L 27 P 65/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 P 488/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 65/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.

Auf den Antrag des 1963 geborenen Klägers vom 26. Februar 2010 holte die Beklagten das MDK-Gutachten der Pflegefachkraft D vom 26. März 2010 ein, die eine erhebliche Pflegebedürftigkeit verneinte: Der tägliche Hilfebedarf in der Grundpflege betrage 8 Minuten, der Zeitbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung umfasse 43 Minuten pro Tag. Dem Gutachten folgend lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 30. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2010 ab.

Mit der vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Dipl.-Med. P vom 24. April 2011 eingeholt, der einen pflegerischen Zeitaufwand in der Grundpflege von 13 Minuten pro Tag und im hauswirtschaftlichen Bereich von 38 Minuten pro Tag ermittelt hat.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nicht erfülle. Das Gericht folge den Ausführungen der Sachverständigen P.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und hierzu diverse medizinische Unterlagen vorgelegt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens der Allgemeinmedizinerin Dr. B vom 9. November 2012. Die Sachverständige hat einen täglichen Hilfebedarf in der Grundpflege von 16 Minuten festgestellt und einen maximal
berücksichtigungsfähigen Zeitbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von 45 Minuten pro Tag berücksichtigt.

Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen zufolge,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2010 zu verpflichten, ihm ab 26. Februar 2010 Pflegegeld nach der Pflegestufe I zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2011 zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. September 2011 zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I hat.

Voraussetzung ist nach § 37 Abs. 1 SGB XI u. a., dass der Anspruchsteller pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegestufe I zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach § 14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, die nach § 14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, der neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört, das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die
Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Die Zuordnung zur Pflegestufe I setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, hat hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt
mindestens 90 Minuten zu betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Denn sein Grundpflegebedarf beträgt seit Antragstellung wöchentlich im Tagesdurchschnitt nicht mehr als 45 Minuten.

Die gerichtliche Sachverständige Dr. B hat in ihrem Gutachten vom 9. November 2012 nachvollziehbar einen Zeitaufwand bei der Körperpflege von 10 Minuten, bei der Nahrungsaufnahme von 0 Minuten und bei der Mobilität von 6 Minuten am Tag ermittelt. Der Senat folgt der überzeugenden Einschätzung der Gutachterin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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