Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 SF 1028/10 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 182/12 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Erinnerung gem. § 56 Abs. 2 RVG
1. Zur Gebührenbemessung bei gerichtlichen Streitigkeiten aus dem SGB II.
2. Der Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG kann auch bei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz Anwendung finden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 11.04.2013 L 15 SF 43/12 B).
3. Es wirkt sich ganz erheblich Gebühren mindernd aus, wenn ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, ob er objektiv deplaziert ist (hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, obwohl ein Rechtsbehelf schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat).
1. Zur Gebührenbemessung bei gerichtlichen Streitigkeiten aus dem SGB II.
2. Der Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG kann auch bei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz Anwendung finden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 11.04.2013 L 15 SF 43/12 B).
3. Es wirkt sich ganz erheblich Gebühren mindernd aus, wenn ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, ob er objektiv deplaziert ist (hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, obwohl ein Rechtsbehelf schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat).
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2011 dahin abgeändert, dass die Verfahrensgebühr für das Verfahren S 46 AS 1669/09 ER auf 60 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Die Beschwerdegegnerin war in vier vor dem Sozialgericht München anhängigen Verfahren nach dem SGB II der damaligen Klägerin bzw. Antragstellerin im Weg der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Es handelte sich um drei Klageverfahren (S 46 AS 2185/08, S 46 AS 61/09, S 46 AS 1612/09), die allesamt die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung betrafen. Das vierte war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 46 AS 1669/09 ER); beantragt wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des kurz zuvor gegen einen so genannten Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eingelegten Widerspruchs.
Nach Erledigung aller vier Verfahren (Erledigung der Klageverfahren durch Prozessvergleich in einem Termin, Erledigung des Eilverfahrens im gleichen Termin durch übereinstimmende Erledigterklärung) setzte die Urkundsbeamtin beim Sozialgericht München als Vergütung nach §§ 45 ff. RVG insgesamt 1.088,12 EUR fest. Während die Beschwerdegegnerin für alle vier Verfahren die jeweiligen Mittelgebühren beantragt hatte (für das Verfahren S 46 AS 1669/09 ER die Verfahrensgebühr auf der Basis von Nr. 3102 VV RVG), blieb die Urkundsbeamtin deutlich darunter. Das Verfahren S 46 AS 2185/08 behandelte sie quasi als Leitverfahren für die anderen Klagen S 46 AS 61/09 und S 46 AS 1612/09; die Verfahrensgebühr setzte sie dort auf der Grundlage von Nr. 3103 VV RVG mit 120 EUR (also 50 EUR unterhalb der Mittelgebühr) fest, die Termins- und die Einigungsgebühr jeweils 20 EUR unterhalb der jeweiligen Mittelgebühr. Für die beiden Folgeverfahren S 46 AS 61/09 und S 46 AS 1612/09 taxierte sie wegen der nahezu identischen Problemlage die drei Gebühren jeweils am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Betragsrahmens. In Bezug auf das Eilverfahren S 46 AS 1669/09 ER sprach sie als Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG 60 EUR, als Terminsgebühr 110 EUR zu (von der Beschwerdegegnerin war jeweils die Mittelgebühr beantragt worden).
Auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin hob der Kostenrichter beim Sozialgericht München mit Beschluss vom 07.12.2011 alle Gebühren mit Ausnahme der Terminsgebühr für das Verfahren S 46 AS 1669/09 ER an. Für das Verfahren S 46 AS 2185/08 erkannte er die beantragten Mittelgebühren zu, für S 46 AS 61/09 und S 46 AS 1612/09 jeweils 30% der Mittelgebühren. Die Verfahrensgebühr im Verfahren S 46 AS 1669/09 ER legte er auf der Grundlage von Nr. 3102 VV RVG auf 125 EUR fest. Insgesamt resultierte daraus eine Mehrzahlung an die Beschwerdegegnerin in Höhe von 393,89 EUR.
Gegen den Beschluss des Kostenrichters richtet sich die am 14.12.2011 eingelegte Beschwerde der Staatskasse, welche die Festsetzung so wie von der Urkundsbeamtin vorgenommen anstrebt.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts in den vier genannten Grundsicherungsverfahren beigezogen.
II.
Die Beschwerde hat nur geringen Erfolg. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Von der Beschwerde der Staatskasse werden all diejenigen Gebühren erfasst, die der Kostenrichter im Vergleich zur Urkundsbeamtin angehoben hat. Ausgeklammert bleibt damit nur die Terminsgebühr im Verfahren S 46 AS 1669/09 ER.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet.
Für das Verfahren S 46 AS 2185/08 hat der Kostenrichter zu Recht die Mittelgebühren festgesetzt. Zwar hat der Senat entschieden, dass es für Verfahren nach dem SGB II keine besonderen Bemessungskriterien gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.2012 - L 15 SF 18/12 B). Beispielsweise darf kein abweichender Maßstab für den die Mittelgebühr rechtfertigenden Durchschnittsfall angelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; Senatsbeschluss vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E). Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E). Bei diesem Maßstab tut man sich nicht leicht, den "normalen" SGB II-Fall automatisch mit der Mittelgebühr zu taxieren (Senatsbeschluss vom 03.05.2013 - L 15 SF 80/12 B). Gleichwohl erscheint im vorliegenden Fall die Festsetzung durch den Kostenrichter zutreffend. Denn auch wenn der Fall - der durchaus einen gehobenen Schwierigkeitsgrad aufwies - von seiner vergütungsrechtlichen Wertigkeit her unterhalb der Mitte anzusiedeln wäre, so hielte er sich dennoch in dem Bereich, in dem die Bestimmung der Beschwerdegegnerin gemäß § 315 Abs. 2 BGB für die Staatskasse noch bindend wäre (vgl. dazu, insbesondere zur 20-prozentigen Toleranzgrenze, Senatsbeschluss vom 21.03.2011 - L 15 SF 204/09 B E m.w.N.).
Auch hinsichtlich der Klageverfahren S 46 AS 61/09 und S 46 AS 1612/09 müssen die Festsetzungen des Kostenrichters Bestand haben. Zwar sind die Vergütungsvorstellungen, welche die Beschwerdegegnerin in ihren Kostenfestsetzungsanträgen zum Ausdruck gebracht hat, unrealistisch und entsprechen nicht billigem Ermessen. Andererseits ist es trotz aller Synergieeffekte nicht gerechtfertigt, die Gebühren an der untersten Grenze auszurichten. Die Handhabung des Kostenrichters, jeweils 30% der Mittelgebühren zuzusprechen, wird eher dem Umstand gerecht, dass es jeweils um Leistungen für einen immerhin sechsmonatigen Zeitraum ging, wobei zumindest abstrakt auch Fragen des Einkommens- und Vermögenseinsatzes einbezogen waren (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 02.04.2013 - L 15 SF 213/12 B), die von Bewilligungszeitraum zu Bewilligungszeitraum variieren können. Das führt dazu, dass die drei Klageverfahren nicht als so gleichförmig behandelt werden dürfen, dass (nahezu) die Mindestgebühren angemessen wären.
Allein in Bezug auf die Verfahrensgebühr für das Verfahren S 46 AS 1669/09 ER hat die Beschwerde Erfolg. Der Kostenrichter hat zu Unrecht den Gebührentatbestand Nr. 3102 VV RVG angewandt. Einschlägig ist vielmehr der niedrigere Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG (Verfahrensgebühr nach Vorbefassung). Dessen genereller Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 11.04.2013 - L 15 SF 43/12 B); dabei macht es keinen Unterschied, dass hier keine einstweilige Anordnung, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt war. Zudem ist die Kernvoraussetzung von Nr. 3103 VV RVG erfüllt, dass nämlich eine Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in einem der genannten Verfahren vorausgegangen ist (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 08.04.2013 - L 15 SF 338/11 B). Würde man insoweit auf die Vertretung im Widerspruchsverfahren abstellen, müsste man ein Vorausgehen verneinen, weil der Widerspruch nur wenige Tage vor dem Eilantrag, also nahezu parallel eingelegt worden war. Hier fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin die damalige Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren - und nicht erst im Widerspruchsverfahren - vertreten hatte. Die Bemessung der Verfahrensgebühr durch die Urkundsbeamtin erscheint mit 60 EUR nicht zu kleinlich. Denn wie der Kostenrichter zutreffend bemerkt hat, war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung objektiv unangebracht; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bestand kraft Gesetzes. Auch hatte die beklagte Behörde augenscheinlich keinen Anlass zu der Befürchtung gegeben, sie würde den Eintritt der aufschiebenden Wirkung ignorieren. Die von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Verfahrensgebühr von 250 EUR entspricht nicht billigem Ermessen und ist für die Staatskasse nicht bindend.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Die Beschwerdegegnerin war in vier vor dem Sozialgericht München anhängigen Verfahren nach dem SGB II der damaligen Klägerin bzw. Antragstellerin im Weg der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Es handelte sich um drei Klageverfahren (S 46 AS 2185/08, S 46 AS 61/09, S 46 AS 1612/09), die allesamt die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung betrafen. Das vierte war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 46 AS 1669/09 ER); beantragt wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des kurz zuvor gegen einen so genannten Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eingelegten Widerspruchs.
Nach Erledigung aller vier Verfahren (Erledigung der Klageverfahren durch Prozessvergleich in einem Termin, Erledigung des Eilverfahrens im gleichen Termin durch übereinstimmende Erledigterklärung) setzte die Urkundsbeamtin beim Sozialgericht München als Vergütung nach §§ 45 ff. RVG insgesamt 1.088,12 EUR fest. Während die Beschwerdegegnerin für alle vier Verfahren die jeweiligen Mittelgebühren beantragt hatte (für das Verfahren S 46 AS 1669/09 ER die Verfahrensgebühr auf der Basis von Nr. 3102 VV RVG), blieb die Urkundsbeamtin deutlich darunter. Das Verfahren S 46 AS 2185/08 behandelte sie quasi als Leitverfahren für die anderen Klagen S 46 AS 61/09 und S 46 AS 1612/09; die Verfahrensgebühr setzte sie dort auf der Grundlage von Nr. 3103 VV RVG mit 120 EUR (also 50 EUR unterhalb der Mittelgebühr) fest, die Termins- und die Einigungsgebühr jeweils 20 EUR unterhalb der jeweiligen Mittelgebühr. Für die beiden Folgeverfahren S 46 AS 61/09 und S 46 AS 1612/09 taxierte sie wegen der nahezu identischen Problemlage die drei Gebühren jeweils am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Betragsrahmens. In Bezug auf das Eilverfahren S 46 AS 1669/09 ER sprach sie als Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG 60 EUR, als Terminsgebühr 110 EUR zu (von der Beschwerdegegnerin war jeweils die Mittelgebühr beantragt worden).
Auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin hob der Kostenrichter beim Sozialgericht München mit Beschluss vom 07.12.2011 alle Gebühren mit Ausnahme der Terminsgebühr für das Verfahren S 46 AS 1669/09 ER an. Für das Verfahren S 46 AS 2185/08 erkannte er die beantragten Mittelgebühren zu, für S 46 AS 61/09 und S 46 AS 1612/09 jeweils 30% der Mittelgebühren. Die Verfahrensgebühr im Verfahren S 46 AS 1669/09 ER legte er auf der Grundlage von Nr. 3102 VV RVG auf 125 EUR fest. Insgesamt resultierte daraus eine Mehrzahlung an die Beschwerdegegnerin in Höhe von 393,89 EUR.
Gegen den Beschluss des Kostenrichters richtet sich die am 14.12.2011 eingelegte Beschwerde der Staatskasse, welche die Festsetzung so wie von der Urkundsbeamtin vorgenommen anstrebt.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts in den vier genannten Grundsicherungsverfahren beigezogen.
II.
Die Beschwerde hat nur geringen Erfolg. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Von der Beschwerde der Staatskasse werden all diejenigen Gebühren erfasst, die der Kostenrichter im Vergleich zur Urkundsbeamtin angehoben hat. Ausgeklammert bleibt damit nur die Terminsgebühr im Verfahren S 46 AS 1669/09 ER.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet.
Für das Verfahren S 46 AS 2185/08 hat der Kostenrichter zu Recht die Mittelgebühren festgesetzt. Zwar hat der Senat entschieden, dass es für Verfahren nach dem SGB II keine besonderen Bemessungskriterien gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.2012 - L 15 SF 18/12 B). Beispielsweise darf kein abweichender Maßstab für den die Mittelgebühr rechtfertigenden Durchschnittsfall angelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; Senatsbeschluss vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E). Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E). Bei diesem Maßstab tut man sich nicht leicht, den "normalen" SGB II-Fall automatisch mit der Mittelgebühr zu taxieren (Senatsbeschluss vom 03.05.2013 - L 15 SF 80/12 B). Gleichwohl erscheint im vorliegenden Fall die Festsetzung durch den Kostenrichter zutreffend. Denn auch wenn der Fall - der durchaus einen gehobenen Schwierigkeitsgrad aufwies - von seiner vergütungsrechtlichen Wertigkeit her unterhalb der Mitte anzusiedeln wäre, so hielte er sich dennoch in dem Bereich, in dem die Bestimmung der Beschwerdegegnerin gemäß § 315 Abs. 2 BGB für die Staatskasse noch bindend wäre (vgl. dazu, insbesondere zur 20-prozentigen Toleranzgrenze, Senatsbeschluss vom 21.03.2011 - L 15 SF 204/09 B E m.w.N.).
Auch hinsichtlich der Klageverfahren S 46 AS 61/09 und S 46 AS 1612/09 müssen die Festsetzungen des Kostenrichters Bestand haben. Zwar sind die Vergütungsvorstellungen, welche die Beschwerdegegnerin in ihren Kostenfestsetzungsanträgen zum Ausdruck gebracht hat, unrealistisch und entsprechen nicht billigem Ermessen. Andererseits ist es trotz aller Synergieeffekte nicht gerechtfertigt, die Gebühren an der untersten Grenze auszurichten. Die Handhabung des Kostenrichters, jeweils 30% der Mittelgebühren zuzusprechen, wird eher dem Umstand gerecht, dass es jeweils um Leistungen für einen immerhin sechsmonatigen Zeitraum ging, wobei zumindest abstrakt auch Fragen des Einkommens- und Vermögenseinsatzes einbezogen waren (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 02.04.2013 - L 15 SF 213/12 B), die von Bewilligungszeitraum zu Bewilligungszeitraum variieren können. Das führt dazu, dass die drei Klageverfahren nicht als so gleichförmig behandelt werden dürfen, dass (nahezu) die Mindestgebühren angemessen wären.
Allein in Bezug auf die Verfahrensgebühr für das Verfahren S 46 AS 1669/09 ER hat die Beschwerde Erfolg. Der Kostenrichter hat zu Unrecht den Gebührentatbestand Nr. 3102 VV RVG angewandt. Einschlägig ist vielmehr der niedrigere Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG (Verfahrensgebühr nach Vorbefassung). Dessen genereller Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 11.04.2013 - L 15 SF 43/12 B); dabei macht es keinen Unterschied, dass hier keine einstweilige Anordnung, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt war. Zudem ist die Kernvoraussetzung von Nr. 3103 VV RVG erfüllt, dass nämlich eine Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in einem der genannten Verfahren vorausgegangen ist (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 08.04.2013 - L 15 SF 338/11 B). Würde man insoweit auf die Vertretung im Widerspruchsverfahren abstellen, müsste man ein Vorausgehen verneinen, weil der Widerspruch nur wenige Tage vor dem Eilantrag, also nahezu parallel eingelegt worden war. Hier fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin die damalige Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren - und nicht erst im Widerspruchsverfahren - vertreten hatte. Die Bemessung der Verfahrensgebühr durch die Urkundsbeamtin erscheint mit 60 EUR nicht zu kleinlich. Denn wie der Kostenrichter zutreffend bemerkt hat, war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung objektiv unangebracht; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bestand kraft Gesetzes. Auch hatte die beklagte Behörde augenscheinlich keinen Anlass zu der Befürchtung gegeben, sie würde den Eintritt der aufschiebenden Wirkung ignorieren. Die von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Verfahrensgebühr von 250 EUR entspricht nicht billigem Ermessen und ist für die Staatskasse nicht bindend.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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