Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 29 AS 3358/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1508/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt.
Die Klage, die sich nach Maßgabe der Begründung im Schriftsatz vom 18. März 2012 (nur) gegen die Kostengrundentscheidung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 10. August 2011 richtet, hatte zum Zeitpunkt der – insoweit maßgeblichen - Entscheidungsreife des PKH-Antrags im September 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Seinerzeit war zwar höchstrichterlich noch nicht geklärt, wie die Kostenquotelung im Rahmen von § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bei nur teilweise erfolgreichem Widerspruch ("soweit") zu erfolgen hat. Mittlerweile hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass – was letztlich auf der Hand liegen dürfte – die Höhe der Kostenquote sich nach dem Verhältnis des Erfolgs des Widerspruchs zum Misserfolg richtet (vgl Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R – zitiert nach Terminsbericht Nr 29/13). Trotzdem ist dem Kläger PKH nicht zu bewilligen. Denn aus seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren erhellt lediglich, dass er neben einem früheren Bezugsbeginn der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), nämlich mWv 20. Januar 2011 (Antragszeitpunkt) statt mWv 24. März 2011, wie von dem Beklagten zunächst verlautbart, auch höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in dem hier maßgebenden Zeitraum bis 31. August 2011 geltend gemacht hatte. Dem Begehren auf einen früheren Leistungsbeginn half der Beklagte ab, nicht aber dem auf Gewährung höherer KdU-Leistungen. Letztere hatte der Kläger weder beziffert noch sonst der Höhe nach bestimmt oder bestimmbar gemacht, so dass bereits aus diesem Grunde nicht zu beanstanden sein kann, dass der Beklagte zugunsten des Klägers eine höhere Kostenquote als 2/3 nicht in Ansatz gebracht hat. Es war und ist schlechterdings nicht möglich, auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens einen zusätzlichen Betrag für die geltend gemachten weiteren KdU-Leistungen zu ermitteln, der dann zu demjenigen Betrag, den der Kläger durch seinen hinsichtlich des früheren Leistungsbeginns erfolgreichen Widerspruch tatsächlich erlangt hatte, ins Verhältnis zu setzen wäre (vgl BSG aaO). Reicht somit schon das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht aus, den geltend gemachten weiteren Aufwendungsersatzanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch nur ansatzweise zu prüfen, kann insoweit von hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht ausgegangen werden.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt.
Die Klage, die sich nach Maßgabe der Begründung im Schriftsatz vom 18. März 2012 (nur) gegen die Kostengrundentscheidung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 10. August 2011 richtet, hatte zum Zeitpunkt der – insoweit maßgeblichen - Entscheidungsreife des PKH-Antrags im September 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Seinerzeit war zwar höchstrichterlich noch nicht geklärt, wie die Kostenquotelung im Rahmen von § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bei nur teilweise erfolgreichem Widerspruch ("soweit") zu erfolgen hat. Mittlerweile hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass – was letztlich auf der Hand liegen dürfte – die Höhe der Kostenquote sich nach dem Verhältnis des Erfolgs des Widerspruchs zum Misserfolg richtet (vgl Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R – zitiert nach Terminsbericht Nr 29/13). Trotzdem ist dem Kläger PKH nicht zu bewilligen. Denn aus seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren erhellt lediglich, dass er neben einem früheren Bezugsbeginn der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), nämlich mWv 20. Januar 2011 (Antragszeitpunkt) statt mWv 24. März 2011, wie von dem Beklagten zunächst verlautbart, auch höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in dem hier maßgebenden Zeitraum bis 31. August 2011 geltend gemacht hatte. Dem Begehren auf einen früheren Leistungsbeginn half der Beklagte ab, nicht aber dem auf Gewährung höherer KdU-Leistungen. Letztere hatte der Kläger weder beziffert noch sonst der Höhe nach bestimmt oder bestimmbar gemacht, so dass bereits aus diesem Grunde nicht zu beanstanden sein kann, dass der Beklagte zugunsten des Klägers eine höhere Kostenquote als 2/3 nicht in Ansatz gebracht hat. Es war und ist schlechterdings nicht möglich, auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens einen zusätzlichen Betrag für die geltend gemachten weiteren KdU-Leistungen zu ermitteln, der dann zu demjenigen Betrag, den der Kläger durch seinen hinsichtlich des früheren Leistungsbeginns erfolgreichen Widerspruch tatsächlich erlangt hatte, ins Verhältnis zu setzen wäre (vgl BSG aaO). Reicht somit schon das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht aus, den geltend gemachten weiteren Aufwendungsersatzanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch nur ansatzweise zu prüfen, kann insoweit von hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht ausgegangen werden.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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