L 13 AS 3756/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2565/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3756/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. August 2013 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Ablehnung der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sind zulässig; sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und macht sich diese vollinhaltlich zu eigen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht zulässigerweise Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens der Bewilligungszeitraum ab 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014, für den mit Bescheid vom 2. August 2013 Leistungen in Höhe von insgesamt 632,00 EUR (382,00 EUR Regelleistung und 250,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) bewilligt wurden, ist. Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und kann deshalb auch nicht über diesen in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen. Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (erkennender Senat mit Beschluss vom 10. September 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B - Juris unter Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht; Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, vgl. auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Oktober 2008, L 8 B 301/08; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, L 9 AS 763/08 ER; alle veröffentlicht in Juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 315 f m.w.N.). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, 23. November 2006, B 11b AS 9/06 R, 5. September2007, B 11b AS 15/06 R, alle veröffentlicht in Juris) in einem Klageverfahren ein Bescheid über einen nachfolgenden Zeitraum nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird, ist stets für jeden neuen Bewilligungszeitraum ein weiteres Klageverfahren und damit auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erheben (Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.).

Das erstinstanzliche Eilverfahren betraf lediglich den Bewilligungszeitraum März bis August 2013. Der Antragsteller begehrt die Übernahme der monatlichen Fahrtkosten zur Substitutionstherapie in Höhe von 65,00 EUR als Bestandteil der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. als Sonderbedarf. Einen entsprechenden Antrag hat er am 28. März 2013 gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) können Entscheidungen der Verwaltung zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über die zulässige gesonderte Behandlung der Kosten der Unterkunft hinaus nicht in weitere unterschiedliche Streitgegenstände aufgespalten werden (zuletzt BSG vom 22. November 2011 - B 4 AS 138/10 R - Juris Rdnr. 12 m.w.N.). Die Gewährung eines Mehrbedarfs ist deshalb kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und kann damit nicht allein Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein; daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass das Begehren des Klägers gemeinsam mit der Regelleistung zu behandeln und insoweit auf die jeweiligen Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) abzustellen ist (BSG a.a.O.). Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2013 Leistungen für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2013 gewährt hat und der Kläger die Übernahme der Kosten ab Antragstellung begehrt, beschränkt sich der hier streitgegenständlichen Zeitraum auf diesen Bewilligungsabschnitt.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung beim SG konnten die Antragsteller ein Eilverfahren bezüglich des Zeitraumes ab September 2013 zulässigerweise noch nicht beantragen, da weder ein Leistungsantrag gestellt war noch ein streitiges Rechtsverhältnis entstanden ist (vgl. hierzu Krodel, a.a.O., Rdnr. 29 m.w.N.). Da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur Leistungen ab Antragstellung am 28. März 2013 begehrt und nicht ausdrücklich auch Leistungen bezüglich des neuen Bewilligungsabschnittes ab September 2013, hat der Senat von einer Verweisung eines neuen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes an das zuständige Sozialgericht abgesehen.

Dass SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Bescheid vom 25. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2013 bestandskräftig und damit nach § 77 SGG zwischen den Beteiligten bindend geworden ist. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und macht sich diese vollinhaltlich zu eigen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das beim SG am 25. Juli 2013 eingegangene Schreiben seitens des SG zurecht allein als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az. S 9 AS 2605/13 ER) erfasst und nicht zugleich als Klage ausgelegt wurde. Der Prozessbevollmächtigte beantragt auch hier Leistungen allein "im Wege der einstweiligen Maßnahme"; hierin ist eine Klageerhebung durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht zu sehen. Nachdem innerhalb der Klagefrist, die am 26. Juli 2013 endete, keine Klage erhoben worden ist, ist der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz konnte damit keinen Erfolg mehr haben.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG vom 2. August 2012 war ebenfalls zurückzuweisen. Dass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu keiner Zeit Aussicht auf Erfolg vorlag, ergibt sich aus den Gründen des ablehnenden Beschlusses, die sich der erkennende Senat auch insoweit vollinhaltlich zu eigen macht, sowie aus der vorstehenden Beschwerdeentscheidung des erkennenden Senats.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO). Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist und der Antragsgegner keinen Anlass zu dessen Erhebung gegeben hat.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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