Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AS 6703/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Angemessene Wohnungsgröße nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für Einpersonenhaushalte in Sachsen
Bemerkung
Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II kann zur Prüfung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße auch nach Inkrafttreten der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen (SächsABl. Nr. 28 S. 963) weiter au
I. Der Bescheid des Beklagten vom 18.6.2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 2.7.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (W /10) wird abgeändert. II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten von Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.9.2010 i. H. v. monatlich 334,72 Euro und für die Zeit vom 1.10.2010 bis zum 31.12.2010 i. H. v. monatlich 338,70 Euro zu zahlen. III. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. IV. Die Berufung zum Landessozialgericht Chemnitz wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt höhere Leistungen nach dem SGB II.
Streitig sind Kosten von Unterkunft und Heizung (kurz: KdU) in der Zeit vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2010.
Der alleinstehende, 1960 geborene Kläger bewohnt mit Mietvertrag vom 9.10.2001 seit 2001 eine 2-Raumwohnung mit 49,92 m² auf der S.-Allee in Dresden. Es existiert eine zentrale Heizungsanlage mit Gasbrenner. Das Haus wurde 1975 fertig gestellt und Ende der 90er Jahre saniert. Im ursprünglichen Mietvertrag wurden monatlich 399,60 DM bzw. 204,31 Euro als Kaltmiete vereinbart. Dazu kamen monatliche Vorauszahlungen auf Betriebskosten (BK) und Heizkosten (HK) von jeweils 30,68 Euro (VA 5). Mit Schreiben des Verwalters vom 15.5.2007 (VA 131) wurden eine Mieterhöhung nach § 558 BGB vorgenommen und nunmehr nettokalt monatlich 245,17 Euro verlangt. Seit 1.10.2008 und seit 1.10.2010 betragen die Wohnkosten:
ab 1.10.2008: (VA 296) und ab 1.10.2010: (VA 453) Kaltmiete: 245,17 245,17 BK-V. 50,00 50,00 Brutto-kalt: 295,17 295,17 Hk-V. 46,02 50,00 Summe 341,19 345,17
Mit Schreiben vom 21.1.2008 übermittelte der Beklagte (seinerzeit: ARGE Dresden, im Folgenden kurz: Beklagter) eine Kostensenkungsaufforderung unter Hinweis auf die kommunalen Vorgabe der Landeshauptstadt Dresden gemäß Stadtratsbeschluss vom 24.2.2005 (V0382-SR09-05) mit einer Obergrenze für die Bruttowarmmiete von 299,25 Euro (= 252,45 [= nettokalt 195,75 + kalte BK 56,70] + HK 46,80 [= 45 x 1,04]) und Frist zur Kostensenkung bis 30.6.2008.
Der Kläger entgegnete dem unter dem 3.2.2008. Er habe bei Anmieten auf einen günstigen Preis geachtet und dabei auch Einschnitte bei der Qualität vorgenommen. Es sei eine einfache Wohnung an vielbefahrener Straße in laut Mietspiegel einfacher Wohnlage. Sie entspreche technisch dem derzeitigen Stand der Technik und Energieeffizienz, sei aber mit keinem erhöhten Mietwert ausgestattet. Mit Schreiben vom 4.2.2008 nahm der Verwalter zur Frage der Angemessenheit der Miete für den Kläger gegenüber dem Beklagten Stellung (VA 232). Die Kaltmiete von 4,91 Euro/m² läge unter dem Mittel des Mietspiegels von 4,99 Euro/m². Die Nebenkosten seien moderat. Die Hausreinigung durch die Mieter selbst führe zu Kosteneinsparungen.
Ab dem 1.7.2008 senkte der Beklagte die von ihm übernommenen Kosten von Unterkunft und Heizung ab. Für die 2. Hälfte des Jahres 2008 wurde noch kein Widerspruch durch den Kläger erhoben, aber Überprüfungsantrag vom 21.8.2009 gestellt (VA 352). Für die beiden Halbjahre 2009 erhob er jeweils Widerspruch und Klage. Die Rechtsstreite wurden vergleichsweise beigelegt (a. a. S 12 AS 4069/09). Für das erste Halbjahr 2010 war ebenfalls Klage beim Sozialgericht Dresden anhängig. Sie wurde im Kammertermin vom 19.11.2012 nach Darlegung der vorläufigen Rechtsansicht der Kammer erledigt. Der Beklagte hat dort KdU i. H. v. monatlich 334,72 Euro anerkannt (12 AS 4773/10).
Mit Stadtratsbeschluss vom 24.1.2008 (V2198-SR62-08) wurden bruttowarm 308,70 Euro (= 252,45 [= nettokalt 195,75 + kalte BK 56,70] + HK 56,25 [= 45 x 1,26]) als Obergrenze für einen 1-Personenhaushalt festgelegt.
Im angegriffenem Bescheid vom 18.6.2010 (VA 404) 2.7.2010 (VA 372) bewilligte der Beklagte für die Zeit 1.7.2010 bis zum 31.12.2010 monatliche Leistungen i. H. v. 667,70 Euro, hiervon Regelleistung i. H. v. 359 Euro und KdU i. H. v. 308,70 Euro. Der Änderungsbescheid vom 2.7.2010 (VA 410) beinhaltete eine Anhebung auf 672,52 Euro mit KdU i. H. v. 313,52 Euro. Es wurden jetzt bruttokalt 267,50 Euro als Obergrenze angesetzt und die tatsächlichen Heizkosten von 46,02 Euro gewährt ohne Abzug der Warmwasserpauschale.
Der Widerspruch vom 13.7.2010 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.9.2010 (W /10) zurückgewiesen (VA 443).
Hiergegen richtet sich die Klage vom 12.10.2010, eingegangen bei Gericht am 13.10.2010.
Mit Schriftsatz vom 19.3.2012 hat der Beklagte monatliche 272,00 Euro als Obergrenze für die Bruttokaltmiete (GA 28) "teilanerkannt". Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert. Hintergrund ist, dass mit weiterem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 (V1307/11-SR/034/2011) bruttokalt 276 Euro (= 45 x 6,13 Euro) als Obergrenze für einen 1-Personenhaushalt auf Grundlage des durch die Landeshauptstadt Dresden beauftragten IWU-Gutachtens vom 24.11.2011 für die Zeit ab dem 1.12.2010 festgelegt worden sind. Den Betrag von 276 Euro hat der Beklagte im Schriftsatz vom 19.3.2012 auf 272 Euro deflationiert.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.6.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010 (W 9431/10) verurteilt, dem Kläger die Kosten von Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die angegriffenen Bescheide nach Maßgabe des Teilanerkenntnisses vom 19.3.2012 verteidigt. Die Obergrenze von 276 Euro für die Bruttokaltmiete sei für die hier streitgegenständliche Zeit ab dem 1.7.2010 auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2011 und des demselben zugrunde liegenden IWU-Gutachtens ausreichend und angemessen. Darin sei ein schlüssiges Konzept i. S. der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung zu sehen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten zur Bedarfsgemeinschaft beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2012 Bezug genommen. Der Tenor des verkündeten Urteils wurde mit Beschluss vom 17.1.2013 wegen offenbarer Unrichtigkeit in die obige Fassung berichtigt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Das beklagte Jobcenter ist beteiligungsfähig, § 70 Nr. 1 SGG. Es tritt in laufenden Verwaltungsverfahren an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft, § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II. Das Passivrubrum wurde entsprechend geändert.
Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall allein die Kosten von Unterkunft und Heizung. Der Kläger hat den Gegenstand der Klage in zulässiger Weise entsprechend beschränkt. Für die Zeit bis zum 31.12.2010 war eine solche Eingrenzung noch unproblematisch möglich (vgl. dazu: Nolte, NZS 2013, S. 10 m. w. N.).
Der Kläger hat gegen den Beklagten – neben der gewähren Regelleistung i. H. v. monatlich 359 Euro, § 20 SGB II a. F. - einen Anspruch auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.09.2010 i. H. v. monatlich 334,72 Euro und für die Zeit vom 1.10.2010 bis zum 31.12.2010 i. H. v. monatlich 338,70 Euro (§ 19 S. 1, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II a. F.). Der angegriffene Bescheid vom 18.6.2010 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 2.7.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010 ist rechtwidrig, soweit er dahinter zurückbleibt und dem Kläger nur geringere Leistungen zubilligt.
Der im Jahre 1960 geborene und in Dresden wohnhafte Kläger ist uneingeschränkt leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit sind nicht bekannt. Er ist auch uneingeschränkt hilfebedürftig. Der Kläger kann seinen monatlichen Bedarf weder durch anrechenbares Einkommen noch Vermögen decken.
Anspruchsgrundlage für die Kosten von Unterkunft und Heizung ist hierbei § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nur soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, kommt eine Kürzung in Betracht, sobald es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft möglich und zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Im vorliegenden Fall sind die tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung von dem Beklagten zu tragen, weil die Wohnkosten des Klägers insgesamt angemessen i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind, so dass auch alle erklärten Kostensenkungsaufforderungen ins Leere gingen. Der Beklagte kann sich zur Begrenzung der Unterkunftskosten auf das von ihm für angemessen erachtete Maß – bruttokalt: (deflationiert) 272,00 Euro bzw. 276 Euro - nicht auf ein sog. schlüssiges Konzept i. S. d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen. Das scheitert für den vorliegenden Fall bereits an der unzureichenden Flächenvorgabe von 45 m² für einen 1-Personenenhaushalt auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen) vom 7.6.2010. Die Wohnfläche des Klägers ist mit 49,92 m² angemessen, so dass es bei einer unstreitig angemessenen Bruttokaltmiete von 5,91 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und einer ebenfalls unstreitig angemessenen Heizkostenvorauszahlung i. H. v. monatlich 39,55 Euro (= 46,02./. 6,47) bzw. 43,53 (= 50,00./. 6,47 Euro) zur keiner Kürzung kommt.
Die Bestimmung der angemessenen Obergrenze für die Bruttokaltmiete hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen:
1. Abstrakt angemessene Wohnungsgröße
2. örtlicher Vergleichsmaßstab
3. aufzuwendende Miete nach Produkttheorie
4. tatsächliche Verfügbarkeit solcher Wohnungen auf dem Mietmarkt
1. Abstrakt angemessene Wohnungsgröße
Bei der Bestimmung der abstrakt angemessene Wohnungsgröße ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer nach eigener Prüfung folgt, grundsätzlich die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (vgl. BSG U. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06, Rn. 19). Das Bundessozialgericht hat hierzu (a. a. O., Rn. 19) ausgeführt:
"Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz iVm den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen); dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl Hofmann in LPK-BSHG, aaO, § 12 RdNr 29; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 43; Rothkegel aaO § 22 RdNr 26; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 17 ff). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376) ergeben, abzustellen (vgl hierzu auch Rips, WuM 2004, 439, 441). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln (Rips, aaO). Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien ".
Im Bundesland Sachsen bestanden in der hier streitgegenständlichen Zeit keine aktuell gültigen Richtlinien i. S. v. § 10 WoFG. Bis zum 31.12.2009 war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27.6.2005, Sächsisches Amtsblatt vom 28.7.2005, S 682 (im folgenden: VwV-Ersatzwohnraumförderung) heranzuziehen. Sie ist zum 31.12.2009 ersatzlos ausgelaufen. Nach der VwV-Ersatzwohnraumförderung wurden abweichend von den zu früherer Zeit geltenden Flächenobergrenzen aus der VwV-SächsBelG Wohnungen für 1-Personenhaushalte mit wenigstens 50 m² gefördert (dort Ziff. IV. 4.). Die vormalige VwV-SächsBelG (Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zum Sächsischen Belegungsrechtsgesetz (VwV-SächsBelG) vom 22.04.1996 (SächsABl. Seite 478), die vor Inkrafttreten des SGB II gültig gewesen und unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetz (BSHG) herangezogen worden war, war bereits zum 1.4.2004 außer Kraft getreten (SächsAbl. SDr. Nr. 4/2004, Seite 226, vgl. dazu: LSG Chemnitz, B. v. 24.10.2006, L 3 B 158/06 AS-ER, Rn. 38). Sie sah für 1-Personenhaushalte eine Obergrenze von 45 m² vor.
Unter der VwV-Ersatzwohnraumförderung hielt das Bundessozialgericht für das Land Sachsen den Rückgriff auf die vormalige VwV-SächsBelG für ausgeschlossen. Stattdessen sei es aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität noch hinnehmbar, auf die auf Grundlage von § 10 WoFG festgelegten Werte zurückzugreifen, bis der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung bundeseinheitlicher Wohnungsgrößen durch Verordnung selbst vorgenommen hat (BSG U. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06, Rn. 19; U. v. 19.2.2009, B 4 AS 30/08 R m. w. N.).
Für den Fall des Auslaufens/Nichtbestehens einschlägiger Verwaltungsvorschriften hat sich das Bundessozialgericht im Urteil vom 26.5.2011 (B 14 AS 86/09 R, Rn. 16 ff.) für das Land Sachsen ebenfalls gegen die Anwendung der schon früher außer Kraft getretenen VwV-SächsBelG und weiter für die Anwendung der VwV-Ersatzwohnraumförderung ausgesprochen, nachdem das Landessozialgericht Chemnitz im Urteil vom 15.1.2009, L 3 AS 29/08 erneut auf die VwV-SächsBelG abgestellt hatte und nicht auf die VwV-Ersatzwohnraumförderung und in letzterer keine Verwaltungsvorgabe i. S. v. § 10 WoFG erblickt hatte. Für maßgeblich erachtet wurden dabei durch das BSG weiter Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität. Zwar erachtet es das Bundessozialgericht als grundsätzlich zulässig, für den Fall des Auslaufens von Verwaltungsvorgaben i. S. v. § 10 WoFG auch auf andere Verwaltungsvorschriften zurückzugreifen (B 4 AS 70/08 R, Rn. 15). Es ist danach aber auch nicht ausgeschlossen, weiter auf ausgelaufene Verwaltungsvorgaben i. S. v. § 10 WoFG zurückzugreifen, wenn darin materiell der am besten geeignete Größenmaßstab gesehen wird, sich also anderweitige Vorgaben des Verwaltungsrechts als weniger geeignet erweisen (ebenso i. E. für die Zeit bis 30.4.2010: SG Dresden, U. v. 18.9.2012, S 38 AS 5649/09). In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht auf die VwV-Ersatzwohnraumförderung abgestellt und im Urteil vom 26.5.2011 ( B 14 AS 86/09 R, Rn. 16, 18) dazu auszugsweise ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des LSG gibt es in Sachsen keine derartigen Bestimmungen nach dem WoFG. Soweit das LSG aufgrund dessen meint, die außer Kraft getretene VwV-SächsBelG weiterhin anwenden zu können, kann dem nicht gefolgt werden Diese Begründung für die VwV-Ersatzwohnraumförderung zeigt jedoch, dass diese in Übereinstimmung mit dem 4. Senat gerade der Angemessenheitsprüfung nach dem bundesrechtlichen § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu Grunde gelegt werden muss und nicht die ältere VwV-SächsBelG. Denn die abstrakte Angemessenheit der Leistung für die Unterkunft kann nicht ohne Berücksichtigung des verfügbaren Wohnraums erfolgen (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - (Berlin) RdNr 27 f; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - (Freiburg)). Wenn die VwV-Ersatzwohnraumförderung nach ihren vom LSG festgestellten weiteren Zwecken der Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten durch das Anbieten adäquater Wohnungen für Mieterhaushalte, die im Zuge des Stadtumbaus ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen, dienen soll und die Wohnflächen gegenüber der bisherigen VwV-SächsBelG erhöht werden, so lässt dies nur den Schluss zu, dass es eine entsprechende Anzahl kleinerer Wohnungen für Mieterhaushalte im sozialen Wohnungsbau nicht gibt. Dann stehen solche Wohnungen aber auch für die Bezieher von SGB II-Leistungen nicht zur Verfügung."
Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung für den vorliegenden Fall an. Sie gelangt daher im Hinblick auf die vormalige VwV-Ersatzwohnraumförderung zu einer Flächenvorgabe von 50 m² für einen 1-Personenhaushalt. Eine Heranziehung anderer Verwaltungsvorgaben ist nicht gerechtfertigt.
Einen "besseren" Maßstab stellt nicht die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen vom 7.6.2010 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen) dar, die am 16.7.2010 durch Veröffentlichung (SächsABl. Nr. 28 S. 963) in Kraft getreten ist. Im Ausgangspunkt sind Verwaltungsvorschriften kein im Außenrecht gegenüber dem Bürger verbindliches materielles Recht, sondern wirken ausschließlich intern gegenüber nachgeordneten Behörden und Dienststellen i. S. verbindlicher Anordnungen. Auch soweit sie materiell-rechtlichen Inhalts sind (Norm konkretisierend), sind sie nicht Maßstab, sondern Gegenstand richterlicher Kontrolle (LSG Chemnitz, B. v. 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER, Rn. 38). Zwar gelten anerkannte Ausnahmen für Verwaltungsvorschriften, wenn der Verwaltung ein sog. Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, wie etwa bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen und bei beamtenrechtlichen Beurteilungen, bei planerischen und prognostischen Einschätzungen (Prognoseentscheidungen) sowie beim Erlass von Richtlinien zur einheitlichen Ermessensausübung (Zweckmäßigkeitserwägungen, vgl. dazu: BVerwG, U. v. 10.12.1969, VIII C 104,69; B. v. 25.11.1993, 5 N 1/92; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 30.5.2011, 1 A 2825/09, jeweils m. w. N.). In diesem Sinne anerkannte Fallgruppen sind aber vorliegend allesamt nicht einschlägig. Der Begriff der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, also einen der Auslegung bedürftigen Rechtsbegriff, der uneingeschränkt richterlich überprüfbar ist und kein Ermessen der Verwaltung eröffnet (BSG, U. v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, ständige Rechtsprechung; SG Dresden, U. v. 17.7.2012, S 29 AS 4546/11 m. w. N.). Eine Bindung an die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen besteht daher nach Auffassung der 12. Kammer des Sozialgerichts Dresden für das Gericht nicht, auch wenn das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als oberste Landesbehörde weisungsbefugt u. a. gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen der Jobcenter, vormals ARGEn (gewesen) ist (vgl. dazu: LSG Chemnitz, B. v. 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER). Es bleibt insoweit bei dem Charakter der rein innerdienstlichen Anordnung, die uneingeschränkt richterlich überprüfbar ist. Dem steht i. E. nicht die Eilentscheidung des LSG Chemnitz vom 29.5.2012, L 7 AS 24/12 ER entgegen. Die Frage der Maßgeblichkeit der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen war dort nicht entscheidungserheblich. Das LSG behandelte den Fall eines 2-Personenhaushalts, zu dem sich sowohl auf Grundlage der VwV-Ersatzwohnraumförderung als auch bei Heranziehen der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen eine angemessene Wohnfläche von 60 m² ergab. Soweit das LSG Chemnitz gleichwohl die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen unter Hinweis auf § 22a SGB II n. F. und dem praktischen Bedarf nach einheitlichen Verwaltungsvorgaben als maßgeblich erachtet hat, folgt die Kammer dem im vorliegenden Fall nicht. Daran ändert der dringende Bedarf nach einheitlichen Vorgaben – bis zum 31.12.2010 nach § 27 Nr. 1 SGB II a. F. - nichts. In der hier streitgegenständlichen Zeit bis zum 31.12.2010 war das Verfahren zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" der Kosten von Unterkunft und Heizung in § 27 Nr. 1 SGB II vorgegeben ohne Raum für normeinschränkende Verwaltungsvorgaben in den Ländern vor Erlass der entsprechenden Verordnung, seit dem 1.4.2011 ist es in den §§ 22a ff. SGB II geregelt, ohne dass bislang ein entsprechendes Landesgesetz in Sachsen ergangen ist. Für diesen Fall ist den Gerichten vorbehalten zu bestimmen, welche Unterkunftskosten i. R. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als angemessen zu übernehmen und welche Flächenvorgaben dabei zugrunde zu legen sind (vgl. SG Dresden, U. v. 25.1.2013, S 20 AS 4915/11 m. w. N.). Aber auch inhaltlich erweist sich die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen nicht als geeigneter Maßstab zur Bestimmung der angemessenen Obergrenze für die Wohnfläche i. R. der Leistungsgewährung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Es handelt es sich um keine Vorschrift i. S. v. § 10 WoFG, die die Länder im Bereich des Sozialen Wohnungsbaues zur Regelung angemessener Wohnungsgrößen erlassen haben. Hier käme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Qualität der Vorschrift nicht an, so dass auch interne Anweisungen Wirkung i. S. einer Orientierung entfalten können. Die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen hat bis auf das Setzen einer Obergrenze für die Wohnflächenhöchstgrenzen bei Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII keinen materiellen Regelungsgehalt und beinhaltet insbesondere keine Förderung des sozialen Wohnungsbaues in Sachsen. Selbst eine Übergangsregelung für am 16.7.2010 bestehende Mietverhältnisse enthält sie nicht. Inhaltlich ergeben sich aus ihr keine Hinweise darauf, welche materiellen Gesichtspunkte für die Bestimmung der Größenvorgaben und für die Abweichung von den bis zum 31.12.2009 einschlägigen Vorgaben des sozialen Wohnungsbaues maßgeblich gewesen sein sollen. Soweit mit ihr offenbar an eine bisher in Teilen vorhandene Verwaltungspraxis mit der Flächenvorgabe von 45 m² für einen 1-Personenhaushalt angeknüpft werden soll, kann sie keine Geltung beanspruchen, weil die Rechtspraxis unter dem BSHG lange zurückliegt, nach Inkrafttreten des SGB II seit 2005 überholt ist und nach Inkrafttreten der VwV-Ersatzwohnraumförderung rechtswidrig war, was das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen aufgezeigt hat. Die Vorgabe läuft daher für 1-Personenhaushalte auf die Einschränkung bestehender subjektiv-öffentlicher Rechte hinaus, was mit ihrer Eigenschaft als reiner Verwaltungsvorgabe im Bereich des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht vereinbar ist. Sie führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, fördert nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und Praktikabilität und steht nicht in Einklang mit dem aus Verfassungsgründen herzuleitenden Erfordernis, die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" von Unterkunft und Heizung in einem vorgegebenen objektiven und transparenten Verfahren i. S. eines schlüssigen Konzepts vorzunehmen, das uneingeschränkt in allen seinen Schritten gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerfG, U. v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; U. v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, SG Dresden, U. v. 25.1.2013, S 20 AS 4915/11 m. w. N.).
Auch die Sächsische Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) vom 10.11.1999, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19.12.2011, SächsABl. SDr. S 1702, enthält keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Die Sächsische Trennungsgeldverordnung – wie auch die Trennungsgeldvorordnungen des Bundes oder der übrigen Länder - regelt inhaltlich nicht Wohnungsgrößen für Beamte und Richter und frühere Beamte und Richter (im Folgenden: Beamte) des Freistaates. In ihr geht es, wie der Regelungszusammenhang in den §§ 3, 12 SächsUKG i. V. m. § 2 Sächs TGV zeigt, um die zeitliche Begrenzung der Umzugskostenvergütung und Trennungsgeldberechtigung auf die Zeit, solange der Beamte uneingeschränkt umzugswillig ist (so ausdrücklich 2.1.1 VwV-SächsTGV [Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsteldverordnung i. d. F. v. 10.11.1999, geä. 26.1.2010]). M. a. W. soll er durch Verweis auf die Wohnung am neuen Dienstort angehalten werden – wenn keine Ausnahmen nach dem Gesetz vorliegen –dorthin umzuziehen. Unabhängig von der TGV steht es ihm aber frei, am neuen Dienstort eine nach seinen Bedürfnissen und aus seiner Sicht angenehme Wohnung zu nehmen. Die VwV-TGV kommt erst dort zum Zuge, wo er sich am Umzug wegen Wohnungsmangel gehindert sieht. Desweiteren handelt es sich bei der Größenvorgabe in Ziff. 2.1.5 VwV-TGV um keine strikte Deckelung, wie in der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen, sondern nach dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift "sollten folgende Flächen eine Orientierungshilfe sein". Diese bloße Orientierungshilfe entfaltet zudem nur Wirkung i. V. m. den übrigen materiellen Kriterien der TGV und Verwaltungsvorschrift dazu (vgl. dazu: Schlemmer, SächsRKG/UKG/TGV, Loseblatt, zu § 2 Rn. 55 m. w. N.). Maßgeblich ist stets ein individueller Maßstab, dabei auch die Größe der bisherigen Wohnung des Beamten, § 2 Abs. 1 S. 4 SächsTGV. Stets muss sie seinen familiären Bedürfnissen entsprechen und nach den Kriterien Lage, Größe, Ausstattung und Mietpreis angemessen sein. Abzustellen ist dabei zudem auf die Miethöhe im Verhältnis zum Einkommen des Beamten sowie auf seine sonstigen berechtigten Belange. Es bleibt daher trotz der Orientierungshilfe von 45 m² auch bei dem alleinstehenden Beamten ein ganz weiter Bewertungsspielraum für die Frage des Vorhandenseins angemessenen Wohnraums am neuen Dienstort unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (bisherige Wohnung, dienstliche Stellung, wirtschaftliche Verhältnisse: individueller Maßstab, dazu: Schlemmer, a. a. O., Rn. 61, 62 m. w. N.). Die Orientierungshilfe in dieser Verwaltungsvorschrift, die zudem ihrerseits keine materielle Regelung darstellt, kann daher für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Sinne einer strikten und für den Leistungsbezug nach dem SGB II dauerhaften Deckelung der Wohnfläche, die schon in der VwV-TGV weder inhaltlich noch zeitlich so gewollt ist, keinen geeigneten Maßstab bilden. Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht bislang in beamtenrechtlichen Trennungsgeldvorschriften keine relevante Vorgabe für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße nach § 22 SGB II erblickt. Dem schließt sich die Kammer wegen der Unterschiedlichkeit der Regelungszusammenhänge aus vorstehenden Gründen an.
Abzustellen ist daher für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße i. S. eines schlüssigen Konzepts nach Überzeugung der Kammer weiter auf die zum 31.12.2009 ausgelaufene VwV-Ersatzwohnraumförderung vom 27.6.2005 (SächsABl. 28.7.2005, S. 682). Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG für das Land Sachsen (U. v. 22.9.2009 und vom 26.5.2011 a. a. O.) und damit der maßgeblichen Rechtspraxis für diese Zeit. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass seit Außerkrafttreten der VwV-Ersatzwohnraumförderung im maßgeblichen einfachen Wohnungssegment in Sachsen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die es rechtfertigt, bereits für die 2. Jahreshälfte 2010 eine geänderte Flächenvorgabe, etwa von 45 m² als angemessen zu erachten. Dagegen spricht, dass seit Mitte 2005 bis zum 31.12.2009 in Sachsen auf der Grundlage der VwV-Ersatzwohnraumförderung Wohnraum schon für 1-Raumwohnungen (1-Personenhaushalte) bis zur Größe von 50 m² gefördert worden ist und seit dem 1.1.2010 keine abweichende öffentliche Förderung i. S. v. § 10 WoFG stattgefunden hat. Inhalt und Zweckrichtung der VwV-Ersatzwohnraumförderung legen nahe, dass in Sachsen im einfachen Wohnungssegment kleine Wohnungen knapp sind, denn mit ihr wurden die Wohnungsgrößen im Bereich der 1-Personenhaushalte von 45 m² auf 50 m² erhöht (BSG, U. v. 26.5.2011, B 14 AS 86/09 R, Rn. 18). Es ist nicht ersichtlich, dass sich daran seit dem 1.1.2010 etwas geändert hat. Der Beklagte hat sich darauf auch gar nicht berufen, sondern allein aus Rechtsgründen auf die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen verwiesen. Diese datiert bereits vom 7.6.2010 und lässt an keiner Stelle erkennen, dass sie auf einen tatsächlich geänderten Wohnungsbestand in Sachsen reagiert hat. Die Vorgabe von 50 m² erweist sich auch im Übrigen für den vorliegenden Fall nicht als unangemessen. Der Kläger hat eine 2-Raumwohnung im sanierten sog. Plattenbau angemietet, zu der nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass sich die Wohnungsgröße von 49,92 m² im Zuge der Sanierung der 90er Jahre wesentlich geändert hat. Zuschnitt und Größe stammen ersichtlich aus DDR-Zeiten und entsprechen daher dem Wohnungsbestand aus jener Zeit. Auch insofern erscheint eine pauschale Deckelung auf 45 m² nicht unproblematisch. Die Kammer erkennt auch mit Blick hierauf keinen Anlass von dem Grundsatz abzuweichen, wonach der Grundsicherungsträger die tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung trägt, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Hinzukommt hier, dass der Kläger seine Wohnung weit vor dem Auslaufen der VwV-Ersatzwohnraumförderung angemietet hat, so dass für ihn auch noch – jedenfalls bis zum Erlass materieller Regelungen zur Wohnfläche – Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sprechen, weil die Wohnung bis Ende 2009 ohnehin angemessen groß war i. S. v. § 22 Abs. 1 SGB II. Die Flächenvorgabe von 50 m² ist bei einem bundesweiten Vergleich der Ländervorgaben am häufigsten vertreten, wie eine Recherche im Internet belegt (http://hartz.info/index.php?topic=5597.0). Danach gibt es für 1-Personenhaushalte nach dem SGB II und dem SGB XII Vorgaben von 45 m² in Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Thüringen, von 48 m² in Bremen und von 50 m² in Hamburg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Geeigneter Maßstab bleibt daher die zum 31.12.2009 ausgelaufene VwV-Ersatzwohnraumförderung vom 27.6.2005 (SächsABl. 28.7.2005, S. 682).
2. örtlicher Vergleichsmaßstab
Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Beklagte i. R. seines schlüssigen Konzepts gemäß IWU-Gutachten (Institut Wohnen und Umwelt GmbH, Darmstadt) vom 24.10.2011 auf das gesamte Stadtgebiet Dresden als örtlichem Vergleichsmaßstab abstellt.
Das gesamte Stadtgebiet stellt jedenfalls einen ausreichend großen Raum dar, der geeignet ist den Wohnungsmarkt in Dresden angemessen zu repräsentieren und dem Kläger die Möglichkeit des Anmietens einer angemessenen Wohnung zu eröffnen und ihn nicht auf "billige Stadtteile" (Ghettobildung) zu verweisen (vgl. B 4 AS 30/08 R (München), 19.2.2009, Rn. 21). Ob der Beklagte stattdessen noch weitere Räume hätte einbeziehen können, braucht hier nicht beantwortet zu werden.
3. aufzuwendende Miete nach der Produkttheorie
Für die aufzuwendende Miete nach der Produkttheorie gilt ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard. Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSG U. v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R). Die Festlegung der Mietobergrenzen obliegt in erster Linie dem zuständigen Grundsicherungsträger. Es hat die Angemessenheitsgrenzen festzulegen anhand der Kriterien des BSG i. R. eines schlüssigen Konzeptes. Der Beklagte ist dem aus seiner Sicht mit dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 auf Grundlage des IWU-Gutachtens vom 24.11.2011 nachgekommen. Darin hat er folgende Mietobergrenze für 1-Personenhaushalte festgelegt:
45 m², bruttokalt 276,00 Euro
Daraus errechnet sich ein Wert für die Bruttokaltmiete von 6,13 Euro je m² Wohnfläche. Auf Grundlage der hier als angemessen erachteten Wohnfläche von 50 m² ergeben sich daraus bruttokalt als Obergrenze:
50 x 6,13 = 306,50 Euro
Zwar beansprucht das Gutachten ebenso wie der Mietspiegel 2010 erst Geltung für die Zeit ab dem 1.12.2010. Der Beklagte geht aber selbst davon aus, dass zum Rückrechnen auf frühere Zeiträume entsprechend dem allgemeinen Verbraucherindex deflationiert und damit auf die Datengrundlage des Mietspiegels 2010 abgestellt werden kann. Denn er hat mit Schriftsatz vom 19.3.2012 auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2011 für die Bruttokaltmiete den Betrag von 272,00 Euro (teil-) "anerkannt", was bruttokalt 6,044 Euro je Quadratmeter Wohnfläche entspricht (45 m² x 6,044 Euro/m² = 272 Euro) und damit auch für die Zeit bis zum 30.11.2010 nicht mehr auf den Stadtratsbeschluss vom 24.1.2008 (V2198-SR62-08) mit bruttowarm 308,70 Euro oder auf die im Änderungsbescheid vom 2.7.2010 (VA 410) zugrunde gelegten Werte verwiesen. Auf Grundlage der vom Beklagten eingeräumten Obergrenze für die Bruttokaltmiete von 6,044 Euro je Quadratmeter Wohnfläche ergibt sich im vorliegenden Fall bei Anwenden der von der Kammer für zutreffend erachteten Flächenvorgabe von 50 m² folgende Obergrenze für die Bruttokaltmiete des Klägers:
50 m² x 6,044 Euro/m² = 302,22 Euro
Dieser Betrag ist bereits deutlich höher als die von ihm tatsächlich geschuldete Bruttokaltmiete von 295,17 Euro, so dass es weiterer Aufklärung (§ 103 SGG) zur Frage der Angemessenheit seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht bedarf. Nach dem Verständnis der Kammer erübrigen sich weitere Aufklärungen zu Angemessenheitsfragen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und zur Schlüssigkeit eines bestimmten Konzeptes des Grundsicherungsträgers bzw. eigene Ermittlungen des Gerichts zur Feststellung eines solchen Konzeptes, wenn der in erster Linie hierfür zuständige Grundsicherungsträger eine Angemessenheitsvorgabe im Prozess einräumt, die höher liegt als die streitgegenständlichen Kosten von Unterkunft und Heizung. Das ist hier anzunehmen, auch wenn das schriftsätzlich erklärte "Teilanerkenntnis" für die Bruttokaltmiete im Gesamtbetrag von 272,00 Euro hinter der Bruttokaltmiete des Klägers von monatlich 295,17 Euro betragsmäßig zurückbleibt. Damit liegt zwar formal kein umfassendes Anerkenntnis über die Klageforderung und auch nicht über die gesamten KdU, der Bruttowarmmiete, i. S. v. § 101 Abs. 2 SGG vor, sondern allenfalls ein Teilanerkenntnis, das hier jedenfalls nicht angenommen worden ist, so dass über die gesamte Klage streitig zu entscheiden ist. Das erklärte Teilanerkenntnis knüpft jedoch ebenso wie das Konzept des Beklagten in der Systematik unmittelbar an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an und enthält mit der Gesamtvorgabe von 276 Euro ein rechnerisch eindeutiges Produkt aus angemessener Quadratmeterzahl (45 m²) und Bruttokaltmiete je Quadratmeter Wohnfläche (6,13 Euro, vgl. S 44 des IWU-Gutachtens vom 24.10.2011). Daran hat sich auch im Teilanerkenntnis über 272 Euro/Monat gemäß Schriftsatz vom 19.3.2012 (GA 28 f.) nichts geändert, weil dort ausdrücklich auf das Konzept vom 24.11.2011 Bezug genommen und die Rückindexierung inhaltlich mit Angabe der Datenquelle beschrieben wurde (http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Fachveroeffentlichungen/Preise/VErbraucherpreise/VerbraucherpreiseMPDF/VErbraucherpreiseM21700111114,property=file.pdf). Der Beklagte hat daher im Prozess für die streitgegenständliche Zeit eine Obergrenze für die Bruttokaltmiete je m² Wohnfläche von 6,044 Euro eingeräumt. Auch soweit die Kammer dabei abweichend zum Beklagten eine angemessene Wohnfläche von 50 m² zugrunde legt, bedarf es keiner weiteren Aufklärung. Denn die Fragen der angemessenen Wohnungsgröße und der nach der Produkttheorie aufzuwendenden Bruttokaltmiete sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, in voneinander getrennten Prüfungsschritten zu behandeln, die sich nicht gegenseitig beeinflussen.
Im vorliegenden Fall erweist sich daher die Bruttokaltmiete des Klägers i. H. v. monatlich 295,17 Euro auf Grundlage der eigenen Angemessenheitsvorgaben des Beklagten nach Maßgabe des Vorstehenden (zur Wohnfläche) als angemessen. Es bedarf keiner weitergehenden Aufklärung zu der Frage, ob das Konzept des Beklagten auf Grundlage des IWU-Gutachtens vom 24.10.2011 im Übrigen als schlüssig eingestuft werden könnte mit der Vorgabe von bruttokalt 6,13 Euro/m² Wohnfläche und inwieweit daraus Rückschlüsse auf die Zeit ab dem 1.7.2010 möglich sind. Gegen die Schlüssigkeit dieses Konzepts haben sich allerdings soweit ersichtlich sämtliche Kammern des Sozialgerichts Dresden ausgesprochen, soweit von ihnen bereits Entscheidungen dazu ergangen sind (vgl. im Ausgangspunkt: U. v. 2.11.2011, S 10 AS 4150/10; B. v. 31.5.2012, S 10 AS 2528/12 ER). Die dabei von diesen Kammern ermittelten Obergrenzen für die Bruttokaltmiete unterschreiten die Bruttokaltmiete des Klägers von 295,17 Euro selbst in dem Fall nicht wesentlich, dass dort auf eine angemessene Wohnfläche von nur 45 m² abgestellt worden ist; auch bei Zugrundelegen dieser Werte hätte dem Kläger daher kein Umzug zum Senken der Unterkunftskosten oblegen, § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. So haben etwa die 40. Kammer im Urteil vom 1.6.2012 (S 40 AS 5435/11) und die 29. Kammer im Urteil vom 17.12.2012, S 29 AS 4546/11 eine Obergrenze für die Bruttokaltmiete von 288,45 Euro – 6,41 Euro/m² bruttokalt - angenommen für die Monate Januar bis Mai 2011 (40. Kammer) bzw. Januar bis November 2010 (29. Kammer), jeweils bei Zugrundelegen von 45 m². Die 38. Kammer hat im Urteil vom 18.9.2012, S 38 AS 5649/09 sich der Obergrenze von 6,41 Euro/m² angeschlossen und infolge der Annahme von 50 m² (bis April 2010) bruttokalt 320,50 Euro/m² angesetzt. Die 20. Kammer hat insgesamt auf die Werte nach § 12 Abs. 1 WoGG samt Zuschlag von 10 % abgestellt und bruttokalt 363 Euro in 2011 zugrunde gelegt (S 20 AS 4915/11). Soweit die 40. Kammer noch mit Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) deutlich geringere Werte für Zeiträume in 2007 und Anfang 2009 angenommen und bei 50 m² Wohnfläche insgesamt bruttokalt 281 Euro beziffert hatte, erfolgten die dortigen Annahmen noch im Vorfeld des IWU-Gutachtens vom 24.10.2011 und Erlass des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2011; bereits im oben zitierten Urteil vom 1.6.2012 (S 40 AS 5435/11) wurden für 2011 bei Annahme von 45 m² bruttokalt 288,45 Euro zugrunde gelegt. Die von den anderen Kammern ermittelten höheren Preisobergrenzen zur Bruttokaltmiete sprechen ebenfalls für die Angemessenheit der Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung und für das Vorliegen einer Wohnung im einfachen Mietsegment, wie von ihm bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten eingewandt. Gegenteiliger Vortrag fehlt.
3. Heizkosten
Die Angemessenheit der Heizkostenvorauszahlung ist gesondert von der Bruttokaltmiete festzustellen. Diejenige des Klägers ist mit 39,55 Euro (= 46,02./. 6,47 [= Warmwasserpauschale]) monatlich bis zum 30.9.2010 und mit 43,53 Euro (= 50,00./. 6,47 Euro) monatlich ab dem 1.10.2010 unstreitig angemessen. Bedenken ergeben sich insoweit nicht. Abzustellen ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, U. v. 2.7.2009, B 14 AS 33/08 R, Rn. 31 ff.), der die Kammer insoweit folgt, in erster Linie auf kommunale Heizkostenspiegel, die in Städten mit mehr als 50.000 Einwohner erstellt werden können, hilfsweise auf bundesweite Heizkostenspiegel. Bei einer Wohnfläche von 50 m² ergeben sich danach folgende Obergrenzen (Heizmedium: Erdgas, Gebäudefläche: größer 1.000 m²):
- HK-Spiegel LH Dresden 2011: 62,08 Euro/Monat (14,90 Euro/m² und Jahr) - Bundesweiter HK-Spiegel 2011: 62,08 Euro/Monat
Der Kläger hat daher insgesamt Anspruch auf Übernahme seiner Bruttowarmmiete von monatlich 334,72 Euro für Juli bis September 2010 und von monatlich 338,70 Euro für Oktober bis Dezember 2010 zuzüglich der Regelleistung i. H. v. 359 Euro je Monat.
Der Klage war daher umfassend stattzugeben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
III.
Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage des Vorliegens eines schlüssigen Konzepts i. S. d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in einer Vielzahl von Klageverfahren beim Sozialgericht Dresden anhängig und erscheint bislang nicht hinreichend geklärt. Sie wird auch innerhalb der Kammern des Sozialgerichts inhaltlich unterschiedlich behandelt.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt höhere Leistungen nach dem SGB II.
Streitig sind Kosten von Unterkunft und Heizung (kurz: KdU) in der Zeit vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2010.
Der alleinstehende, 1960 geborene Kläger bewohnt mit Mietvertrag vom 9.10.2001 seit 2001 eine 2-Raumwohnung mit 49,92 m² auf der S.-Allee in Dresden. Es existiert eine zentrale Heizungsanlage mit Gasbrenner. Das Haus wurde 1975 fertig gestellt und Ende der 90er Jahre saniert. Im ursprünglichen Mietvertrag wurden monatlich 399,60 DM bzw. 204,31 Euro als Kaltmiete vereinbart. Dazu kamen monatliche Vorauszahlungen auf Betriebskosten (BK) und Heizkosten (HK) von jeweils 30,68 Euro (VA 5). Mit Schreiben des Verwalters vom 15.5.2007 (VA 131) wurden eine Mieterhöhung nach § 558 BGB vorgenommen und nunmehr nettokalt monatlich 245,17 Euro verlangt. Seit 1.10.2008 und seit 1.10.2010 betragen die Wohnkosten:
ab 1.10.2008: (VA 296) und ab 1.10.2010: (VA 453) Kaltmiete: 245,17 245,17 BK-V. 50,00 50,00 Brutto-kalt: 295,17 295,17 Hk-V. 46,02 50,00 Summe 341,19 345,17
Mit Schreiben vom 21.1.2008 übermittelte der Beklagte (seinerzeit: ARGE Dresden, im Folgenden kurz: Beklagter) eine Kostensenkungsaufforderung unter Hinweis auf die kommunalen Vorgabe der Landeshauptstadt Dresden gemäß Stadtratsbeschluss vom 24.2.2005 (V0382-SR09-05) mit einer Obergrenze für die Bruttowarmmiete von 299,25 Euro (= 252,45 [= nettokalt 195,75 + kalte BK 56,70] + HK 46,80 [= 45 x 1,04]) und Frist zur Kostensenkung bis 30.6.2008.
Der Kläger entgegnete dem unter dem 3.2.2008. Er habe bei Anmieten auf einen günstigen Preis geachtet und dabei auch Einschnitte bei der Qualität vorgenommen. Es sei eine einfache Wohnung an vielbefahrener Straße in laut Mietspiegel einfacher Wohnlage. Sie entspreche technisch dem derzeitigen Stand der Technik und Energieeffizienz, sei aber mit keinem erhöhten Mietwert ausgestattet. Mit Schreiben vom 4.2.2008 nahm der Verwalter zur Frage der Angemessenheit der Miete für den Kläger gegenüber dem Beklagten Stellung (VA 232). Die Kaltmiete von 4,91 Euro/m² läge unter dem Mittel des Mietspiegels von 4,99 Euro/m². Die Nebenkosten seien moderat. Die Hausreinigung durch die Mieter selbst führe zu Kosteneinsparungen.
Ab dem 1.7.2008 senkte der Beklagte die von ihm übernommenen Kosten von Unterkunft und Heizung ab. Für die 2. Hälfte des Jahres 2008 wurde noch kein Widerspruch durch den Kläger erhoben, aber Überprüfungsantrag vom 21.8.2009 gestellt (VA 352). Für die beiden Halbjahre 2009 erhob er jeweils Widerspruch und Klage. Die Rechtsstreite wurden vergleichsweise beigelegt (a. a. S 12 AS 4069/09). Für das erste Halbjahr 2010 war ebenfalls Klage beim Sozialgericht Dresden anhängig. Sie wurde im Kammertermin vom 19.11.2012 nach Darlegung der vorläufigen Rechtsansicht der Kammer erledigt. Der Beklagte hat dort KdU i. H. v. monatlich 334,72 Euro anerkannt (12 AS 4773/10).
Mit Stadtratsbeschluss vom 24.1.2008 (V2198-SR62-08) wurden bruttowarm 308,70 Euro (= 252,45 [= nettokalt 195,75 + kalte BK 56,70] + HK 56,25 [= 45 x 1,26]) als Obergrenze für einen 1-Personenhaushalt festgelegt.
Im angegriffenem Bescheid vom 18.6.2010 (VA 404) 2.7.2010 (VA 372) bewilligte der Beklagte für die Zeit 1.7.2010 bis zum 31.12.2010 monatliche Leistungen i. H. v. 667,70 Euro, hiervon Regelleistung i. H. v. 359 Euro und KdU i. H. v. 308,70 Euro. Der Änderungsbescheid vom 2.7.2010 (VA 410) beinhaltete eine Anhebung auf 672,52 Euro mit KdU i. H. v. 313,52 Euro. Es wurden jetzt bruttokalt 267,50 Euro als Obergrenze angesetzt und die tatsächlichen Heizkosten von 46,02 Euro gewährt ohne Abzug der Warmwasserpauschale.
Der Widerspruch vom 13.7.2010 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.9.2010 (W /10) zurückgewiesen (VA 443).
Hiergegen richtet sich die Klage vom 12.10.2010, eingegangen bei Gericht am 13.10.2010.
Mit Schriftsatz vom 19.3.2012 hat der Beklagte monatliche 272,00 Euro als Obergrenze für die Bruttokaltmiete (GA 28) "teilanerkannt". Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert. Hintergrund ist, dass mit weiterem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 (V1307/11-SR/034/2011) bruttokalt 276 Euro (= 45 x 6,13 Euro) als Obergrenze für einen 1-Personenhaushalt auf Grundlage des durch die Landeshauptstadt Dresden beauftragten IWU-Gutachtens vom 24.11.2011 für die Zeit ab dem 1.12.2010 festgelegt worden sind. Den Betrag von 276 Euro hat der Beklagte im Schriftsatz vom 19.3.2012 auf 272 Euro deflationiert.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.6.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010 (W 9431/10) verurteilt, dem Kläger die Kosten von Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die angegriffenen Bescheide nach Maßgabe des Teilanerkenntnisses vom 19.3.2012 verteidigt. Die Obergrenze von 276 Euro für die Bruttokaltmiete sei für die hier streitgegenständliche Zeit ab dem 1.7.2010 auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2011 und des demselben zugrunde liegenden IWU-Gutachtens ausreichend und angemessen. Darin sei ein schlüssiges Konzept i. S. der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung zu sehen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten zur Bedarfsgemeinschaft beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2012 Bezug genommen. Der Tenor des verkündeten Urteils wurde mit Beschluss vom 17.1.2013 wegen offenbarer Unrichtigkeit in die obige Fassung berichtigt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Das beklagte Jobcenter ist beteiligungsfähig, § 70 Nr. 1 SGG. Es tritt in laufenden Verwaltungsverfahren an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft, § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II. Das Passivrubrum wurde entsprechend geändert.
Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall allein die Kosten von Unterkunft und Heizung. Der Kläger hat den Gegenstand der Klage in zulässiger Weise entsprechend beschränkt. Für die Zeit bis zum 31.12.2010 war eine solche Eingrenzung noch unproblematisch möglich (vgl. dazu: Nolte, NZS 2013, S. 10 m. w. N.).
Der Kläger hat gegen den Beklagten – neben der gewähren Regelleistung i. H. v. monatlich 359 Euro, § 20 SGB II a. F. - einen Anspruch auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.09.2010 i. H. v. monatlich 334,72 Euro und für die Zeit vom 1.10.2010 bis zum 31.12.2010 i. H. v. monatlich 338,70 Euro (§ 19 S. 1, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II a. F.). Der angegriffene Bescheid vom 18.6.2010 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 2.7.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010 ist rechtwidrig, soweit er dahinter zurückbleibt und dem Kläger nur geringere Leistungen zubilligt.
Der im Jahre 1960 geborene und in Dresden wohnhafte Kläger ist uneingeschränkt leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit sind nicht bekannt. Er ist auch uneingeschränkt hilfebedürftig. Der Kläger kann seinen monatlichen Bedarf weder durch anrechenbares Einkommen noch Vermögen decken.
Anspruchsgrundlage für die Kosten von Unterkunft und Heizung ist hierbei § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nur soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, kommt eine Kürzung in Betracht, sobald es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft möglich und zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Im vorliegenden Fall sind die tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung von dem Beklagten zu tragen, weil die Wohnkosten des Klägers insgesamt angemessen i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind, so dass auch alle erklärten Kostensenkungsaufforderungen ins Leere gingen. Der Beklagte kann sich zur Begrenzung der Unterkunftskosten auf das von ihm für angemessen erachtete Maß – bruttokalt: (deflationiert) 272,00 Euro bzw. 276 Euro - nicht auf ein sog. schlüssiges Konzept i. S. d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen. Das scheitert für den vorliegenden Fall bereits an der unzureichenden Flächenvorgabe von 45 m² für einen 1-Personenenhaushalt auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen) vom 7.6.2010. Die Wohnfläche des Klägers ist mit 49,92 m² angemessen, so dass es bei einer unstreitig angemessenen Bruttokaltmiete von 5,91 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und einer ebenfalls unstreitig angemessenen Heizkostenvorauszahlung i. H. v. monatlich 39,55 Euro (= 46,02./. 6,47) bzw. 43,53 (= 50,00./. 6,47 Euro) zur keiner Kürzung kommt.
Die Bestimmung der angemessenen Obergrenze für die Bruttokaltmiete hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen:
1. Abstrakt angemessene Wohnungsgröße
2. örtlicher Vergleichsmaßstab
3. aufzuwendende Miete nach Produkttheorie
4. tatsächliche Verfügbarkeit solcher Wohnungen auf dem Mietmarkt
1. Abstrakt angemessene Wohnungsgröße
Bei der Bestimmung der abstrakt angemessene Wohnungsgröße ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer nach eigener Prüfung folgt, grundsätzlich die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (vgl. BSG U. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06, Rn. 19). Das Bundessozialgericht hat hierzu (a. a. O., Rn. 19) ausgeführt:
"Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz iVm den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen); dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl Hofmann in LPK-BSHG, aaO, § 12 RdNr 29; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 43; Rothkegel aaO § 22 RdNr 26; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 17 ff). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376) ergeben, abzustellen (vgl hierzu auch Rips, WuM 2004, 439, 441). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln (Rips, aaO). Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien ".
Im Bundesland Sachsen bestanden in der hier streitgegenständlichen Zeit keine aktuell gültigen Richtlinien i. S. v. § 10 WoFG. Bis zum 31.12.2009 war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27.6.2005, Sächsisches Amtsblatt vom 28.7.2005, S 682 (im folgenden: VwV-Ersatzwohnraumförderung) heranzuziehen. Sie ist zum 31.12.2009 ersatzlos ausgelaufen. Nach der VwV-Ersatzwohnraumförderung wurden abweichend von den zu früherer Zeit geltenden Flächenobergrenzen aus der VwV-SächsBelG Wohnungen für 1-Personenhaushalte mit wenigstens 50 m² gefördert (dort Ziff. IV. 4.). Die vormalige VwV-SächsBelG (Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zum Sächsischen Belegungsrechtsgesetz (VwV-SächsBelG) vom 22.04.1996 (SächsABl. Seite 478), die vor Inkrafttreten des SGB II gültig gewesen und unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetz (BSHG) herangezogen worden war, war bereits zum 1.4.2004 außer Kraft getreten (SächsAbl. SDr. Nr. 4/2004, Seite 226, vgl. dazu: LSG Chemnitz, B. v. 24.10.2006, L 3 B 158/06 AS-ER, Rn. 38). Sie sah für 1-Personenhaushalte eine Obergrenze von 45 m² vor.
Unter der VwV-Ersatzwohnraumförderung hielt das Bundessozialgericht für das Land Sachsen den Rückgriff auf die vormalige VwV-SächsBelG für ausgeschlossen. Stattdessen sei es aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität noch hinnehmbar, auf die auf Grundlage von § 10 WoFG festgelegten Werte zurückzugreifen, bis der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung bundeseinheitlicher Wohnungsgrößen durch Verordnung selbst vorgenommen hat (BSG U. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06, Rn. 19; U. v. 19.2.2009, B 4 AS 30/08 R m. w. N.).
Für den Fall des Auslaufens/Nichtbestehens einschlägiger Verwaltungsvorschriften hat sich das Bundessozialgericht im Urteil vom 26.5.2011 (B 14 AS 86/09 R, Rn. 16 ff.) für das Land Sachsen ebenfalls gegen die Anwendung der schon früher außer Kraft getretenen VwV-SächsBelG und weiter für die Anwendung der VwV-Ersatzwohnraumförderung ausgesprochen, nachdem das Landessozialgericht Chemnitz im Urteil vom 15.1.2009, L 3 AS 29/08 erneut auf die VwV-SächsBelG abgestellt hatte und nicht auf die VwV-Ersatzwohnraumförderung und in letzterer keine Verwaltungsvorgabe i. S. v. § 10 WoFG erblickt hatte. Für maßgeblich erachtet wurden dabei durch das BSG weiter Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität. Zwar erachtet es das Bundessozialgericht als grundsätzlich zulässig, für den Fall des Auslaufens von Verwaltungsvorgaben i. S. v. § 10 WoFG auch auf andere Verwaltungsvorschriften zurückzugreifen (B 4 AS 70/08 R, Rn. 15). Es ist danach aber auch nicht ausgeschlossen, weiter auf ausgelaufene Verwaltungsvorgaben i. S. v. § 10 WoFG zurückzugreifen, wenn darin materiell der am besten geeignete Größenmaßstab gesehen wird, sich also anderweitige Vorgaben des Verwaltungsrechts als weniger geeignet erweisen (ebenso i. E. für die Zeit bis 30.4.2010: SG Dresden, U. v. 18.9.2012, S 38 AS 5649/09). In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht auf die VwV-Ersatzwohnraumförderung abgestellt und im Urteil vom 26.5.2011 ( B 14 AS 86/09 R, Rn. 16, 18) dazu auszugsweise ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des LSG gibt es in Sachsen keine derartigen Bestimmungen nach dem WoFG. Soweit das LSG aufgrund dessen meint, die außer Kraft getretene VwV-SächsBelG weiterhin anwenden zu können, kann dem nicht gefolgt werden Diese Begründung für die VwV-Ersatzwohnraumförderung zeigt jedoch, dass diese in Übereinstimmung mit dem 4. Senat gerade der Angemessenheitsprüfung nach dem bundesrechtlichen § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu Grunde gelegt werden muss und nicht die ältere VwV-SächsBelG. Denn die abstrakte Angemessenheit der Leistung für die Unterkunft kann nicht ohne Berücksichtigung des verfügbaren Wohnraums erfolgen (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - (Berlin) RdNr 27 f; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - (Freiburg)). Wenn die VwV-Ersatzwohnraumförderung nach ihren vom LSG festgestellten weiteren Zwecken der Beschleunigung des Freizugs von Abrissobjekten durch das Anbieten adäquater Wohnungen für Mieterhaushalte, die im Zuge des Stadtumbaus ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen, dienen soll und die Wohnflächen gegenüber der bisherigen VwV-SächsBelG erhöht werden, so lässt dies nur den Schluss zu, dass es eine entsprechende Anzahl kleinerer Wohnungen für Mieterhaushalte im sozialen Wohnungsbau nicht gibt. Dann stehen solche Wohnungen aber auch für die Bezieher von SGB II-Leistungen nicht zur Verfügung."
Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung für den vorliegenden Fall an. Sie gelangt daher im Hinblick auf die vormalige VwV-Ersatzwohnraumförderung zu einer Flächenvorgabe von 50 m² für einen 1-Personenhaushalt. Eine Heranziehung anderer Verwaltungsvorgaben ist nicht gerechtfertigt.
Einen "besseren" Maßstab stellt nicht die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen vom 7.6.2010 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen) dar, die am 16.7.2010 durch Veröffentlichung (SächsABl. Nr. 28 S. 963) in Kraft getreten ist. Im Ausgangspunkt sind Verwaltungsvorschriften kein im Außenrecht gegenüber dem Bürger verbindliches materielles Recht, sondern wirken ausschließlich intern gegenüber nachgeordneten Behörden und Dienststellen i. S. verbindlicher Anordnungen. Auch soweit sie materiell-rechtlichen Inhalts sind (Norm konkretisierend), sind sie nicht Maßstab, sondern Gegenstand richterlicher Kontrolle (LSG Chemnitz, B. v. 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER, Rn. 38). Zwar gelten anerkannte Ausnahmen für Verwaltungsvorschriften, wenn der Verwaltung ein sog. Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, wie etwa bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen und bei beamtenrechtlichen Beurteilungen, bei planerischen und prognostischen Einschätzungen (Prognoseentscheidungen) sowie beim Erlass von Richtlinien zur einheitlichen Ermessensausübung (Zweckmäßigkeitserwägungen, vgl. dazu: BVerwG, U. v. 10.12.1969, VIII C 104,69; B. v. 25.11.1993, 5 N 1/92; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 30.5.2011, 1 A 2825/09, jeweils m. w. N.). In diesem Sinne anerkannte Fallgruppen sind aber vorliegend allesamt nicht einschlägig. Der Begriff der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, also einen der Auslegung bedürftigen Rechtsbegriff, der uneingeschränkt richterlich überprüfbar ist und kein Ermessen der Verwaltung eröffnet (BSG, U. v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, ständige Rechtsprechung; SG Dresden, U. v. 17.7.2012, S 29 AS 4546/11 m. w. N.). Eine Bindung an die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen besteht daher nach Auffassung der 12. Kammer des Sozialgerichts Dresden für das Gericht nicht, auch wenn das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als oberste Landesbehörde weisungsbefugt u. a. gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen der Jobcenter, vormals ARGEn (gewesen) ist (vgl. dazu: LSG Chemnitz, B. v. 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER). Es bleibt insoweit bei dem Charakter der rein innerdienstlichen Anordnung, die uneingeschränkt richterlich überprüfbar ist. Dem steht i. E. nicht die Eilentscheidung des LSG Chemnitz vom 29.5.2012, L 7 AS 24/12 ER entgegen. Die Frage der Maßgeblichkeit der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen war dort nicht entscheidungserheblich. Das LSG behandelte den Fall eines 2-Personenhaushalts, zu dem sich sowohl auf Grundlage der VwV-Ersatzwohnraumförderung als auch bei Heranziehen der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen eine angemessene Wohnfläche von 60 m² ergab. Soweit das LSG Chemnitz gleichwohl die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen unter Hinweis auf § 22a SGB II n. F. und dem praktischen Bedarf nach einheitlichen Verwaltungsvorgaben als maßgeblich erachtet hat, folgt die Kammer dem im vorliegenden Fall nicht. Daran ändert der dringende Bedarf nach einheitlichen Vorgaben – bis zum 31.12.2010 nach § 27 Nr. 1 SGB II a. F. - nichts. In der hier streitgegenständlichen Zeit bis zum 31.12.2010 war das Verfahren zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" der Kosten von Unterkunft und Heizung in § 27 Nr. 1 SGB II vorgegeben ohne Raum für normeinschränkende Verwaltungsvorgaben in den Ländern vor Erlass der entsprechenden Verordnung, seit dem 1.4.2011 ist es in den §§ 22a ff. SGB II geregelt, ohne dass bislang ein entsprechendes Landesgesetz in Sachsen ergangen ist. Für diesen Fall ist den Gerichten vorbehalten zu bestimmen, welche Unterkunftskosten i. R. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als angemessen zu übernehmen und welche Flächenvorgaben dabei zugrunde zu legen sind (vgl. SG Dresden, U. v. 25.1.2013, S 20 AS 4915/11 m. w. N.). Aber auch inhaltlich erweist sich die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen nicht als geeigneter Maßstab zur Bestimmung der angemessenen Obergrenze für die Wohnfläche i. R. der Leistungsgewährung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Es handelt es sich um keine Vorschrift i. S. v. § 10 WoFG, die die Länder im Bereich des Sozialen Wohnungsbaues zur Regelung angemessener Wohnungsgrößen erlassen haben. Hier käme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Qualität der Vorschrift nicht an, so dass auch interne Anweisungen Wirkung i. S. einer Orientierung entfalten können. Die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen hat bis auf das Setzen einer Obergrenze für die Wohnflächenhöchstgrenzen bei Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII keinen materiellen Regelungsgehalt und beinhaltet insbesondere keine Förderung des sozialen Wohnungsbaues in Sachsen. Selbst eine Übergangsregelung für am 16.7.2010 bestehende Mietverhältnisse enthält sie nicht. Inhaltlich ergeben sich aus ihr keine Hinweise darauf, welche materiellen Gesichtspunkte für die Bestimmung der Größenvorgaben und für die Abweichung von den bis zum 31.12.2009 einschlägigen Vorgaben des sozialen Wohnungsbaues maßgeblich gewesen sein sollen. Soweit mit ihr offenbar an eine bisher in Teilen vorhandene Verwaltungspraxis mit der Flächenvorgabe von 45 m² für einen 1-Personenhaushalt angeknüpft werden soll, kann sie keine Geltung beanspruchen, weil die Rechtspraxis unter dem BSHG lange zurückliegt, nach Inkrafttreten des SGB II seit 2005 überholt ist und nach Inkrafttreten der VwV-Ersatzwohnraumförderung rechtswidrig war, was das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen aufgezeigt hat. Die Vorgabe läuft daher für 1-Personenhaushalte auf die Einschränkung bestehender subjektiv-öffentlicher Rechte hinaus, was mit ihrer Eigenschaft als reiner Verwaltungsvorgabe im Bereich des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht vereinbar ist. Sie führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, fördert nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und Praktikabilität und steht nicht in Einklang mit dem aus Verfassungsgründen herzuleitenden Erfordernis, die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" von Unterkunft und Heizung in einem vorgegebenen objektiven und transparenten Verfahren i. S. eines schlüssigen Konzepts vorzunehmen, das uneingeschränkt in allen seinen Schritten gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerfG, U. v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; U. v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, SG Dresden, U. v. 25.1.2013, S 20 AS 4915/11 m. w. N.).
Auch die Sächsische Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) vom 10.11.1999, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19.12.2011, SächsABl. SDr. S 1702, enthält keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Die Sächsische Trennungsgeldverordnung – wie auch die Trennungsgeldvorordnungen des Bundes oder der übrigen Länder - regelt inhaltlich nicht Wohnungsgrößen für Beamte und Richter und frühere Beamte und Richter (im Folgenden: Beamte) des Freistaates. In ihr geht es, wie der Regelungszusammenhang in den §§ 3, 12 SächsUKG i. V. m. § 2 Sächs TGV zeigt, um die zeitliche Begrenzung der Umzugskostenvergütung und Trennungsgeldberechtigung auf die Zeit, solange der Beamte uneingeschränkt umzugswillig ist (so ausdrücklich 2.1.1 VwV-SächsTGV [Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsteldverordnung i. d. F. v. 10.11.1999, geä. 26.1.2010]). M. a. W. soll er durch Verweis auf die Wohnung am neuen Dienstort angehalten werden – wenn keine Ausnahmen nach dem Gesetz vorliegen –dorthin umzuziehen. Unabhängig von der TGV steht es ihm aber frei, am neuen Dienstort eine nach seinen Bedürfnissen und aus seiner Sicht angenehme Wohnung zu nehmen. Die VwV-TGV kommt erst dort zum Zuge, wo er sich am Umzug wegen Wohnungsmangel gehindert sieht. Desweiteren handelt es sich bei der Größenvorgabe in Ziff. 2.1.5 VwV-TGV um keine strikte Deckelung, wie in der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen, sondern nach dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift "sollten folgende Flächen eine Orientierungshilfe sein". Diese bloße Orientierungshilfe entfaltet zudem nur Wirkung i. V. m. den übrigen materiellen Kriterien der TGV und Verwaltungsvorschrift dazu (vgl. dazu: Schlemmer, SächsRKG/UKG/TGV, Loseblatt, zu § 2 Rn. 55 m. w. N.). Maßgeblich ist stets ein individueller Maßstab, dabei auch die Größe der bisherigen Wohnung des Beamten, § 2 Abs. 1 S. 4 SächsTGV. Stets muss sie seinen familiären Bedürfnissen entsprechen und nach den Kriterien Lage, Größe, Ausstattung und Mietpreis angemessen sein. Abzustellen ist dabei zudem auf die Miethöhe im Verhältnis zum Einkommen des Beamten sowie auf seine sonstigen berechtigten Belange. Es bleibt daher trotz der Orientierungshilfe von 45 m² auch bei dem alleinstehenden Beamten ein ganz weiter Bewertungsspielraum für die Frage des Vorhandenseins angemessenen Wohnraums am neuen Dienstort unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (bisherige Wohnung, dienstliche Stellung, wirtschaftliche Verhältnisse: individueller Maßstab, dazu: Schlemmer, a. a. O., Rn. 61, 62 m. w. N.). Die Orientierungshilfe in dieser Verwaltungsvorschrift, die zudem ihrerseits keine materielle Regelung darstellt, kann daher für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Sinne einer strikten und für den Leistungsbezug nach dem SGB II dauerhaften Deckelung der Wohnfläche, die schon in der VwV-TGV weder inhaltlich noch zeitlich so gewollt ist, keinen geeigneten Maßstab bilden. Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht bislang in beamtenrechtlichen Trennungsgeldvorschriften keine relevante Vorgabe für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße nach § 22 SGB II erblickt. Dem schließt sich die Kammer wegen der Unterschiedlichkeit der Regelungszusammenhänge aus vorstehenden Gründen an.
Abzustellen ist daher für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße i. S. eines schlüssigen Konzepts nach Überzeugung der Kammer weiter auf die zum 31.12.2009 ausgelaufene VwV-Ersatzwohnraumförderung vom 27.6.2005 (SächsABl. 28.7.2005, S. 682). Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG für das Land Sachsen (U. v. 22.9.2009 und vom 26.5.2011 a. a. O.) und damit der maßgeblichen Rechtspraxis für diese Zeit. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass seit Außerkrafttreten der VwV-Ersatzwohnraumförderung im maßgeblichen einfachen Wohnungssegment in Sachsen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die es rechtfertigt, bereits für die 2. Jahreshälfte 2010 eine geänderte Flächenvorgabe, etwa von 45 m² als angemessen zu erachten. Dagegen spricht, dass seit Mitte 2005 bis zum 31.12.2009 in Sachsen auf der Grundlage der VwV-Ersatzwohnraumförderung Wohnraum schon für 1-Raumwohnungen (1-Personenhaushalte) bis zur Größe von 50 m² gefördert worden ist und seit dem 1.1.2010 keine abweichende öffentliche Förderung i. S. v. § 10 WoFG stattgefunden hat. Inhalt und Zweckrichtung der VwV-Ersatzwohnraumförderung legen nahe, dass in Sachsen im einfachen Wohnungssegment kleine Wohnungen knapp sind, denn mit ihr wurden die Wohnungsgrößen im Bereich der 1-Personenhaushalte von 45 m² auf 50 m² erhöht (BSG, U. v. 26.5.2011, B 14 AS 86/09 R, Rn. 18). Es ist nicht ersichtlich, dass sich daran seit dem 1.1.2010 etwas geändert hat. Der Beklagte hat sich darauf auch gar nicht berufen, sondern allein aus Rechtsgründen auf die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen verwiesen. Diese datiert bereits vom 7.6.2010 und lässt an keiner Stelle erkennen, dass sie auf einen tatsächlich geänderten Wohnungsbestand in Sachsen reagiert hat. Die Vorgabe von 50 m² erweist sich auch im Übrigen für den vorliegenden Fall nicht als unangemessen. Der Kläger hat eine 2-Raumwohnung im sanierten sog. Plattenbau angemietet, zu der nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass sich die Wohnungsgröße von 49,92 m² im Zuge der Sanierung der 90er Jahre wesentlich geändert hat. Zuschnitt und Größe stammen ersichtlich aus DDR-Zeiten und entsprechen daher dem Wohnungsbestand aus jener Zeit. Auch insofern erscheint eine pauschale Deckelung auf 45 m² nicht unproblematisch. Die Kammer erkennt auch mit Blick hierauf keinen Anlass von dem Grundsatz abzuweichen, wonach der Grundsicherungsträger die tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung trägt, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Hinzukommt hier, dass der Kläger seine Wohnung weit vor dem Auslaufen der VwV-Ersatzwohnraumförderung angemietet hat, so dass für ihn auch noch – jedenfalls bis zum Erlass materieller Regelungen zur Wohnfläche – Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sprechen, weil die Wohnung bis Ende 2009 ohnehin angemessen groß war i. S. v. § 22 Abs. 1 SGB II. Die Flächenvorgabe von 50 m² ist bei einem bundesweiten Vergleich der Ländervorgaben am häufigsten vertreten, wie eine Recherche im Internet belegt (http://hartz.info/index.php?topic=5597.0). Danach gibt es für 1-Personenhaushalte nach dem SGB II und dem SGB XII Vorgaben von 45 m² in Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Thüringen, von 48 m² in Bremen und von 50 m² in Hamburg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Geeigneter Maßstab bleibt daher die zum 31.12.2009 ausgelaufene VwV-Ersatzwohnraumförderung vom 27.6.2005 (SächsABl. 28.7.2005, S. 682).
2. örtlicher Vergleichsmaßstab
Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Beklagte i. R. seines schlüssigen Konzepts gemäß IWU-Gutachten (Institut Wohnen und Umwelt GmbH, Darmstadt) vom 24.10.2011 auf das gesamte Stadtgebiet Dresden als örtlichem Vergleichsmaßstab abstellt.
Das gesamte Stadtgebiet stellt jedenfalls einen ausreichend großen Raum dar, der geeignet ist den Wohnungsmarkt in Dresden angemessen zu repräsentieren und dem Kläger die Möglichkeit des Anmietens einer angemessenen Wohnung zu eröffnen und ihn nicht auf "billige Stadtteile" (Ghettobildung) zu verweisen (vgl. B 4 AS 30/08 R (München), 19.2.2009, Rn. 21). Ob der Beklagte stattdessen noch weitere Räume hätte einbeziehen können, braucht hier nicht beantwortet zu werden.
3. aufzuwendende Miete nach der Produkttheorie
Für die aufzuwendende Miete nach der Produkttheorie gilt ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard. Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSG U. v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R). Die Festlegung der Mietobergrenzen obliegt in erster Linie dem zuständigen Grundsicherungsträger. Es hat die Angemessenheitsgrenzen festzulegen anhand der Kriterien des BSG i. R. eines schlüssigen Konzeptes. Der Beklagte ist dem aus seiner Sicht mit dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 auf Grundlage des IWU-Gutachtens vom 24.11.2011 nachgekommen. Darin hat er folgende Mietobergrenze für 1-Personenhaushalte festgelegt:
45 m², bruttokalt 276,00 Euro
Daraus errechnet sich ein Wert für die Bruttokaltmiete von 6,13 Euro je m² Wohnfläche. Auf Grundlage der hier als angemessen erachteten Wohnfläche von 50 m² ergeben sich daraus bruttokalt als Obergrenze:
50 x 6,13 = 306,50 Euro
Zwar beansprucht das Gutachten ebenso wie der Mietspiegel 2010 erst Geltung für die Zeit ab dem 1.12.2010. Der Beklagte geht aber selbst davon aus, dass zum Rückrechnen auf frühere Zeiträume entsprechend dem allgemeinen Verbraucherindex deflationiert und damit auf die Datengrundlage des Mietspiegels 2010 abgestellt werden kann. Denn er hat mit Schriftsatz vom 19.3.2012 auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2011 für die Bruttokaltmiete den Betrag von 272,00 Euro (teil-) "anerkannt", was bruttokalt 6,044 Euro je Quadratmeter Wohnfläche entspricht (45 m² x 6,044 Euro/m² = 272 Euro) und damit auch für die Zeit bis zum 30.11.2010 nicht mehr auf den Stadtratsbeschluss vom 24.1.2008 (V2198-SR62-08) mit bruttowarm 308,70 Euro oder auf die im Änderungsbescheid vom 2.7.2010 (VA 410) zugrunde gelegten Werte verwiesen. Auf Grundlage der vom Beklagten eingeräumten Obergrenze für die Bruttokaltmiete von 6,044 Euro je Quadratmeter Wohnfläche ergibt sich im vorliegenden Fall bei Anwenden der von der Kammer für zutreffend erachteten Flächenvorgabe von 50 m² folgende Obergrenze für die Bruttokaltmiete des Klägers:
50 m² x 6,044 Euro/m² = 302,22 Euro
Dieser Betrag ist bereits deutlich höher als die von ihm tatsächlich geschuldete Bruttokaltmiete von 295,17 Euro, so dass es weiterer Aufklärung (§ 103 SGG) zur Frage der Angemessenheit seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht bedarf. Nach dem Verständnis der Kammer erübrigen sich weitere Aufklärungen zu Angemessenheitsfragen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und zur Schlüssigkeit eines bestimmten Konzeptes des Grundsicherungsträgers bzw. eigene Ermittlungen des Gerichts zur Feststellung eines solchen Konzeptes, wenn der in erster Linie hierfür zuständige Grundsicherungsträger eine Angemessenheitsvorgabe im Prozess einräumt, die höher liegt als die streitgegenständlichen Kosten von Unterkunft und Heizung. Das ist hier anzunehmen, auch wenn das schriftsätzlich erklärte "Teilanerkenntnis" für die Bruttokaltmiete im Gesamtbetrag von 272,00 Euro hinter der Bruttokaltmiete des Klägers von monatlich 295,17 Euro betragsmäßig zurückbleibt. Damit liegt zwar formal kein umfassendes Anerkenntnis über die Klageforderung und auch nicht über die gesamten KdU, der Bruttowarmmiete, i. S. v. § 101 Abs. 2 SGG vor, sondern allenfalls ein Teilanerkenntnis, das hier jedenfalls nicht angenommen worden ist, so dass über die gesamte Klage streitig zu entscheiden ist. Das erklärte Teilanerkenntnis knüpft jedoch ebenso wie das Konzept des Beklagten in der Systematik unmittelbar an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an und enthält mit der Gesamtvorgabe von 276 Euro ein rechnerisch eindeutiges Produkt aus angemessener Quadratmeterzahl (45 m²) und Bruttokaltmiete je Quadratmeter Wohnfläche (6,13 Euro, vgl. S 44 des IWU-Gutachtens vom 24.10.2011). Daran hat sich auch im Teilanerkenntnis über 272 Euro/Monat gemäß Schriftsatz vom 19.3.2012 (GA 28 f.) nichts geändert, weil dort ausdrücklich auf das Konzept vom 24.11.2011 Bezug genommen und die Rückindexierung inhaltlich mit Angabe der Datenquelle beschrieben wurde (http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Fachveroeffentlichungen/Preise/VErbraucherpreise/VerbraucherpreiseMPDF/VErbraucherpreiseM21700111114,property=file.pdf). Der Beklagte hat daher im Prozess für die streitgegenständliche Zeit eine Obergrenze für die Bruttokaltmiete je m² Wohnfläche von 6,044 Euro eingeräumt. Auch soweit die Kammer dabei abweichend zum Beklagten eine angemessene Wohnfläche von 50 m² zugrunde legt, bedarf es keiner weiteren Aufklärung. Denn die Fragen der angemessenen Wohnungsgröße und der nach der Produkttheorie aufzuwendenden Bruttokaltmiete sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, in voneinander getrennten Prüfungsschritten zu behandeln, die sich nicht gegenseitig beeinflussen.
Im vorliegenden Fall erweist sich daher die Bruttokaltmiete des Klägers i. H. v. monatlich 295,17 Euro auf Grundlage der eigenen Angemessenheitsvorgaben des Beklagten nach Maßgabe des Vorstehenden (zur Wohnfläche) als angemessen. Es bedarf keiner weitergehenden Aufklärung zu der Frage, ob das Konzept des Beklagten auf Grundlage des IWU-Gutachtens vom 24.10.2011 im Übrigen als schlüssig eingestuft werden könnte mit der Vorgabe von bruttokalt 6,13 Euro/m² Wohnfläche und inwieweit daraus Rückschlüsse auf die Zeit ab dem 1.7.2010 möglich sind. Gegen die Schlüssigkeit dieses Konzepts haben sich allerdings soweit ersichtlich sämtliche Kammern des Sozialgerichts Dresden ausgesprochen, soweit von ihnen bereits Entscheidungen dazu ergangen sind (vgl. im Ausgangspunkt: U. v. 2.11.2011, S 10 AS 4150/10; B. v. 31.5.2012, S 10 AS 2528/12 ER). Die dabei von diesen Kammern ermittelten Obergrenzen für die Bruttokaltmiete unterschreiten die Bruttokaltmiete des Klägers von 295,17 Euro selbst in dem Fall nicht wesentlich, dass dort auf eine angemessene Wohnfläche von nur 45 m² abgestellt worden ist; auch bei Zugrundelegen dieser Werte hätte dem Kläger daher kein Umzug zum Senken der Unterkunftskosten oblegen, § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. So haben etwa die 40. Kammer im Urteil vom 1.6.2012 (S 40 AS 5435/11) und die 29. Kammer im Urteil vom 17.12.2012, S 29 AS 4546/11 eine Obergrenze für die Bruttokaltmiete von 288,45 Euro – 6,41 Euro/m² bruttokalt - angenommen für die Monate Januar bis Mai 2011 (40. Kammer) bzw. Januar bis November 2010 (29. Kammer), jeweils bei Zugrundelegen von 45 m². Die 38. Kammer hat im Urteil vom 18.9.2012, S 38 AS 5649/09 sich der Obergrenze von 6,41 Euro/m² angeschlossen und infolge der Annahme von 50 m² (bis April 2010) bruttokalt 320,50 Euro/m² angesetzt. Die 20. Kammer hat insgesamt auf die Werte nach § 12 Abs. 1 WoGG samt Zuschlag von 10 % abgestellt und bruttokalt 363 Euro in 2011 zugrunde gelegt (S 20 AS 4915/11). Soweit die 40. Kammer noch mit Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) deutlich geringere Werte für Zeiträume in 2007 und Anfang 2009 angenommen und bei 50 m² Wohnfläche insgesamt bruttokalt 281 Euro beziffert hatte, erfolgten die dortigen Annahmen noch im Vorfeld des IWU-Gutachtens vom 24.10.2011 und Erlass des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2011; bereits im oben zitierten Urteil vom 1.6.2012 (S 40 AS 5435/11) wurden für 2011 bei Annahme von 45 m² bruttokalt 288,45 Euro zugrunde gelegt. Die von den anderen Kammern ermittelten höheren Preisobergrenzen zur Bruttokaltmiete sprechen ebenfalls für die Angemessenheit der Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung und für das Vorliegen einer Wohnung im einfachen Mietsegment, wie von ihm bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten eingewandt. Gegenteiliger Vortrag fehlt.
3. Heizkosten
Die Angemessenheit der Heizkostenvorauszahlung ist gesondert von der Bruttokaltmiete festzustellen. Diejenige des Klägers ist mit 39,55 Euro (= 46,02./. 6,47 [= Warmwasserpauschale]) monatlich bis zum 30.9.2010 und mit 43,53 Euro (= 50,00./. 6,47 Euro) monatlich ab dem 1.10.2010 unstreitig angemessen. Bedenken ergeben sich insoweit nicht. Abzustellen ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, U. v. 2.7.2009, B 14 AS 33/08 R, Rn. 31 ff.), der die Kammer insoweit folgt, in erster Linie auf kommunale Heizkostenspiegel, die in Städten mit mehr als 50.000 Einwohner erstellt werden können, hilfsweise auf bundesweite Heizkostenspiegel. Bei einer Wohnfläche von 50 m² ergeben sich danach folgende Obergrenzen (Heizmedium: Erdgas, Gebäudefläche: größer 1.000 m²):
- HK-Spiegel LH Dresden 2011: 62,08 Euro/Monat (14,90 Euro/m² und Jahr) - Bundesweiter HK-Spiegel 2011: 62,08 Euro/Monat
Der Kläger hat daher insgesamt Anspruch auf Übernahme seiner Bruttowarmmiete von monatlich 334,72 Euro für Juli bis September 2010 und von monatlich 338,70 Euro für Oktober bis Dezember 2010 zuzüglich der Regelleistung i. H. v. 359 Euro je Monat.
Der Klage war daher umfassend stattzugeben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
III.
Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage des Vorliegens eines schlüssigen Konzepts i. S. d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in einer Vielzahl von Klageverfahren beim Sozialgericht Dresden anhängig und erscheint bislang nicht hinreichend geklärt. Sie wird auch innerhalb der Kammern des Sozialgerichts inhaltlich unterschiedlich behandelt.
Rechtskraft
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