Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
52
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 52 SO 355/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Zu dem Verfahren wird die Stadt E., der Oberbürgermeister, Amt für Soziales und Wohnen, Az. , St.-straße, 4xxx E, beigeladen.
Die Beigeladene wird im Wege der Einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin darlehensweise und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Zeitraum vom 15.07.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klagehauptsacheverfahrens Sozialgericht Duisburg, Az. S 52 SO 382/12, Leistungen der Eingliederungshilfe im Umfange von bis zu 22 Stunden monatlich bei freier Einteilung zu einem Kostensatz von 30,00 EUR je Stunde zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beigeladene erstattet der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Gründe:
1. Die Beiladung beruht auf den §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten. Die Beiladung erfolgt, weil eine etwaige Entscheidung des Gerichts auch gegenüber der Beigeladenen nur einheitlich ergehen kann und deren (vorrangige) Leistungspflicht anzunehmen ist.
Einer Anhörung der Beigeladenen vor Erlass der Einstweiligen Anordnung bedurfte es nicht. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der ablehnenden Haltung der Beigeladenen im anhängigen Hauptsacheverfahren S 52 SO 382/12.
2. Der Antrag ist gegenüber der Beigeladenen begründet.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden, vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Antragstellerin konnte in diesem Sinne sowohl einen Anordnungsanspruch, als auch einen Anordnungsgrund gegenüber der Beigeladenen glaubhaft machen.
Der bis einschließlich zum 31.03.2013 festgestellte und bewilligte Bedarf ist zwischen den Beteiligten unstreitig: er besteht unverändert zumindest in Höhe des vorausgegangenen Bewilligungszeitraumes – siehe Bescheid der Beigeladenen vom 22.05.2012 –, d. h. im Umfange von bis zu 22 Stunden monatlich zu einem Kostensatz in Höhe von je 30,00 EUR pro Stunde fort.
Die Beigeladene ist zudem zuständig. § 4 Abs. 1 AG SGB XII NRW besagt, dass solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, der örtliche Träger verpflichtet ist, die erforderliche Hilfe zu gewähren. Diese Norm dürfte zudem vorrangig gegenüber § 14 SGB IX sein.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Antragstellerin sowie den bereits aufgelaufenen Schulden bei dem Anbieter. Es wurde insoweit versichert, dass der die Leistung erbringende Dienst diese einstellen werde, da seit 01.04.2013 keine Zahlungen erfolgt seien.
3. Der Antrag war im Übrigen gegenüber dem Antragsgegner abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 Abs. 1 S. 1, 183 S. 1 SGG analog.
Die Beigeladene wird im Wege der Einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin darlehensweise und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Zeitraum vom 15.07.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klagehauptsacheverfahrens Sozialgericht Duisburg, Az. S 52 SO 382/12, Leistungen der Eingliederungshilfe im Umfange von bis zu 22 Stunden monatlich bei freier Einteilung zu einem Kostensatz von 30,00 EUR je Stunde zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beigeladene erstattet der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Gründe:
1. Die Beiladung beruht auf den §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten. Die Beiladung erfolgt, weil eine etwaige Entscheidung des Gerichts auch gegenüber der Beigeladenen nur einheitlich ergehen kann und deren (vorrangige) Leistungspflicht anzunehmen ist.
Einer Anhörung der Beigeladenen vor Erlass der Einstweiligen Anordnung bedurfte es nicht. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der ablehnenden Haltung der Beigeladenen im anhängigen Hauptsacheverfahren S 52 SO 382/12.
2. Der Antrag ist gegenüber der Beigeladenen begründet.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden, vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Antragstellerin konnte in diesem Sinne sowohl einen Anordnungsanspruch, als auch einen Anordnungsgrund gegenüber der Beigeladenen glaubhaft machen.
Der bis einschließlich zum 31.03.2013 festgestellte und bewilligte Bedarf ist zwischen den Beteiligten unstreitig: er besteht unverändert zumindest in Höhe des vorausgegangenen Bewilligungszeitraumes – siehe Bescheid der Beigeladenen vom 22.05.2012 –, d. h. im Umfange von bis zu 22 Stunden monatlich zu einem Kostensatz in Höhe von je 30,00 EUR pro Stunde fort.
Die Beigeladene ist zudem zuständig. § 4 Abs. 1 AG SGB XII NRW besagt, dass solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, der örtliche Träger verpflichtet ist, die erforderliche Hilfe zu gewähren. Diese Norm dürfte zudem vorrangig gegenüber § 14 SGB IX sein.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Antragstellerin sowie den bereits aufgelaufenen Schulden bei dem Anbieter. Es wurde insoweit versichert, dass der die Leistung erbringende Dienst diese einstellen werde, da seit 01.04.2013 keine Zahlungen erfolgt seien.
3. Der Antrag war im Übrigen gegenüber dem Antragsgegner abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 Abs. 1 S. 1, 183 S. 1 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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