Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 6254/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3887/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg S 2 R 6254/12 ist der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Ehefrau, vom dortigen Kläger als Zeuge zur Frage seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Jahre 2007 benannt worden. Mit Verfügung vom 03.05.2013 hat der Kammervorsitzende Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme auf den 06.06.2013, 11.00 Uhr bestimmt und unter anderem den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau als Zeugen geladen. Als Beweisthema war der Aufenthalt des Klägers im Jahre 2007 genannt und die Ladung ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folge unentschuldigten Ausbleibens am 08.05.2013 zugestellt worden. Daraufhin hat der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Ehefrau, dem Sozialgericht mitgeteilt, er kenne den Kläger nicht und könne daher auch dessen Aufenthalt nicht bestätigen und er hat gebeten, ihn "bedingt durch diverse ernsthafte gesundheitliche Probleme" aus der "Zeugenliste" zu streichen. Hierauf hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer, ebenso wie seiner Ehefrau, mitgeteilt, die Ladung könne nicht aufgehoben werden, es komme auf seine Aussage entscheidend an, auch wenn er den Kläger gar nicht kenne, könne dies von erheblicher Bedeutung sein. Mit Verfügung vom 17.05.2013 hat das Sozialgericht den Termin auf 9.00 Uhr desselben Tages vorverlegt und alle Zeugen, auch den Beschwerdeführer, auf 9.20 Uhr geladen. Die Ladung mit im Übrigen identischem Inhalt wie jene vom 03.05.2013 ist dem Beschwerdeführer wiederum unter Hinweis auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens am 18.05.2013 zugestellt worden. Daraufhin hat der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Ehefrau, dem Sozialgericht mitgeteilt, er bitte erneut ihn aus gesundheitlichen Gründen aus der Zeugenliste zu streichen und er könne auch den Aufenthalt des Klägers nicht bestätigen. Beigefügt hat er, wie seine Ehefrau, ein "ärztliches Gutachten" des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S. , wonach beim Beschwerdeführer ein polymorbides Krankheitsbild bestehe und er empfehle, aus medizinischen Gründen auf die Zeugenbefragung im Prozess am 06.06.2013 in Freiburg zu verzichten.
Im Termin am 06.06.2013 ist der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Ehefrau, nicht erschienen. Daraufhin hat das Sozialgericht ihm, ebenso wie seiner Ehefrau, mitgeteilt, für das Ausbleiben sei kein rechtfertigender Grund ersichtlich, insbesondere belege das Attest keine aufgehobene Reise- oder Vernehmungsfähigkeit. Auch der Umstand, dass er den Kläger angeblich nicht kenne, sei - wie im Vorfeld schon ausdrücklich mitgeteilt - kein Grund, die Ladung aufzuheben oder nicht zu erscheinen. Auf die vom Sozialgericht in diesem Schreiben eingeräumten Möglichkeit, zur beabsichtigten Verhängung eines Ordnungsgeldes Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Ehefrau, eine "eidesstattliche Versicherung" übersandt, wonach ihm der Kläger nicht bekannt sei und er den Aufenthalt im Jahr 2007 nicht bestätigen könne.
Mit Beschluss vom 24.07.2013 hat das Sozialgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- EUR festgesetzt. Es hat unter anderem ausgeführt, Gründe nach § 381 der Zivilprozessordnung (ZPO) seien weder dargetan/glaubhaft gemacht, noch ersichtlich. Die Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. S. besage lediglich, dass der Beschwerdeführer ein polymorbides Krankheitsbild aufweise. Interessanterweise leide seine Ehefrau nach einer anderen Pauschalbescheinigung dieses Arztes ebenfalls an einem solchen Krankheitsbild. Weder ergebe sich daraus, an was der Zeuge überhaupt leide solle, noch sei damit nachvollziehbar belegt, dass der Zeuge nicht reise- oder vernehmungsfähig sei. Die Anreise sei auch nicht mit relevanten Erschwernissen verbunden, denn der Zeuge lebe in Rastatt und könne daher bequem und innerhalb vertretbarer Zeit mit der Bahn anreisen.
Gegen den ihm am 27.07.2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 22.08.2013 Beschwerde eingelegt, ebenso wie seine Ehefrau gegen einen gleichlautenden Beschluss des Sozialgerichts (anhängig unter L 4 R 3875/13 B).
Er trägt vor, seine Reisefähigkeit sei eingeschränkt und er habe wegen einer ernsthaften Erkrankung dem Sozialgericht seine "eidesstattliche Versicherung" übersandt. Er habe ein schweres Herzleiden (zwei Herzinfarkte überlebt, vier Bypass-Operationen) mit Luftnot und Bewegungseinschränkungen sowie ausgeprägte Durchblutungsstörungen der Beine, bedingt durch langjährige Zuckererkrankung und fortgeschrittene Arterienverkalkung, "Bauchspeicheldrüse, - Augennetzhaut". Wegen des hohen Risikos für seine Gesundheit und sein Leben sei es ihm nicht zumutbar gewesen, die Reise zu einem Gerichtstermin anzutreten.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist nicht begründet.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrags bedarf die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Das Gericht hat die Pflicht, gegen den nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld festzusetzen, Ermessen besteht insoweit nicht (vgl. Damrau in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2012, § 380 Rdnr. 5). Nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden gemäß Satz 3 der Regelung die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) liegen hier vor. Der Beschwerdeführer ist zum Termin am 06.06.2013 auf 9.20 Uhr ordnungsgemäß geladen worden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 377 ZPO), die Zustellung der Ladung ist am 27.07.2013 erfolgt. Mit der Ladung ist er über das Beweisthema und die Folgen des Nichterscheinens belehrt worden. Der Beschwerdeführer ist zum Termin nicht erschienen, ohne dass eine genügende Entschuldigung vorgelegen hat.
Zwar hat der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für sein Nichterscheinen geltend gemacht. Indessen ist nicht erkennbar, dass tatsächlich Einschränkungen gesundheitlicher Art vorliegen, die die Reisefähigkeit in einem Ausmaß einschränken, dass die Reise zum Termin nicht zumutbar gewesen wäre. Zutreffend hat das Sozialgericht in Bezug auf das vorgelegte "ärztliche Gutachten" des Dr. S. ausgeführt, dass sich hieraus weder ergibt, woran der Beschwerdeführer leidet noch nachvollziehbar ist, dass er nicht reise- oder vernehmungsfähig gewesen ist. Der Senat weist die Beschwerde insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Trotz des Hinweises im Schreiben des Sozialgericht, wonach das "ärztliche Gutachten" des Dr. S. das Ausbleiben nicht entschuldigt, hat der Beschwerdeführer insoweit in seinem Antwortschreiben keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen angeführt, sondern unter Hinweis auf gesundheitliche Einschränkungen eine "eidesstattliche Versicherung" übersandt. Auch wenn dieser Hinweis auf gesundheitliche Einschränkungen vom Beschwerdeführer als nochmaliger Versuch zu verstehen sein sollte, sein Ausbleiben (nachträglich) zu entschuldigen, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn auch mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer nur pauschal auf gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen. Insoweit gilt Gleiches wie in Bezug auf das "ärztliche Gutachten" des Dr. S ...
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals konkrete Gesundheitsstörungen anführt, ist auch damit sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt. Denn dieses Vorbringen ist nicht rechtzeitig erfolgt. Die nach § 380 Abs. 1 ZPO angeordneten Maßnahmen haben bei einem Zeugen, der sein Ausbleiben nicht rechtzeitig entschuldigt, nur dann keinen Bestand, wenn sich der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt und gleichfalls die fehlende Rechtzeitigkeit der Entschuldigung entschuldigt. Hier hätte der Beschwerdeführer spätestens auf den Hinweis des Sozialgerichts, wonach das "ärztliche Gutachten" des Dr. S. das Ausbleiben nicht entschuldigt, weil es insbesondere keine aufgehobene Reise- oder Vernehmungsfähigkeit belegt, näheres zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen darlegen können und müssen. Dies hat der Beschwerdeführer indessen nicht getan, sondern ebenso pauschal wie Dr. S. auf gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen. Darüber hinaus lassen die in der Beschwerde geltend gemachten Einschränkungen auch keine Rückschlüsse auf das Ausmaß der dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen, insbesondere in Bezug auf die Bewegungsfähigkeit zu. Schließlich hat der Beschwerdeführer die behaupteten Erkrankungen auch nicht glaubhaft gemacht, z.B. durch Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, den Kläger nicht zu kennen und deshalb zum Beweisthema keine Angaben machen zu können, stellt dies keine Entschuldigung für sein Nichterscheinen dar. Denn als Zeuge ist er verpflichtet, solche Angaben in der Vernehmung zu machen.
Auch die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie richtet sich nach Art 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5 EUR bis 1.000 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld - wie hier - im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197a SGG. Der Beschwerdeführer gehört als Zeuge nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, für den das Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist. Ihm sind daher gemäß § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die insoweit anfallende Gerichtsgebühr nach § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses beträgt 60,00 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg S 2 R 6254/12 ist der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Ehefrau, vom dortigen Kläger als Zeuge zur Frage seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Jahre 2007 benannt worden. Mit Verfügung vom 03.05.2013 hat der Kammervorsitzende Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme auf den 06.06.2013, 11.00 Uhr bestimmt und unter anderem den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau als Zeugen geladen. Als Beweisthema war der Aufenthalt des Klägers im Jahre 2007 genannt und die Ladung ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folge unentschuldigten Ausbleibens am 08.05.2013 zugestellt worden. Daraufhin hat der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Ehefrau, dem Sozialgericht mitgeteilt, er kenne den Kläger nicht und könne daher auch dessen Aufenthalt nicht bestätigen und er hat gebeten, ihn "bedingt durch diverse ernsthafte gesundheitliche Probleme" aus der "Zeugenliste" zu streichen. Hierauf hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer, ebenso wie seiner Ehefrau, mitgeteilt, die Ladung könne nicht aufgehoben werden, es komme auf seine Aussage entscheidend an, auch wenn er den Kläger gar nicht kenne, könne dies von erheblicher Bedeutung sein. Mit Verfügung vom 17.05.2013 hat das Sozialgericht den Termin auf 9.00 Uhr desselben Tages vorverlegt und alle Zeugen, auch den Beschwerdeführer, auf 9.20 Uhr geladen. Die Ladung mit im Übrigen identischem Inhalt wie jene vom 03.05.2013 ist dem Beschwerdeführer wiederum unter Hinweis auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens am 18.05.2013 zugestellt worden. Daraufhin hat der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Ehefrau, dem Sozialgericht mitgeteilt, er bitte erneut ihn aus gesundheitlichen Gründen aus der Zeugenliste zu streichen und er könne auch den Aufenthalt des Klägers nicht bestätigen. Beigefügt hat er, wie seine Ehefrau, ein "ärztliches Gutachten" des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S. , wonach beim Beschwerdeführer ein polymorbides Krankheitsbild bestehe und er empfehle, aus medizinischen Gründen auf die Zeugenbefragung im Prozess am 06.06.2013 in Freiburg zu verzichten.
Im Termin am 06.06.2013 ist der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Ehefrau, nicht erschienen. Daraufhin hat das Sozialgericht ihm, ebenso wie seiner Ehefrau, mitgeteilt, für das Ausbleiben sei kein rechtfertigender Grund ersichtlich, insbesondere belege das Attest keine aufgehobene Reise- oder Vernehmungsfähigkeit. Auch der Umstand, dass er den Kläger angeblich nicht kenne, sei - wie im Vorfeld schon ausdrücklich mitgeteilt - kein Grund, die Ladung aufzuheben oder nicht zu erscheinen. Auf die vom Sozialgericht in diesem Schreiben eingeräumten Möglichkeit, zur beabsichtigten Verhängung eines Ordnungsgeldes Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Ehefrau, eine "eidesstattliche Versicherung" übersandt, wonach ihm der Kläger nicht bekannt sei und er den Aufenthalt im Jahr 2007 nicht bestätigen könne.
Mit Beschluss vom 24.07.2013 hat das Sozialgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- EUR festgesetzt. Es hat unter anderem ausgeführt, Gründe nach § 381 der Zivilprozessordnung (ZPO) seien weder dargetan/glaubhaft gemacht, noch ersichtlich. Die Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. S. besage lediglich, dass der Beschwerdeführer ein polymorbides Krankheitsbild aufweise. Interessanterweise leide seine Ehefrau nach einer anderen Pauschalbescheinigung dieses Arztes ebenfalls an einem solchen Krankheitsbild. Weder ergebe sich daraus, an was der Zeuge überhaupt leide solle, noch sei damit nachvollziehbar belegt, dass der Zeuge nicht reise- oder vernehmungsfähig sei. Die Anreise sei auch nicht mit relevanten Erschwernissen verbunden, denn der Zeuge lebe in Rastatt und könne daher bequem und innerhalb vertretbarer Zeit mit der Bahn anreisen.
Gegen den ihm am 27.07.2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 22.08.2013 Beschwerde eingelegt, ebenso wie seine Ehefrau gegen einen gleichlautenden Beschluss des Sozialgerichts (anhängig unter L 4 R 3875/13 B).
Er trägt vor, seine Reisefähigkeit sei eingeschränkt und er habe wegen einer ernsthaften Erkrankung dem Sozialgericht seine "eidesstattliche Versicherung" übersandt. Er habe ein schweres Herzleiden (zwei Herzinfarkte überlebt, vier Bypass-Operationen) mit Luftnot und Bewegungseinschränkungen sowie ausgeprägte Durchblutungsstörungen der Beine, bedingt durch langjährige Zuckererkrankung und fortgeschrittene Arterienverkalkung, "Bauchspeicheldrüse, - Augennetzhaut". Wegen des hohen Risikos für seine Gesundheit und sein Leben sei es ihm nicht zumutbar gewesen, die Reise zu einem Gerichtstermin anzutreten.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist nicht begründet.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrags bedarf die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Das Gericht hat die Pflicht, gegen den nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld festzusetzen, Ermessen besteht insoweit nicht (vgl. Damrau in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2012, § 380 Rdnr. 5). Nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden gemäß Satz 3 der Regelung die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) liegen hier vor. Der Beschwerdeführer ist zum Termin am 06.06.2013 auf 9.20 Uhr ordnungsgemäß geladen worden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 377 ZPO), die Zustellung der Ladung ist am 27.07.2013 erfolgt. Mit der Ladung ist er über das Beweisthema und die Folgen des Nichterscheinens belehrt worden. Der Beschwerdeführer ist zum Termin nicht erschienen, ohne dass eine genügende Entschuldigung vorgelegen hat.
Zwar hat der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für sein Nichterscheinen geltend gemacht. Indessen ist nicht erkennbar, dass tatsächlich Einschränkungen gesundheitlicher Art vorliegen, die die Reisefähigkeit in einem Ausmaß einschränken, dass die Reise zum Termin nicht zumutbar gewesen wäre. Zutreffend hat das Sozialgericht in Bezug auf das vorgelegte "ärztliche Gutachten" des Dr. S. ausgeführt, dass sich hieraus weder ergibt, woran der Beschwerdeführer leidet noch nachvollziehbar ist, dass er nicht reise- oder vernehmungsfähig gewesen ist. Der Senat weist die Beschwerde insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Trotz des Hinweises im Schreiben des Sozialgericht, wonach das "ärztliche Gutachten" des Dr. S. das Ausbleiben nicht entschuldigt, hat der Beschwerdeführer insoweit in seinem Antwortschreiben keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen angeführt, sondern unter Hinweis auf gesundheitliche Einschränkungen eine "eidesstattliche Versicherung" übersandt. Auch wenn dieser Hinweis auf gesundheitliche Einschränkungen vom Beschwerdeführer als nochmaliger Versuch zu verstehen sein sollte, sein Ausbleiben (nachträglich) zu entschuldigen, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn auch mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer nur pauschal auf gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen. Insoweit gilt Gleiches wie in Bezug auf das "ärztliche Gutachten" des Dr. S ...
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals konkrete Gesundheitsstörungen anführt, ist auch damit sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt. Denn dieses Vorbringen ist nicht rechtzeitig erfolgt. Die nach § 380 Abs. 1 ZPO angeordneten Maßnahmen haben bei einem Zeugen, der sein Ausbleiben nicht rechtzeitig entschuldigt, nur dann keinen Bestand, wenn sich der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt und gleichfalls die fehlende Rechtzeitigkeit der Entschuldigung entschuldigt. Hier hätte der Beschwerdeführer spätestens auf den Hinweis des Sozialgerichts, wonach das "ärztliche Gutachten" des Dr. S. das Ausbleiben nicht entschuldigt, weil es insbesondere keine aufgehobene Reise- oder Vernehmungsfähigkeit belegt, näheres zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen darlegen können und müssen. Dies hat der Beschwerdeführer indessen nicht getan, sondern ebenso pauschal wie Dr. S. auf gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen. Darüber hinaus lassen die in der Beschwerde geltend gemachten Einschränkungen auch keine Rückschlüsse auf das Ausmaß der dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen, insbesondere in Bezug auf die Bewegungsfähigkeit zu. Schließlich hat der Beschwerdeführer die behaupteten Erkrankungen auch nicht glaubhaft gemacht, z.B. durch Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, den Kläger nicht zu kennen und deshalb zum Beweisthema keine Angaben machen zu können, stellt dies keine Entschuldigung für sein Nichterscheinen dar. Denn als Zeuge ist er verpflichtet, solche Angaben in der Vernehmung zu machen.
Auch die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie richtet sich nach Art 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5 EUR bis 1.000 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld - wie hier - im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197a SGG. Der Beschwerdeführer gehört als Zeuge nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, für den das Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist. Ihm sind daher gemäß § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die insoweit anfallende Gerichtsgebühr nach § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses beträgt 60,00 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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