Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1243/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2345/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 12. April 2013 ist statthaft, aber wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, S. 417, 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gemäß § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der erforderliche Beschwerdewert von 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Gegenstand der abgewiesenen Klage waren der Bescheid vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2012, mit dem die Beklagte die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wegen wiederholter Verletzung der Meldepflicht für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 um monatlich 20 % (59,80 EUR), insgesamt um 179,40 EUR abgesenkt hat.
Die hiernach statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegt worden. Das mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) versehene Urteil des SG vom 12. April 2013 ist dem Kläger am 24. April 2013 zugestellt worden. Dies ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde (Blatt 77a der SG-Akte), wonach das Schriftstück unter der durch den Kläger angegebenen Zustellanschrift in der Sch.-Straße xx in O. an Herrn Y. K. übergeben worden ist. Die für den Fristbeginn maßgebliche Zustellung des Urteils des SG wurde damit am 24. April 2013 durch Ersatzzustellung nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wege der Übergabe der Sendung in der Wohnung des Klägers an dessen Vater bewirkt. Zwar definiert § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 166 Abs. 1 ZPO die Zustellung als Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der im zweiten Titel des 3. Abschnitts des 1. Buches der ZPO vorgeschriebenen Form. Jedoch erlaubt § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ersatzweise die Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an einen erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung des Adressaten. Über den Umstand hinaus, dass der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, setzt eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen lediglich voraus, dass der anstelle des Zustellungsadressaten in dessen Wohnung erreichte Familienangehörige erwachsen ist. Allein die Tatsache, dass sich die empfangsbereite Person in der Wohnung des Zustellungsadressaten aufhält und sie mit diesem verwandt ist, rechtfertigt somit den Schluss, dass zwischen beiden ein Vertrauensverhältnis besteht, das die Weitergabe der zuzustellenden Sendung an den Adressaten erwarten lässt. Damit ist für eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung zugleich nicht erforderlich, dass der in der Wohnung angetroffene Familienangehörige über eine Postvollmacht des Zustellungsadressaten verfügt, von diesem bevollmächtigt worden ist, für ihn verwaltend tätig zu werden, oder in sonstiger Hinsicht berechtigt ist, dessen Interessen zu vertreten. Gleichzeitig verdeutlicht § 178 Abs. 2 ZPO, dass die Zustellung an eine der in § 178 Abs. 1 ZPO bezeichneten Personen nur dann unwirksam sein soll, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner des Zustelladressaten beteiligt ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Zustellung im Sinne des § 166 Abs. 1 ZPO ist allein mit der Übergabe der Zustelllung bewirkt. Ob und wann der Zustellungsadressat das Schriftstück ausgehändigt bekommt oder auch die gänzliche Unkenntnis des Adressaten von der Zustellung ist demgegenüber bedeutungslos (BSG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – B 12 KR 14/10 B – Juris, m.w.N.). Die am Tag nach der Zustellung, d. h. am 25. April 2013, beginnende Beschwerdefrist endete damit nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 24. Mai 2013, einem Freitag. Die Beschwerde ist jedoch erst am 4. Juni 2013 erhoben worden; damit ist die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten und die Beschwerde verfristet.
Dem Kläger ist wegen der versäumten Beschwerdefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war nicht im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Zwar wäre auch bei - wie hier - ordnungsgemäß erfolgter Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger im Sinne eines Vollbeweises nachweisen könnte, dass er das Schriftstück tatsächlich nicht erhalten hat (BSG, Urteil vom 20. Juli 1988 - 12 RK 16/88 = Juris, Rdnr. 17); der Kläger hat aber vorliegend nicht bestritten, das Urteil des SG erhalten zu haben. Er hat vielmehr vorgetragen, seit acht Monaten in Marburg zu studieren und dort auch gemeldet zu sein. Das Urteil habe ihn deshalb erst spät erreicht, so dass er nicht rechtzeitig habe antworten können. Bereits aus dem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde einzulegen. Der Kläger hätte aufgrund der längeren Abwesenheit von seinem ursprünglichen Wohnort Vorsorge treffen müssen, dass ihn die Post durch Nachsendung oder einen Zustellungsbevollmächtigten rechtzeitig erreicht. Auch hätte der Kläger gegenüber dem Gericht seine aktuelle Adresse mitteilen können und müssen. Ändert ein Beteiligter seinen Aufenthalts- oder Wohnort, muss er dafür sorgen, dass er für das Gericht erreichbar bleibt (Littmann in Lüdtke (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 67 Rdnr. 8). Weitere Gründe, die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sprechen könnten, liegen nicht vor. Die Beschwerdeschrift datiert auf den 25. Mai 2013, der Poststempel auf den 3. Juni 2013, so dass der Kläger auch bei normaler Postlaufzeit nicht mehr mit einem fristgerechten Eingang der Beschwerde rechnen konnte.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Der angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 12. April 2013 ist statthaft, aber wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, S. 417, 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gemäß § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der erforderliche Beschwerdewert von 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Gegenstand der abgewiesenen Klage waren der Bescheid vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2012, mit dem die Beklagte die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wegen wiederholter Verletzung der Meldepflicht für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 um monatlich 20 % (59,80 EUR), insgesamt um 179,40 EUR abgesenkt hat.
Die hiernach statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegt worden. Das mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) versehene Urteil des SG vom 12. April 2013 ist dem Kläger am 24. April 2013 zugestellt worden. Dies ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde (Blatt 77a der SG-Akte), wonach das Schriftstück unter der durch den Kläger angegebenen Zustellanschrift in der Sch.-Straße xx in O. an Herrn Y. K. übergeben worden ist. Die für den Fristbeginn maßgebliche Zustellung des Urteils des SG wurde damit am 24. April 2013 durch Ersatzzustellung nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wege der Übergabe der Sendung in der Wohnung des Klägers an dessen Vater bewirkt. Zwar definiert § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 166 Abs. 1 ZPO die Zustellung als Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der im zweiten Titel des 3. Abschnitts des 1. Buches der ZPO vorgeschriebenen Form. Jedoch erlaubt § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ersatzweise die Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an einen erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung des Adressaten. Über den Umstand hinaus, dass der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, setzt eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen lediglich voraus, dass der anstelle des Zustellungsadressaten in dessen Wohnung erreichte Familienangehörige erwachsen ist. Allein die Tatsache, dass sich die empfangsbereite Person in der Wohnung des Zustellungsadressaten aufhält und sie mit diesem verwandt ist, rechtfertigt somit den Schluss, dass zwischen beiden ein Vertrauensverhältnis besteht, das die Weitergabe der zuzustellenden Sendung an den Adressaten erwarten lässt. Damit ist für eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung zugleich nicht erforderlich, dass der in der Wohnung angetroffene Familienangehörige über eine Postvollmacht des Zustellungsadressaten verfügt, von diesem bevollmächtigt worden ist, für ihn verwaltend tätig zu werden, oder in sonstiger Hinsicht berechtigt ist, dessen Interessen zu vertreten. Gleichzeitig verdeutlicht § 178 Abs. 2 ZPO, dass die Zustellung an eine der in § 178 Abs. 1 ZPO bezeichneten Personen nur dann unwirksam sein soll, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner des Zustelladressaten beteiligt ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Zustellung im Sinne des § 166 Abs. 1 ZPO ist allein mit der Übergabe der Zustelllung bewirkt. Ob und wann der Zustellungsadressat das Schriftstück ausgehändigt bekommt oder auch die gänzliche Unkenntnis des Adressaten von der Zustellung ist demgegenüber bedeutungslos (BSG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – B 12 KR 14/10 B – Juris, m.w.N.). Die am Tag nach der Zustellung, d. h. am 25. April 2013, beginnende Beschwerdefrist endete damit nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 24. Mai 2013, einem Freitag. Die Beschwerde ist jedoch erst am 4. Juni 2013 erhoben worden; damit ist die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten und die Beschwerde verfristet.
Dem Kläger ist wegen der versäumten Beschwerdefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war nicht im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Zwar wäre auch bei - wie hier - ordnungsgemäß erfolgter Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger im Sinne eines Vollbeweises nachweisen könnte, dass er das Schriftstück tatsächlich nicht erhalten hat (BSG, Urteil vom 20. Juli 1988 - 12 RK 16/88 = Juris, Rdnr. 17); der Kläger hat aber vorliegend nicht bestritten, das Urteil des SG erhalten zu haben. Er hat vielmehr vorgetragen, seit acht Monaten in Marburg zu studieren und dort auch gemeldet zu sein. Das Urteil habe ihn deshalb erst spät erreicht, so dass er nicht rechtzeitig habe antworten können. Bereits aus dem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde einzulegen. Der Kläger hätte aufgrund der längeren Abwesenheit von seinem ursprünglichen Wohnort Vorsorge treffen müssen, dass ihn die Post durch Nachsendung oder einen Zustellungsbevollmächtigten rechtzeitig erreicht. Auch hätte der Kläger gegenüber dem Gericht seine aktuelle Adresse mitteilen können und müssen. Ändert ein Beteiligter seinen Aufenthalts- oder Wohnort, muss er dafür sorgen, dass er für das Gericht erreichbar bleibt (Littmann in Lüdtke (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 67 Rdnr. 8). Weitere Gründe, die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sprechen könnten, liegen nicht vor. Die Beschwerdeschrift datiert auf den 25. Mai 2013, der Poststempel auf den 3. Juni 2013, so dass der Kläger auch bei normaler Postlaufzeit nicht mehr mit einem fristgerechten Eingang der Beschwerde rechnen konnte.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Der angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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