L 28 AS 2453/12 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 200 AS 26318/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 2453/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist, wenn sie wie hier allein mit der nach Ansicht der Kläger unzutreffenden Kostenentscheidung des Gerichts nach § 193 SGG begründet wird, ein nicht statthaftes Rechtsmittel. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn sie sich gegen die Nichtzulassung einer zulassungsbedürftigen Berufung durch das Sozialgericht richtet und die Entscheidung berufungsfähig, also ihrer Art nach mit der Berufung anfechtbar ist (vgl. Knittel in Hennig, SGG 2012, § 145 RdNr. 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. A. 2012, § 145 RdNr. 2a). Die vom Sozialgericht getroffene Kostenentscheidung nach § 193 SGG ist jedoch nicht berufungsfähig, denn nach § 144 Abs. 4 SGG ist die Berufung kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Diese Ausschlusswirkung ist absolut mit der Folge, dass eine Berufung wegen der Verfahrenskosten nicht zugelassen werden kann, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kostenentscheidung – wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte bestehen – verfahrensfehlerhaft ist (vgl. Knittel, a. a. O., § 144 RdNr. 39).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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