Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 31 R 473/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 83/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 38/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger richtet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2012. Streitig war die Berechtigung der Beklagten, Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom Kläger zurückzufordern. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 20. Januar 2012 zugestellt worden.
Am 21. Februar 2012 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid per Fax Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Berufung verspätet eingelegt worden sei, hat der Kläger am 17. März 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat zur Begründung seines Antrags geltend gemacht, wegen seines Gesundheitszustandes sei er im Januar und Februar 2012 nicht regelmäßig in seiner Kanzlei gewesen. Aufgrund einer Erkrankung und ihrer Auswirkungen sowie verschiedener Untersuchungstermine sei es ihm nicht möglich gewesen, vor der Operation regelmäßig seine Kanzlei aufzusuchen. Am 19. Januar 2012 habe er nochmals die Kanzlei aufgesucht, eine Prüfung auf etwaig laufende Fristen vorgenommen und die Aufhebung eines auswärtigen Termins beantragt. Die folgenden Tage habe er zu Hause verbracht und im Wesentlichen Bettruhe eingehalten. Er sei dann wieder am 27. Januar 2012 in der Kanzlei gewesen und habe bei dieser Gelegenheit den zugestellten Gerichtsbescheid vorgefunden. Auch an den folgenden Tagen bis zur Krankenhausaufnahme am 8. Februar 2012 habe er die dringenden ärztlichen Ratschläge weiter umgesetzt. Die Aufnahme ins Krankenhaus sei ab 8. Februar 2012 erfolgt. Der Krankenhausaufenthalt habe bis zum 15. Februar 2012 gedauert. Ihm sei strikte häusliche Schonung verordnet worden. Am 21. Februar 2012 seien die Fäden gezogen worden. Im Anschluss daran habe er sich erstmals nach der Operation in seine Kanzlei bringen lassen. Bei dieser Gelegenheit habe er auch die Berufungsschrift in seinem Rechtsstreit gefertigt. Er habe am 27. Januar 2012 den Zustellungsvermerk als "26.01.2012" gelesen. Deshalb habe er das Fristende entsprechend mit 26. Februar 2012 eingetragen. Da die Null von "20" im oberen rechten Bogen nicht durchgehend sei, könne und müsse der verbleibende rechts offene Teil als "6" angesehen werden. In der Monatsbezeichnung von "01" sei die Null voll ausgeführt und geschlossen, somit eindeutig. Auch die übrigen Ziffern seien nicht deutlich ausgeführt worden und genügten eigentlich nicht den Anforderungen an eine mit Sorgfalt gefertigte Zustellungsurkunde. Der Kläger hat eine Kopie des Zustellungsbriefumschlags vorgelegt, außerdem ein an ihn gerichtetes Schreiben der DAK, Hamburg vom 28. Januar 2010 mit Anlagen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
ihm hinsichtlich der Versäumnis der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2012 sowie den Bescheid vom 19. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Nach Auffassung der Beklagten hat der Kläger nicht ohne Verschulden die Berufungsfrist versäumt. Der Kläger habe unstreitig am 27. Januar 2012 Kenntnis von dem Gerichtsbescheid erhalten. Es sei ihm trotz seiner Erkrankung möglich gewesen, einen anderen Anwalt vor Ablauf der Frist mit seiner Vertretung zu beauftragen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites am 26. Juni 2012 war der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Er hatte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012, eingegangen bei Gericht per Fax am Freitag, den 22. Juni 2012, 20.38 Uhr, die Vertagung des Rechtsstreites beantragt, da es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, einen Gerichtstermin bereits um 9.30 Uhr wahrzunehmen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, denn der Kläger war mit der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden (§§ 110, 124 SGG). Dem Vertagungsantrag des Klägers war nicht zu entsprechen, da er die geltend gemachten Vertagungsgründe schon nicht glaubhaft gemacht hatte.
Die Berufung ist wegen Versäumung der Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 SGG unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Der mit der Berufung angegriffene Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2012 ist rechtskräftig.
Nach § 151 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. des Gerichtsbescheides (§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Die Fristberechnung erfolgt nach § 64 SGG. Danach beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die am 21. Februar 2012 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung ist nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden. Der angefochtene Gerichtsbescheid war dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 20. Januar 2012 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete dementsprechend am 20. Februar 2012. Der Kläger hat damit die Berufungsfrist versäumt.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 SGG ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden.
Der Kläger hat keine ausreichenden Gründe für eine unverschuldete Versäumnis der Berufungsfrist vorgetragen. Er hat angegeben, er habe am 27. Januar 2012 den Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2012 in seiner Kanzlei vorgefunden. Der Zustellungsvermerk auf dem zugehörigen Briefumschlag sei für ihn uneindeutig und daher so zu lesen gewesen, dass er "26" statt "20" erkannt und dementsprechend als Fristende den 26. Februar 2012 eingetragen habe. Die "0" sei im oberen rechten Bogen nicht durchgehend, so dass die Zahl als "6" zu lesen gewesen sei. Auf Grund dieses Vortrages ist dem Kläger jedoch keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren. Denn er hätte sich bei einer nicht sicheren Lesbarkeit des Zustellungsvermerkes, zum Beispiel durch Rückfrage bei dem Sozialgericht Frankfurt, versichern müssen, welches das richtige Datum ist. Keinesfalls durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass das von ihm vermutete Datum schon das richtige sein werde. Die Versäumnis der Berufungsfrist liegt damit in seinem Verantwortungsbereich und ist daher für ihn nicht unverschuldet eingetreten. In dem maßgeblichen Zeitraum war der Kläger auch nicht krankheitsbedingt gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Zwischen angegebenen Untersuchungsterminen und Krankenhausaufenthalten war der Kläger in der Lage, gelegentlich seine Kanzlei aufzusuchen und Arbeiten auszuführen. Im Übrigen war er krankheitsbedingt nicht gehindert, einen Dritten mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 67 Abs. 2 S. 4 SGG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht in Betracht.
Die Berufung war gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger richtet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2012. Streitig war die Berechtigung der Beklagten, Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom Kläger zurückzufordern. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 20. Januar 2012 zugestellt worden.
Am 21. Februar 2012 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid per Fax Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Berufung verspätet eingelegt worden sei, hat der Kläger am 17. März 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat zur Begründung seines Antrags geltend gemacht, wegen seines Gesundheitszustandes sei er im Januar und Februar 2012 nicht regelmäßig in seiner Kanzlei gewesen. Aufgrund einer Erkrankung und ihrer Auswirkungen sowie verschiedener Untersuchungstermine sei es ihm nicht möglich gewesen, vor der Operation regelmäßig seine Kanzlei aufzusuchen. Am 19. Januar 2012 habe er nochmals die Kanzlei aufgesucht, eine Prüfung auf etwaig laufende Fristen vorgenommen und die Aufhebung eines auswärtigen Termins beantragt. Die folgenden Tage habe er zu Hause verbracht und im Wesentlichen Bettruhe eingehalten. Er sei dann wieder am 27. Januar 2012 in der Kanzlei gewesen und habe bei dieser Gelegenheit den zugestellten Gerichtsbescheid vorgefunden. Auch an den folgenden Tagen bis zur Krankenhausaufnahme am 8. Februar 2012 habe er die dringenden ärztlichen Ratschläge weiter umgesetzt. Die Aufnahme ins Krankenhaus sei ab 8. Februar 2012 erfolgt. Der Krankenhausaufenthalt habe bis zum 15. Februar 2012 gedauert. Ihm sei strikte häusliche Schonung verordnet worden. Am 21. Februar 2012 seien die Fäden gezogen worden. Im Anschluss daran habe er sich erstmals nach der Operation in seine Kanzlei bringen lassen. Bei dieser Gelegenheit habe er auch die Berufungsschrift in seinem Rechtsstreit gefertigt. Er habe am 27. Januar 2012 den Zustellungsvermerk als "26.01.2012" gelesen. Deshalb habe er das Fristende entsprechend mit 26. Februar 2012 eingetragen. Da die Null von "20" im oberen rechten Bogen nicht durchgehend sei, könne und müsse der verbleibende rechts offene Teil als "6" angesehen werden. In der Monatsbezeichnung von "01" sei die Null voll ausgeführt und geschlossen, somit eindeutig. Auch die übrigen Ziffern seien nicht deutlich ausgeführt worden und genügten eigentlich nicht den Anforderungen an eine mit Sorgfalt gefertigte Zustellungsurkunde. Der Kläger hat eine Kopie des Zustellungsbriefumschlags vorgelegt, außerdem ein an ihn gerichtetes Schreiben der DAK, Hamburg vom 28. Januar 2010 mit Anlagen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
ihm hinsichtlich der Versäumnis der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2012 sowie den Bescheid vom 19. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Nach Auffassung der Beklagten hat der Kläger nicht ohne Verschulden die Berufungsfrist versäumt. Der Kläger habe unstreitig am 27. Januar 2012 Kenntnis von dem Gerichtsbescheid erhalten. Es sei ihm trotz seiner Erkrankung möglich gewesen, einen anderen Anwalt vor Ablauf der Frist mit seiner Vertretung zu beauftragen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites am 26. Juni 2012 war der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Er hatte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012, eingegangen bei Gericht per Fax am Freitag, den 22. Juni 2012, 20.38 Uhr, die Vertagung des Rechtsstreites beantragt, da es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, einen Gerichtstermin bereits um 9.30 Uhr wahrzunehmen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, denn der Kläger war mit der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden (§§ 110, 124 SGG). Dem Vertagungsantrag des Klägers war nicht zu entsprechen, da er die geltend gemachten Vertagungsgründe schon nicht glaubhaft gemacht hatte.
Die Berufung ist wegen Versäumung der Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 SGG unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Der mit der Berufung angegriffene Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2012 ist rechtskräftig.
Nach § 151 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. des Gerichtsbescheides (§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Die Fristberechnung erfolgt nach § 64 SGG. Danach beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die am 21. Februar 2012 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung ist nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden. Der angefochtene Gerichtsbescheid war dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 20. Januar 2012 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete dementsprechend am 20. Februar 2012. Der Kläger hat damit die Berufungsfrist versäumt.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 SGG ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden.
Der Kläger hat keine ausreichenden Gründe für eine unverschuldete Versäumnis der Berufungsfrist vorgetragen. Er hat angegeben, er habe am 27. Januar 2012 den Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2012 in seiner Kanzlei vorgefunden. Der Zustellungsvermerk auf dem zugehörigen Briefumschlag sei für ihn uneindeutig und daher so zu lesen gewesen, dass er "26" statt "20" erkannt und dementsprechend als Fristende den 26. Februar 2012 eingetragen habe. Die "0" sei im oberen rechten Bogen nicht durchgehend, so dass die Zahl als "6" zu lesen gewesen sei. Auf Grund dieses Vortrages ist dem Kläger jedoch keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren. Denn er hätte sich bei einer nicht sicheren Lesbarkeit des Zustellungsvermerkes, zum Beispiel durch Rückfrage bei dem Sozialgericht Frankfurt, versichern müssen, welches das richtige Datum ist. Keinesfalls durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass das von ihm vermutete Datum schon das richtige sein werde. Die Versäumnis der Berufungsfrist liegt damit in seinem Verantwortungsbereich und ist daher für ihn nicht unverschuldet eingetreten. In dem maßgeblichen Zeitraum war der Kläger auch nicht krankheitsbedingt gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Zwischen angegebenen Untersuchungsterminen und Krankenhausaufenthalten war der Kläger in der Lage, gelegentlich seine Kanzlei aufzusuchen und Arbeiten auszuführen. Im Übrigen war er krankheitsbedingt nicht gehindert, einen Dritten mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 67 Abs. 2 S. 4 SGG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht in Betracht.
Die Berufung war gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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