Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 581/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 896/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08.02.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben in S. bzw. in der T. den Beruf des Kfz-Mechanikermeisters erlernt. In Deutschland war er als Maschinenbediener, Chemiewerker und zuletzt als Montagearbeiter im Sprinkleranlagenbau versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Oktober 2007 ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Am 12.10.2010 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor hatte er vom 11.3.2008 bis 1.4.2008 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik Ü., I., absolviert. Im Entlassungsbericht vom 2.4.2008 sind die Diagnosen chronische Lumbalgien und rezidivierende Lumboischialgien sowie Adipositas und Nüchtern-BZ über 100 mg/dl ohne weitere Zeichen eines metabolischen Syndroms festgehalten. Als Sprinkleranlagen- und Brandschutzmonteur könne der Kläger nur unter 3 Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen: kein lang anhaltendes Arbeiten in Zwangshaltungen und kein sehr schweres Heben) aber 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Die Beklagte erhob das Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. R. vom 17.12.2010. Dieser diagnostizierte berichtete Rückenschmerzen und Fettleibigkeit. Bei der körperlich-klinischen Untersuchung seien einzelne Befunde, die von der Kooperation des Klägers abhingen, nicht zu erheben gewesen bzw. nicht verwertbar, da der Kläger widersprüchliche bzw. nicht konsistente Angaben mache. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei nicht nennenswert beeinträchtigt. Insgesamt seien wesentliche Veränderungen nicht nachweisbar. Ein klinisches Korrelat für die vom Kläger geschilderten Beschwerden sei weder auswärts noch hier gefunden worden. Der Kläger könne die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Mitarbeiter einer Brandschutzfirma (bzw. als Kfz-Meister) sowie mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne wesentliche Einschränkungen 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 20.12.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie (nach Einholung der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. L. vom 28.10.2011 zu vom Kläger vorgelegten Arztunterlagen) mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.2012 zurück.
Am 7.3.2012 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz. Er trug vor, wegen seiner Schmerzen am Rücken und in der Herzgegend könne er nicht mehr arbeiten und sei auch in der Wegefähigkeit erheblich eingeschränkt. Außerdem leide er an einer chronischen Nierenerkrankung. Da er 20 Jahre im erlernten Beruf des Kfz-Mechanikers und nur ein Jahr in der Sprinkleranlagenmontage gearbeitet habe, komme Berufsschutz in Betracht. Prägend sei der Beruf des Kfz-Mechanikers.
Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte. Der Allgemeinarzt Dr. K. führte im Bericht vom 21.8.2012 aus, die Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den nachweisbaren Röntgenbefunden sei von Anfang an nachweisbar. Die Beschwerden seien aber glaubhaft. Körperlich schwere Arbeiten seien dem Kläger nicht mehr möglich, leichtere Arbeiten im Sitzen könne er jedoch verrichten.
Der Orthopäde Dr. D. gab im Bericht vom 24.9.2012 (unter Mitteilung der gestellten Diagnosen) an, nach erfolgreicher Behandlung und ausreichender Konsolidierung wirkten sich die vorhandenen Gesundheitsstörungen auf eine berufliche Tätigkeit des Klägers als Monteur nicht nachteilig aus. Der Kläger könne Tätigkeiten als Monteur bzw. leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Mit Bescheid vom 12.12.2012 lehnte die Beklagte einen (erneuten) Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab.
Mit Gerichtsbescheid vom 8.2.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Erwerbsminderungsrente könne der Kläger nicht beanspruchen, da er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliege (§ 43 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). An der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinderten ihn weder die geltend gemachten Rückenbeschwerden noch seine Fettleibigkeit. Das gehe aus dem Gutachten des Dr. R. überzeugend hervor. Auch der behandelnde Orthopäde Dr. D. halte den Kläger für vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die behaupteten Schmerzen in der Herzgegend bzw. das behauptete chronische Nierenleiden habe der Internist Dr. R. bei der Begutachtung des Klägers nicht feststellen können. Auch der behandelnde Allgemeinarzt Dr. K. habe hierüber nichts berichtet. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Der Kläger sei zuletzt als Sprinkleranlagenmonteur versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit könne er (ebenfalls) noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben. Davon abgesehen handele es sich dabei weder um eine Facharbeiter- noch um eine obere Anlerntätigkeit, weshalb der Kläger breit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Am 28.2.2013 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, er halte sich für erwerbsgemindert, da er an Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden sowie an einem chronischen Schmerzsyndrom leide. Hinzu kämen ein chronisches Nierenleiden und ein metabolisches Syndrom. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei eingeschränkt und er habe Probleme beim Gehen. Es bestünden qualitative Leistungseinschränkungen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 8.2.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.2.2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG)
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger (zumindest) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (ggf. unter qualitativen Einschränkungen wie dem Ausschluss lang anhaltenden Arbeitens in Zwangshaltungen und sehr schweren Hebens - Entlassungsbericht der Reha-Klinik Ü. vom 2.4.2008) mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliegt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Das geht aus dem Verwaltungsgutachten des Dr. R. schlüssig und überzeugend hervor und wird vom behandelnden Orthopäden Dr. D. im Bericht vom 24.9.2012 bestätigt. Stichhaltige Einwendungen sind dagegen nicht erhoben. Die (allgemein gehaltene) Behauptung weiterer internistischer Erkrankungen (Herzschmerzen, Nierenkrankheit) ist durch Befunde nicht belegt; Erkrankungen dieser Art hat weder (der Internist) Dr. R. bei der Begutachtung des Klägers gefunden noch hat der behandelnde Allgemeinarzt Dr. K. hierüber berichtet. Entsprechendes gilt für die Behauptung eines chronischen Schmerzsyndroms. Auch die behaupteten Bewegungseinschränkungen bzw. Einschränkungen beim Gehen hat Dr. R. nicht festgestellt; sie sind dem Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. D. ebenfalls nicht zu entnehmen. Qualitative Leistungseinschränkungen - sollten sie überhaupt vorliegen (Dr. R. hat solche Einschränkungen nicht festgestellt) - berechtigen nicht zum Bezug von Erwerbsminderungsrente.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit würde dem Kläger selbst dann nicht zustehen, wenn er seine zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montagearbeiter im Sprinkleranlagenbau nicht mehr verrichten könnte. Die Beklagte und das SG haben den Kläger als ungelernten Arbeitnehmer eingestuft, der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar ist. Diese Einstufung ist von dem sachkundig vertretenen Kläger nicht bestritten worden. Als Kfz-Mechaniker hat der Kläger nach eigenen Angaben zuletzt 1989 in der T. gearbeitet; in der Bundesrepublik war er mit diesem Beruf nicht sozialversicherungspflichtig tätig.
Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat weitere Ermittlungen, etwa weitere Begutachtungen, nicht auf.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben in S. bzw. in der T. den Beruf des Kfz-Mechanikermeisters erlernt. In Deutschland war er als Maschinenbediener, Chemiewerker und zuletzt als Montagearbeiter im Sprinkleranlagenbau versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Oktober 2007 ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Am 12.10.2010 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor hatte er vom 11.3.2008 bis 1.4.2008 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik Ü., I., absolviert. Im Entlassungsbericht vom 2.4.2008 sind die Diagnosen chronische Lumbalgien und rezidivierende Lumboischialgien sowie Adipositas und Nüchtern-BZ über 100 mg/dl ohne weitere Zeichen eines metabolischen Syndroms festgehalten. Als Sprinkleranlagen- und Brandschutzmonteur könne der Kläger nur unter 3 Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen: kein lang anhaltendes Arbeiten in Zwangshaltungen und kein sehr schweres Heben) aber 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Die Beklagte erhob das Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. R. vom 17.12.2010. Dieser diagnostizierte berichtete Rückenschmerzen und Fettleibigkeit. Bei der körperlich-klinischen Untersuchung seien einzelne Befunde, die von der Kooperation des Klägers abhingen, nicht zu erheben gewesen bzw. nicht verwertbar, da der Kläger widersprüchliche bzw. nicht konsistente Angaben mache. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei nicht nennenswert beeinträchtigt. Insgesamt seien wesentliche Veränderungen nicht nachweisbar. Ein klinisches Korrelat für die vom Kläger geschilderten Beschwerden sei weder auswärts noch hier gefunden worden. Der Kläger könne die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Mitarbeiter einer Brandschutzfirma (bzw. als Kfz-Meister) sowie mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne wesentliche Einschränkungen 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 20.12.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie (nach Einholung der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. L. vom 28.10.2011 zu vom Kläger vorgelegten Arztunterlagen) mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.2012 zurück.
Am 7.3.2012 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz. Er trug vor, wegen seiner Schmerzen am Rücken und in der Herzgegend könne er nicht mehr arbeiten und sei auch in der Wegefähigkeit erheblich eingeschränkt. Außerdem leide er an einer chronischen Nierenerkrankung. Da er 20 Jahre im erlernten Beruf des Kfz-Mechanikers und nur ein Jahr in der Sprinkleranlagenmontage gearbeitet habe, komme Berufsschutz in Betracht. Prägend sei der Beruf des Kfz-Mechanikers.
Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte. Der Allgemeinarzt Dr. K. führte im Bericht vom 21.8.2012 aus, die Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den nachweisbaren Röntgenbefunden sei von Anfang an nachweisbar. Die Beschwerden seien aber glaubhaft. Körperlich schwere Arbeiten seien dem Kläger nicht mehr möglich, leichtere Arbeiten im Sitzen könne er jedoch verrichten.
Der Orthopäde Dr. D. gab im Bericht vom 24.9.2012 (unter Mitteilung der gestellten Diagnosen) an, nach erfolgreicher Behandlung und ausreichender Konsolidierung wirkten sich die vorhandenen Gesundheitsstörungen auf eine berufliche Tätigkeit des Klägers als Monteur nicht nachteilig aus. Der Kläger könne Tätigkeiten als Monteur bzw. leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Mit Bescheid vom 12.12.2012 lehnte die Beklagte einen (erneuten) Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab.
Mit Gerichtsbescheid vom 8.2.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Erwerbsminderungsrente könne der Kläger nicht beanspruchen, da er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliege (§ 43 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). An der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinderten ihn weder die geltend gemachten Rückenbeschwerden noch seine Fettleibigkeit. Das gehe aus dem Gutachten des Dr. R. überzeugend hervor. Auch der behandelnde Orthopäde Dr. D. halte den Kläger für vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die behaupteten Schmerzen in der Herzgegend bzw. das behauptete chronische Nierenleiden habe der Internist Dr. R. bei der Begutachtung des Klägers nicht feststellen können. Auch der behandelnde Allgemeinarzt Dr. K. habe hierüber nichts berichtet. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Der Kläger sei zuletzt als Sprinkleranlagenmonteur versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit könne er (ebenfalls) noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben. Davon abgesehen handele es sich dabei weder um eine Facharbeiter- noch um eine obere Anlerntätigkeit, weshalb der Kläger breit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Am 28.2.2013 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, er halte sich für erwerbsgemindert, da er an Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden sowie an einem chronischen Schmerzsyndrom leide. Hinzu kämen ein chronisches Nierenleiden und ein metabolisches Syndrom. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei eingeschränkt und er habe Probleme beim Gehen. Es bestünden qualitative Leistungseinschränkungen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 8.2.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.2.2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG)
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger (zumindest) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (ggf. unter qualitativen Einschränkungen wie dem Ausschluss lang anhaltenden Arbeitens in Zwangshaltungen und sehr schweren Hebens - Entlassungsbericht der Reha-Klinik Ü. vom 2.4.2008) mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliegt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Das geht aus dem Verwaltungsgutachten des Dr. R. schlüssig und überzeugend hervor und wird vom behandelnden Orthopäden Dr. D. im Bericht vom 24.9.2012 bestätigt. Stichhaltige Einwendungen sind dagegen nicht erhoben. Die (allgemein gehaltene) Behauptung weiterer internistischer Erkrankungen (Herzschmerzen, Nierenkrankheit) ist durch Befunde nicht belegt; Erkrankungen dieser Art hat weder (der Internist) Dr. R. bei der Begutachtung des Klägers gefunden noch hat der behandelnde Allgemeinarzt Dr. K. hierüber berichtet. Entsprechendes gilt für die Behauptung eines chronischen Schmerzsyndroms. Auch die behaupteten Bewegungseinschränkungen bzw. Einschränkungen beim Gehen hat Dr. R. nicht festgestellt; sie sind dem Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. D. ebenfalls nicht zu entnehmen. Qualitative Leistungseinschränkungen - sollten sie überhaupt vorliegen (Dr. R. hat solche Einschränkungen nicht festgestellt) - berechtigen nicht zum Bezug von Erwerbsminderungsrente.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit würde dem Kläger selbst dann nicht zustehen, wenn er seine zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montagearbeiter im Sprinkleranlagenbau nicht mehr verrichten könnte. Die Beklagte und das SG haben den Kläger als ungelernten Arbeitnehmer eingestuft, der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar ist. Diese Einstufung ist von dem sachkundig vertretenen Kläger nicht bestritten worden. Als Kfz-Mechaniker hat der Kläger nach eigenen Angaben zuletzt 1989 in der T. gearbeitet; in der Bundesrepublik war er mit diesem Beruf nicht sozialversicherungspflichtig tätig.
Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat weitere Ermittlungen, etwa weitere Begutachtungen, nicht auf.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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