Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 230/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 338/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine stillende Mutter hat wegen des Stillens keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach dem SGB II.
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), insbesondere über die Gewährung eines Mehrbedarfs für stillende Mütter für die Klägerin zu 1).
Am xx. xxx 2010 wurde der Kläger zu 3) als gemeinsamer Sohn der 1978 geborenen Klägerin zu 1) und des 1974 geborenen Klägers zu 2) geboren. In dem Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB Il vom 22. November 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Mehrbedarfs, weil sie ihr Kind stille und deshalb - wie zuvor in der Schwangerschaft - erhöhte Kosten für eine gesündere Ernährung anfielen.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Einen Mehrbedarf wegen des Stillens berücksichtigte sie nicht.
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 20. Januar 2011 Widerspruch ein. Er trug vor, stillende Mütter hätten nach den Daten der Deutschen Gesellschaft für Ernährung in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes einen um 635 kcal erhöhten Mehrbedarf, ab dem fünften Monat etwa 525 kcal. Dagegen ergebe sich in der Schwangerschaft lediglich ein Mehrbedarf von 255 kcal. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass schwangere Frauen einen Mehrbedarf erhielten, stillende Mütter dagegen nicht.
Nach Erlass von Änderungsbescheiden vom 5. Januar 2011 und 2. Februar 2011 wegen der Berücksichtigung von Elterngeld wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2011 zurück. Für die Gewährung eines Mehrbedarfs fehle eine gesetzliche Grundlage. Der erhöhte Kalorienbedarf in der Stillzeit führe nicht notwendig zu einer vermehrten Nahrungszufuhr. Stillende Mütter bewegten sich weniger und könnten auf die in der Schwangerschaft angelegten Fettreserven zurückgreifen. Zudem ändere sich der in der Regelleistung des Kindes enthaltene Anteil für Ernährung, wenn dieses gestillt werde.
Mit ihrer am 7. April 2011 beim Sozialgericht Wiesbaden erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Nichtgewährung eines Mehrbedarfs für stillende Mütter verstoße wegen einer Ungleichbehandlung gegenüber schwangeren Frauen gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie). Der Klägerin zu 1) sei im Wege verfassungskonformer Auslegung entweder über § 21 Abs. 5 oder über § 21 Abs. 6 SGB II ein entsprechender Mehrbedarf zuzugestehen. Sollte sich das Gericht nicht in der Lage sehen, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 5 SGB II oder des § 21 Abs. 6 SGB II einen Mehrbedarf für stillende Mütter zuzugestehen, haben die Kläger beantragt, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz (GG) vorzulegen.
Es sei unzutreffend, dass Frauen in der Schwangerschaft Fettreserven anlegten, die in der Stillzeit abgebaut würden. Das möge allenfalls für die ersten paar Wochen des Wochenbetts zutreffen. Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid auf den Regelbedarfsanteil des Kindes für die Ernährung abstelle, so sei dies ohne Belang. Zum einen sei der Regelsatz des Kindes nicht dazu da, den Bedarf der Mutter zu decken. Zum anderen fielen auch für einen Säugling, der gestillt werde, Aufwendungen für Windeln, das Abpumpen, Haltbarmachen und spätere Aufwärmen der Milch an.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2012 als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin zu 1) stehe kein Mehrbedarf wegen erhöhter Kosten durch das Stillen ihres Sohnes zu. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Kläger erfüllten im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 unstreitig die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 und 2, § 9 SGB II. Die Klägerin zu 1) sei älter als 15 Jahre ohne die Altersgrenze des § 7a SGB II zu erreichen und sie sei erwerbsfähig. Die Kläger zu 2) und 3) erhielten als nicht Erwerbsfähige Leistungen nach § 7 Abs. 2 SGB II, weil er mit der erwerbsfähigen Klägerin zu 1) in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Im maßgeblichen Zeitraum habe die Bedarfsgemeinschacht ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und sei damit hilfebedürftig gewesen.
Die Kläger zu 2) und 3) seien durch das Verfahren in eigenen Rechten betroffen, weil sich eine Erhöhung des Bedarfs der Klägerin zu 1) wegen der Verteilung ihres Einkommens auch auf die Kläger zu 2) und 3) auswirke. Allerdings stünden den Klägern keine über die von der Beklagten gewährten Kosten hinausgehende Leistungen zu. Insbesondere sehe das Gesetz keinen Mehrbedarf für Mütter während der Stillzeit vor.
Der nach § 21 Abs. 2 SGB II für werdende Mütter vorgesehene Mehrbedarf werde nur bis zur Entbindung gewährt. Es handele sich um einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf, mit dem die besonderen Kosten der Schwangerschaft, wie Ernährung, Reinigung der Wäsche, vermehrte Kosten für Körperpflege, Fahrtkosten und Informationsbedarf abgedeckt werden sollen (Lang/Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rn. 16 m.w.N). Eine analoge Anwendung für die Dauer der Stillzeit scheide aus, denn es liege weder eine Regelungslücke vor, noch ein vergleichbarer Sachverhalt.
Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II betreffe nur Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften. Es würden nur krankheitsbedingte Gründe erfasst (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 14 AS 100/10 R; Behrend in: juris-PK, 3. Aufl. 2011, § 21 SGB II Rn. 43). Vorausgesetzt werde der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Krankheit und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung bzw. einem höheren Kalorienbedarf. Andere, in der Person des Hilfebedürftigen liegende Gründe für einen erhöhten Kalorienbedarf, seien nicht zu berücksichtigen.
Schließlich werde auch ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II nicht gesehen. Denn nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II sei ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Das Stillen eines Kindes stelle gegenüber der Ernährung mit Anfangsmilch und Brei die kostengünstigere Ernährung des Babys dar. Die entstehenden Kosten durch einen erhöhten Kalorienbedarf und Wäschebedarf der Mutter würden durch eine Einsparung bei der Ernährung des Kindes gedeckt.
Eine Ungleichbehandlung der Klägerin zu 1) gegenüber anderen Hilfebedürftigen oder eine sonstige Verletzung von Grundrechten liege nicht vor. Es sei zu berücksichtigen, dass der Regelbedarf als Pauschale ausgestaltet sei, die der Höhe nach für alle SGB Il-Empfänger gleich sei. Individuelle Besonderheiten würden, abgesehen von den in § 21 SGB II genannten Fällen, nicht berücksichtigt. So hätten beispielsweise körperlich schwer arbeitende Menschen einen höheren Kalorienbedarf als Menschen, die nur einer leichten körperlichen Tätigkeit nachgingen, und Männer einen deutlich höheren Kalorienbedarf als Frauen. Auch Größe und Gewicht der Personen spielten für den täglichen Bedarf an Kalorien eine erhebliche Rolle, die keine Berücksichtigung im pauschalierten Regelbedarf fände. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Die Kläger haben gegen das ihnen am 21. Mai 2012 zugestellte Urteil am 5. Juni 2012 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Sie haben vorgetragen, die Einlassung der Beklagten, dass ein erhöhter Kalorienverbrauch durch die Einnahme von hochkalorischen (gesunden) Lebensmitteln kompensiert werden könne, sei unzutreffend. Eine stillende Mutter, die ihr Kind auch in der Öffentlichkeit stillen wolle, benötige neben Still-Büstenhaltern auch spezielle Still-Shirts. Allein für die zwingend erforderlichen Stilleinlagen fielen monatliche Kosten in Höhe von ca. 12,00 EUR an. In der Regel werde auch eine Milchpumpe benötigt, die nicht unter 100,00 EUR koste. Von Einsparungen könne allenfalls die Rede sein, soweit es um die Kosten für den Kauf von Fertig-Babynahrung gehe. Insoweit handele es sich allerdings um den Bedarf des Kindes. Es entstünden auch Kosten durch die Aufbewahrung abgepumpter Milch. Auch durch die Brustpflege entstünden Mehrkosten. Auch bei Stillkomplikationen entstünden Mehrkosten (Stillberatung, Medikamente und Pflegeprodukte).
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. Dezember 2010 und der Änderungsbescheide vom 5. Januar 2011 und 2. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2011 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für stillende Mütter für die Klägerin zu 1) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 25. Juni 2013 (Beklagte) und 28. Juni 2013 (Kläger) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen die Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Ein eigener Anspruch des Klägers zu 2) und des im Jahr 2010 geborenen Klägers zu 3) wegen eines Mehrbedarfs für stillende Mütter kommt von vornherein nicht in Betracht, weil ein Mehrbedarf einen höchstpersönlichen Anspruch begründet. Allerdings würde sich nach der horizontalen Berechnungsmethode, wonach innerhalb der Bedarfsgemeinschaft der individuelle Anspruch des einzelnen Mitglieds nach dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf zu berechnen ist (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R, juris), ein wegen eines Mehrbedarfs erhöhter Bedarf der Klägerin zu 1) bei der Verteilung des Erwerbseinkommens auswirken. Stünde der Klägerin zu 1) wegen eines Mehrbedarfs ein höherer Anteil des zu verteilenden Einkommens zu, wirkte sich dies erhöhend auf die individuellen Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) aus.
Wie das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, sieht das SGB II keinen Mehrbedarf für stillende Mütter vor. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 2 SGB II scheidet schon mangels planwidriger Regelungslücke aus. Der Klägerin zu 1) steht auch kein den gesetzlichen Leistungsanspruch erhöhender Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) zu, weil etwaige Mehraufwendungen nicht krankheitsbedingt waren. Schließlich hat die Klägerin zu 1) auch keinen Anspruch wegen eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Denn erhöhte Kosten durch das Stillen des Babys sind nicht nur im Einzelfall, sondern typischerweise nach der Entbindung auftretende Kosten, denen die Ersparnis des nicht notwendigen Kaufs von Milchnahrung für das Baby gegenüber steht. Auf die überzeugenden Rechtsausführungen des erstinstanzlichen Urteils zur einfachgesetzlichen Rechtslage, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht, wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zur Rüge einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag gewährt werden kann, da der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn. 205). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Anteil für Ernährung im Regelsatz nicht den (wechselnden) Körpermaßen und dem individuellen Metabolismus der Leistungsberechtigten, bedingt etwa durch einen erhöhten Energieumsatz in der Stillzeit, besonders harte körperliche Arbeit u.a. individuell anzupassen versucht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 2013, L 6 AS 389/10). Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten, für den Tatbestand der Stillzeit einen Anspruch auf Mehrbedarf gesetzlich vorzusehen.
Auch hat die Klägerin zu 1) hinsichtlich bestimmter Bedarfsposten (z.B. Kosten für den Kauf spezieller Still-Shirts, Kauf einer elektrischen Milchpumpe, Kosten bei Stillkomplikationen) nicht einmal behauptet, dass diese bei ihr konkret angefallen seien. Es fehlt an konkreten Darlegungen, inwieweit das menschenwürdige Existenzminimum der Klägerin zu 1) während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht gesichert war.
Soweit die Klägerin zu 1) eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 GG für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe als Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu setzen vermag (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 1 BvR 1083/09, juris Rn. 15). Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich daher ein grundsicherungsrechtlicher Anspruch nicht herleiten.
Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG können die Kläger nichts herleiten. Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, die insoweit als Wertentscheidungen der Verfassung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers begrenzen, lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Ebensowenig lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91, juris Rn. 10).
Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sieht der Senat daher keinen Anlass.
Für eine Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Bescheide in anderer Hinsicht – der Mehrbedarf ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein isolierter Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R, juris) – ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), insbesondere über die Gewährung eines Mehrbedarfs für stillende Mütter für die Klägerin zu 1).
Am xx. xxx 2010 wurde der Kläger zu 3) als gemeinsamer Sohn der 1978 geborenen Klägerin zu 1) und des 1974 geborenen Klägers zu 2) geboren. In dem Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB Il vom 22. November 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Mehrbedarfs, weil sie ihr Kind stille und deshalb - wie zuvor in der Schwangerschaft - erhöhte Kosten für eine gesündere Ernährung anfielen.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Einen Mehrbedarf wegen des Stillens berücksichtigte sie nicht.
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 20. Januar 2011 Widerspruch ein. Er trug vor, stillende Mütter hätten nach den Daten der Deutschen Gesellschaft für Ernährung in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes einen um 635 kcal erhöhten Mehrbedarf, ab dem fünften Monat etwa 525 kcal. Dagegen ergebe sich in der Schwangerschaft lediglich ein Mehrbedarf von 255 kcal. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass schwangere Frauen einen Mehrbedarf erhielten, stillende Mütter dagegen nicht.
Nach Erlass von Änderungsbescheiden vom 5. Januar 2011 und 2. Februar 2011 wegen der Berücksichtigung von Elterngeld wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2011 zurück. Für die Gewährung eines Mehrbedarfs fehle eine gesetzliche Grundlage. Der erhöhte Kalorienbedarf in der Stillzeit führe nicht notwendig zu einer vermehrten Nahrungszufuhr. Stillende Mütter bewegten sich weniger und könnten auf die in der Schwangerschaft angelegten Fettreserven zurückgreifen. Zudem ändere sich der in der Regelleistung des Kindes enthaltene Anteil für Ernährung, wenn dieses gestillt werde.
Mit ihrer am 7. April 2011 beim Sozialgericht Wiesbaden erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Nichtgewährung eines Mehrbedarfs für stillende Mütter verstoße wegen einer Ungleichbehandlung gegenüber schwangeren Frauen gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie). Der Klägerin zu 1) sei im Wege verfassungskonformer Auslegung entweder über § 21 Abs. 5 oder über § 21 Abs. 6 SGB II ein entsprechender Mehrbedarf zuzugestehen. Sollte sich das Gericht nicht in der Lage sehen, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 5 SGB II oder des § 21 Abs. 6 SGB II einen Mehrbedarf für stillende Mütter zuzugestehen, haben die Kläger beantragt, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz (GG) vorzulegen.
Es sei unzutreffend, dass Frauen in der Schwangerschaft Fettreserven anlegten, die in der Stillzeit abgebaut würden. Das möge allenfalls für die ersten paar Wochen des Wochenbetts zutreffen. Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid auf den Regelbedarfsanteil des Kindes für die Ernährung abstelle, so sei dies ohne Belang. Zum einen sei der Regelsatz des Kindes nicht dazu da, den Bedarf der Mutter zu decken. Zum anderen fielen auch für einen Säugling, der gestillt werde, Aufwendungen für Windeln, das Abpumpen, Haltbarmachen und spätere Aufwärmen der Milch an.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2012 als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin zu 1) stehe kein Mehrbedarf wegen erhöhter Kosten durch das Stillen ihres Sohnes zu. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Kläger erfüllten im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 unstreitig die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 und 2, § 9 SGB II. Die Klägerin zu 1) sei älter als 15 Jahre ohne die Altersgrenze des § 7a SGB II zu erreichen und sie sei erwerbsfähig. Die Kläger zu 2) und 3) erhielten als nicht Erwerbsfähige Leistungen nach § 7 Abs. 2 SGB II, weil er mit der erwerbsfähigen Klägerin zu 1) in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Im maßgeblichen Zeitraum habe die Bedarfsgemeinschacht ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und sei damit hilfebedürftig gewesen.
Die Kläger zu 2) und 3) seien durch das Verfahren in eigenen Rechten betroffen, weil sich eine Erhöhung des Bedarfs der Klägerin zu 1) wegen der Verteilung ihres Einkommens auch auf die Kläger zu 2) und 3) auswirke. Allerdings stünden den Klägern keine über die von der Beklagten gewährten Kosten hinausgehende Leistungen zu. Insbesondere sehe das Gesetz keinen Mehrbedarf für Mütter während der Stillzeit vor.
Der nach § 21 Abs. 2 SGB II für werdende Mütter vorgesehene Mehrbedarf werde nur bis zur Entbindung gewährt. Es handele sich um einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf, mit dem die besonderen Kosten der Schwangerschaft, wie Ernährung, Reinigung der Wäsche, vermehrte Kosten für Körperpflege, Fahrtkosten und Informationsbedarf abgedeckt werden sollen (Lang/Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rn. 16 m.w.N). Eine analoge Anwendung für die Dauer der Stillzeit scheide aus, denn es liege weder eine Regelungslücke vor, noch ein vergleichbarer Sachverhalt.
Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II betreffe nur Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften. Es würden nur krankheitsbedingte Gründe erfasst (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 14 AS 100/10 R; Behrend in: juris-PK, 3. Aufl. 2011, § 21 SGB II Rn. 43). Vorausgesetzt werde der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Krankheit und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung bzw. einem höheren Kalorienbedarf. Andere, in der Person des Hilfebedürftigen liegende Gründe für einen erhöhten Kalorienbedarf, seien nicht zu berücksichtigen.
Schließlich werde auch ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II nicht gesehen. Denn nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II sei ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Das Stillen eines Kindes stelle gegenüber der Ernährung mit Anfangsmilch und Brei die kostengünstigere Ernährung des Babys dar. Die entstehenden Kosten durch einen erhöhten Kalorienbedarf und Wäschebedarf der Mutter würden durch eine Einsparung bei der Ernährung des Kindes gedeckt.
Eine Ungleichbehandlung der Klägerin zu 1) gegenüber anderen Hilfebedürftigen oder eine sonstige Verletzung von Grundrechten liege nicht vor. Es sei zu berücksichtigen, dass der Regelbedarf als Pauschale ausgestaltet sei, die der Höhe nach für alle SGB Il-Empfänger gleich sei. Individuelle Besonderheiten würden, abgesehen von den in § 21 SGB II genannten Fällen, nicht berücksichtigt. So hätten beispielsweise körperlich schwer arbeitende Menschen einen höheren Kalorienbedarf als Menschen, die nur einer leichten körperlichen Tätigkeit nachgingen, und Männer einen deutlich höheren Kalorienbedarf als Frauen. Auch Größe und Gewicht der Personen spielten für den täglichen Bedarf an Kalorien eine erhebliche Rolle, die keine Berücksichtigung im pauschalierten Regelbedarf fände. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Die Kläger haben gegen das ihnen am 21. Mai 2012 zugestellte Urteil am 5. Juni 2012 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Sie haben vorgetragen, die Einlassung der Beklagten, dass ein erhöhter Kalorienverbrauch durch die Einnahme von hochkalorischen (gesunden) Lebensmitteln kompensiert werden könne, sei unzutreffend. Eine stillende Mutter, die ihr Kind auch in der Öffentlichkeit stillen wolle, benötige neben Still-Büstenhaltern auch spezielle Still-Shirts. Allein für die zwingend erforderlichen Stilleinlagen fielen monatliche Kosten in Höhe von ca. 12,00 EUR an. In der Regel werde auch eine Milchpumpe benötigt, die nicht unter 100,00 EUR koste. Von Einsparungen könne allenfalls die Rede sein, soweit es um die Kosten für den Kauf von Fertig-Babynahrung gehe. Insoweit handele es sich allerdings um den Bedarf des Kindes. Es entstünden auch Kosten durch die Aufbewahrung abgepumpter Milch. Auch durch die Brustpflege entstünden Mehrkosten. Auch bei Stillkomplikationen entstünden Mehrkosten (Stillberatung, Medikamente und Pflegeprodukte).
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. Dezember 2010 und der Änderungsbescheide vom 5. Januar 2011 und 2. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2011 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für stillende Mütter für die Klägerin zu 1) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 25. Juni 2013 (Beklagte) und 28. Juni 2013 (Kläger) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen die Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Ein eigener Anspruch des Klägers zu 2) und des im Jahr 2010 geborenen Klägers zu 3) wegen eines Mehrbedarfs für stillende Mütter kommt von vornherein nicht in Betracht, weil ein Mehrbedarf einen höchstpersönlichen Anspruch begründet. Allerdings würde sich nach der horizontalen Berechnungsmethode, wonach innerhalb der Bedarfsgemeinschaft der individuelle Anspruch des einzelnen Mitglieds nach dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf zu berechnen ist (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R, juris), ein wegen eines Mehrbedarfs erhöhter Bedarf der Klägerin zu 1) bei der Verteilung des Erwerbseinkommens auswirken. Stünde der Klägerin zu 1) wegen eines Mehrbedarfs ein höherer Anteil des zu verteilenden Einkommens zu, wirkte sich dies erhöhend auf die individuellen Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) aus.
Wie das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, sieht das SGB II keinen Mehrbedarf für stillende Mütter vor. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 2 SGB II scheidet schon mangels planwidriger Regelungslücke aus. Der Klägerin zu 1) steht auch kein den gesetzlichen Leistungsanspruch erhöhender Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) zu, weil etwaige Mehraufwendungen nicht krankheitsbedingt waren. Schließlich hat die Klägerin zu 1) auch keinen Anspruch wegen eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Denn erhöhte Kosten durch das Stillen des Babys sind nicht nur im Einzelfall, sondern typischerweise nach der Entbindung auftretende Kosten, denen die Ersparnis des nicht notwendigen Kaufs von Milchnahrung für das Baby gegenüber steht. Auf die überzeugenden Rechtsausführungen des erstinstanzlichen Urteils zur einfachgesetzlichen Rechtslage, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht, wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zur Rüge einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag gewährt werden kann, da der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn. 205). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Anteil für Ernährung im Regelsatz nicht den (wechselnden) Körpermaßen und dem individuellen Metabolismus der Leistungsberechtigten, bedingt etwa durch einen erhöhten Energieumsatz in der Stillzeit, besonders harte körperliche Arbeit u.a. individuell anzupassen versucht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 2013, L 6 AS 389/10). Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten, für den Tatbestand der Stillzeit einen Anspruch auf Mehrbedarf gesetzlich vorzusehen.
Auch hat die Klägerin zu 1) hinsichtlich bestimmter Bedarfsposten (z.B. Kosten für den Kauf spezieller Still-Shirts, Kauf einer elektrischen Milchpumpe, Kosten bei Stillkomplikationen) nicht einmal behauptet, dass diese bei ihr konkret angefallen seien. Es fehlt an konkreten Darlegungen, inwieweit das menschenwürdige Existenzminimum der Klägerin zu 1) während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht gesichert war.
Soweit die Klägerin zu 1) eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 GG für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe als Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu setzen vermag (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 1 BvR 1083/09, juris Rn. 15). Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich daher ein grundsicherungsrechtlicher Anspruch nicht herleiten.
Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG können die Kläger nichts herleiten. Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, die insoweit als Wertentscheidungen der Verfassung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers begrenzen, lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Ebensowenig lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91, juris Rn. 10).
Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sieht der Senat daher keinen Anlass.
Für eine Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Bescheide in anderer Hinsicht – der Mehrbedarf ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein isolierter Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R, juris) – ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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