Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 149 AS 4739/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 48/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Zeit vom 1. November 2009 bis 30. November 2011 streitig.
Die 1976 geborene, erwerbsfähige, von ihrem früheren Ehemann geschiedene und getrennt lebende Klägerin zu 1. begehrt für sich und ihre drei Töchter, die Klägerinnen zu 2. bis 4., höhere Leistungen für KdU nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Seit 2005 standen die Klägerinnen fortlaufend im SGB II-Leistungsbezug. Das Sorgerecht für die 1996 geborene Klägerin zu 2. und die 2000 geborene Klägerin zu 3. wurde mit einem in der Türkei gesprochenen Urteil vom 12. März 2007 der Klägerin zu 1. übertragen. 2005 wurde die Klägerin zu 4. geboren.
Auf den beim Beklagten gestellten Antrag der Klägerin zu 1., die Zustimmung zu einem Wohnungswechsel zu erteilen, sicherte dieser mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 die Übernahme einer Bruttowarmmiete von bis zu 619 EUR für einen 4-Personenhaushalt zu. Zum 1. März 2008 mietete die Klägerin zu 1. für sich und ihre Töchter eine Wohnung in der Str. in Berlin zu einer Nettokaltmiete von 372,30 EUR zuzüglich Betriebskosten, Heizung und Warmwasser; die Gesamtmiete betrug 570,90 EUR, die der Beklagte anerkannte.
Am 30. September 2008 schloss die Klägerin zu 1. einen ab 1. November 2008 gültigen Mietvertrag über die aus dem Rubrum ersichtliche 2 ½ - Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 86,05 qm, zu einer Nettokaltmiete von 434,37 EUR, zuzüglich kalter und warmer Betriebskosten von 137,68 EUR bzw. 64,54 EUR, insgesamt: 636,59 EUR. Zuvor war der Klägerin zu 1. im Zuge ihrer Vorsprache vom 22. September 2008 vom zwischenzeitlich örtlich zuständigen Jobcenter Berlin Mitte mitgeteilt worden, einem beabsichtigten Umzug in diese Wohnung könne nicht zugestimmt werden, weil die Wohnungsmiete über dem maximal zulässigen Wert von 619 EUR bruttowarm liege. Sollte ein Umzug dennoch erfolgen, könnten 619 EUR anerkannt werden, sofern sie einen Nachweis über das von ihr angestrengte strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihren zwischenzeitlichen Freund vorgelegen würde; der Restbetrag der Miete wäre von ihr zu tragen. Ihrem Vermieter gegenüber verpflichtete sich die Klägerin zu 1. daraufhin, die Differenz in Höhe von 17,59 EUR selbst zu zahlen.
Auf einem wegen Wegfalls der örtlichen Zuständigkeit verfassten Aufhebungsbescheid des Jobcenters Berlin Mitte vom 11. November 2008 wurde handschriftlich vermerkt: "Anerkannte Miete nur 619 Euro".
Ab dem 1. Januar 2009 erhöhte sich die monatliche Nettokaltmiete für die Wohnung der Klägerinnen auf 454,64 EUR, so dass sich seither eine Gesamtmiete von 656,86 EUR ergab.
Für die Bewilligungszeiträume vom 1. März 2009 bis 31. Mai 2009 und vom 1. Juni bis 30. November 2009 gewährte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anerkennung monatlicher KdU in Höhe von insgesamt 619 EUR.
Unter dem 13. Mai 2009 bescheinigte das JobCenter Berlin Mitte der Klägerin zu 1. zur Vorlage beim Beklagten, der Umzug in die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnung sei mit Zustimmung erfolgt. Die Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung seien nach Abzug der Warmwasserpauschale der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angemessen.
Ab 1. Juli 2009 erhöhte sich die Nettokaltmiete für die Wohnung auf 465,86 EUR (Gesamtmiete: 668,08 EUR), ab 1. September 2009 stiegen die Betriebskostenvorauszahlung auf 141 EUR sowie die Heizkostenvorauszahlung auf 64,54 EUR, so dass fortan eine Gesamtmiete von 671,40 EUR zu zahlen war.
Mit dem Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2009 verfügte der Beklagte für die Leistungsbewilligung vom 1. bis 30. November 2009 die Direktzahlung an den Vermieter, wobei er feststellte, der derzeitige Anspruch auf KdU betrage 478 EUR, die Differenz sei von den Klägerinnen aufzubringen. Tatsächlich berücksichtigte er weiterhin 619 EUR. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 bewilligte er den Klägerinnen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Anerkennung von KdU in Höhe von 619 EUR. Die Klägerinnen erhoben gegen die Bescheide Widerspruch mit der Begründung, die Miete sei vom Beklagten in voller Höhe anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 6. November 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Übernahme der Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 28. Oktober 2009 in Bezug auf ihre frühere Wohnung in der Sstr. für den Zeitraum März bis Dezember 2008 in Höhe von 250,56 EUR ab. Die Klägerinnen erhoben auch insofern Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2010 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 20. und 22. Oktober 2009 mit der Begründung zurück, die KdU im Zeitraum November 2009 bis Mai 2010 seien unangemessen. Die Leistungen hierfür seien nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen von 619 EUR zu gewähren gewesen.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2010 wies der Beklagte den Widerspruch in Bezug auf die beantragte Betriebs- und Heizkostennachzahlung 2008 zurück. Die KdU seien bereits auf einen als angemessen erachteten Betrag begrenzt worden.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2010 hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II ab 1. Februar 2010 auf wegen der Erhöhung des Kindergeldes und Unterhaltsvorschusses und bewilligte zugleich mit weiterem Bescheid vom selben Tag Alg II für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2010 unter Anerkennung von KdU in Höhe von 619 EUR. Die Klägerinnen erhoben hiergegen Widerspruch.
Am 10. Februar 2010 haben die Klägerinnen beim Sozialgericht Berlin Klage gegen die Bescheide vom 20. und 22. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2010 erhoben mit dem Begehren, ihnen für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Mai 2010 höhere KdU zu gewähren, sowie gegen den Bescheid vom 6. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2010 mit dem Ziel, den Beklagten zur Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung vom 28. Oktober 2009 in Höhe von 250,56 EUR zu verurteilen.
Am 31. März 2010 haben die Klägerinnen die Klage in Bezug auf den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2010 in der Gestalt des zwischenzeitlich ergangenen, ihren Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 erweitert und insofern die Übernahme der vollen KdU vom 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2010 geltend gemacht. Der Beklagte hat die Leistungshöhe mit Bescheid vom 17. März 2010 wegen Änderung der Unterhaltsvorschusszahlungen geändert.
Am 31. Mai 2010 haben die Klägerinnen die Klage in Bezug auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 23. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2010 erweitert und insofern die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 begehrt, nachdem diese vom Beklagten unverändert in Höhe von 619 EUR berücksichtigt worden waren.
Am 6. Dezember 2010 haben die Klägerinnen die Klage in Bezug auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2010 erweitert und insofern die Übernahme der sich aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 27. August 2010 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ergebenden, zum 1. Oktober 2010 fälligen Nachforderung in Höhe von 1.672,88 EUR (davon 1.190,07 EUR Heizkosten) beantragt.
Am 17. Januar 2011 haben die Klägerinnen die Klage in Bezug auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2010 erweitert und insofern sinngemäß ebenfalls die Übernahme der vollen KdU vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 begehrt.
Am 15. September 2011 haben die Klägerinnen die Klage in Bezug auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 erweitert und insofern weiterhin die Übernahme der vollen KdU vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2011 begehrt.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2011 hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, den Klägerinnen dem Grunde nach Alg II für den Zeitraum 1. November 2009 bis 30. November 2011 unter Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnung zu bewilligen, ferner die Betriebs- und Heizkostennachforderung 2008 für die frühere Wohnung in Höhe von 250,56 EUR sowie die Betriebs- und Heizkostennachforderung 2009 in Höhe von 1.672,88 EUR für die aktuelle Wohnung zu übernehmen. Zu Begründung hieß es im Wesentlichen, die Bruttokaltmiete der Klägerinnen für die von ihnen auch gegenwärtig noch bewohnte Wohnung sei zwar bereits bei Vertragsschluss abstrakt unangemessen gewesen, während die Heizkostenvorauszahlungen angemessen gewesen seien. Allerdings hätte keine wirksame Kostensenkung stattgefunden. Vielmehr hätte das Jobcenter Berlin Mitte ihnen gegenüber mit dem Schreiben vom 13. Mai 2009 die Angemessenheit der KdU zugesichert. Die Heizungs- und Betriebskostennachforderungen erhöhten im Fälligkeitszeitzeitpunkt den Bedarf der Klägerinnen. Auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten in der aktuell bewohnten Wohnung käme es hinsichtlich der Nachforderung für die frühere Wohnung von vornherein nicht an. Wegen der Betriebs- und Heizkostennachforderung für 2009 ergebe sich die Übernahmeverpflichtung des Beklagten aus der auch insofern fehlenden Kostensenkung.
Gegen das am 13. Dezember 2011 dem Beklagten zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 9. Januar 2012, mit der er geltend macht, bei dem Schreiben vom 13. Mai 2009 handle es sich mangels Bindungswirkung nicht um eine Zusicherung. KdU in Höhe von lediglich 619 EUR seien anerkannt worden. Der Umzug von der Sstr. in die aktuell noch bewohnte Wohnung sei nicht erforderlich gewesen.
Der Beklagte hat im Verhandlungstermin vom 19. Juni 2013 die Klageforderung in Bezug auf die Betriebs- und Heizkostennachforderung 2008 sowie einen Teil der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2009 anerkannt, und zwar in Höhe der vom Vermieter der Klägerinnen geforderten Heizkosten von 1.190,07 EUR, und ihre Berufung insoweit zurückgenommen. Die Klägerinnen haben ihre Klage in Bezug auf die erst im Berufungsverfahren beantragte und mit Bescheid vom 18. Januar 2012 abgelehnte Übernahme der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2010 in Höhe von 1.169,23 EUR zurückgenommen.
Der Beklagte beantragt nunmehr noch,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2011 im noch streitigen Umfang aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie machen geltend, ihr Anspruch auf höhere KdU ergebe sich zwischenzeitlich auch daraus, dass der Beklagte mit dem Kostensenkungsschreiben vom 18. Januar 2012 ohne Vorbehalt die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung anerkannt habe.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war daher in dem noch zur Prüfung stehenden Umfang aufzuheben und die Klage, soweit sie nicht bereits durch rechtskräftige Stattgabe (§ 156 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) bzw. durch Rücknahme ihre Erledigung gefunden hat (§§ 153 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 SGG), abzuweisen.
Die Klägerinnen zu 2. bis 4. werden als nicht prozessfähige Minderjährige (§ 71 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) von der Klägerin zu 1. vertreten. Das Sorgerecht für die Klägerinnen zu 2. (unabhängig von deren zwischenzeitlich gegebener öffentlich-rechtlicher Handlungsfähigkeit gemäß § 36 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – SGB I) und 3. wurde mit der türkischen Sorgerechtsentscheidung von März 2007 auf die Klägerin zu 1. übertragen. Zwar kann einer türkischen Sorgerechtsentscheidung nach Artikel 10 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom 20. Mai 1980 (BGBl. II S. 220) – Europäisches Sorgerechtsübereinkommen/ESÜ – die Anerkennung versagt werden, wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar sind (vgl. auch § 16a Nr. 4 FGG a.F.; VG Berlin, Urteil vom 1. September 2009 – 21 K 126.09 V – juris Rn. 36). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Das Sorgerecht für die Klägerin zu 4. obliegt kraft Gesetzes der Mutter (§ 1626a Abs. 2 und 3 BGB).
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind noch: - die Bescheide des Beklagten vom 20. und 22. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2010 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 21. Januar 2010 (ab 1. Februar 2010), mit denen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 entschieden worden ist, - der Bescheid vom 21. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. März 2010, mit dem über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2010 entschieden worden ist, - der Bescheid vom 23. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2010, mit dem über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 entschieden worden ist, - der Bescheid vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2010, mit dem über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 entschieden worden ist und - der Bescheid vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011, mit dem über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2011 entschieden worden ist, - ferner der Bescheid vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2010 in Höhe der nicht vom Teilanerkenntnis umfassten Betriebskostennachzahlung 2009 von 482,81 EUR. In der Sache wenden sich die Klägerinnen allein dagegen, dass ihnen für die streitigen Zeiträume höhere (weitere) Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht bewilligt worden sind. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist nach ständiger Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate des Bundessozialgerichts zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris).
Die Klägerinnen hatten in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen als Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 – a.F.) zwar einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II a.F. einschließlich KdU, nicht jedoch auf monatlich höhere KdU als derjenigen, die ihnen im streitgegenständlichen Zeitraum vom Beklagten tatsächlich gewährt wurden (1.). Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus einer entsprechenden Zusicherung des vormals für die Klägerinnen örtlich zuständigen Jobcenters Berlin Mitte (a). Er folgt auch nicht aus der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 18. Januar 2012 (b) oder aus § 22 SGB II a.F. Dementsprechend haben die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf Übernahme der Betriebskostenabrechnung 2009 im noch streitigen Umfang (2.)
1. a) Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf höhere KdU aus einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. Danach soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Eine solche Zusicherung wurde den Klägerinnen nicht erteilt. Dafür, dass sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. zu erteilen gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies haben auch die Klägerinnen selbst nicht geltend gemacht.
Anders als vom Sozialgericht ausgeführt, handelt es sich bei der Mitteilung vom 13. Mai 2009, mit dem das Jobcenter Berlin Mitte der Klägerin zu 1. zur Vorlage beim beklagten Jobcenter bescheinigt hatte, ihr Umzug sei mit Zustimmung erfolgt und die Kosten für die neue Wohnung seien nach Abzug der Warmwasserpauschale angemessen, nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) (ggf. i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.). Nach der Legaldefinition des § 34 Abs. 1 SGB X ist die von der zuständigen Behörde erteilte, schriftliche Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, eine Zusicherung. Abgesehen davon jedoch, dass das Jobcenter Berlin Mitte aufgrund des zu jenem Zeitpunkt bereits erfolgten Umzugs der Klägerinnen für die Gewährung von Alg-II-Leistungen nicht mehr – auch nicht für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. – örtlich zuständig war, handelte es sich bei diesem Schreiben um eine schlichte, ohne Rechtsbindungswillen gegebene Wissensmitteilung.
b) Nichts Abweichendes folgt aus dem Kostensenkungsschreiben des Beklagten vom 18. Januar 2012. Offenbleiben kann, ob dieses – neben der an die Klägerinnen gerichteten Aufforderung zur Kostensenkung, die selbst grundsätzlich keinen Regelungscharakter hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rn. 29) – eine Zusicherung zur Übernahme höherer KdU enthält. Denn der im Schreiben genannte Zeitraum von "längstens" 12 Monaten bis zum 31. Januar 2013 fällt von vornherein nicht in den hier gegenständlichen Streitzeitraum, der bereits am 30. November 2011 endet. Insofern kann auch dahinstehen, ob sich der Beklagte aufgrund der entsprechenden Formulierung in dem Kostensenkungsschreiben verpflichtet hat, ab Februar 2013 KdU in Höhe von 680,90 EUR zu übernehmen.
c) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen erhöhen. So liegt es hier. Dass es den Klägerinnen seinerzeit nicht möglich gewesen wäre, eine angemessene Wohnung zu finden, haben sie weder vorgetragen noch bestehen entsprechende Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage haben die Klägerinnen – deren Gesamtmiete in der zuvor bewohnten Wohnung in der Sstr. 59 570,90 EUR betrug, jedenfalls keinen Anspruch auf höhere KdU als in Höhe der vom Beklagten gewährten 619 EUR insgesamt.
2. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Übernahme der sich aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2009 vom 27. August 2010 ergebenden, zwischen den Beteiligten noch streitigen Betriebskostennachforderung von 482,81 EUR unter Aufhebung des entsprechenden Ablehnungsbescheides insoweit. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Mit der Geltendmachung der Nachforderung durch den Vermieter tritt eine rechtserhebliche Änderung in den, die KdU betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ein, denn § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit – hier am 1. Oktober 2010 – zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 12/10 R – juris Rn. 15 mwN). Ob der geltend gemachte Anspruch besteht, bestimmt sich dagegen nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, der die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (a.a.O. Rn. 17). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II haben die Klägerinnen jedoch, wie unter 1. ausgeführt, keinen Anspruch auf die Übernahme höherer KdU in den jeweiligen, in das Jahr 2009 fallenden Bewilligungszeiträumen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des jeweiligen Obsiegens der Beteiligten.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Der Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Zeit vom 1. November 2009 bis 30. November 2011 streitig.
Die 1976 geborene, erwerbsfähige, von ihrem früheren Ehemann geschiedene und getrennt lebende Klägerin zu 1. begehrt für sich und ihre drei Töchter, die Klägerinnen zu 2. bis 4., höhere Leistungen für KdU nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Seit 2005 standen die Klägerinnen fortlaufend im SGB II-Leistungsbezug. Das Sorgerecht für die 1996 geborene Klägerin zu 2. und die 2000 geborene Klägerin zu 3. wurde mit einem in der Türkei gesprochenen Urteil vom 12. März 2007 der Klägerin zu 1. übertragen. 2005 wurde die Klägerin zu 4. geboren.
Auf den beim Beklagten gestellten Antrag der Klägerin zu 1., die Zustimmung zu einem Wohnungswechsel zu erteilen, sicherte dieser mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 die Übernahme einer Bruttowarmmiete von bis zu 619 EUR für einen 4-Personenhaushalt zu. Zum 1. März 2008 mietete die Klägerin zu 1. für sich und ihre Töchter eine Wohnung in der Str. in Berlin zu einer Nettokaltmiete von 372,30 EUR zuzüglich Betriebskosten, Heizung und Warmwasser; die Gesamtmiete betrug 570,90 EUR, die der Beklagte anerkannte.
Am 30. September 2008 schloss die Klägerin zu 1. einen ab 1. November 2008 gültigen Mietvertrag über die aus dem Rubrum ersichtliche 2 ½ - Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 86,05 qm, zu einer Nettokaltmiete von 434,37 EUR, zuzüglich kalter und warmer Betriebskosten von 137,68 EUR bzw. 64,54 EUR, insgesamt: 636,59 EUR. Zuvor war der Klägerin zu 1. im Zuge ihrer Vorsprache vom 22. September 2008 vom zwischenzeitlich örtlich zuständigen Jobcenter Berlin Mitte mitgeteilt worden, einem beabsichtigten Umzug in diese Wohnung könne nicht zugestimmt werden, weil die Wohnungsmiete über dem maximal zulässigen Wert von 619 EUR bruttowarm liege. Sollte ein Umzug dennoch erfolgen, könnten 619 EUR anerkannt werden, sofern sie einen Nachweis über das von ihr angestrengte strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihren zwischenzeitlichen Freund vorgelegen würde; der Restbetrag der Miete wäre von ihr zu tragen. Ihrem Vermieter gegenüber verpflichtete sich die Klägerin zu 1. daraufhin, die Differenz in Höhe von 17,59 EUR selbst zu zahlen.
Auf einem wegen Wegfalls der örtlichen Zuständigkeit verfassten Aufhebungsbescheid des Jobcenters Berlin Mitte vom 11. November 2008 wurde handschriftlich vermerkt: "Anerkannte Miete nur 619 Euro".
Ab dem 1. Januar 2009 erhöhte sich die monatliche Nettokaltmiete für die Wohnung der Klägerinnen auf 454,64 EUR, so dass sich seither eine Gesamtmiete von 656,86 EUR ergab.
Für die Bewilligungszeiträume vom 1. März 2009 bis 31. Mai 2009 und vom 1. Juni bis 30. November 2009 gewährte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anerkennung monatlicher KdU in Höhe von insgesamt 619 EUR.
Unter dem 13. Mai 2009 bescheinigte das JobCenter Berlin Mitte der Klägerin zu 1. zur Vorlage beim Beklagten, der Umzug in die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnung sei mit Zustimmung erfolgt. Die Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung seien nach Abzug der Warmwasserpauschale der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angemessen.
Ab 1. Juli 2009 erhöhte sich die Nettokaltmiete für die Wohnung auf 465,86 EUR (Gesamtmiete: 668,08 EUR), ab 1. September 2009 stiegen die Betriebskostenvorauszahlung auf 141 EUR sowie die Heizkostenvorauszahlung auf 64,54 EUR, so dass fortan eine Gesamtmiete von 671,40 EUR zu zahlen war.
Mit dem Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2009 verfügte der Beklagte für die Leistungsbewilligung vom 1. bis 30. November 2009 die Direktzahlung an den Vermieter, wobei er feststellte, der derzeitige Anspruch auf KdU betrage 478 EUR, die Differenz sei von den Klägerinnen aufzubringen. Tatsächlich berücksichtigte er weiterhin 619 EUR. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 bewilligte er den Klägerinnen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Anerkennung von KdU in Höhe von 619 EUR. Die Klägerinnen erhoben gegen die Bescheide Widerspruch mit der Begründung, die Miete sei vom Beklagten in voller Höhe anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 6. November 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Übernahme der Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 28. Oktober 2009 in Bezug auf ihre frühere Wohnung in der Sstr. für den Zeitraum März bis Dezember 2008 in Höhe von 250,56 EUR ab. Die Klägerinnen erhoben auch insofern Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2010 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 20. und 22. Oktober 2009 mit der Begründung zurück, die KdU im Zeitraum November 2009 bis Mai 2010 seien unangemessen. Die Leistungen hierfür seien nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen von 619 EUR zu gewähren gewesen.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2010 wies der Beklagte den Widerspruch in Bezug auf die beantragte Betriebs- und Heizkostennachzahlung 2008 zurück. Die KdU seien bereits auf einen als angemessen erachteten Betrag begrenzt worden.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2010 hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II ab 1. Februar 2010 auf wegen der Erhöhung des Kindergeldes und Unterhaltsvorschusses und bewilligte zugleich mit weiterem Bescheid vom selben Tag Alg II für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2010 unter Anerkennung von KdU in Höhe von 619 EUR. Die Klägerinnen erhoben hiergegen Widerspruch.
Am 10. Februar 2010 haben die Klägerinnen beim Sozialgericht Berlin Klage gegen die Bescheide vom 20. und 22. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2010 erhoben mit dem Begehren, ihnen für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Mai 2010 höhere KdU zu gewähren, sowie gegen den Bescheid vom 6. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2010 mit dem Ziel, den Beklagten zur Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung vom 28. Oktober 2009 in Höhe von 250,56 EUR zu verurteilen.
Am 31. März 2010 haben die Klägerinnen die Klage in Bezug auf den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2010 in der Gestalt des zwischenzeitlich ergangenen, ihren Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 erweitert und insofern die Übernahme der vollen KdU vom 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2010 geltend gemacht. Der Beklagte hat die Leistungshöhe mit Bescheid vom 17. März 2010 wegen Änderung der Unterhaltsvorschusszahlungen geändert.
Am 31. Mai 2010 haben die Klägerinnen die Klage in Bezug auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 23. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2010 erweitert und insofern die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 begehrt, nachdem diese vom Beklagten unverändert in Höhe von 619 EUR berücksichtigt worden waren.
Am 6. Dezember 2010 haben die Klägerinnen die Klage in Bezug auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2010 erweitert und insofern die Übernahme der sich aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 27. August 2010 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ergebenden, zum 1. Oktober 2010 fälligen Nachforderung in Höhe von 1.672,88 EUR (davon 1.190,07 EUR Heizkosten) beantragt.
Am 17. Januar 2011 haben die Klägerinnen die Klage in Bezug auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2010 erweitert und insofern sinngemäß ebenfalls die Übernahme der vollen KdU vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 begehrt.
Am 15. September 2011 haben die Klägerinnen die Klage in Bezug auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 erweitert und insofern weiterhin die Übernahme der vollen KdU vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2011 begehrt.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2011 hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, den Klägerinnen dem Grunde nach Alg II für den Zeitraum 1. November 2009 bis 30. November 2011 unter Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnung zu bewilligen, ferner die Betriebs- und Heizkostennachforderung 2008 für die frühere Wohnung in Höhe von 250,56 EUR sowie die Betriebs- und Heizkostennachforderung 2009 in Höhe von 1.672,88 EUR für die aktuelle Wohnung zu übernehmen. Zu Begründung hieß es im Wesentlichen, die Bruttokaltmiete der Klägerinnen für die von ihnen auch gegenwärtig noch bewohnte Wohnung sei zwar bereits bei Vertragsschluss abstrakt unangemessen gewesen, während die Heizkostenvorauszahlungen angemessen gewesen seien. Allerdings hätte keine wirksame Kostensenkung stattgefunden. Vielmehr hätte das Jobcenter Berlin Mitte ihnen gegenüber mit dem Schreiben vom 13. Mai 2009 die Angemessenheit der KdU zugesichert. Die Heizungs- und Betriebskostennachforderungen erhöhten im Fälligkeitszeitzeitpunkt den Bedarf der Klägerinnen. Auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten in der aktuell bewohnten Wohnung käme es hinsichtlich der Nachforderung für die frühere Wohnung von vornherein nicht an. Wegen der Betriebs- und Heizkostennachforderung für 2009 ergebe sich die Übernahmeverpflichtung des Beklagten aus der auch insofern fehlenden Kostensenkung.
Gegen das am 13. Dezember 2011 dem Beklagten zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 9. Januar 2012, mit der er geltend macht, bei dem Schreiben vom 13. Mai 2009 handle es sich mangels Bindungswirkung nicht um eine Zusicherung. KdU in Höhe von lediglich 619 EUR seien anerkannt worden. Der Umzug von der Sstr. in die aktuell noch bewohnte Wohnung sei nicht erforderlich gewesen.
Der Beklagte hat im Verhandlungstermin vom 19. Juni 2013 die Klageforderung in Bezug auf die Betriebs- und Heizkostennachforderung 2008 sowie einen Teil der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2009 anerkannt, und zwar in Höhe der vom Vermieter der Klägerinnen geforderten Heizkosten von 1.190,07 EUR, und ihre Berufung insoweit zurückgenommen. Die Klägerinnen haben ihre Klage in Bezug auf die erst im Berufungsverfahren beantragte und mit Bescheid vom 18. Januar 2012 abgelehnte Übernahme der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2010 in Höhe von 1.169,23 EUR zurückgenommen.
Der Beklagte beantragt nunmehr noch,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2011 im noch streitigen Umfang aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie machen geltend, ihr Anspruch auf höhere KdU ergebe sich zwischenzeitlich auch daraus, dass der Beklagte mit dem Kostensenkungsschreiben vom 18. Januar 2012 ohne Vorbehalt die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung anerkannt habe.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war daher in dem noch zur Prüfung stehenden Umfang aufzuheben und die Klage, soweit sie nicht bereits durch rechtskräftige Stattgabe (§ 156 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) bzw. durch Rücknahme ihre Erledigung gefunden hat (§§ 153 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 SGG), abzuweisen.
Die Klägerinnen zu 2. bis 4. werden als nicht prozessfähige Minderjährige (§ 71 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) von der Klägerin zu 1. vertreten. Das Sorgerecht für die Klägerinnen zu 2. (unabhängig von deren zwischenzeitlich gegebener öffentlich-rechtlicher Handlungsfähigkeit gemäß § 36 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – SGB I) und 3. wurde mit der türkischen Sorgerechtsentscheidung von März 2007 auf die Klägerin zu 1. übertragen. Zwar kann einer türkischen Sorgerechtsentscheidung nach Artikel 10 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom 20. Mai 1980 (BGBl. II S. 220) – Europäisches Sorgerechtsübereinkommen/ESÜ – die Anerkennung versagt werden, wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar sind (vgl. auch § 16a Nr. 4 FGG a.F.; VG Berlin, Urteil vom 1. September 2009 – 21 K 126.09 V – juris Rn. 36). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Das Sorgerecht für die Klägerin zu 4. obliegt kraft Gesetzes der Mutter (§ 1626a Abs. 2 und 3 BGB).
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind noch: - die Bescheide des Beklagten vom 20. und 22. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2010 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 21. Januar 2010 (ab 1. Februar 2010), mit denen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 entschieden worden ist, - der Bescheid vom 21. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. März 2010, mit dem über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2010 entschieden worden ist, - der Bescheid vom 23. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2010, mit dem über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 entschieden worden ist, - der Bescheid vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2010, mit dem über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 entschieden worden ist und - der Bescheid vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011, mit dem über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2011 entschieden worden ist, - ferner der Bescheid vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2010 in Höhe der nicht vom Teilanerkenntnis umfassten Betriebskostennachzahlung 2009 von 482,81 EUR. In der Sache wenden sich die Klägerinnen allein dagegen, dass ihnen für die streitigen Zeiträume höhere (weitere) Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht bewilligt worden sind. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist nach ständiger Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate des Bundessozialgerichts zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris).
Die Klägerinnen hatten in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen als Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 – a.F.) zwar einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II a.F. einschließlich KdU, nicht jedoch auf monatlich höhere KdU als derjenigen, die ihnen im streitgegenständlichen Zeitraum vom Beklagten tatsächlich gewährt wurden (1.). Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus einer entsprechenden Zusicherung des vormals für die Klägerinnen örtlich zuständigen Jobcenters Berlin Mitte (a). Er folgt auch nicht aus der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 18. Januar 2012 (b) oder aus § 22 SGB II a.F. Dementsprechend haben die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf Übernahme der Betriebskostenabrechnung 2009 im noch streitigen Umfang (2.)
1. a) Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf höhere KdU aus einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. Danach soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Eine solche Zusicherung wurde den Klägerinnen nicht erteilt. Dafür, dass sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. zu erteilen gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies haben auch die Klägerinnen selbst nicht geltend gemacht.
Anders als vom Sozialgericht ausgeführt, handelt es sich bei der Mitteilung vom 13. Mai 2009, mit dem das Jobcenter Berlin Mitte der Klägerin zu 1. zur Vorlage beim beklagten Jobcenter bescheinigt hatte, ihr Umzug sei mit Zustimmung erfolgt und die Kosten für die neue Wohnung seien nach Abzug der Warmwasserpauschale angemessen, nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) (ggf. i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.). Nach der Legaldefinition des § 34 Abs. 1 SGB X ist die von der zuständigen Behörde erteilte, schriftliche Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, eine Zusicherung. Abgesehen davon jedoch, dass das Jobcenter Berlin Mitte aufgrund des zu jenem Zeitpunkt bereits erfolgten Umzugs der Klägerinnen für die Gewährung von Alg-II-Leistungen nicht mehr – auch nicht für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. – örtlich zuständig war, handelte es sich bei diesem Schreiben um eine schlichte, ohne Rechtsbindungswillen gegebene Wissensmitteilung.
b) Nichts Abweichendes folgt aus dem Kostensenkungsschreiben des Beklagten vom 18. Januar 2012. Offenbleiben kann, ob dieses – neben der an die Klägerinnen gerichteten Aufforderung zur Kostensenkung, die selbst grundsätzlich keinen Regelungscharakter hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rn. 29) – eine Zusicherung zur Übernahme höherer KdU enthält. Denn der im Schreiben genannte Zeitraum von "längstens" 12 Monaten bis zum 31. Januar 2013 fällt von vornherein nicht in den hier gegenständlichen Streitzeitraum, der bereits am 30. November 2011 endet. Insofern kann auch dahinstehen, ob sich der Beklagte aufgrund der entsprechenden Formulierung in dem Kostensenkungsschreiben verpflichtet hat, ab Februar 2013 KdU in Höhe von 680,90 EUR zu übernehmen.
c) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen erhöhen. So liegt es hier. Dass es den Klägerinnen seinerzeit nicht möglich gewesen wäre, eine angemessene Wohnung zu finden, haben sie weder vorgetragen noch bestehen entsprechende Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage haben die Klägerinnen – deren Gesamtmiete in der zuvor bewohnten Wohnung in der Sstr. 59 570,90 EUR betrug, jedenfalls keinen Anspruch auf höhere KdU als in Höhe der vom Beklagten gewährten 619 EUR insgesamt.
2. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Übernahme der sich aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2009 vom 27. August 2010 ergebenden, zwischen den Beteiligten noch streitigen Betriebskostennachforderung von 482,81 EUR unter Aufhebung des entsprechenden Ablehnungsbescheides insoweit. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Mit der Geltendmachung der Nachforderung durch den Vermieter tritt eine rechtserhebliche Änderung in den, die KdU betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ein, denn § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit – hier am 1. Oktober 2010 – zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 12/10 R – juris Rn. 15 mwN). Ob der geltend gemachte Anspruch besteht, bestimmt sich dagegen nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, der die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (a.a.O. Rn. 17). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II haben die Klägerinnen jedoch, wie unter 1. ausgeführt, keinen Anspruch auf die Übernahme höherer KdU in den jeweiligen, in das Jahr 2009 fallenden Bewilligungszeiträumen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des jeweiligen Obsiegens der Beteiligten.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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