L 3 AL 151/10

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 35 AL 711/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 151/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Anwendbarkeit der Regelung über die Leistungsfortzahlung bei Krankheit ( 126 SGB III a. F.) setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld eintritt. Die Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld ist nur erfüllt, wenn ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit besteht (Anschluss an BSG, Urteil vom 7. Februar 2002, B 7 AL 28/01 R).

2. Es liegt keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG vor, wenn ein Arbeitsloser im Einzelfall weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld erhält (hier: Krankheit nach Ende des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, aber vor dem Bezug von Arbeitslosengeld).
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

III. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 3. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2006 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Der am 1957 geborene Kläger war zuletzt ab dem 18. Mai 2005, zunächst befristet bis zum 30. September 2005, als Maurer bei der Baugeschäft T GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde über das vereinbarte Ende hinaus fortgeführt. Am 26. Oktober 2005 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten mit, das Arbeitsverhältnis verlängere sich bis zum 23. Dezember 2005. Am 5. Dezember 2005 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten telefonisch mit, das Arbeitsverhältnis habe nur bis zum 2. Dezember 2005 bestanden. Dies sei dem Kläger erst am 2. Dezember 2005 mitgeteilt worden. Er habe sich nicht persönlich arbeitslos melden können, da er ab dem 3. Dezember 2005 aufgrund eines Beinbruchs im Krankenhaus sei und dort ca. 10 Tage bleiben müsse. Durch den das Gespräch führenden Mitarbeiter der Beklagten wurde auf das Erfordernis der umgehenden persönlichen Arbeitslosmeldung nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen.

Am 13. Dezember 2005 ging der schriftliche Antrag des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosengeld bei der Beklagten ein. Unter Punkt 2c des Formblattes ist angegeben, dass der Kläger seit dem 3. Dezember 2005 arbeitsunfähig krank geschrieben war. Nach der zur Akte gereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin, Dr. L , vom 12. Dezember 2005 war der Kläger seit dem 3. Dezember 2005 arbeitsunfähig bis voraussichtlich 4. Januar 2006.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Der Kläger sei seit dem 3. Dezember 2005 arbeitsunfähig erkrankt und könne daher keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Den dagegen am 22. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006, wiederum gestützt auf die fehlende Verfügbarkeit des Klägers, zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers dauerte bis zum 31. Januar 2006 an.

Der Antrag des Klägers auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Dezember 2005 wurde von der beigeladenen Krankenkasse mit Bescheid vom 3. Januar 2006 und Widerspruchsbescheid vom 5. April 2006 abgelehnt. Die dagegen geführte Klage (Az. S 16 KR 273/06) blieb ebenso erfolglos wie das Berufungsverfahren (Az. L 1 KR 72/08) und die zum Bundessozialgericht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az. B 1 KR 97/09 B), die mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 verworfen wurde.

Bereits zuvor, am 5. Juni 2009, hatte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) beantragt, über seinen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 3. Dezember 2005 erneut zu entscheiden und ab diesem Zeitpunkt Leistungen zu bewilligen. Er sei am Samstag, dem 3. Dezember 2005, arbeitsunfähig erkrankt. Mangels Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit habe er sich an diesem Tag nicht persönlich arbeitslos melden können. Am Montag, dem 5. Dezember 2005, sei er aufgrund des Unfalls am 3. Dezember 2005 unverschuldet an der Arbeitslosmeldung gehindert gewesen. Er sei daher so zu behandeln, als hätte er sich am 5. Dezember 2005 persönlich arbeitslos melden können.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2009 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Den dagegen geführten Widerspruch vom 18. Juni 2009 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2009 zurück. Der Kläger habe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in der Zeit vom 3. Dezember 2005 bis 3. Januar 2006 aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung gestanden. Auf die Frage der Arbeitslosmeldung und den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung komme es nicht an. Selbst wenn der Kläger sich am 5. Dezember 2005 hätte arbeitslos melden können, hätte er wegen der Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Dezember 2005 den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Die Ausnahmeregelung des § 126 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) hätte auch im Fall der persönlichen Arbeitslosmeldung am 5. Dezember 2005 nicht greifen können. Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit könne nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur erfolgen, wenn der Betroffene bereits Arbeitslosengeld beziehe. Daran fehle es aber gerade. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die persönliche Arbeitslosmeldung eine Tatsachenerklärung sei, die nicht nachgeholt werden könne und als nicht ersetzbare Handlung dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht zugänglich sei.

Die Klage vom 2. September 2009 hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2010 abgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 14. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 zurückzunehmen. Die Bescheide seien nicht rechtswidrig. Der Kläger habe aus den im Widerspruchsbescheid vom 28. August 2009 dargelegten Gründen, auf die verwiesen werde, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 3. Dezember 2005. Er habe auch keinen Anspruch auf Krankengeld gegen die beigeladene Krankenkasse. Er sei, wie das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 29. April 2009 (Az. L 1 KR 72/08) bereits entschieden habe, nur bis 2. Dezember 2005 mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Die Kammer schließe sich dieser Auffassung des Landessozialgerichtes an.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 21. Juni 2010. Er vertritt die Auffassung, es könne nicht rechtens sein, dass er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt und Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt habe, jedoch nun Ersatzleistungen weder in Form von Krankengeld noch als Arbeitslosengeld erhalte.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2009 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 3. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und das Urteil des Sozialgerichts für rechtlich zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, der Gerichtsakten beider Instanzen sowie des Berufungsverfahrens Az. L 1 KR 72/08 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 3. Dezember 2005 bis 31. Januar 2006 nicht zu. Für die Beklagte bestand daher keine Veranlassung, auf den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hin über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosengeld erneut – mit anderem Ergebnis – zu entscheiden.

Voraussetzung für das Bestehen von Arbeitslosigkeit und damit für das Bestehen eines Anspruchs auf Bewilligung von Arbeitslosengeld war nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2012 geltende Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 62 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]; im Folgenden: a. F.), dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Ver-fügung stand (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit stand nur der Arbeitnehmer zur Verfügung, der unter anderem nach § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III a. F. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes, ausüben konnte und durfte. Der Kläger wurde ab dem 3. Dezember 2005 aufgrund der erlittenen Fraktur des Außenknöchels mit traumatischer Ruptur im Bereich des oberen Sprunggelenkes zunächst stationär behandelt. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung, dass der Kläger insbesondere im Hinblick auf die Schwere seiner Verletzung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes, er war Baufacharbeiter, keine Beschäftigung ausüben konnte. Er behauptet dies auch nicht. Damit aber fehlt es ab dem 3. Dezember 2005 an der Verfügbarkeit.

Da es an der materiellen Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit fehlt, kommt es nicht auf die von Klägerseite thematisierte Frage an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wurde oder nach Maßgabe von § 323 SGB III als gestellt gilt.

Ein Anspruch kann zugunsten des Klägers auch nicht aus § 126 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2012 geltende Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 68a des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]; im Folgenden: a. F.) hergeleitet werden. Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. verlor ein Arbeitsloser, wenn er während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wurde, ohne dass ihn ein Verschulden traf, oder wenn er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wurde, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeits-losengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Die Anwendbarkeit der Regelung über die Leistungsfortzahlung bei Krankheit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld eintritt. Die Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld ist nur erfüllt, wenn ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 – B 7 AL 28/01 R – JURIS-Dokument Rdnr. 16). Diese Auslegung von § 126 SGB III a. F. entspricht dem Zweck der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, die weder eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des erkrankten Arbeitslosen noch eine Entlastung der für die Zahlung von Krankengeld zuständigen Krankenkasse herbeiführen soll, sondern Leistungsberechtigten wie Leistungsverpflichteten bei kurzfristigen Erkrankungen, die "Unzuträglichkeit" ersparen will, dass anstelle der Bundesagentur eine Krankenkasse Krankengeld in der gleichen Höhe wie die bisher gewährte Leistung wegen Arbeitslosigkeit zu zahlen hat (BSG, a. a. O., Rdnr. 17; BT-Drs. 8/4022 S. 89 f.). Ein Wechsel des Leistungsträgers steht aber nicht im Raum, wenn es am Vorbezug von Arbeitslosengeld fehlt. Da der Kläger am 3. Dezember 2005 arbeitsunfähig geworden ist, noch am 2. Dezember 2005 aber versicherungspflichtig beschäftigt war, hat er vor der Arbeitsunfähigkeit weder Arbeitslosengeld bezogen noch konnte ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsun-fähigkeit bestehen. Ein Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld scheidet damit aus.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Krankengeld gegen die Beigeladene zu. Er war – unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben zum plötzlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses – nur bis zum 2. Dezember 2005 mit Anspruch auf Krankengeld ver-sichert. Als versicherungspflichtig Beschäftigter gehörte er nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zum Kreis der Versicherungspflichtigen. Seine Mitgliedschaft endete mit Ablauf des 2. Dezember 2005.

Unabhängig davon kommt aber vorliegend eine Verurteilung der Beigeladenen zur Zahlung von Krankengeld schon deshalb nicht in Betracht, weil über diesen Anspruch mit Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. April 2009 (Az. L 1 KR 72/08) rechtskräftig entschieden wurde und ein Überprüfungsantrag hinsichtlich der Sozialleistung Krankengeld bei der Beigeladenen nicht gestellt wurde. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann aber ein Beigeladener nicht nach § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden, wenn er bereits einen – den Streitgegenstand betreffenden – bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erteilt hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. Mai 1980 – 7 RAr 19/79– BSGE 50, 111 [144] = SozR 1500 § 181 Nr. 1 S. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 27, m. w. N.; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – B 2 U 19/98 RSozR 3-2200 § 1150 Nr. 2 S. 6 f. = JURIS-Dokument Rdnr. 27, m. w. N.).

Der Einwand des Klägers, es stelle eine Verletzung von Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) in Bezug auf die Eigentums- beziehungsweise Bestandsschutzgarantie für einge-zahlte Sozialversicherungsbeiträge dar, wenn er ab dem 3. Dezember 2005 weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld erhalte, ist unbegründet. Zwar sind Ansprüche auf beitrags-finanzierte Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 1 BvL 15/83BVerfGE 74, 203 [213] = JURIS-Dokument Rdnr. 36, m. w. N.; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 11 AL 30/10 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 22 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 23, m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich jedoch die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentums-garantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Dem Gesetzgeber kommt hierbei grundsätzlich eine weite Gestaltungsmöglichkeit zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 1 BvL 15/83BVerfGE 74, 203 [214] = JURIS-Dokument Rdnr. 37 ff., m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 – 1 BvL 6/92BVerfGE 97, 378 [385] = JURIS-Dokument Rdnr. 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. August 2011, a. a. O., Rdnr. 24, m. w. N.). Dass der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht zu erkennen.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die vom Kläger behauptete Lücke im Sozialversicherungssystem jedenfalls in seinem Fall nicht bestehen dürfte. Denn wenn sein Arbeitsverhältnis, wie am 26. Oktober 2005 mitgeteilt, bis zum 23. Dezember 2005 gedauert hätte, wäre er am 3. Dezember 2005, als der Unfall geschah, mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Wenn demgegenüber, wie am 5. Dezember 2005 mitgeteilt, dem Kläger durch seinen damaligen Arbeitgeber am 2. Dezember 2005 mitgeteilt worden sein sollte, dass das Arbeitsverhältnis noch am selben Tag ende, hätte darin eine fristlose Kündigung gelegen. Gründe, die eine fristlose Kündigung hätten rechtfertigen können, sind jedoch weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Akten ersichtlich. Der Kläger hätte deshalb mit Aussicht auf Erfolg einen Kündigungsschutzprozess führen können. Wäre in einem solchen arbeitsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst wurde, hätte das Arbeitsverhältnis jedenfalls am 3. Dezember 2005 fortbestanden. Der Kläger hätte dann Anspruch auf Krankengeld haben können.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

III. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Dr. Scheer Höhl Krewer
Rechtskraft
Aus
Saved