Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 123 AS 13690/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 2142/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2013 wird hinsichtlich der Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Arbeitslosengeld (Alg) II und beantragte im April 2013 die Weiterbewilligung von Alg II für die Zeit ab 1. Juni 2013. Mit drei Sanktionsbescheiden vom 15. Mai 2013 verlautbarte der Antragsgegner jeweils für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. August 2013 eine Minderung des Alg II in Höhe von (iHv) monatlich 114,60 EUR (Bewerbungsbemühungen für November), 0,00 EUR (Bewerbungsbemühungen für Oktober) und 0,00 EUR (keine monatlichen Bewerbungsbemühungen). Am 4. Juni 2013 beantragte der Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Berlin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner drei Widersprüche gegen die drei Sanktionsbescheide, die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II iHv monatlich 813,20 EUR ohne Minderungen aufgrund von Sanktionen für die Zeit von Juni 2013 bis November 2013 sowie die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren. Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 30. November 2013 Alg II iHv monatlich 618,60 EUR (Juni bis August 2013) bzw. 733,20 EUR (September bis November 2013).
Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 lehnte das SG Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und entschied, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Weiter lehnte es den Antrag auf Bewilligung von PKH ab und führte zur Begründung aus: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die drei Sanktionsbescheide vom 15. Mai 2013 habe keinen Erfolg. Insoweit sei das einstweilige Verfahren auch noch nicht erledigt. Die Mitteilung des Antragsgegners, nur zwei Sanktionsbescheide in der Leistungsakte gefunden zu haben, stelle kein Teilanerkenntnis bzgl. eines Bescheides dar, das hätte angenommen werden können. Die diesbezügliche Mitteilung des Antragsgegners sei lediglich als Wissenserklärung – nicht auch als Willenserklärung – zu verstehen. In Bezug auf den Sanktionsbescheid vom 15. Mai 2013 bezüglich der versäumten Nachweise über Eigenbemühungen für den Monat November 2012 überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides
bestünden nicht. Bezüglich der zwei weiteren Sanktionsbescheide bestehe bereits deswegen kein Aussetzungsinteresse, weil die jeweiligen Minderungsbeträge auf 0,00 EUR festgesetzt worden seien. Der Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung habe keinen Erfolg. Auch über diesen Antrag sei noch zu entscheiden gewesen. Diesbezüglich habe der Antragsteller keine eindeutige verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Der Anspruch auf Zahlung der Leistung sei erfüllt worden und damit erloschen. Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 habe der Antragsgegner die Leistung in voller Höhe unter Abzug eines Sanktionsbetrages in zutreffender Höhe bewilligt und zur Zahlung
angewiesen. Es entspreche nicht der Billigkeit, dass der Antragsgegner die Kosten zu tragen habe. Denn der Antrag sei unbegründet. Dieses Ergebnis sei auch nicht aus Veranlassungsgesichtspunkten zu korrigieren. Der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 16. Mai noch Unterlagen angefordert, die der Antragsteller nach eigenen Vortrag einmal per Post am 14. Mai 2013, nachgewiesenermaßen aber mit Fax vom 30. Mai 2013 um 23.14 Uhr übersandt habe. Der 31. Mai 2013 sei ein Freitag gewesen. Am folgenden Dienstag sei dem Antragsteller gesagt worden, dass der Bescheid noch nicht fertig sei. Vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt erst zweieinhalb Werktage seit Eingang der Unterlagen vergangen seien, halte die Kammer die
Anstrengung eines Eilverfahrens nicht für notwendig.
Gegen den ihm am 11. Juli 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 5. August 2013 bei dem SG Berlin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, "die Beschwerde zuzulassen". Zur Begründung führt er aus, dass entgegen der Auffassung des SG der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Erlass des
Bescheides vom 4. Juni 2013 (gemeint: 5. Juni 2013) zurückgenommen worden sei. Anhand der Schriftsätze seines Bevollmächtigten sei unmissverständlich erkennbar gewesen, dass aus Sicht des Antragstellers das Verfahren teilweise erledigt gewesen sei, so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden gewesen sei. Nichts anderes könne den Schriftsätzen vom 25. Juni 2013 und 5. Juli 2013 entnommen werden. Das Übergehen dieser eindeutigen Erklärung in dem Antrag auf Kostenentscheidung stelle einen Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Außerdem sei PKH noch nachträglich für den Antragsteller zu bewilligen.
II.
Bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) begehrt der Antragsteller mit seiner Beschwerde keine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die drei Sanktionsbescheide vom 15. Mai 2013 nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG oder die vorläufige Gewährung von Alg II für die Monate Juni bis November 2013 im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG. Vielmehr hat der Antragsteller in seiner Beschwerde ausdrücklich klargestellt, dass der (gesamte) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 5. Juni 2013 zurückgenommen worden sei. Die Beschwerde richtet sich bei verständiger Würdigung vielmehr gegen die vom SG im angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2013 getroffene Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG und gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren. Da eine Sachentscheidung über das ursprüngliche einstweilige Rechtsschutzbegehren gerade nicht mehr zu treffen ist, bedarf es keiner Beurteilung zum Inhalt und zur Reichweite etwaiger Prozesserklärungen des Antragstellers insbesondere in seinen Schriftsätzen vom 17. Juni 2013, 25. Juni 2013 und 5. Juli 2013. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Antragsteller noch im Schriftsatz vom 5. Juli 2013 ausgeführt hatte, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Differenz zwischen ursprünglich beantragten Zahlungen und nun erfolgter Bewilligung reduziert wird. Hieraus kann für einen objektiven Erklärungsempfängers nur folgen, dass er den Rechtsstreit offenbar noch nicht vollständig als erledigt ansieht.
Die so verstandene Beschwerde ist hinsichtlich der Anfechtung der Kostengrundentscheidung im Beschluss des SG vom 4. Juli 2013 bereits nicht statthaft und war dementsprechend gemäß § 202 SGG iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Kostenentscheidung nur mit der Hauptsache anfechtbar ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 172 Rn. 5 und § 193 Rn. 16) sowie dem Ausschluss der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG gegen (isolierte) Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe. Das SGG sieht für die Beschwerde weder eine Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 28. August 2012, L 1 U 1732/11 B ER, juris).
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist dagegen statthaft. Insbesondere ist sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 HS 2 SGG ausgeschlossen, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes betrug im Zeitpunkt der Anbringung des Rechtsschutzbegehrens bei dem SG Berlin mehr als 750 EUR (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 HS 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Ursprünglich hatte der Antragsteller die vorläufige Zahlung von 4.879,20 EUR (6×813,20 EUR) begehrt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH ist jedoch unbegründet. Bei der im PKH-Beschwerdeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung hatte das einstweilige Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Anforderungen von weiteren Unterlagen mit Schreiben vom 16. Mai 2013 und der Übersendung von Unterlagen per Fax am 30. Mai 2013 bekannt war, dass der Antragsgegner seinen Weiterbewilligungsantrag aus April 2013 bearbeitet. Das einstweilige Rechtschutzverfahren dient jedoch nicht dazu, ein Verwaltungsverfahren zu ersetzen. Im Zeitpunkt der Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens bei dem SG fehlte es in Bezug auf die Regelungsanordnung an dem dafür erforderlichen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit). Bereits einen Tag später und in Unkenntnis des Antrags (die Eingangsmitteilung wurde vom SG per Fax am 6. Juni 2013 versandt) hatte der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 5. Juni 2013 gefertigt und dessen Bekanntgabe veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2013 wird hinsichtlich der Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Arbeitslosengeld (Alg) II und beantragte im April 2013 die Weiterbewilligung von Alg II für die Zeit ab 1. Juni 2013. Mit drei Sanktionsbescheiden vom 15. Mai 2013 verlautbarte der Antragsgegner jeweils für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. August 2013 eine Minderung des Alg II in Höhe von (iHv) monatlich 114,60 EUR (Bewerbungsbemühungen für November), 0,00 EUR (Bewerbungsbemühungen für Oktober) und 0,00 EUR (keine monatlichen Bewerbungsbemühungen). Am 4. Juni 2013 beantragte der Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Berlin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner drei Widersprüche gegen die drei Sanktionsbescheide, die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II iHv monatlich 813,20 EUR ohne Minderungen aufgrund von Sanktionen für die Zeit von Juni 2013 bis November 2013 sowie die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren. Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 30. November 2013 Alg II iHv monatlich 618,60 EUR (Juni bis August 2013) bzw. 733,20 EUR (September bis November 2013).
Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 lehnte das SG Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und entschied, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Weiter lehnte es den Antrag auf Bewilligung von PKH ab und führte zur Begründung aus: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die drei Sanktionsbescheide vom 15. Mai 2013 habe keinen Erfolg. Insoweit sei das einstweilige Verfahren auch noch nicht erledigt. Die Mitteilung des Antragsgegners, nur zwei Sanktionsbescheide in der Leistungsakte gefunden zu haben, stelle kein Teilanerkenntnis bzgl. eines Bescheides dar, das hätte angenommen werden können. Die diesbezügliche Mitteilung des Antragsgegners sei lediglich als Wissenserklärung – nicht auch als Willenserklärung – zu verstehen. In Bezug auf den Sanktionsbescheid vom 15. Mai 2013 bezüglich der versäumten Nachweise über Eigenbemühungen für den Monat November 2012 überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides
bestünden nicht. Bezüglich der zwei weiteren Sanktionsbescheide bestehe bereits deswegen kein Aussetzungsinteresse, weil die jeweiligen Minderungsbeträge auf 0,00 EUR festgesetzt worden seien. Der Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung habe keinen Erfolg. Auch über diesen Antrag sei noch zu entscheiden gewesen. Diesbezüglich habe der Antragsteller keine eindeutige verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Der Anspruch auf Zahlung der Leistung sei erfüllt worden und damit erloschen. Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 habe der Antragsgegner die Leistung in voller Höhe unter Abzug eines Sanktionsbetrages in zutreffender Höhe bewilligt und zur Zahlung
angewiesen. Es entspreche nicht der Billigkeit, dass der Antragsgegner die Kosten zu tragen habe. Denn der Antrag sei unbegründet. Dieses Ergebnis sei auch nicht aus Veranlassungsgesichtspunkten zu korrigieren. Der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 16. Mai noch Unterlagen angefordert, die der Antragsteller nach eigenen Vortrag einmal per Post am 14. Mai 2013, nachgewiesenermaßen aber mit Fax vom 30. Mai 2013 um 23.14 Uhr übersandt habe. Der 31. Mai 2013 sei ein Freitag gewesen. Am folgenden Dienstag sei dem Antragsteller gesagt worden, dass der Bescheid noch nicht fertig sei. Vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt erst zweieinhalb Werktage seit Eingang der Unterlagen vergangen seien, halte die Kammer die
Anstrengung eines Eilverfahrens nicht für notwendig.
Gegen den ihm am 11. Juli 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 5. August 2013 bei dem SG Berlin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, "die Beschwerde zuzulassen". Zur Begründung führt er aus, dass entgegen der Auffassung des SG der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Erlass des
Bescheides vom 4. Juni 2013 (gemeint: 5. Juni 2013) zurückgenommen worden sei. Anhand der Schriftsätze seines Bevollmächtigten sei unmissverständlich erkennbar gewesen, dass aus Sicht des Antragstellers das Verfahren teilweise erledigt gewesen sei, so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden gewesen sei. Nichts anderes könne den Schriftsätzen vom 25. Juni 2013 und 5. Juli 2013 entnommen werden. Das Übergehen dieser eindeutigen Erklärung in dem Antrag auf Kostenentscheidung stelle einen Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Außerdem sei PKH noch nachträglich für den Antragsteller zu bewilligen.
II.
Bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) begehrt der Antragsteller mit seiner Beschwerde keine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die drei Sanktionsbescheide vom 15. Mai 2013 nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG oder die vorläufige Gewährung von Alg II für die Monate Juni bis November 2013 im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG. Vielmehr hat der Antragsteller in seiner Beschwerde ausdrücklich klargestellt, dass der (gesamte) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 5. Juni 2013 zurückgenommen worden sei. Die Beschwerde richtet sich bei verständiger Würdigung vielmehr gegen die vom SG im angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2013 getroffene Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG und gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren. Da eine Sachentscheidung über das ursprüngliche einstweilige Rechtsschutzbegehren gerade nicht mehr zu treffen ist, bedarf es keiner Beurteilung zum Inhalt und zur Reichweite etwaiger Prozesserklärungen des Antragstellers insbesondere in seinen Schriftsätzen vom 17. Juni 2013, 25. Juni 2013 und 5. Juli 2013. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Antragsteller noch im Schriftsatz vom 5. Juli 2013 ausgeführt hatte, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Differenz zwischen ursprünglich beantragten Zahlungen und nun erfolgter Bewilligung reduziert wird. Hieraus kann für einen objektiven Erklärungsempfängers nur folgen, dass er den Rechtsstreit offenbar noch nicht vollständig als erledigt ansieht.
Die so verstandene Beschwerde ist hinsichtlich der Anfechtung der Kostengrundentscheidung im Beschluss des SG vom 4. Juli 2013 bereits nicht statthaft und war dementsprechend gemäß § 202 SGG iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Kostenentscheidung nur mit der Hauptsache anfechtbar ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 172 Rn. 5 und § 193 Rn. 16) sowie dem Ausschluss der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG gegen (isolierte) Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe. Das SGG sieht für die Beschwerde weder eine Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 28. August 2012, L 1 U 1732/11 B ER, juris).
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist dagegen statthaft. Insbesondere ist sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 HS 2 SGG ausgeschlossen, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes betrug im Zeitpunkt der Anbringung des Rechtsschutzbegehrens bei dem SG Berlin mehr als 750 EUR (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 HS 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Ursprünglich hatte der Antragsteller die vorläufige Zahlung von 4.879,20 EUR (6×813,20 EUR) begehrt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH ist jedoch unbegründet. Bei der im PKH-Beschwerdeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung hatte das einstweilige Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Anforderungen von weiteren Unterlagen mit Schreiben vom 16. Mai 2013 und der Übersendung von Unterlagen per Fax am 30. Mai 2013 bekannt war, dass der Antragsgegner seinen Weiterbewilligungsantrag aus April 2013 bearbeitet. Das einstweilige Rechtschutzverfahren dient jedoch nicht dazu, ein Verwaltungsverfahren zu ersetzen. Im Zeitpunkt der Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens bei dem SG fehlte es in Bezug auf die Regelungsanordnung an dem dafür erforderlichen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit). Bereits einen Tag später und in Unkenntnis des Antrags (die Eingangsmitteilung wurde vom SG per Fax am 6. Juni 2013 versandt) hatte der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 5. Juni 2013 gefertigt und dessen Bekanntgabe veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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