Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 263/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 372/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bestandskräftige Entscheidung über Leistungsbewilligung
I. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 03.06.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1949 geborene Antragsteller (ASt) bezog bis 28.02.2013 Alg II vom Antragsgegner (Ag). Mit Bescheid vom 06.02.2013 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenbeginn zum 01.10.2012 iHv 697,20 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 7.3.2013 bewilligte ihm sodann der Beigeladene darlehensweise Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 30.04.2013 iHv 1.139,65 EUR monatlich und mit Bescheid vom 21.05.2013 für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.08.2013 iHv 442,45 EUR monatlich. Dabei wurden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 757,65 EUR sowie ein Regelsatz iHv 382 EUR berücksichtigt und die Rente iHv 697,20 EUR als Einkommen angerechnet. Widerspruch legte der ASt dagegen nicht ein. Mit Schreiben vom 17.06.2013 teilte der ASt dem Beigeladenen u.a. mit, er habe am 01.06.2013 nunmehr auch einen Scheck der Deutschen Rentenversicherung erhalten.
Bereits am 06.05.2013 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) gegen den Ag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er habe bislang kein Geld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Mit Beschluss vom 13.05.2013 hat das SG den Beigeladenen zum Verfahren beigeladen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Ziffern I. und II. des Beschlusses vom 03.06.2013 abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor.
Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Der Sachverhalt werde verdreht dargestellt. Er habe mittlerweile die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung erhalten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69; vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl, Rn 652).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl, § 86b Rn 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - NVwZ 2005, 927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 - aaO - und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 aaO).
Der ASt hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gegen den Bescheid vom 21.05.2013, mit dem der Beigeladene darlehensweise Leistungen für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.08.2013 iHv 442,45 EUR monatlich bewilligt hat, hat er keinen Widerspruch eingelegt. Im Schriftsatz vom 28.05.2013 hat der ASt den Bescheid vom 21.05.2013 auch erwähnt, sodass er spätestens zu diesem Zeitpunkt bei ihm vorlag und damit die Widerspruchsfrist nunmehr in jedem Fall abgelaufen ist. Dieser Bescheid ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden und regelt bindend zwischen den Beteiligten (§ 77 SGG), dass dem ASt materiell-rechtlich keine weiteren Leistungen zustehen, womit ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist (vgl Beschluss des Senats vom 25.01.2010 - L 11 AS 796/09 B ER).
Daneben fehlt es offensichtlich auch an einem Anordnungsgrund, da der ASt aktuell seine Rente und daneben die vom Beigeladenen bewilligten Leistungen erhält. Weitere Leistungen können deshalb auch nicht vom Ag begehrt werden. Daran ändert eine Ankündigung einer Zwangsvollstreckung nichts. Weder die Rentenleistungen noch die Leistungen nach dem SGB XII könnten insofern gepfändet werden.
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben dargelegten Gründen ist die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war deshalb unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des ASt abzulehnen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1949 geborene Antragsteller (ASt) bezog bis 28.02.2013 Alg II vom Antragsgegner (Ag). Mit Bescheid vom 06.02.2013 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenbeginn zum 01.10.2012 iHv 697,20 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 7.3.2013 bewilligte ihm sodann der Beigeladene darlehensweise Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 30.04.2013 iHv 1.139,65 EUR monatlich und mit Bescheid vom 21.05.2013 für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.08.2013 iHv 442,45 EUR monatlich. Dabei wurden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 757,65 EUR sowie ein Regelsatz iHv 382 EUR berücksichtigt und die Rente iHv 697,20 EUR als Einkommen angerechnet. Widerspruch legte der ASt dagegen nicht ein. Mit Schreiben vom 17.06.2013 teilte der ASt dem Beigeladenen u.a. mit, er habe am 01.06.2013 nunmehr auch einen Scheck der Deutschen Rentenversicherung erhalten.
Bereits am 06.05.2013 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) gegen den Ag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er habe bislang kein Geld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Mit Beschluss vom 13.05.2013 hat das SG den Beigeladenen zum Verfahren beigeladen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Ziffern I. und II. des Beschlusses vom 03.06.2013 abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor.
Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Der Sachverhalt werde verdreht dargestellt. Er habe mittlerweile die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung erhalten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69; vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl, Rn 652).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl, § 86b Rn 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - NVwZ 2005, 927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 - aaO - und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 aaO).
Der ASt hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gegen den Bescheid vom 21.05.2013, mit dem der Beigeladene darlehensweise Leistungen für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.08.2013 iHv 442,45 EUR monatlich bewilligt hat, hat er keinen Widerspruch eingelegt. Im Schriftsatz vom 28.05.2013 hat der ASt den Bescheid vom 21.05.2013 auch erwähnt, sodass er spätestens zu diesem Zeitpunkt bei ihm vorlag und damit die Widerspruchsfrist nunmehr in jedem Fall abgelaufen ist. Dieser Bescheid ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden und regelt bindend zwischen den Beteiligten (§ 77 SGG), dass dem ASt materiell-rechtlich keine weiteren Leistungen zustehen, womit ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist (vgl Beschluss des Senats vom 25.01.2010 - L 11 AS 796/09 B ER).
Daneben fehlt es offensichtlich auch an einem Anordnungsgrund, da der ASt aktuell seine Rente und daneben die vom Beigeladenen bewilligten Leistungen erhält. Weitere Leistungen können deshalb auch nicht vom Ag begehrt werden. Daran ändert eine Ankündigung einer Zwangsvollstreckung nichts. Weder die Rentenleistungen noch die Leistungen nach dem SGB XII könnten insofern gepfändet werden.
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben dargelegten Gründen ist die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war deshalb unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des ASt abzulehnen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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