Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3720/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1632/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.03.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Hinterbliebenenrente.
Die 1943 geborene Klägerin war mit dem am 7.4.1940 geborenen und am 24.11.2006 verstorbenen Versicherten (im Folgenden: Versicherter) verheiratet. Dieser bezog ab 4.12.1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bescheide vom 26.1.1987 und 20.7.1987). Die Rente ruhte teilweise wegen des gleichzeitigen Bezugs einer Verletztenrente vom zuständigen Unfallversicherungsträger (Maschinenbau und Metall BG). Mit Bescheid vom 15.2.2005 bewilligte die Beklagte dem Versicherten Regelaltersrente ab 1.5.2005 (686,26 EUR monatlich). Der Rentenberechnung legte sie im Wege der Umwertung aus der Erwerbsunfähigkeitsrente ermittelte Entgeltpunkte von 40,9315 zugrunde; diese waren höher als die für die Regelaltersrente ermittelten Entgeltpunkte von 38,0769.
Auf den am 12.12.2006 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12.1.2007 große Witwenrente ab 1.12.2006 (683,23 EUR monatlich). Der Rentenberechnung legte sie nach Maßgabe des rentenrechtlichen Besitzschutzes (die der Altersrente des Versicherten zugrunde gelegten) Entgeltpunkte von 40,9315 zugrunde.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Die Rentenberechnung sei unklar und möge von der Beklagten erläutert werden. Die Beklagte habe die rentenrechtliche Besitzschutzregelung des § 88 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unrichtig angewendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9.7.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 307 Abs. 1 SGB VI würden Entgeltpunkte aus einem am 1.1.1992 bestehenden Rentenanspruch (im Wege der Umwertung) ermittelt, indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt werde. Der Besitzschutz gem. § 88 SGB VI beziehe sich auf die Gesamtentgeltpunkte und nicht auf einzelne (rentenrechtliche) Zeiten.
Am 27.7.2009 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg. Die Berechnung der Entgeltpunkte im Wege der Umwertung nach § 307 Abs. 1 SGB VI sei nicht nachvollziehbar; Zurechnungszeiten seien unzutreffend bewertet. Die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 2 SGB VI beziehe sich nicht nur auf die Gesamtheit der Entgeltpunkte einer für die Berechnung einer (Folge-)Rente maßgeblichen (Vor-)Rente, sondern sei auf einzelne rentenrechtliche Zeiten zu beziehen.
Die Beklagte trug vor, die Umwertung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten in Entgeltpunkte habe vor Anwendung der Ruhensregelungen zu erfolgen. Die für den Versicherten maßgebliche Rentenbemessungsgrundlage sei gem. § 1255 Abs. 1 RVO der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage gewesen, der dem Verhältnis entsprochen habe, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten das Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden habe. Der Jahresbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr gem. § 1253 Abs. 2 RVO 1,5 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Damit ergebe sich folgende Berechnung:
Persönl. Bemessungsgrundl. x allg. Bemessungsgrundl. x Versicherungsjahre x 1,5 100 100
Die persönliche Bemessungsgrundlage des Versicherten habe 112,92 % bei 36,25 zurückgelegten Versicherungsjahren betragen. Die allgemeine Bemessungsgrundlage habe 1991 33.149,00 DM betragen. Das ergebe zum 31.12.1991 eine jährliche Versichertenrente von 20.353,57 DM, also monatlich 1.696,13 DM, die gemäß § 1297 RVO auf zehn Pfennig nach oben abgerundet worden sei, also monatlich 1.696,20 DM. Der aktuelle Rentenwert habe 41,44 DM betragen, der Rentenartfaktor sei 1,0 gewesen. Damit errechneten sich Entgeltpunkte von 40,9315, die man als besitzgeschützte Entgeltpunkte bei der Berechnung der Regelaltersrente des Versicherten berücksichtigt habe. Diese Entgeltpunkte seien auch der Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin zugrundezulegen. Der Besitzschutz des § 88 SGB VI beziehe sich nach der Rechtsprechung des BSG nur auf die Gesamtzahl der Entgeltpunkte und nicht auf einzelne Zeiten.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.3.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) aus, die Beklagte habe die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI zutreffend angewendet; sie gelte nicht für einzelne rentenrechtliche Zeiten (vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1996, - 13/4 RA 111/94; LSG Hessen, Urt. v. 20.7.2010, - L 2 R 152/10; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.2.2010, - L 10 KN 10/07 -). Die Beklagte habe die danach besitzgeschützten und zutreffend ermittelten Entgeltpunkte von 40,9315 rechtsfehlerfrei der Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin zugrundegelegt.
Auf den ihr am 4.4.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.4.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Rentenberechnung sei unklar und möge von der Beklagten erläutert werden. Entgegen der Rechtsprechung des BSG beziehe sich die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI auch auf einzelne rentenrechtliche Zeiten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.3.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 12.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.7.2009 zu verurteilen, ihr höhere Hinterbliebenenrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Erklärung vom 01.08.2013 hat die Beklagte, mit Schreiben vom 30.08.2013 der Bevollmächtigte der Klägerin einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz(SGG))
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Höhere Witwenrente kann sie nicht beanspruchen. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids bzw. die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 1, 2, § 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Die Beklagte hat die persönlichen Entgeltpunkte für die Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten nach Maßgabe des § 307 SGB VI zutreffend im Wege der Umwertung ermittelt und diese auch zutreffend der Berechnung seiner Regelaltersrente zugrundegelegt, nachdem sie höher als die hierfür ermittelten Entgeltpunkte waren. Rechts- oder Berechnungsfehler sind insoweit weder ersichtlich noch stichhaltig geltend gemacht. Pauschale Behauptungen (des Prozessbevollmächtigten) der Klägerin, wonach die Berechnung unklar sei, genügen hierfür nicht. Die Beklagte hat die Umwertung der Erwerbsunfähigkeitsrente im Übrigen im sozialgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 7.10.2009) erläutert.
Die Beklagte hat auch die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 2 SGB VI rechtsfehlerfrei angewendet, wie das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung u.a. des BSG zutreffend dargelegt hat. Für Hinterbliebenenrenten, die sich als Folgerente an eine andere Rente (Vorrente) anschließen, sieht § 88 Abs. 2 SGB VI zum Zwecke des Besitz- bzw. Bestandsschutzes vor, dass der Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und die Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente beginnt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass als Folgerente (Hinterbliebenenrente) mindestens die bisherige Rente dynamisch geleistet wird. Besitzgeschützt sind demnach die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte und nicht der Zahlbetrag der (Vor-)Rente. Entsprechend der gesetzgeberischen Absicht bezieht sich die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI nicht auf einzelne Entgeltpunkte, sondern auf die persönlichen Entgeltpunkte in ihrer Gesamtwirkung für die Rentenhöhe, also den Rentenwert in Gestalt des Monatsbetrags der Rente (BSG, Urt. v. 11.6.2003, - B 5 RJ 24/02 R -; LSG Hessen, Urt. v. 20.7.2010, - L 2 R 152/10 - unter Hinweis auf BT-Drucks 11/4124, S. 173). Das BSG hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (erneut) entschieden, dass sich der Besitzschutz des § 88 SGB VI auf die Gesamtzahl der persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente erstreckt (BSG, Urt. v. 20.3.2013, - B 5 R 2/12 R -), und dabei auch ausdrücklich auf sein Urteil vom 22.10.1996 (- 13/4 RA 111/94 -) Bezug genommen, wonach der Besitzschutz nicht (im Sinne einer Meistbegünstigungsklausel) auf einzelne rentenrechtliche Zeiten bezogen werden kann (vgl. auch bereits BSG, Urt. v. 11.6.2003, - B 5 RJ 24/02 R -). Der Senat schließt sich dem an. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 SGB VI sind hier (unstreitig) erfüllt, weshalb der großen Witwenrente der Klägerin mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente (Regelaltersrente des Versicherten) zugrunde zu legen sind, was in den angefochtenen Bescheiden auch geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Hinterbliebenenrente.
Die 1943 geborene Klägerin war mit dem am 7.4.1940 geborenen und am 24.11.2006 verstorbenen Versicherten (im Folgenden: Versicherter) verheiratet. Dieser bezog ab 4.12.1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bescheide vom 26.1.1987 und 20.7.1987). Die Rente ruhte teilweise wegen des gleichzeitigen Bezugs einer Verletztenrente vom zuständigen Unfallversicherungsträger (Maschinenbau und Metall BG). Mit Bescheid vom 15.2.2005 bewilligte die Beklagte dem Versicherten Regelaltersrente ab 1.5.2005 (686,26 EUR monatlich). Der Rentenberechnung legte sie im Wege der Umwertung aus der Erwerbsunfähigkeitsrente ermittelte Entgeltpunkte von 40,9315 zugrunde; diese waren höher als die für die Regelaltersrente ermittelten Entgeltpunkte von 38,0769.
Auf den am 12.12.2006 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12.1.2007 große Witwenrente ab 1.12.2006 (683,23 EUR monatlich). Der Rentenberechnung legte sie nach Maßgabe des rentenrechtlichen Besitzschutzes (die der Altersrente des Versicherten zugrunde gelegten) Entgeltpunkte von 40,9315 zugrunde.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Die Rentenberechnung sei unklar und möge von der Beklagten erläutert werden. Die Beklagte habe die rentenrechtliche Besitzschutzregelung des § 88 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unrichtig angewendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9.7.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 307 Abs. 1 SGB VI würden Entgeltpunkte aus einem am 1.1.1992 bestehenden Rentenanspruch (im Wege der Umwertung) ermittelt, indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt werde. Der Besitzschutz gem. § 88 SGB VI beziehe sich auf die Gesamtentgeltpunkte und nicht auf einzelne (rentenrechtliche) Zeiten.
Am 27.7.2009 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg. Die Berechnung der Entgeltpunkte im Wege der Umwertung nach § 307 Abs. 1 SGB VI sei nicht nachvollziehbar; Zurechnungszeiten seien unzutreffend bewertet. Die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 2 SGB VI beziehe sich nicht nur auf die Gesamtheit der Entgeltpunkte einer für die Berechnung einer (Folge-)Rente maßgeblichen (Vor-)Rente, sondern sei auf einzelne rentenrechtliche Zeiten zu beziehen.
Die Beklagte trug vor, die Umwertung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten in Entgeltpunkte habe vor Anwendung der Ruhensregelungen zu erfolgen. Die für den Versicherten maßgebliche Rentenbemessungsgrundlage sei gem. § 1255 Abs. 1 RVO der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage gewesen, der dem Verhältnis entsprochen habe, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten das Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden habe. Der Jahresbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr gem. § 1253 Abs. 2 RVO 1,5 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Damit ergebe sich folgende Berechnung:
Persönl. Bemessungsgrundl. x allg. Bemessungsgrundl. x Versicherungsjahre x 1,5 100 100
Die persönliche Bemessungsgrundlage des Versicherten habe 112,92 % bei 36,25 zurückgelegten Versicherungsjahren betragen. Die allgemeine Bemessungsgrundlage habe 1991 33.149,00 DM betragen. Das ergebe zum 31.12.1991 eine jährliche Versichertenrente von 20.353,57 DM, also monatlich 1.696,13 DM, die gemäß § 1297 RVO auf zehn Pfennig nach oben abgerundet worden sei, also monatlich 1.696,20 DM. Der aktuelle Rentenwert habe 41,44 DM betragen, der Rentenartfaktor sei 1,0 gewesen. Damit errechneten sich Entgeltpunkte von 40,9315, die man als besitzgeschützte Entgeltpunkte bei der Berechnung der Regelaltersrente des Versicherten berücksichtigt habe. Diese Entgeltpunkte seien auch der Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin zugrundezulegen. Der Besitzschutz des § 88 SGB VI beziehe sich nach der Rechtsprechung des BSG nur auf die Gesamtzahl der Entgeltpunkte und nicht auf einzelne Zeiten.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.3.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) aus, die Beklagte habe die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI zutreffend angewendet; sie gelte nicht für einzelne rentenrechtliche Zeiten (vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1996, - 13/4 RA 111/94; LSG Hessen, Urt. v. 20.7.2010, - L 2 R 152/10; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.2.2010, - L 10 KN 10/07 -). Die Beklagte habe die danach besitzgeschützten und zutreffend ermittelten Entgeltpunkte von 40,9315 rechtsfehlerfrei der Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin zugrundegelegt.
Auf den ihr am 4.4.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.4.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Rentenberechnung sei unklar und möge von der Beklagten erläutert werden. Entgegen der Rechtsprechung des BSG beziehe sich die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI auch auf einzelne rentenrechtliche Zeiten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.3.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 12.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.7.2009 zu verurteilen, ihr höhere Hinterbliebenenrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Erklärung vom 01.08.2013 hat die Beklagte, mit Schreiben vom 30.08.2013 der Bevollmächtigte der Klägerin einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz(SGG))
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Höhere Witwenrente kann sie nicht beanspruchen. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids bzw. die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 1, 2, § 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Die Beklagte hat die persönlichen Entgeltpunkte für die Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten nach Maßgabe des § 307 SGB VI zutreffend im Wege der Umwertung ermittelt und diese auch zutreffend der Berechnung seiner Regelaltersrente zugrundegelegt, nachdem sie höher als die hierfür ermittelten Entgeltpunkte waren. Rechts- oder Berechnungsfehler sind insoweit weder ersichtlich noch stichhaltig geltend gemacht. Pauschale Behauptungen (des Prozessbevollmächtigten) der Klägerin, wonach die Berechnung unklar sei, genügen hierfür nicht. Die Beklagte hat die Umwertung der Erwerbsunfähigkeitsrente im Übrigen im sozialgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 7.10.2009) erläutert.
Die Beklagte hat auch die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 2 SGB VI rechtsfehlerfrei angewendet, wie das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung u.a. des BSG zutreffend dargelegt hat. Für Hinterbliebenenrenten, die sich als Folgerente an eine andere Rente (Vorrente) anschließen, sieht § 88 Abs. 2 SGB VI zum Zwecke des Besitz- bzw. Bestandsschutzes vor, dass der Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und die Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente beginnt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass als Folgerente (Hinterbliebenenrente) mindestens die bisherige Rente dynamisch geleistet wird. Besitzgeschützt sind demnach die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte und nicht der Zahlbetrag der (Vor-)Rente. Entsprechend der gesetzgeberischen Absicht bezieht sich die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI nicht auf einzelne Entgeltpunkte, sondern auf die persönlichen Entgeltpunkte in ihrer Gesamtwirkung für die Rentenhöhe, also den Rentenwert in Gestalt des Monatsbetrags der Rente (BSG, Urt. v. 11.6.2003, - B 5 RJ 24/02 R -; LSG Hessen, Urt. v. 20.7.2010, - L 2 R 152/10 - unter Hinweis auf BT-Drucks 11/4124, S. 173). Das BSG hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (erneut) entschieden, dass sich der Besitzschutz des § 88 SGB VI auf die Gesamtzahl der persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente erstreckt (BSG, Urt. v. 20.3.2013, - B 5 R 2/12 R -), und dabei auch ausdrücklich auf sein Urteil vom 22.10.1996 (- 13/4 RA 111/94 -) Bezug genommen, wonach der Besitzschutz nicht (im Sinne einer Meistbegünstigungsklausel) auf einzelne rentenrechtliche Zeiten bezogen werden kann (vgl. auch bereits BSG, Urt. v. 11.6.2003, - B 5 RJ 24/02 R -). Der Senat schließt sich dem an. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 SGB VI sind hier (unstreitig) erfüllt, weshalb der großen Witwenrente der Klägerin mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente (Regelaltersrente des Versicherten) zugrunde zu legen sind, was in den angefochtenen Bescheiden auch geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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