L 7 AS 472/13 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 1673/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 472/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Weder aus § 9 SGB X noch aus §§ 13, 14 SGB I ergibt sich ein Anspruch darauf, zwecks Beratung von einem Behördenmitarbeiter telefonisch zurückgerufen zu werden.
Über die Art und Weise der Durchführung einer Beratung (schlicht hoheitliche Handlung) entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
24. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Verpflichtung einer Mitarbeiterin des Antragsgegners, ihn telefonisch zu beraten.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner 1995 geborenen Tochter. Die Familie bezieht nach einem Umzug seit Ende 2010 Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner, davor vom Jobcenter Landshut. In zahlreichen Klageverfahren und Eilverfahren wurden verschiedenste Ansprüche geltend gemacht und unterschiedliche Feststellungen begehrt.

Am 16.07.2013 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München den streitgegenständlichen Eilantrag. Es sei festzustellen, dass Mitarbeiter der Behörde, insbesondere Frau B., entsprechend ihrer Pflichten aus §§ 13, 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet seien, ihn zurückzurufen. Er habe wegen verschiedener Bescheide vom 12.07.2013 Fragen wegen Formalitäten gehabt. Bei einem Gespräch mit dem Forderungseinzug habe sich herausgestellt, dass Frau B., Mitarbeiterin der Widerspruchsstelle des Antragsgegners, zuständig gewesen sei. Er habe am 15.03.2013 [richtig wohl 15.07.2013] und 16.07.2013 mehrfach vergeblich versucht, Frau B. telefonisch zu erreichen. Von einer anderen Mitarbeiterin sei ihm ein Rückruf zugesagt worden. Dann sei ihm aber gesagt worden, dass er sich schriftlich an den Antragsgegner wenden könne. Er sehe sich auf das äußerste diskriminiert.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 24.07.2013 ab. Für die begehrte Regelungsanordnung fehle es an der notwendigen Eilbedürftigkeit.

Der Antragsteller hat am 25.07.2013 per Telefax Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Telefone, Fax, Internet und E-Mail seien die üblichen Kommunikationswege einer zivilisierten Gesellschaft. Verschiedene Mitarbeiter des Antragsgegners würden sich der bodenlosen Frechheit erdreisten, zu entscheiden, mit wem sie telefonieren und mit wem nicht.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24.07.2012 aufzuheben und festzustellen, dass Mitarbeiter des Antragsgegners, insbesondere Frau B., verpflichtet seien, ihn telefonisch zurückzurufen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Antragsgegners, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Beschwerdegerichts verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Eine gerichtliche Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nicht ansatzweise erkennbar.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass auch ein materieller Anspruch auf einen telefonischen Rückruf hier nicht erkennbar ist. Das Verwaltungsverfahren ist gemäß § 9 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht an eine bestimmte Form gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen. Das gestattet der Behörde zwar, Anfragen auch telefonisch zu beantworten, verschafft einem Fragesteller aber keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.

Ein Anspruch auf einen telefonischen Rückruf ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus §§ 13, 14 und 15 SGB I.

§ 13 SGB I richtet sich nur auf eine allgemeine Aufklärung der Bevölkerung und vermittelt einer Einzelperson kein subjektiver Recht (vgl. Mrozynski, SGB I Kommentar, 4. Auflage 2010, § 13 Rn. 6)

§ 14 SGB I vermittelt zwar einen persönlichen Anspruch auf Beratung (in Form von schlicht hoheitlichem Handeln), nicht jedoch ein Recht auf eine bestimmte Art und Weise einer Beratung, etwa einen Telefonanruf, einen Besprechungstermin oder eine schriftliche Beratung durch Merkblätter oder individuelle Schreiben.

Über die Art und Weise einer Beratung entscheidet die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen. Dabei kann sie verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen, beispielsweise die Komplexität des Beratungsbedarfs, die finanzielle oder sonstige Bedeutung der Beratung für den Betroffen, ob für den Themenbereich ein Merkblatt vorhanden ist, das Auffassungsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie verwaltungsökonomische Belange. Gerade das Verhalten des Antragstellers, der häufig den notwendigen Respekt für Behördenmitarbeiter vermissen lässt (vgl. die Begründung der Beschwerde), spricht hier gegen eine telefonische Beratung.

Der Auskunftsanspruch nach § 15 SGB I richtet sich nicht gegen den Antragsgegner, weil er keine in § 15 Abs. 1 SGB I genannte Stelle ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved