L 18 AS 67/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 10092/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 67/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung und Klage der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2010 geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 und in der Fassung des Bescheides vom 16. Dezember 2010 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für August 2007 in Höhe von 17,- EUR sowie für September und Oktober 2007 in Höhe von jeweils 32,- EUR sowie der Klägerin weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für September und Oktober 2007 in Höhe von jeweils 15,- EUR zu gewähren.

Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2010 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren bei dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die miteinander verheirateten Kläger bewohnen eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 68,02 m² (Ölzentralheizung/Warmwasser über Strom), für die sie seit 1. Juni 2007 eine Gesamtmiete von 429,37 EUR (Nettokaltmiete 265,37 EUR plus Betriebskosten 100,- EUR plus Heizkosten 84,- EUR) zu zahlen haben.

Die am 1957 geborene Klägerin war seit 1991 bei der K GmbH & Co. KG (KKG) versicherungspflichtig beschäftigt (monatliches Arbeitsentgelt von August 2007 bis Oktober 2007: brutto 1.369,19 EUR, netto 992,10 EUR). Der am 1958 geborene Kläger bezog vom 1. April 2006 bis 30. März 2007 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von (iHv) zuletzt 23,37 EUR täglich (= 701,10 EUR monatlich ). Nachdem die Kläger am 19. Februar 2007 Arbeitslosengeld II (Alg II) beantragt hatten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2007 den Antrag für die Zeit bis zum 31. März 2007 ab und bewilligte mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag den Klägern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. August 2007 iHv monatlich 574,11 EUR, darunter einen befristeten Zuschlag (Z.) nach § 24 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (aF) für den Kläger iHv 254,- EUR. Wegen Neuberechnung des Einkommens der Klägerin aus ihrer Beschäftigung bei der KKG und einer Mieterhöhung zum 1. Juni 2007 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2007 (endgültig) Leistungen für April 2007 iHv 548,15 EUR (Alg II iHv 294,15 EUR + Z. iHv 254,- EUR), für Mai 2007 iHv 574,11 EUR, für Juni 2007 iHv 593,27 EUR und für Juli 2007 595,27 EUR. Dabei ging er (in diesem und den folgenden Bescheiden) für die Zeit ab 1. Juni 2007 von anerkannten Kosten der Unterkunft (KdU) iHv 429,37 EUR aus. Nach Vorlage der Verdienstabrechnung der Klägerin für Mai 2007 hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Juli 2007 – bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2007 – die Bewilligung von Leistungen für Mai 2007 für den Kläger ganz iHv 414,05 EUR und mit einem weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom selben Tag iHv 160,06 EUR gegenüber der Klägerin auf und forderte diese Beträge jeweils zurück. Mit Schreiben vom 8. August 2007 übersandte der Kläger den an die Kläger gerichteten Bescheid für 2006 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmersparzulage des Finanzamtes Tempelhof vom 2. August 2007. Die aufgrund dieses Bescheides den Klägern zuerkannte Steuerrückerstattung iHv 1.432,24 EUR wurde am 6. August 2007 dem Konto des Klägers gutgeschrieben. Mit Änderungsbescheid vom 29. August 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern wegen Anrechnung des Julieinkommens der Klägerin für Juli 2007 Leistungen iHv 595,27 EUR und für August 2007 vorläufig Leistungen iHv 287,37 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 14. September 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern (endgültig) Leistungen für August 2007 iHv 287,37 EUR und teilte mit, aus der Neuberechnung des Einkommens ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag iHv 307,90 EUR, welcher mit der für diesen Monat anteilig anzurechnenden Steuererstattung verrechnet werde. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom selben Tag wurden den Klägern für die Zeit vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 vorläufig Leistungen iHv monatlich 287,37 EUR bewilligt. Der gegen den zuletzt angeführten Änderungsbescheid vom Kläger mit Schreiben vom 18. September 2007 mit der Begründung eingelegte Widerspruch, bei der Berechnung werde von einem monatlichen Einkommen der Klägerin iHv 1.300,- EUR ausgegangen, obwohl diese lt. den eingereichten Verdienstbescheinigungen lediglich einen Nettoverdienst iHv monatlich 992,10 EUR habe, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2007 zurückgewiesen und ausgeführt: Die Steuererstattung sei auf 6 Monate aufzuteilen. Ferner sei das schwankende Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern für September 2007 (endgültig) Leistungen iHv 287,37 EUR. Der Kläger legte mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 gegen "den Bescheid vom September 2007" Widerspruch ein und wies darauf hin, bei der Steuerrückerstattung für 2006 handele es sich um Vermögen. Mit Änderungsbescheid vom 19. November 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern für Oktober 2007 (endgültig) Leistungen iHv 287,37 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 15. Februar 2008 bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung eines Nettoerwerbseinkommens der Klägerin von 992,10 EUR und unter Anrechnung eines Steuererstattungsverteilungsbetrages iHv 238,71 EUR den Klägern für August 2007 Leistungen iHv 356,56 EUR (jeweils 51,28 EUR KdU für die Kläger + 254,- EUR Z. für den Kläger). Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom selben Tag bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 1. September 2007 bis 30. November 2007 iHv von monatlich 356,56 EUR (jeweils 51,28 EUR KdU monatlich + Z. iHv monatlich 254,- EUR), für Dezember 2007 iHv 274,98 EUR (10,49 EUR KdU + Z. iHv 254,- EUR), für Januar 2008 iHv 339,63 EUR (42,81 EUR KdU + Z. iHv 254,- EUR für den Kläger sowie 42,80 EUR KdU für die Klägerin) und für Februar 2008 iHv 369,80 EUR (jeweils 57,90 EUR KdU sowie Z. iHv 254,- EUR). Dabei berücksichtigte der Beklagte ein Nettoerwerbseinkommen der Klägerin iHv monatlich 992,10 EUR für die Monate September bis November 2007, iHv 1.073,69 EUR für Dezember 2007 und iHv 1.009,04 EUR für Januar 2008. Der Beklagte führte ferner aus: Bei gleichmäßiger Verteilung der Steuererstattung ergebe sich für die Monate September bis November 2007 ein monatlicher Anrechnungsbetrag iHv 238,71 EUR und für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 iHv 238,70 EUR. Zur Vermeidung des Wegfalls des Leistungsanspruchs sei die Weihnachtsgeldzahlung im November 2007 zunächst unberücksichtigt geblieben und werde gleichmäßig iHv 207,31 EUR monatlich auf 2 Monate ab 1. Februar 2008 verteilt. Die Änderungsbescheide vom 15. Februar 2008 waren mit dem Hinweis versehen, dass sie gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 wies der Beklagte unter Bezugnahme auf die Änderungsbescheide vom 15. Februar 2008 den Widerspruch gegen "die Bescheide vom 14. September 2007" als unbegründet zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Soweit die Steuererstattung für einen zurückliegenden Zeitraum angerechnet worden sei, seien die Aufhebungsvoraussetzungen des § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) iVm § 48 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erfüllt.

Im dem gegen "den Bescheid der Beklagten" vom 14. September 2007 idF der Änderungsbescheide vom 15. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 gerichteten Klageverfahren haben die Kläger höhere Leistungen ab 1. August 2008 begehrt und vorgetragen: Die Rückzahlung zuviel vereinnahmter Lohnsteuer sei rechtlich eine Vermögensposition. Die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) stehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach zur Unterscheidung zwischen Einkommen einerseits und Vermögen andererseits auf den Zeitpunkt der Antragstellung und des Zuflusses abzustellen sei, verletze den Eigentumsschutz und eröffne Manipulationsmöglichkeiten. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit Urteil vom 26. November 2010 den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 verurteilt, den Klägern für August 2007 insgesamt weitere 30,- EUR zu bewilligen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die als Anfechtungsklage zulässige Klage sei nur teilweise begründet. Rechtsgrundlage für die Aufhebung zuvor bewilligter Leistungen sei § 48 Abs. 1 SGB X, wobei § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 SGB III klarstelle, dass die Aufhebung nicht im Ermessen des Beklagten stehe, sondern verpflichtend sei. Nach § 48 Abs. 1 SGB X seien Verwaltungsakte mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen eine für die Leistungsgewährung wesentliche Änderung eintrete. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei ein Verwaltungsakt zudem mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen sei § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II iVm § 328 Abs. 3 SGB III. Die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung der Einnahmen aus der Steuerrückerstattung sei dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Nach einhelliger Rechtsprechung des BSG stelle eine nach Antragstellung zugeflossene Einkommensteuerrückerstattung Einkommen und kein Vermögen dar. Eine etwaig andere rechtliche Bewertung in steuerlicher Hinsicht sei nicht relevant. Soweit der Beklagte in der abschließenden Entscheidung vom 15. Februar 2008 die Aufteilung der Einkommensteuerrückerstattung auf sechs gleiche Teilbeträge gewählt habe, sei dies nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht zu beanstanden. Die Anrechnung sei jedoch der Höhe nach insoweit zu beanstanden, als ein Freibetrag in Höhe von 30,- EUR nicht berücksichtigt worden sei. Denn bei der Steuerrückerstattung habe es sich auch um Einkommen des Klägers gehandelt. Nach § 6 der Alg II-V sei damit im August 2007, dem Monat des Zuflusses und der erstmaligen Anrechnung eines Teilbetrages, ein Freibetrag in Höhe von 30,- EUR zu berücksichtigen gewesen. Soweit mit den Bescheiden zuvor bewilligte Leistungen aufgehoben worden seien, stehe dem kein Vertrauen gegenüber. Soweit die Leistungen vorläufig bewilligt gewesen seien, könnten die Kläger nach §§ 40 SGB III, 328 SGB III keinen Vertrauensschutz geltend machen. Soweit zuvor endgültig unter Anrechnung von höheren Beträgen bewilligt worden sei, seien die Kläger durch die Anrechnung geringerer Beträge aus der Steuerrückerstattung in den Änderungsentscheidungen vom 15. Februar 2008 nicht in ihren Rechten verletzt.

Im Berufungsverfahren verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Der Beklagte hat "in Ausführung des Urteils des SG" vom 26. November 2010 mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 den Klägern Leistungen für August 2007 iHv 386,56 EUR (jeweils 66,28 EUR KdU + Z. für den Kläger iHv 254,- EUR) (endgültig) bewilligt. Die Kläger tragen ergänzend vor: Der Steuerabzug vom Lohn sei letztlich nichts anderes als eine Sicherungsmaßnahme des Staates, der auch als Zwangssparkasse bezeichnet werden könne. Denn hätte der Arbeitnehmer das, was er verdient, auf die Bank getragen und dann daraus die Jahressteuer bezahlt, dann wäre das, was übrig bleibe, zweifellos nicht Einkommen, sondern Vermögen. Merkwürdig erscheine auch die Regelung, dass einmaliges Einkommen zwar auf mehrere Monate verteilt werde, dann aber nicht in jedem Bewilligungsmonat der Freibetrag von 30,- EUR gewährt werde. Würde die einmalige Einnahme im Zuflussmonat vollständig angerechnet, würde der Leistungsanspruch im Zuflussmonat völlig entfallen. Für den Leistungsantrag im folgenden Monat wäre die zugeflossene einmalige Einnahme bereits Vermögen, welche im Rahmen der Vermögensfreigrenze nicht mehr anzurechnen wäre. Der Kläger verweist ferner auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Januar 2006, wonach der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen zur Insolvenzmasse gehöre, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist, sowie die Entscheidung des BGH vom 12. Juni 2006 – IX ZB 239/04 - , mit der der so genannte insolvenzrechtlich Vermögensbegriff "konstatiert" worden sei.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2010 sowie der Änderungsbescheide vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 und in der Fassung des Bescheides vom 16. Dezember 2010 den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2010 abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kläger betreffenden Leistungsakten des Beklagten (Band I sowie Behelfsakten Bände II und III) und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG vom 26. November 2010 sowie die Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2010, der unmittelbar aufgrund Gesetzes (vgl § 96 SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist und über den erstinstanzlich kraft Klage zu befinden war, haben überwiegend keinen Erfolg.

Die auf die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 5 SGG) ist in vollem Umfang zulässig.

Fraglich ist bereits, für welche Zeiträume die Kläger noch Leistungen zulässig begehren können. Nachdem die Kläger mit ihrer Klage ursprünglich höhere Leistungen schon ab 1. August 2007 begehrt hatten, haben sie zwar in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2010 vor dem SG lediglich die Verurteilung des Beklagten zu (höheren) Leistungen "von Ende August bis einschließlich Januar 2008" beantragt. Die offenkundig versehentliche Aufnahme des Wörtchens "Ende" stellt jedoch einen unbeachtlichen Schreibfehler dar, sodass der (ganze) Monat August 2007 zum streitbefangenen Zeitraum zählt und auch der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 16. Dezember 2010, mit dem der Beklagte dem rechtskräftigen Teil des Urteils des SG vom 26. November 2010 (nicht nur vorläufig) Rechnung getragen hat, gemäß § 96 SGG in das Verfahren vor dem Landessozialgericht einzubeziehen ist. Die Bescheide vom 14. September 2007 haben sich hingegen ebenso wie die Bescheide vom 29. Oktober 2007 und 19. November 2007 (spätestens) mit den eine umfassende Neuregelung für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 29. Februar 2008 herbeiführenden Bescheiden vom 15. Februar 2008 erledigt.

Die Klage ist auch nicht wegen eines mangelhaft bzw. nicht durchgeführten Vorverfahrens nach den §§ 83 ff. SGG teilweise unzulässig. Zwar lag im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2008 kein Widerspruch gegen die den Monat August 2007 betreffende endgültige Bewilligungsentscheidung vom 14. September 2007 vor. Der mit Schreiben vom 18. September 2007 erhobene und mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2007 bestandskräftig zurückgewiesene Widerspruch betraf offensichtlich lediglich die (vorläufige) Bewilligungsentscheidung für die Monate September 2007 bis Februar 2007. Der vom Kläger für sich und sinngemäß auch für die Klägerin als Mitglied für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingelegte Widerspruch vom 31. Oktober 2007 "gegen den Bescheid vom September 2007" richtete sich gegen die den Leistungszeitraum September 2007 erfassende endgültige Bewilligungsentscheidung vom 23. Oktober 2007. Ungeachtet der undifferenzierten Bezugnahme auf "den Bescheid vom September 2007" sollte indes mit diesem Widerspruch keiner der beiden Bescheide vom 14. September 2007 angegriffen werden. Denn die Kläger hatten bereits unter dem 18. September 2007 Widerspruch vom 18. September 2007 gegen einen (der beiden) Bescheid(e) vom 14. September 2007 erhoben und sich dabei ausdrücklich auf den Zeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 beschränkt. Da die erneute Widerspruchserhebung am 31. Oktober 2007 nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen den (anderen) Bescheid vom 14. September 2007 und im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bescheid vom 23: Oktober 2007 erfolgte, ist der Formulierung "Bescheid vom September" dahingehend zu verstehen, dass der Bescheid für September 2007 vom 23. Oktober 2007 angegriffen werden sollte.

Auch hinsichtlich der Leistungszeiträume vom Oktober 2007 bis Februar 2008 lag im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide vom 15. Februar 2008 kein Widerspruch (mehr) vor, sodass der betreffende Änderungsbescheid vom 15. Februar 2008 insoweit nicht Gegenstand eines anhängigen Widerspruchsverfahrens nach § 86 SGG werden konnte. Das Widerspruchsverfahren des Klägers gegen den die Monate September 2007 bis Februar 2008 betreffenden vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 14. September 2007 war bestandskräftig mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2007 abgeschlossen worden. Gegen den (endgültigen) Bescheid vom 19. November 2007, der den Monat Oktober 2007 betraf, sind die Kläger auch nicht vorgegangen, so dass dieser im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom 15. Februar 2008 ebenfalls bestandskräftig war.

Mithin traf der in den Änderungsbescheiden vom 15. Februar 2008 enthaltene Hinweis auf § 86 SGG nur insoweit zu, als Leistungen für die Kläger für September 2007 neu geregelt worden waren. Im Übrigen handelte es sich um - die vorläufigen (aber insoweit bestandskräftigen) Bewilligungsentscheidungen ersetzende - endgültige Bewilligungsbescheide (hinsichtlich des Leistungszeitraums vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2008) bzw. um Zweitbescheide (hinsichtlich des Leistungszeitraums August und Oktober 2007). Mangels eines Widerspruches durfte der Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 nicht erlassen werden, soweit er die Leistungszeiträume August 2007 und Oktober 2007 bis Februar 2008 betraf.

Die verfrühte Einlegung der Klage hinsichtlich der den Monat August 2008 sowie den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 betreffenden Bescheide führt hier jedoch nicht zu deren (partieller) Unzulässigkeit. Denn ein fehlerhaft durchgeführtes Vorverfahren ist unschädlich, soweit – wie hier ersichtlich ist, dass eine abschließende Verwaltungsentscheidung getroffen werden sollte (vgl. HK-SGG/Binder, 3. Aufl. 2009, § 78 Rn. 6). Dementsprechend hat das BSG z.B. im Falle einer Widerspruchsentscheidung durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde (vgl. BSG SozR § 78 Nr. 11) die Klage uneingeschränkt für zulässig gehalten. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der nach § 83 SGG erforderliche Widerspruch hinsichtlich der Änderungsbescheide vom 15. Februar 2008 jedenfalls mit der der Rechtsbehelfsbelehrung entsprechenden Klageerhebung nachgeholt und ein allfälliger Mangel damit geheilt worden ist. Dementsprechend ist die Durchführung eines (weiteren) Widerspruchsverfahrens parallel zum gerichtlichen Verfahren nicht geboten.

Berufung und Klage sind nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet.

Die Kläger gehörten in dem streitbefangenen Zeitraum dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II in der hier anwendbaren und bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (aF), weil sie das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, erwerbsfähig und hilfebedürftig waren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF).

Sie haben für den Leistungszeitraum 1. August 2007 bis 31. November 2007 über die mit den Bescheiden vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008, geändert durch Bescheid vom 16. Dezember 2010, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB X iVm §§ 19 ff. SGB II. vorgenommene Rücknahme der (endgültigen) Änderungsbescheide vom 14. September 2007, vom 23. Oktober 2007 und vom 19. November 2007 und Neufeststellung ihrer Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II hinaus (einen geringfügigen) Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen. Die von dem Beklagten vorgenommene Anrechnung der Steuererstattung ist indes im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches zu erbringen. Ein rechtswidrig nicht begünstigender Bescheid kann auch dann vorliegen, wenn – wie hier aufgrund der höheren Anrechnung der Steuerrückerstattung (monatlich 307,09 EUR statt 238,71 EUR) und (im August 2007) der Versagung eines Freibetrags – ein an sich bestehender höherer Leistungsanspruch nicht gewährt wurde.

Die Kläger haben nach der Antragstellung vom 19. Februar 2007 am 6. August 2007 eine Lohnsteuerrückerstattung in Höhe von 1.432,24 EUR erhalten. Leistungen nach dem SGB II werden nur erbracht, wenn Hilfebedürftigkeit besteht. Soweit Einkommen erzielt wird und dieses zu berücksichtigen ist, verringern sich die Leistungen (§ 9 SGB II); die Leistungsbewilligung erfährt dadurch eine rechtsrelevante Änderung. Zutreffend hat das SG die Steuererstattung an die Kläger als Einkommen bewertet. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhielt und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R -).

Gemäß § 2 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Alg II-V vom 20. Oktober 2004 in den hier maßgeblichen Fassungen vom 21. Dezember 2006 (Alg II-V 2007) und vom 27. Dezember 2007 (Alg II-V 2008) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen auf den Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2). Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (Satz 3). Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung auf sechs Monate verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der angesichts der Höhe des anzurechnenden Betrags bei einer Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Zuflussmonat und in den darauffolgenden Monaten bis zum Verbrauch eintretende Wegfall der Hilfebedürfigkeit der Kläger hätte allerdings hier nicht ein Entfallen des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsschutz zur Folge gehabt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 16; BSG, Urteil vom 25 Januar 2012 – B 14 AS 101/11 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 47), da die Klägerin wegen ihrer Tätigkeit bei der KKG pflichtversichert und der Kläger familienversichert war. Es kann offen bleiben, ob hier gleichwohl ein die Verteilung der Steuererstattung auf sechs Monate rechtfertigender "Regelfall" (vgl. BSGE 101, 291) für die Verteilung gegeben war oder ob es nicht angezeigt gewesen wäre, die Steuererstattung im August 2007 voll anzurechnen und Leistungen bis zum Verbrauch dieser Einnahme zu versagen. Da die die Kläger durch hier vorgenommene Verteilung auf sechs Monate nur begünstigt worden sind, können sie durch einen damit verbundene Rechtswidrigkeit nicht in ihren Rechten verletzt werden.

Bei der Steuerrückerstattung an die Kläger handelt es sich – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R -; Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R -; Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R -; Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14/7b AB 12/07 R -) um Einkommen und nicht um Schonvermögen. Bereits begrifflich liegt kein Vermögen im Sinne des § 12 SGB II vor. Schon im Urteil vom 13. Mai 2009 hat das BSG entschieden, dass die Steuererstattung nicht zu den bereits erlangten Einkünften gehört, mit denen Vermögen angespart wird. Danach ist die zu hoch entrichtete Steuer nicht vom Steuerpflichtigen freiwillig angespart. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt (Nichtannahmebeschluss vom 8. November 2011 – 1 BvR 2007/11 -, juris) und ausgeführt, dass die Anrechnung einer Einkommensteuererstattung das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unberührt lasse. Denn damit werde nicht der Steuererstattungsanspruch verkürzt, sondern vielmehr der Sozialleistungsanspruch, der aber bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen wie denen nach dem SGB II nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehe.

Für den Monat August 2007 errechnen sich mithin unter der angemessenen anteiligen Berücksichtigung der Steuerrückerstattung für die Kläger folgende Leistungsansprüche: Der Gesamtbedarf der Bedarfgemeinschaft (BG) beträgt (höchstens, dh ohne Berücksichtigung einer Rundung) 1.053,37 EUR (2 x Regelleistung [RL] iHv 312,- EUR + KdU iHv 429,37 EUR). Dem steht ein Bruttoerwerbseinkommen der Klägerin iHv 1.359,19 EUR gegenüber, von dem nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben iHv 377,09 EUR (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II) und der ihr zustehenden Freibeträge iHv 280,- EUR (§§ 12 Abs. 2 Satz 2, 30 Satz 1 SGB II) ein zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen iHv 712,10 EUR verbleibt. Bei anteiliger Berücksichtigung der Steuererstattung iHv 238,71 EUR sowie nach Abzug der Versicherungspauschale (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II) für den Kläger iHv 30,- EUR ergibt sich ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 anrechenbares Einkommen der Kläger iHv 920,81 EUR. Daraus folgen – wie im Bescheid vom 16. Dezember 2010 korrekt ausgeworfen – Ansprüche auf Leistungen für KdU iHv von insgesamt 132,56 EUR.

Der Beklagte hat allerdings den Z. (zur Berechnungsmethode vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 5/07 R = BSGE 99, 170) mit 254,- EUR zu niedrig angesetzt (zuletzt bezogenes monatliches Alg des Klägers: 701,10 EUR minus Alg II-Anspruch für April 2007 iHv 320,11 EUR = 380,99 EUR x 2/3 = 253,99 EUR). Denn er hat zu Unrecht bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages auf den Alg II-Anspruch der Kläger nach dem vorläufigen Bescheid vom 25. April 2007 zurückgegriffen. Im Hinblick auf die Formulierung in Nr. 2 des § 24 Abs. 2 SGB II ("zustehenden Alg II") ist indes auf die bestandskräftige Festsetzung der Alg II-Ansprüche der Kläger für April 2007 im (endgültigen) Bescheid vom 21. Mai 2007 zurückzugreifen. Unter Berücksichtigung des danach nur (noch) 294,15 EUR betragenden Alg II- Anspruchs der Kläger ergibt sich für den Kläger ein Betrag iHv 271,30 EUR, der gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf 271,- EUR abzurunden ist. Dementsprechend hat der Kläger für August 2007 einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen iHv 17,- EUR.

Für den Leistungszeitraum 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 gelten die vorstehenden Ausführungen zum Leistungszeitraum August 2007 entsprechend. Insbesondere ist – was die angegriffenen Bescheide nicht berücksichtigen – auch für diese Monate zugunsten des Klägers die Versicherungspauschale iHv 30,- EUR monatlich abzusetzen (vgl. LSG Halle, Urteil vom 3. März 2011 – L 5 AS 318/09 -, juris; Mecke, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn 68; vgl. ferner BSG, Urteil 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 -, juris Rn. 26). Dementsprechend stehen den Klägern für diesen Zeitraum monatlich weitere Leistungen iHv 47,- EUR zu (jeweils 15,- EUR KdU für beide Kläger + 17,- EUR Z. für den Kläger).

Für den Monat November 2007 würden sich bei der Leistungsberechnung nur dann entsprechende Ansprüche wie in den Monaten September und Oktober 2007 ergeben, wenn der im November 2007 als Weihnachtsgeld gezahlte Einkommensbestandteil (brutto 849,50 EUR) als einmalige bzw. gelegentliche Einnahme (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40) ausnahmsweise in diesem Monat nicht anzurechnen wäre. Hierfür sieht der Senat jedoch keine Rechtfertigung, denn der der Beklagte hat nicht von der ihm angesichts bereits erbrachter Leistungen im Zuflussmonat ausschließlich aus Gründen der Verwaltungspraktikabiltät gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V 2007 eröffneten Möglichkeit der Verschiebung der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V 2007 regelmäßig gebotenen sofortigen Anrechnung um einen Monat Gebrauch gemacht, sondern er hat die einstweilige Nichtberücksichtigung des insgesamt anzurechnenden Betrages iHv 414,17 EUR ersichtlich auf den neben der Sache liegenden Hinweis auf einen Wegfall des Krankenversicherungsschutzes der Kläger gestützt. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 sind ausschließlich die §§ 19 ff. SGB II, soweit dieser Bescheid den Leistungszeitraum 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 betrifft. Für eine Anwendung der §§ 44 ff. SGB X ist kein Raum, da mit dem angegriffenen Bescheid insoweit lediglich der nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II iVm § 328 SGB III ergangene Bescheid vom 14. September 2007 ersetzt worden ist.

Für Dezember 2007 lassen sich für die Kläger folgende Leistungsansprüche berechnen: Der Gesamtbedarf der BG beträgt 1.053,37 EUR (2 x Regelleistung [RL] iHv 312,- EUR + KdU iHv 429,37 EUR). Dem steht ein Nettoerwerbseinkommen der Klägerin iHv 1.073,69 EUR (Verdienstabrechnung mit Bruttoangaben fehlt) gegenüber, von dem nach Abzug der ihr zustehenden Freibeträge iHv 280,- EUR (§§ 12 Abs. 2 Satz 2, 30 Satz 1 SGB II) ein zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen iHv 793,69 EUR verbleibt. Unter der anteiligen Berücksichtigung der Steuererstattung iHv 238,70 EUR sowie nach Abzug der Versicherungspauschale (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II) für den Kläger iHv 30,- EUR ergäbe sich ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 anrechenbares Einkommen der Kläger iHv 1.002,39 EUR. Daraus folgten Ansprüche auf Leistungen für KdU iHv von insgesamt 50,98 EUR (gegenüber 20,98 EUR im Bescheid vom 15. Februar 2008). Hinsichtlich der Berechnungen zum Z. gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Dementsprechend stünden ohne Anrechnung des Weihnachtsgeldes den Klägern für Monat Dezember 2007 weitere Leistungen iHv 47,- EUR zu (jeweils 15,- EUR KdU für beide Kläger + 17,- EUR Z. für den Kläger). Eine Mehrbewilligung von Leistungen entfällt jedoch wegen der gebotenen Anrechnung des Weihnachtsgeldes. Für Januar 2008 errechnen sich – zunächst unter Außerachtlassung des gezahlten Weihnachtsgeldes – für die Kläger folgende Leistungsansprüche: Der Gesamtbedarf der BG beträgt 1.053,37 EUR (2 x Regelleistung [RL] iHv 312,- EUR + KdU iHv 429,37 EUR). Dem steht ein Bruttoerwerbseinkommen der Klägerin iHv 1.392,98 EUR gegenüber, von dem nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben (vgl. Verdienstabrechnung für Januar 2008, Bl. 148 Behelfsakten Bd. II) iHv 385,68 EUR (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II und der ihr zustehenden Freibeträge iHv 280,- EUR (§§ 12 Abs. 2 Satz 2, 30 Satz 1 SGB II) ein zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen iHv 727,30 EUR verbleibt. Bei anteiliger Berücksichtigung der Steuererstattung iHv 238,70 EUR sowie nach Abzug der Versicherungspauschale (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II) für den Kläger iHv 30,- EUR ergäbe sich ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 anrechenbares Einkommen der Kläger iHv 936,- EUR. Daraus folgten Ansprüche auf Leistungen für KdU iHv von insgesamt 117,37 EUR (gegenüber 85,63 EUR im Bescheid vom 15. Februar 2008). Dementsprechend stünden den Klägern für Januar 2008 monatlich weitere Leistungen iHv 48,74- EUR zu (jeweils 15,87 EUR KdU für beide Kläger + 17,- EUR Z. für den Kläger). Durch die gebotene Anrechnung des Weihnachtsgeldes werden jedoch auch diese Ansprüche aufgezehrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Von einer (anteiligen) Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kläger hat der Senat wegen der Geringfügigkeit des Obsiegens der Kläger nach billigem Ermessen abgesehen.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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