nach Krankheitsurlaub/Mutterschaftsurlaub, unbezahlter Urlaub und andere unbezahlte Fehltage unterschieden wird und für jeden Monat in der jeweiligen Kategorie eine Null eingetragen ist. Durch sämtliche Dokumente werde bestätigt, dass er während der Lehr- und Militärdienstzeit sowie im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 keine Ausfallzeiten habe. Im Übrigen sei er zu Unrecht erst mit Vollendung des 45. Lebensjahres der Leistungsgruppe 2 zugeordnet worden. Insoweit hat er auf das Urteil des BSG vom 14.05.2003 (B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1) verwiesen.
Mit Urteil vom 24.10.2008 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 und mit der weiteren Begründung abgewiesen, auch die zuletzt vorgelegten Bescheinigungen enthielten grundsätzlich die gleichen Angaben, wonach der Kläger vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 nie gefehlt habe, dass über den gesamten Zeitraum Sozialbeiträge entrichtet worden seien, die Daten aus den Lohnlisten und Anwesenheitsbüchern entnommen worden seien und das Archiv der Schule über Lohnlisten ab 1951 verfüge. Dem gegenüber seien Nachweise beispielsweise in Form von Kopien der dort angeblich vorliegenden Lohnlisten nicht eingereicht worden. Der Inhalt der entsprechenden Bescheinigungen, wonach der Kläger in einem Zeitraum von 24 Jahren nie einen Tag wegen Krankheit gefehlt habe, widerspreche im Übrigen seinen eigenen Angaben, wonach gelegentlich zwei bis drei Krankheitstage vorgelegen hätten, an denen jedoch Lohnfortzahlung bestanden habe. Darüber hinaus stimmten die Angaben über die gearbeiteten Tage zum Teil nicht mit den Monatstagen überein, so dass davon auszugehen sei, dass die Angaben in den Bescheinigungen entweder nicht aus den Lohnlisten entnommen worden seien oder diese Listen - falls sie tatsächlich vorliegen und auch ausgewertet worden seien - fehlerhafte Eintragungen enthielten. Hinsichtlich der Bewertung der Lehr- und Militärdienstzeit habe der Kläger im Übrigen keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung Zweifel begründeten. Auch die Leistungsgruppeneinstufung sei nicht zu beanstanden.
Am 14.11.2008 hat der Kläger dagegen beim LSG Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24.10.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 10.11.1990 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 18.12.1992 und die Bescheide vom 03.09. und 11.09.1996 teilweise zurückzunehmen und höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung der Zeit vom 20.06.1946 bis 20.06.1949, vom 09.03.1951 bis 02.03.1954 sowie vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 als ungekürzte Beitragszeit sowie unter Zuordnung seiner Beschäftigungszeit vom 16.09.1962 bis 24.11.1974 zur Leistungsgruppe 2 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Beklagte im Berufungsverfahren ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) N., als Rechtsnachfolgerin der im Wege der Funktionsnachfolge zum 01.06.2006 an die Stelle der ehemals beklagten DRV H. getretenen DRV U. Die DRV H.ist durch diesen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2009, B 5 R 39/06 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 6). Soweit das SG im Gegensatz dazu die DRV U. bzw. die DRV N. mit Beschlüssen vom 16.11.2006 und 30.05.2008 zu dem Verfahren beigeladen hat, hat der Senat diese Beschlüsse mit Beschluss vom 19.11.2010 aufgehoben.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es ablehnte, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme der früheren Rentenbescheide höheres Altersruhegeld zu gewähren. Denn die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Feststellungen zur Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers entsprechen den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und sind nicht zu beanstanden. So ist bei der Rentenberechnung weder die Lehr- und Militärzeit des Klägers noch die Zeit vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 als ungekürzte Beitragszeit zugrunde zu legen und auch die Beschäftigungszeit vom 16.09.1962 bis 24.11.1974 keiner höheren Leistungsgruppe zuzuordnen.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht.
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil die Beklagte bei Erlass der Bescheide, mit denen sie dem Kläger Altersruhegeld bewilligt hat, das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat.
Soweit der Kläger die volle Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten begehrt ist dies nur beim Nachweis dieser Beitragszeiten möglich (§ 15 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Fremdrentengesetzes [FRG] in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung). Die Voraussetzungen, unter denen von einem solchen Nachweis auszugehen ist, hat die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 ausführlich dargelegt, ebenso das LSG im Rahmen des vom Kläger zuvor bereits geführten Zugunstenverfahren in seinem Urteil vom 07.12.2004 unter Bezugnahme auf das Urteil des SG vom 25.06.2004 und davor bereits das Hessische Landessozialgericht im Rahmen des vom Kläger gegen die Altersrentenbewilligung geführten Rechtsstreit in seinem Urteil vom 25.02.1997. Dieser Nachweis ist auch nach Auffassung des Senats nicht geführt. Dies gilt sowohl für die Lehr- und Militärzeit, hinsichtlich derer der Klägers keine neuen Gesichtspunkte vorbringt, insbesondere aber auch für die ganz im Vordergrund des Verfahrens stehende Zeit seiner Tätigkeit als Lehrmeister im Bauschulzentrum S. vom 15.09.1958 bis 30.10.1982, für die der Kläger zahlreiche Bescheinigungen und Bestätigungen vorgelegt hat.
Dass die vom Kläger für diesen Zeitraum von rund 24 Jahren vorgelegten Bescheinigungen den Anforderungen für die Berücksichtigung einer ungekürzten Beitragszeit nicht genügen, weil insbesondere die darin enthaltenen Angaben in sich nicht schlüssig sind, nicht mit dem eigenen Vorbringen des Klägers übereinstimmen und Zweifel bestehen, ob die Bescheinigungen tatsächlich auf Grund von Lohnlisten verfasst wurden, wurde in den genannten Entscheidungen ebenfalls ausführlich dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den genannten Entscheidungen verweist.
Neue Gesichtspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Kläger anlässlich seines neuerlichen Zugunstenantrags sowie während des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Bescheinigungen. Auch diese lösen nicht die Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten, aufgrund derer schon bisher eine volle Berücksichtigung nicht in Betracht kam.
So enthält die Bescheinigung Nr. 1200 vom 09.12.2004 im Vergleich zu den zuvor vorgelegten Bescheinigungen nunmehr zwar detailliertere Angaben zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982, indem die Anzahl der monatlichen Arbeitstage, die Jahresarbeitsstunden sowie die Zahl der Jahresurlaubstage aufgelistet ist. Jedoch wird im Gegensatz zu den eigenen Angaben des Klägers wiederum bestätigt, dass er in dem entsprechenden Zeitraum von 24 Jahren keinerlei krankheitsbedingte Fehlzeiten gehabt habe. Abgesehen davon, dass es ausgesprochen ungewöhnlich erscheint, dass ein Arbeitnehmer über einen derart langen Zeitraum hinweg aus Krankheitsgründen keinen einzigen Tag gefehlt hat, steht diese Angabe aber auch gerade in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen des Klägers, der selbst eingeräumt hat, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten tatsächlich vorgelegen haben. Dass es sich seinen Angaben zufolge dabei meistens nur um bis zu drei Tagen und höchstens einer Woche gehandelt habe, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn diese Widersprüchlichkeit macht deutlich, dass die bescheinigten Aussagen (keine krankheitsbedingten Fehltage in rund 24 Jahren) unrichtig sind und die entsprechende Bescheinigung damit keine in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben enthält. Damit erweisen sich die von der Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Aussagekraft der aufgrund von Lohnlisten erstellten Bescheinigungen aber als durchaus zutreffend. Denn wenn diese Bescheinigung - wie darin vermerkt - tatsächlich anhand noch vorhandener und ausgewerteter Lohnlisten erstellt wurde, muss angenommen werden, dass diese Lohnlisten bezüglich der vorhanden gewesenen Krankheitszeiten des Klägers nur unvollständige Angaben enthalten. Geht man allerdings davon aus, dass in den Lohnlisten die tatsächlichen Krankheitszeiten vollständig und zutreffend dokumentiert wurden, kann nicht angenommen werden, dass die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung tatsächlich unter Auswertung der noch vorhandenen Lohnlisten erstellt wurde. Der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung kann daher auch mit dieser Bescheinigung nicht erbracht werden.
Nichts anderes gilt für die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigungen Nr. 534 vom 23.05.2007, nach der der Kläger in 24 Jahren - entgegen seinem eigenen Vorbringen - wiederum keinen Tag wegen Krankheit gefehlt haben soll.
Ungeachtet all dieser Gesichtspunkte erachtet es der Senat vor dem Hintergrund der während des Verfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main eingegangenen Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest, wonach mangels Personal und Computer von der Beschäftigungseinrichtung des Klägers keine offiziellen Urkunden ausgestellt werden könnten, auch für höchst zweifelhaft, dass die seinerzeit ausgestellten Bescheinigungen, wonach die bestätigten Daten den Lohnlisten entnommen worden seien (Nr. 40 vom 16.01.1996, Nr. 130 vom 26.03.1996, Nr. 79 vom 22.06.1996), gleichwohl auf der Durchsicht sämtlicher Lohnlisten aus dem maßgeblichen Zeitraum von rund 24 Jahren beruht haben. Da jede dieser Bescheinigungen für sich bestätigt, dass die entsprechenden Daten aus den Lohnlisten entnommen worden seien, wären diese umfangreichen Listen im Jahr 1996 zur Erstellung der jeweiligen Bestätigung sogar insgesamt dreimal durchgesehen worden. Da auch die später vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen (Nr. 43 vom 14.03.2002 mit Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigungen Nr. 367, 130 und 79, Nr. 1200 vom 09.12.2004 und Nr. 534 vom 23.05.2007) den Hinweis enthalten, dass sie aufgrund der Lohnlisten ausgestellt worden seien, hätten sämtliche Lohnlisten für die Ausstellung dieser weiteren Bescheinigungen erneut zumindest fünfmal durchgesehen werden müssen. Davon dass dies tatsächlich erfolgt ist, ist der Senat angesichts des Umfangs der im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 angefallenen monatsweise geführten Lohnlisten nicht überzeugt, da für die in Rede stehenden 24 Jahre mindestens 288 Listen hätten überprüft wurden müssen.
Letztlich hat die Beklagte bei Erlass der für rechtswidrig erachteten Bescheide das Recht im Sinne des § 44 SGB X auch insoweit nicht fehlerhaft angewandt, als sie die Beschäftigungszeit des Klägers vom 16.09.1962 bis 24.11.1974 nicht der Leistungsgruppe 2 zugeordnet hat. Denn wie im Widerspruchsbescheid vom 06.08.1993 zutreffend ausgeführt, lagen die entsprechenden Voraussetzungen beim Kläger vor Vollendung des 45. Lebensjahres nicht vor. Auf diese Ausführungen im Widerspruchsbescheid nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Auch aus dem Urteil des BSG vom 14.05.2003 (a.a.O.), auf das sich der Kläger insoweit beruft, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Entscheidung betrifft keinen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt, weil sich beim Kläger die Rentenberechnung im Hinblick auf seinen Zuzug ins Inland und den Rentenbeginn am 01.07.1990 nach anderen rechtlichen Grundlagen richtet als in jenem Verfahren. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt und die Berufung insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Zugunstenwege die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes unter ungekürzter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 20.06.1946 bis 20.06.1949, 09.03.1951 bis 02.03.1954 und 15.09.1958 bis 30.10.1982 (streitiger Zeitraum) sowie die Zuordnung der Zeit vom 16.09.1962 bis 24.11.1974 in eine höhere Leistungsgruppe streitig.
Der Kläger siedelte am 19.06.1989 aus Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A".
Nach einer Lehrzeit als Maurer vom 20.06.1946 bis 20.06.1949, einer anschließenden Tätigkeit in diesem Beruf bis 06.03.1951, abgeschlossenem Militärdienst (09.03.1951 bis 02.03.1954) sowie weiteren Tätigkeiten als Maurer bzw. Tischler (18.03.1954 bis 15.09.1958) war der Kläger vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 als Lehrmeister im Bauschulzentrum in S. und anschließend bis zum 31.03.1989 für die evangelische Kirche in N. tätig.
Mit Bescheid vom 10.11.1990 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 18.12.1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab 01.07.1990. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte sie für die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten einschließlich Militärzeit bis 30.10.1982 Entgeltpunkte in Höhe von fünf Sechstel. Insoweit führte sie zur Begründung aus, für eine ungekürzte Anrechnung der Beitragszeiten müssten Nachweise vorgelegt werden, aus denen die genaue Anzahl der entrichteten Beiträge ersichtlich sei und in denen auch Angaben über etwaige beitragslose Zeiten (beispielsweise in Folge Arbeitsunfähigkeit) enthalten seien. Entsprechende Nachweise lägen jedoch nicht vor. Grundlage der Entscheidung war das der Beklagten vorliegende Arbeitsbuch des Klägers, in dem Beginn und Ende der Beschäftigungszeiten angegeben sind, sowie die Bescheinigungen Nr. 519 vom 12.04.1990 des "Industriegymnasium Nr. 7 S." ("im Zeitabschnitt 15.09.1958 bis 01.11.1982 keinen unbezahlten- oder Krankenurlaub länger als sechs Wochen in Anspruch genommen") und Nr. 479 vom 05.08.1991 der "Industrieschulgruppe Bau und Montage S." (im Zeitabschnitt vom 15.09.1958 bis 01.11.1982 "ist kein unbezahlter Urlaub und kein unbegründetes Fehlen oder verlängerter Krankenurlaub zu vermerken"). Wegen des für eine höhere Einstufung in Leistungsgruppe B 2 erforderlichen Merkmals der "besonderen Erfahrung" sei ein Lebensalter von 45 Jahren erforderlich, das der Kläger erst am 24.11.1974 erreicht habe.
Im Rahmen des hiergegen vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main geführten Klageverfahrens (S 16 J 2193/93) übersandte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. die Bescheinigungen Nr. 40 vom 16.01.1996 und Nr. 130 vom 26.03.1996 des Industriellen Schulzentrums des Bau- und Montagezentrums S. (der Kläger habe zwischen dem 15.09.1958 und 30.10.1982 keinen unbezahlten Urlaub, andere unbezahlte Abwesenheiten und keine Krankheitszeiten gehabt; die Daten seien dem im Archiv befindlichen Lohnlisten [Anwesenheitsbüchern] entnommen worden). In dem entsprechenden Schreiben wurde seitens der Botschaft ausgeführt, es sei mitgeteilt worden, dass die betreffende Schule noch im Besitz aller Unterlagen sei, jedoch wegen Mangels an Personal und Computern keine offiziellen Papiere ausgestellt werden könnten. Das Urteil des Sozialgericht Frankfurt/Main vom 06.05.1996, mit dem die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt wurde, die Rente des Klägers unter ungekürzter Anrechnung der Zeit vom 15.09.1958 bis 31.10.1982 neu festzustellen, wurde auf die Berufung der Beklagten vom Hessischen Landessozialgericht mit Urteil vom 25.02.1997 unter Abweisung der Klage, auch gegen die Rente aus anderen als den vorliegenden Streitpunkten neu feststellenden Bescheiden vom 03.09. und 11.09.1996, aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, dass es beim Kläger während seiner Beschäftigungszeit von 1958 bis 1982 keine vorübergehenden Arbeitsunterbrechungen, in denen er keinen Lohn erhalten habe, gegeben habe. Die vorliegenden Bescheinigungen des Arbeitgebers bescheinigten nur pauschal die Arbeitstätigkeit, aus ihnen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass vorübergehende Arbeitsunterbrechungen während des gesamten Zeitraums nicht vorgelegen hätten. Die Bescheinigungen ließen im Übrigen nicht den zwingenden Schluss zu, dass ihnen die Lohnlisten des Klägers für den gesamten Zeitraum zu Grunde gelegen hätten. Das Nichtvorliegen einer vorübergehenden Arbeitsunterbrechung könne mit Sicherheit auf Grund der Lohnlisten ermittelt werden, wobei diese dem SG unter Hinweis auf mangelndes Personal und fehlende Computer nicht vorgelegt worden seien. Die dagegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 19.09.1997 als unzulässig verworfen.
Im November 1997 beantragte der Kläger im Zugunstenwege erneut die ungekürzte Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeit vom 15.09.1958 bis 30.10.1982. Er legte die Bescheinigung Nr. 79 vom 22.02.1996 der Industrieschulgruppe für Bau und Montage S. vor (zwei als Auszug aus den Lohnlisten überschriebene Tabellen betreffend den Zeitraum 1958 bis 1977 bzw. 1978 bis 1982, die im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 jeweils monatlich die Spalten Krankheitsurlaub/Mutterschaftsurlaub, unbezahlter Urlaub und andere unbezahlte Fehltage enthalten, die keine Eintragungen aufweisen, allerdings mittels Schrägstrich jeweils durchgestrichen sind).
Mit Bescheid vom 10.03.1998 und Widerspruchsbescheid vom 29.07.1998 lehnte die Beklagte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Vortrag des Klägers und die vorgelegten Bescheinigungen seien bereits bekannt; Lohn- und Anwesenheitslisten des rumänischen Arbeitgebers, die möglicherweise den Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung erbringen könnten, seien auch jetzt nicht vorgelegt worden.
In dem sich anschließenden Klageverfahren (S 8 RJ 1950/98 bzw. nach Wiederanruf S 8 R 199/01) vor dem Sozialgericht Ulm (SG) legte der Kläger das an ihn gerichtete Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in H. vom 22.03.2002 vor, wonach ihm mit Schreiben vom 14.03.1994 bereits die erbetene Arbeitsbescheinigung übersandt worden sei und bei einer telefonischen Nachfrage durch den Schulleiter bestätigt worden sei, dass es keine Fehlzeiten gegeben habe. Ferner legte er das an ihn gerichtete Schreiben der Schulgruppe für Bauwesen und Architektur Nr. 43 vom 14.03.2002 vor, wonach seine Situation als Folge des Telefongesprächs mit dem Deutschen Generalkonsulat in S. noch einmal überprüft worden sei und das anliegende Dokument übersandt werde. Darin wird bestätigt, dass die Bescheinigungen aus den Lohn- und Gehaltsbüchern, ausgestellt unter der Nr. 367/22.05.2001, 130/26.03.1966 und 79/22.02.1996, authentisch, korrekt und den Originalen in den Lohn- und Gehaltsbüchern entsprechend seien. Der Kläger sei in der Zeit vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 niemals wegen Krankheit, unbezahltem Urlaub oder anderen unbezahlten Zeiten abwesend gewesen. Er habe jährlich seinen ihm vom Gesetz her zustehenden bezahlten Erholungsurlaub genossen, für den ebenfalls Beiträge zu den Sozialversicherungen gezahlt worden seien. Das Schreiben des SG an die Schulgruppe für Bauwesen und Architektur mit der Bitte um Vorlage von Kopien der Lohnlisten aus dem in Rede stehenden Zeitraum blieb unbeantwortet. Mit Urteil vom 25.06.2004 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit den Bescheinigungen des früheren Arbeitgebers des Klägers werde lediglich allgemein bestätigt, dass er keinen unbezahlten Urlaub, keine verlängerten Krankheitszeiten und keine anderen unentschuldigten Fehlzeiten gehabt habe bzw. dass lückenlos Beiträge entrichtet worden seien. Keine der Bescheinigungen enthalte die Anzahl der gearbeiteten Tage pro Jahr und des jährlichen Erholungsurlaubs. Aus gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten sei bekannt, dass Bescheinigungen, die tatsächlich auf Grund von den in den Archiven aufbewahrten Lohnlisten erstellt worden seien, solche konkreten Eintragungen enthielten. Davon, dass die Bescheinigungen über die Beschäftigung des Klägers tatsächlich auf Grund von Lohnlisten erstellte wurden, könne sich das SG nicht überzeugen. Die dagegen zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers wurde mit Urteil vom 07.12.2004 mit der weiteren Begründung zurückgewiesen, auch die Bescheinigung Nr. 79 vom 22.02.1996 belege nicht, dass das Recht ursprünglich unrichtig angewandt worden sei. Diese sei zwar in der Form neu, inhaltlich entspreche sie jedoch der Bescheinigung Nr. 139 vom 26.03.1996. Es fehlten die genaueren Daten der Urlaube des Klägers, die Anzahl der gearbeiteten Tage, Feiertage und auch die vom Kläger mittlerweile eingeräumten Krankheitstage, auch wenn er sie seinem Vortrag zufolge nachgearbeitet habe. Ohne eine Aufstellung im Einzelnen sei nicht nachgewiesen, dass die Auskünfte tatsächlich auf einer sorgfältigen Übertragung der Daten aus den noch vorhandenen Lohnlisten beruhten. Derartige Zweifel rührten aus dem Umstand, dass der rumänische Arbeitgeber gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. angegeben habe, er habe kein Personal, um die Unterlagen auf Grund der Angaben in den Lohnlisten zu erstellen. Die dagegen beim BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 25.01.2005 als unzulässig verworfen.
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist der neuerliche Zugunstenantrag des Klägers vom Februar 2005, mit dem er höhere Rente unter voller Berücksichtigung seiner rumänischen Lehr- und Militärzeit sowie der Zeit vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 als Beitragszeiten sowie Zugrundelegung einer höheren Leistungsgruppe begehrte. Hierzu legte er die mit "Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten" überschriebene Bescheinigung der Schulgruppe Carol I in S. Nr. 1200 vom 09.12.2004 vor. In dieser Bescheinigung sind tabellarisch die monatlichen Arbeitstage, die Jahresarbeitsstunden sowie der Jahresurlaub aufgelistet. Die Spalten Krankheitszeit, unbezahlter Urlaub, Studienurlaub, frei, unentschuldigt sind für sämtliche Jahre mit einem Querstrich versehen.
Mit Bescheid vom 26.07.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme der früheren Rentenbescheide ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es bestünden begründete Zweifel, dass auf Lohnlisten basierende Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien zum Nachweis von Beitragszeiten geeignet seien. So lägen ihr zahlreiche unterschiedliche rumänische Lohnlisten vor, die in der Regel zwei Spalten für "Unterbrechungen" enthielten, jedoch keine Spalten für Krankheitstage. Solche seien in einem typisierten Dokument vermerkt worden. Alte Lohnlisten hätten nicht über entsprechende Spalten für die Eintragung von Krankheitstagen verfügt, so dass auch auf einem neuen Bescheinigungsformular keine entsprechenden Übertragungen erfolgen könnten. Zudem habe die Aufbewahrungsfrist für derartige Listen fünf Jahre betragen, wobei die Aufbewahrungszeit von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich gehandhabt worden sei. Demnach sei es zwar möglich, aber keinesfalls sicher, dass in den Betrieben auch für länger zurück liegende Zeiten Lohnlisten vorhanden seien.
Am 16.12.2005 hat der Kläger dagegen beim SG mit dem Ziel einer höheren Rente unter voller Berücksichtigung des streitigen Zeitraums und der Leistungsgruppe 2 schon vor Vollendung des 45. Lebensjahres (Schreiben des Klägers vom 06.03.2006) Klage erhoben und Bezug genommen auf die bisher vorgelegten Bescheinigungen und insbesondere die Bescheinigung Nr. 1200 vom 09.12.2005, die den vom LSG aufgestellten Anforderungen entspreche. Im Laufe des Verfahrens hat er noch das an ihn gerichtete Schreiben Nr. 537 vom 15.06.2007 der CNPAS (Nationale Rentenkasse Rumäniens) vorgelegt, dem zwei Bescheinigungen Nr. 534 vom 23.05.2007 des Schulzentrums für Bauwesen und Architektur Carol I in S. beigefügt waren. Darin wird einerseits die vom Kläger im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 erzielte Vergütung aufgelistet. Die weitere Bescheinigung enthält eine Tabelle in der jeweils monatlich nach Krankheitsurlaub/Mutterschaftsurlaub, unbezahlter Urlaub und andere unbezahlte Fehltage unterschieden wird und für jeden Monat in der jeweiligen Kategorie eine Null eingetragen ist. Durch sämtliche Dokumente werde bestätigt, dass er während der Lehr- und Militärdienstzeit sowie im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 keine Ausfallzeiten habe. Im Übrigen sei er zu Unrecht erst mit Vollendung des 45. Lebensjahres der Leistungsgruppe 2 zugeordnet worden. Insoweit hat er auf das Urteil des BSG vom 14.05.2003 (B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1) verwiesen.
Mit Urteil vom 24.10.2008 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 und mit der weiteren Begründung abgewiesen, auch die zuletzt vorgelegten Bescheinigungen enthielten grundsätzlich die gleichen Angaben, wonach der Kläger vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 nie gefehlt habe, dass über den gesamten Zeitraum Sozialbeiträge entrichtet worden seien, die Daten aus den Lohnlisten und Anwesenheitsbüchern entnommen worden seien und das Archiv der Schule über Lohnlisten ab 1951 verfüge. Dem gegenüber seien Nachweise beispielsweise in Form von Kopien der dort angeblich vorliegenden Lohnlisten nicht eingereicht worden. Der Inhalt der entsprechenden Bescheinigungen, wonach der Kläger in einem Zeitraum von 24 Jahren nie einen Tag wegen Krankheit gefehlt habe, widerspreche im Übrigen seinen eigenen Angaben, wonach gelegentlich zwei bis drei Krankheitstage vorgelegen hätten, an denen jedoch Lohnfortzahlung bestanden habe. Darüber hinaus stimmten die Angaben über die gearbeiteten Tage zum Teil nicht mit den Monatstagen überein, so dass davon auszugehen sei, dass die Angaben in den Bescheinigungen entweder nicht aus den Lohnlisten entnommen worden seien oder diese Listen - falls sie tatsächlich vorliegen und auch ausgewertet worden seien - fehlerhafte Eintragungen enthielten. Hinsichtlich der Bewertung der Lehr- und Militärdienstzeit habe der Kläger im Übrigen keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung Zweifel begründeten. Auch die Leistungsgruppeneinstufung sei nicht zu beanstanden.
Am 14.11.2008 hat der Kläger dagegen beim LSG Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24.10.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 10.11.1990 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 18.12.1992 und die Bescheide vom 03.09. und 11.09.1996 teilweise zurückzunehmen und höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung der Zeit vom 20.06.1946 bis 20.06.1949, vom 09.03.1951 bis 02.03.1954 sowie vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 als ungekürzte Beitragszeit sowie unter Zuordnung seiner Beschäftigungszeit vom 16.09.1962 bis 24.11.1974 zur Leistungsgruppe 2 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Beklagte im Berufungsverfahren ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) N., als Rechtsnachfolgerin der im Wege der Funktionsnachfolge zum 01.06.2006 an die Stelle der ehemals beklagten DRV H. getretenen DRV U. Die DRV H.ist durch diesen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2009, B 5 R 39/06 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 6). Soweit das SG im Gegensatz dazu die DRV U. bzw. die DRV N. mit Beschlüssen vom 16.11.2006 und 30.05.2008 zu dem Verfahren beigeladen hat, hat der Senat diese Beschlüsse mit Beschluss vom 19.11.2010 aufgehoben.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es ablehnte, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme der früheren Rentenbescheide höheres Altersruhegeld zu gewähren. Denn die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Feststellungen zur Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers entsprechen den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und sind nicht zu beanstanden. So ist bei der Rentenberechnung weder die Lehr- und Militärzeit des Klägers noch die Zeit vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 als ungekürzte Beitragszeit zugrunde zu legen und auch die Beschäftigungszeit vom 16.09.1962 bis 24.11.1974 keiner höheren Leistungsgruppe zuzuordnen.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht.
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil die Beklagte bei Erlass der Bescheide, mit denen sie dem Kläger Altersruhegeld bewilligt hat, das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat.
Soweit der Kläger die volle Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten begehrt ist dies nur beim Nachweis dieser Beitragszeiten möglich (§ 15 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Fremdrentengesetzes [FRG] in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung). Die Voraussetzungen, unter denen von einem solchen Nachweis auszugehen ist, hat die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 ausführlich dargelegt, ebenso das LSG im Rahmen des vom Kläger zuvor bereits geführten Zugunstenverfahren in seinem Urteil vom 07.12.2004 unter Bezugnahme auf das Urteil des SG vom 25.06.2004 und davor bereits das Hessische Landessozialgericht im Rahmen des vom Kläger gegen die Altersrentenbewilligung geführten Rechtsstreit in seinem Urteil vom 25.02.1997. Dieser Nachweis ist auch nach Auffassung des Senats nicht geführt. Dies gilt sowohl für die Lehr- und Militärzeit, hinsichtlich derer der Klägers keine neuen Gesichtspunkte vorbringt, insbesondere aber auch für die ganz im Vordergrund des Verfahrens stehende Zeit seiner Tätigkeit als Lehrmeister im Bauschulzentrum S. vom 15.09.1958 bis 30.10.1982, für die der Kläger zahlreiche Bescheinigungen und Bestätigungen vorgelegt hat.
Dass die vom Kläger für diesen Zeitraum von rund 24 Jahren vorgelegten Bescheinigungen den Anforderungen für die Berücksichtigung einer ungekürzten Beitragszeit nicht genügen, weil insbesondere die darin enthaltenen Angaben in sich nicht schlüssig sind, nicht mit dem eigenen Vorbringen des Klägers übereinstimmen und Zweifel bestehen, ob die Bescheinigungen tatsächlich auf Grund von Lohnlisten verfasst wurden, wurde in den genannten Entscheidungen ebenfalls ausführlich dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den genannten Entscheidungen verweist.
Neue Gesichtspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Kläger anlässlich seines neuerlichen Zugunstenantrags sowie während des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Bescheinigungen. Auch diese lösen nicht die Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten, aufgrund derer schon bisher eine volle Berücksichtigung nicht in Betracht kam.
So enthält die Bescheinigung Nr. 1200 vom 09.12.2004 im Vergleich zu den zuvor vorgelegten Bescheinigungen nunmehr zwar detailliertere Angaben zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982, indem die Anzahl der monatlichen Arbeitstage, die Jahresarbeitsstunden sowie die Zahl der Jahresurlaubstage aufgelistet ist. Jedoch wird im Gegensatz zu den eigenen Angaben des Klägers wiederum bestätigt, dass er in dem entsprechenden Zeitraum von 24 Jahren keinerlei krankheitsbedingte Fehlzeiten gehabt habe. Abgesehen davon, dass es ausgesprochen ungewöhnlich erscheint, dass ein Arbeitnehmer über einen derart langen Zeitraum hinweg aus Krankheitsgründen keinen einzigen Tag gefehlt hat, steht diese Angabe aber auch gerade in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen des Klägers, der selbst eingeräumt hat, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten tatsächlich vorgelegen haben. Dass es sich seinen Angaben zufolge dabei meistens nur um bis zu drei Tagen und höchstens einer Woche gehandelt habe, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn diese Widersprüchlichkeit macht deutlich, dass die bescheinigten Aussagen (keine krankheitsbedingten Fehltage in rund 24 Jahren) unrichtig sind und die entsprechende Bescheinigung damit keine in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben enthält. Damit erweisen sich die von der Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Aussagekraft der aufgrund von Lohnlisten erstellten Bescheinigungen aber als durchaus zutreffend. Denn wenn diese Bescheinigung - wie darin vermerkt - tatsächlich anhand noch vorhandener und ausgewerteter Lohnlisten erstellt wurde, muss angenommen werden, dass diese Lohnlisten bezüglich der vorhanden gewesenen Krankheitszeiten des Klägers nur unvollständige Angaben enthalten. Geht man allerdings davon aus, dass in den Lohnlisten die tatsächlichen Krankheitszeiten vollständig und zutreffend dokumentiert wurden, kann nicht angenommen werden, dass die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung tatsächlich unter Auswertung der noch vorhandenen Lohnlisten erstellt wurde. Der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung kann daher auch mit dieser Bescheinigung nicht erbracht werden.
Nichts anderes gilt für die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigungen Nr. 534 vom 23.05.2007, nach der der Kläger in 24 Jahren - entgegen seinem eigenen Vorbringen - wiederum keinen Tag wegen Krankheit gefehlt haben soll.
Ungeachtet all dieser Gesichtspunkte erachtet es der Senat vor dem Hintergrund der während des Verfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main eingegangenen Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest, wonach mangels Personal und Computer von der Beschäftigungseinrichtung des Klägers keine offiziellen Urkunden ausgestellt werden könnten, auch für höchst zweifelhaft, dass die seinerzeit ausgestellten Bescheinigungen, wonach die bestätigten Daten den Lohnlisten entnommen worden seien (Nr. 40 vom 16.01.1996, Nr. 130 vom 26.03.1996, Nr. 79 vom 22.06.1996), gleichwohl auf der Durchsicht sämtlicher Lohnlisten aus dem maßgeblichen Zeitraum von rund 24 Jahren beruht haben. Da jede dieser Bescheinigungen für sich bestätigt, dass die entsprechenden Daten aus den Lohnlisten entnommen worden seien, wären diese umfangreichen Listen im Jahr 1996 zur Erstellung der jeweiligen Bestätigung sogar insgesamt dreimal durchgesehen worden. Da auch die später vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen (Nr. 43 vom 14.03.2002 mit Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigungen Nr. 367, 130 und 79, Nr. 1200 vom 09.12.2004 und Nr. 534 vom 23.05.2007) den Hinweis enthalten, dass sie aufgrund der Lohnlisten ausgestellt worden seien, hätten sämtliche Lohnlisten für die Ausstellung dieser weiteren Bescheinigungen erneut zumindest fünfmal durchgesehen werden müssen. Davon dass dies tatsächlich erfolgt ist, ist der Senat angesichts des Umfangs der im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 angefallenen monatsweise geführten Lohnlisten nicht überzeugt, da für die in Rede stehenden 24 Jahre mindestens 288 Listen hätten überprüft wurden müssen.
Letztlich hat die Beklagte bei Erlass der für rechtswidrig erachteten Bescheide das Recht im Sinne des § 44 SGB X auch insoweit nicht fehlerhaft angewandt, als sie die Beschäftigungszeit des Klägers vom 16.09.1962 bis 24.11.1974 nicht der Leistungsgruppe 2 zugeordnet hat. Denn wie im Widerspruchsbescheid vom 06.08.1993 zutreffend ausgeführt, lagen die entsprechenden Voraussetzungen beim Kläger vor Vollendung des 45. Lebensjahres nicht vor. Auf diese Ausführungen im Widerspruchsbescheid nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Auch aus dem Urteil des BSG vom 14.05.2003 (a.a.O.), auf das sich der Kläger insoweit beruft, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Entscheidung betrifft keinen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt, weil sich beim Kläger die Rentenberechnung im Hinblick auf seinen Zuzug ins Inland und den Rentenbeginn am 01.07.1990 nach anderen rechtlichen Grundlagen richtet als in jenem Verfahren. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt und die Berufung insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
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