Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 167 AS 32418/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1741/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2013 aufgehoben.
Den Klägern wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A F bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der – bedürftigen - Kläger ist begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin F zu Unrecht abgelehnt.
Der erstinstanzlich erhobenen Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 1. Oktober 2012 kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Zwar muss PKH nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage - hier die Anwendbarkeit und Tragweite des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II - noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl BVerfGE 81, 347 (359)). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung – wie vorliegend - noch aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl BVerfG aaO). Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG - vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 596/03 = NJW 2004, S 1789 f mwN., und vom 7. Mai 2002 - 1 BvR 1699/01 = VIZ 2002, S 594 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 = DVBl. 2001, S 1748 ff).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das SG die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage überspannt. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist weder in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte und schon gar nicht in der des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt und kann, wie sich in der ausgeprägten Uneinheitlichkeit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zeigt, nicht als einfach und eindeutig beantwortbar erachtet werden. Das SG hat gerade im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Rechtsfrage (- B 4 AS 9/13 R – und – B 14 AS 16/13 R -) das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die gleichzeitige Verweigerung von PKH ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Den Klägern wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A F bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der – bedürftigen - Kläger ist begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin F zu Unrecht abgelehnt.
Der erstinstanzlich erhobenen Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 1. Oktober 2012 kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Zwar muss PKH nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage - hier die Anwendbarkeit und Tragweite des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II - noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl BVerfGE 81, 347 (359)). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung – wie vorliegend - noch aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl BVerfG aaO). Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG - vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 596/03 = NJW 2004, S 1789 f mwN., und vom 7. Mai 2002 - 1 BvR 1699/01 = VIZ 2002, S 594 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 = DVBl. 2001, S 1748 ff).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das SG die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage überspannt. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist weder in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte und schon gar nicht in der des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt und kann, wie sich in der ausgeprägten Uneinheitlichkeit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zeigt, nicht als einfach und eindeutig beantwortbar erachtet werden. Das SG hat gerade im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Rechtsfrage (- B 4 AS 9/13 R – und – B 14 AS 16/13 R -) das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die gleichzeitige Verweigerung von PKH ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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