Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 P 823/12 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 82/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das dort anhängige Verfahren zum Aktenzeichen S 111 P 823/12 WA versagt worden ist, ist gemäß §§ 172 , 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und insbesondere statthaft, weil das Sozialgericht die Ablehnung der Bewilligung nicht ausschließlich auf das Nichtvorliegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe gestützt hat (vgl. hierzu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das vor dem Sozialgericht anhängige Verfahren zum Aktenzeichen S 111 P 823/12 WA, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das dortige Verfahren zum Aktenzeichen S 111 P 1403/11 nicht durch Klagerücknahme seine Erledigung gefunden hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass die dort anhängig gewesene Klage, mit der der Kläger u. a. die Gewährung von Pflegeleistungen gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, am 2. September 2011 aufgrund der Erklärung in dem Schriftsatz des Rechtsanwaltes U G, B, vom 31. August 2011 wirksam zurückgenommen wurde, so dass der Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Hauptsache erledigt ist. Zu einer entsprechenden Erklärung war Rechtsanwalt G befugt, weil er ausweislich der zur Akte gelangten Kopie des Betreuerausweises des Amtsgerichtes K vom 16. November 2010 zum Betreuer des Klägers bestellt wurde, die Bestellung den Aufgabenkreis u. a. der Vertretung des Klägers vor Behörden und Gerichten umfasste und die Bestellung auch im Zeitpunkt des Einganges der Erklärung der Klagerücknahme beim Sozialgericht fortgalt. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Klägers ändern nichts daran, dass die von Rechtsanwalt G abgegebene Erklärung als Prozesshandlung im Außenverhältnis gegenüber Dritten (so auch gegenüber dem Gericht) wirksam und damit bindend ist, mag sie auch im Innenverhältnis zum Kläger nicht mit dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen übereinstimmen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Außerhalb dieses Verfahrens weist der Senat darauf hin, dass über den am 24. September 2012 gestellten Befangenheitsantrag gegen die erstinstanzlich tätige Richterin gemäß § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen anderen Richter des Sozialgerichts zu entscheiden sein wird.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das dort anhängige Verfahren zum Aktenzeichen S 111 P 823/12 WA versagt worden ist, ist gemäß §§ 172 , 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und insbesondere statthaft, weil das Sozialgericht die Ablehnung der Bewilligung nicht ausschließlich auf das Nichtvorliegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe gestützt hat (vgl. hierzu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das vor dem Sozialgericht anhängige Verfahren zum Aktenzeichen S 111 P 823/12 WA, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das dortige Verfahren zum Aktenzeichen S 111 P 1403/11 nicht durch Klagerücknahme seine Erledigung gefunden hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass die dort anhängig gewesene Klage, mit der der Kläger u. a. die Gewährung von Pflegeleistungen gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, am 2. September 2011 aufgrund der Erklärung in dem Schriftsatz des Rechtsanwaltes U G, B, vom 31. August 2011 wirksam zurückgenommen wurde, so dass der Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Hauptsache erledigt ist. Zu einer entsprechenden Erklärung war Rechtsanwalt G befugt, weil er ausweislich der zur Akte gelangten Kopie des Betreuerausweises des Amtsgerichtes K vom 16. November 2010 zum Betreuer des Klägers bestellt wurde, die Bestellung den Aufgabenkreis u. a. der Vertretung des Klägers vor Behörden und Gerichten umfasste und die Bestellung auch im Zeitpunkt des Einganges der Erklärung der Klagerücknahme beim Sozialgericht fortgalt. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Klägers ändern nichts daran, dass die von Rechtsanwalt G abgegebene Erklärung als Prozesshandlung im Außenverhältnis gegenüber Dritten (so auch gegenüber dem Gericht) wirksam und damit bindend ist, mag sie auch im Innenverhältnis zum Kläger nicht mit dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen übereinstimmen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Außerhalb dieses Verfahrens weist der Senat darauf hin, dass über den am 24. September 2012 gestellten Befangenheitsantrag gegen die erstinstanzlich tätige Richterin gemäß § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen anderen Richter des Sozialgerichts zu entscheiden sein wird.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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