L 15 SF 190/12 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SF 310/12 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 190/12 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Beschwerde nach § 56 RVG
1. Zur Gebührenbemessung bei gerichtlichen Streitigkeiten aus dem SGB II.
2. Zur Aufteilung von Synergieeffekten aus mehreren gerichtlichen Verfahren: Eine gleichmäßige Aufteilung mit der Folge gleichmäßiger Gebührenreduktionen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahren annähernd zeitlich parallel betrieben worden sind. Ist ein Verfahren zeitlich deutlich den übrigen vorausgegangenen, können in diesem ersten Verfahren keine Synergieeffekte aus dem Betreiben mehrerer Verfahren entstehen.
3. Zum Verhältnis der Einigungs zur Terminsgebühr: Die Bemessungskomponenten, die tätigkeitsbezogen sind also eindeutig einem abgrenzbaren Verfahrensabschnitt zugeordnet werden können, sind möglichst authentisch bei der jeweils einschlägigen Gebühr zu berücksichtigten.
4. Für die Bemessung der Einigungsgebühr darf nicht ausnahmslos nur auf die Nettoanwesenheit des Anwalts im Termin abgestellt werden; auch eine spezifische Terminsvorbereitung kann insowei relevant sein.
Auf die Beschwerde werden die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Sozialgericht München vom 6. März 2012 in der Sache S 32 AS 1165/10 sowie der Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 - S 22 SF 308/12 E dahin abgeändert, dass die Verfahrensgebühr in Höhe von 170 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 - S 22 SF 308/12 E zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. August 2012 - S 22 SF 310/12 E wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.

Die Beschwerdeverfahren betreffen die aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen nach §§ 45 ff. RVG.

Die Beschwerdeführerin war dem damaligen Kläger im Weg der Prozesskostenhilfe in zwei Klageverfahren nach dem SGB II vor dem Sozialgericht München (S 32 AS 1165/10 und S 32 AS 2030/11) beigeordnet worden. Insgesamt waren bei der zuständigen Kammer seinerzeit offenbar fünf Verfahren anhängig, die allesamt Leistungen für Unterkunft und Heizung zum Gegenstand hatten; stets ging es darum, in welcher Höhe Heizkosten anerkennungsfähig waren. Die fünf Verfahren wurden am 07.11.2011 im Rahmen eines gemeinsamen Erörterungstermins durch Prozessvergleich erledigt.

In ihren Anträgen auf Festsetzung der Vergütung nach §§ 45 ff. RVG veranschlagte die Beschwerdeführerin für die angefallenen Gebühren jeweils die Mittelgebühren; nur bei der Verfahrens- und Terminsgebühr in der Streitsache S 32 AS 2030/11 blieb sie knapp unterhalb der jeweiligen Mittelgebühr. Die Urkundsbeamtin beim Sozialgericht setzte in beiden Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr von 120 EUR, eine Terminsgebühr von 100 EUR sowie eine Einigungsgebühr von 140 EUR fest. Auf die Erinnerungen der Beschwerdeführerin hat der Kostenrichter dies mit Beschlüssen von 21.08. (S 22 SF 308/12 E) und 23.08.2012 (S 22 SF 310/12 E) bestätigt. Er hat seine Entscheidungen im Wesentlichen mit dem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Fälle und mit Synergieeffekten begründet. Zur Terminsgebühr hat er ausgeführt, bei deren Bemessung dürfe keine Vorbereitung des Anwalts einfließen; nur die "Nettoanwesenheit" im Termin sei relevant. Berücksichtige man, dass im Termin insgesamt fünf Verfahren erledigt worden seien, falle auf jedes einzelne nur eine vergleichsweise kurze Zeitdauer.

Gegen die Beschlüsse des Kostenrichters hat die Beschwerdeführerin jeweils Beschwerde eingelegt (L 15 SF 190/12 B betrifft S 22 SF 310/12 E, eingegangen am 05.09.2012; L 15 SF 197/12 B betrifft S 22 SF 308/12 E, eingegangen am 12.09.2012). Bezüglich der Bemessung der Verfahrensgebühren hat sie darauf hingewiesen, die ganze Betreuung der Verfahren sei äußerst aufwändig gewesen; der Kläger sei, so die Beschwerdeführerin, häufig in der Kanzlei erschienen. Für die Einigungsgebühr sei maßgebend, dass es über die Maßen schwierig gewesen sei, den Kläger zu einem Vergleich zu bewegen. Der Termin habe eine durchschnittliche zeitliche Länge aufgewiesen. Nach ihren Erfahrungen dauere der durchschnittliche Termin 20 Minuten.

Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts S 32 AS 1165/10 und S 32 AS 2030/11 beigezogen.

II.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheiten gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper; die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich im Wesentlichen aus der hier notwendig werdenden Festlegung, auf welche Weise Synergieeffekte zwischen mehreren Verfahren gebührenmindernd zu berücksichtigen sind. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).

Beide Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde L 15 SF 190/12 B ist vollständig unbegründet, die Beschwerde L 15 SF 197/12 B ist teilweise begründet.

Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es für Verfahren nach dem SGB II keine besonderen Bemessungskriterien gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.2012 - L 15 SF 18/12 B). Beispielsweise darf kein abweichender Maßstab für den die Mittelgebühr rechtfertigenden Durchschnittsfall angelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; Senatsbeschluss vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E). Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E). Bei diesem Maßstab tut man sich nicht leicht, den "normalen" SGB II-Fall automatisch mit der Mittelgebühr zu taxieren (Senatsbeschluss vom 03.05.2013 - L 15 SF 80/12 B). Denn es lässt sich schlichtweg nicht leugnen, dass der durchschnittliche SGB II-Fall vor allem hinsichtlich des Zeit- und Arbeitsaufwands für den mandatierten Anwalt häufig hinter anderen sozialrechtlichen Fachgebieten - mitunter weit - zurückbleibt. Denn in der Regel bleibt dem Prozessvertreter die Auseinandersetzung mit für ihn fachfremden medizinischen Sachverhalten erspart. Wird gar um kausale Zusammenhänge gestritten, wie z.B. im Recht der sozialen Entschädigung oder der gesetzlichen Unfallversicherung, erfordert der durchschnittliche Fall ein Mehrfaches an Zeit und Arbeit in Relation zum durchschnittlichen SGB II-Fall. Damit soll keineswegs insinuiert werden, das Recht der Grundsicherung weise keine oder nur wenige Probleme auf. Aber wenn solche bestehen, dann handelt es sich zumeist um rechtliche Probleme, mit denen der Anwalt als Jurist wesentlich leichter umzugehen vermag (Senatsbeschluss vom 03.05.2013 - L 15 SF 80/12 B).

Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass die rein fallbezogenen Anforderungen - also unabhängig von der Person des Mandanten - deutlich unterhalb des Durchschnitts aller sozialgerichtlichen Fälle liegen; die fallbedingte Arbeits- und Zeitaufwändigkeit hat sich sicherlich in Grenzen gehalten. So hat der Kostenrichter ausgeführt, seit einer BSG-Entscheidung aus dem Jahr 2009 sei die Behandlung der Heizkosten im Wesentlichen geklärt. Die Beschwerdeführerin hat dem nicht widersprochen. Man hätte es also sogar nach SGB II-Maßstäben mit unterdurchschnittlich anspruchsvollen Fällen zu tun.

Gleichwohl hat das Sozialgericht die Verfahrensgebühr für die Streitsache S 32 AS 1165/10 zu niedrig angesetzt. Einerseits ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass der Kläger über die Maßen "Betreuungsaufwand" erforderte; der Senat glaubt dies der Beschwerdeführerin. Andererseits hat das Sozialgericht die Synergieeffekte unzutreffend zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Synergieeffekte, die aus einer Arbeitsersparnis infolge Vorbefassung resultieren, bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E, vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; vgl. Senatsbeschluss vom 22.08.2012 - L 15 SF 57/11 B E, der ein Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin betroffen hat). Die hier angegriffenen Beschlüsse des Sozialgerichts zeigen, dass dieses die Synergieeffekte, die sich letztlich in Gebührenabschlägen manifestieren, gleichmäßig - quasi nach Kopfteilen - auf die Verfahren aufgeteilt hat; denn beide Verfahrensgebühren sind auf 120 EUR beziffert worden. Die gleichmäßige Aufteilung nach der Anzahl der Verfahren ist aber nur gerechtfertigt, wenn und soweit diese annähernd zeitlich parallel betrieben worden sind. Denn nur dann verringert sich die Arbeit des Anwalts in jedem der zu bearbeitenden gleichförmigen Verfahren in etwa konstant im Verhältnis zu den übrigen Verfahren. Ist allerdings wie hier ein Verfahren zeitlich deutlich vorausgegangen, können in diesem, solange es das einzige war, naturgemäß keine Synergieeffekte entstehen. Denn der Anwalt muss im ersten Verfahren die volle Arbeit leisten, ohne auf Erkenntnisse oder Tätigkeiten aus gleichgelagerten Streitigkeiten zurückgreifen zu können.

Diese authentische Zuordnung der Synergieeffekte gebietet § 14 RVG, indem er die Bemessung der Gebühren anhand der konkreten Verhältnisse des Falls verlangt. Dabei ist es weder möglich noch erforderlich, das gesamte gerichtliche Verfahren bis in Details exakt nachzuzeichnen. Vergröberungen lassen sich nicht vermeiden, sind gesetzlich nicht verboten und von den Beteiligten hinzunehmen. Gleichwohl bedarf es eines gewissen Maßes an Konkretisierung, was für die vorliegenden Fälle eine Zuordnung der Synergieeffekte nach der tatsächlichen Koinzidenz notwendig macht. Auch aus Gründen der Praktikabilität erscheint dieses Vorgehen deutlich vorzugswürdig. Denn andernfalls müsste sich das Gericht, das über die Erinnerung oder die Beschwerde entscheidet, davon Kenntnis verschaffen, welche Fälle mit welchen Beträgen in die synergiebedingte Absenkung der Gebühren einbezogen sind; nur so könnte es feststellen, ob die Gebühr im konkreten Verfahren die richtige ist.

Hier wurde das Verfahren S 32 AS 1165/10 am 28.04.2010 anhängig, das Verfahren S 32 AS 2030/11 dagegen erst am 09.08.2011, also erhebliche Zeit später, dabei aber vergleichsweise knapp vor dem erledigenden Termin (07.11.2011). Wenn man so will, hat sich also nahezu das gesamte "Vorspiel" vor dem Termin im Verfahren S 32 AS 1165/10 zugetragen, vor allem die häufigen Besuche des Klägers bei der Beschwerdeführerin. Eine zeitliche Parallelität hat nur für eine Phase von nicht einmal drei Monaten bestanden. Angesichts dessen erscheint es dem Senat angemessen, bei der Verfahrensgebühr Synergieeffekte nur in sehr geringem Maß anzunehmen. Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, ob der Fall S 32 AS 1165/10 seiner vergütungsrechtlichen "Wertigkeit" nach gleichwohl unterhalb der Mitte anzusiedeln ist. Denn er bewegt sich jedenfalls in dem Bereich, in dem die Bestimmung der Beschwerdeführerin gemäß § 315 Abs. 2 BGB für die Staatskasse bindend ist (vgl. dazu, insbesondere zur 20-prozentigen Toleranzgrenze, Senatsbeschluss vom 21.03.2011 - L 15 SF 204/09 B E m.w.N.). Daher steht der Beschwerdeführerin die beantragte Mittelgebühr zu.

Im Gegenzug ergibt sich daraus, dass die Verfahrensgebühr im Verfahren S 32 AS 2030/11 zu hoch festgesetzt ist, auch wenn hier - zumindest anfangs - nicht nur Fragen der Heizkosten, sondern auch eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs streitig waren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann der Senat die Regelung des Sozialgerichts dazu nicht nach unten korrigieren.

Die Termins- und die Einigungsgebühren können nicht angehoben werden. Auch bei diesen fällt der oben beschriebene Aspekt, dass das Schwierigkeitsniveau der Fälle niedrig war, maßgeblich ins Gewicht. Des Weiteren sind Synergieeffekte zwischen den fünf Verfahren zu berücksichtigen - und zwar mit gleichmäßigen Abschlägen wegen deren zeitlicher Parallelität im Termin und im Rahmen der Einigung.

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen erschwerenden Umstände im Rahmen der Einigungsfindung wirken sich ausschließlich bei der Einigungsgebühr aus, nicht dagegen bei der Terminsgebühr. Im Beschluss vom 03.05.2013 - L 15 SF 80/12 B hat der Senat das Verhältnis der Einigungs- zur Verfahrensgebühr im Hinblick auf deren die Gebührenhöhe bestimmende Faktoren grundlegend beleuchtet:

"Während die Einigungsgebühr eine Erfolgsgebühr ist, handelt es sich bei der Verfahrensgebühr um eine Tätigkeitsgebühr. Dieser wesensmäßige Unterschied bewirkt aber keineswegs, dass bei der Bemessung der Einigungsgebühr tätigkeitsbezogene Parameter nicht Berücksichtigung finden dürfen. Vielmehr richtet sich die Höhe der Einigungsgebühr ebenso wie die der reinen Tätigkeitsgebühren nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG; dazu zählt auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Bestimmte konkrete Aktivitäten des Anwalts können im Hinblick auf ihre vergütungsdeterminierende Wirkung spezifisch - und auch ausschließlich - der Einigungsgebühr zugeordnet sein. Dazu zählt der Senat die vom Beschwerdeführer glaubhaft behaupteten Telefonate, die letztlich unmittelbar in eine Einigung zwischen den Beteiligten mündeten."

Auch im Verhältnis der Einigungs- zur Terminsgebühr gilt das Prinzip, unangemessene Doppelvergütungen zu vermeiden. Wegen der wesensmäßig verschiedenen Anknüpfungstatsachen für die Gebührenentstehung - die Terminsgebühr entsteht mit der Wahrnehmung des Termins, ist also eine Tätigkeitsgebühr, die Einigungsgebühr dagegen eine Erfolgsgebühr - bereitet die Abgrenzung zwischen diesen ähnliche Probleme wie im Verhältnis Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr. Auch hier gilt, dass es Bemessungsfaktoren gibt, die allein an die Qualität des Falls (insbesondere dessen Schwierigkeit) anknüpfen und daher bei beiden Gebühren gleichermaßen Berücksichtigung finden. Die Bemessungskomponenten aber, die tätigkeitsbezogen sind, also eindeutig einem abgrenzbaren Verfahrensabschnitt zugeordnet werden können, sind möglichst authentisch bei der jeweils einschlägigen Gebühr zu berücksichtigen. Die Einigungsgebühr ist trotz ihrer unbestreitbaren "Belohnungsfunktion" nicht mit dem Privileg versehen, dass die spezifisch für die Einigung verrichteten Tätigkeiten des Anwalts auch entweder bei der Verfahrens- oder bei der Terminsgebühr zum Ansatz kommen müssten.

Das bedeutet für die vorliegenden Fälle, dass sich die Termine als kurz und vergleichsweise unproblematisch gestaltet haben. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie von einer durchschnittlichen Terminsdauer von 20 Minuten ausgeht. Denn Maßstab ist, wie oben ausgeführt, das gesamte Spektrum sozialgerichtlicher Streitigkeiten, nicht dagegen der typische Fall aus dem SGB II. Vor diesem Hintergrund liegt die durchschnittliche Dauer erheblich höher.

Angreifbar erscheint die Ansicht des Kostenrichters, es dürfe bei der Bemessung der Terminsgebühr generell nur auf die "Nettoanwesenheit" abgestellt werden. Im Beschluss vom 03.06.2013 - L 15 SF 153/12 B hat der Senat dargestellt, dass vorbereitende Tätigkeiten des Anwalts nicht von vornherein irrelevant sind. Es muss sich allerdings um eine spezifische Vorbereitung des Termins handeln. Die allgemeine Vorbereitung im Vorfeld, die letztlich dadurch einen flüssigen Terminsablauf ermöglicht, dass sich der Anwalt "auf Stand" gebracht hat, zählt nicht dazu. Insoweit hat der Senat im genannten Beschluss vom 03.06.2013 in Abgrenzung zum Beschluss vom 20.08.2010 - L 15 B 1007/08 SF Folgendes ausgeführt:

"Der Senatsbeschluss vom 20.08.2010 - L 15 B 1007/08 SF besagt nicht, für die Gebührenbemessung dürften keinerlei Faktoren berücksichtigt werden, die außerhalb des eigentlichen Termins liegen. Dort hat der Senat ausgeführt, die gründliche Vorbereitung eines Falls, die im Vorfeld erfolgt sei, dürfe sich nicht bei der Bemessung der Terminsgebühr niederschlagen; sie sei vielmehr mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Das ist nach wie vor richtig. Denn Charakteristikum des damaligen Falls war, dass es um die Vorbereitung im Vorfeld ging; die Angelegenheit war vor dem Termin bereits im Weg der schriftlichen Korrespondenz sehr weit vorangetrieben worden. Tätigkeiten zur Lösung eines Falls, die vor der Verhandlung "über den Schreibtisch" erfolgen, sind in aller Regel nicht geeignet, die Höhe der Terminsgebühr zu beeinflussen. Mit spezifischen Maßnahmen zur Vorbereitung des Termins musste sich der Senat seinerzeit nicht befassen."

Diese Senatsrechtsprechung hilft der Beschwerdeführerin hier nicht weiter. Denn da die von ihr geschilderten Probleme mit dem Kläger im Termin der Einigungsgebühr zuzuordnen sind, erscheinen die vom Sozialgericht festgesetzten Terminsgebühren nicht zu niedrig, auch wenn man die eineinhalbstündige Besprechung mit dem Kläger als spezifische Vorbereitung ansehen würde. Darüber hinaus ist keine spezifische Vorbereitung ersichtlich.

Trotz der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Erschwernisse bei der Erzielung einer Einigung stehen dieser keine höheren Einigungsgebühren zu. Denn das Sozialgericht hat mit 140 EUR jeweils einen Betrag festgesetzt, der angesichts der geringen Schwierigkeit der Fälle und der Synergieeffekte relativ hoch ist; damit ist der zähe Verlauf der Einigungsverhandlungen hinreichend abgegolten.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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