L 4 SO 14/11

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 58 SO 412/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 14/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1940 geborene Klägerin, die laufend Sozialhilfe bezieht, hat am 19. Oktober 2009 Klage erhoben und mitgeteilt, dass sie jeden Kontakt mit dem Sozialamt Wandsbek W., dessen Zuständigkeit am 31. Juli 2009 geendet habe, verweigere. Zuvor war die Klägerin im August 2009 aus ihrer alten Wohnung, die in den Zuständigkeitsbereich des Bezirk-samtes Wandsbek W. fiel, in ihre neue Wohnung gezogen, die der Zuständigkeit des Be-zirksamtes Hamburg-Mitte H.-M. unterliegt. In weiteren Schriftsätzen hat die Klägerin ihr Anliegen bekräftigt, dass die Zuständigkeit des Bezirksamts Wandsbek W. beendet sei und sie keinen Kontakt mehr zum dortigen Sozialamt haben wolle.

Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. August 2010 ab-gewiesen. Die Klage sei unzulässig, da ein konkretes Klagebegehren nicht erkennbar sei. Sollte sich das Klagebegehren darauf beziehen, dass die Beklagte es unterlassen soll, sich im Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialrechtsverhältnisses durch das Bezirksamt Wandsbek W. vertreten zu lassen, sei hierfür schon kein Rechts-schutzbedürfnis erkennbar, da die Beklagte selbst in ihrer Klageerwiderung auf den er-folgten Zuständigkeitswechsel hingewiesen habe.

Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid, der ihr am 8. September 2010 persönlich übergeben worden ist, am 7. Oktober 2010 Berufung eingelegt. Sie habe ihre neue Woh-nung erst am 17. August 2009 bezogen. Der Inhalt ihrer Klage sei ihr nicht bekannt. Richtig sei, dass sie dem Sozialgericht geschrieben habe, den Kontakt mit dem Sozialamt Wandsbek W. zu verweigern.

Durch Beschluss vom 19. Februar 2013 hat der Senat die Berufung nach § 153 Absatz 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehren-amtlichen Richtern übertragen.

An der mündlichen Verhandlung über das Verfahren am 12. Juli 2013 haben weder die Klägerin noch die Beklagte teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid ent-schieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Absatz 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ent-scheidet.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die nach § 153 Absatz 2 SGG Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Auch dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist nicht zu entnehmen, welches konkrete Klagebegehren sie verfolgt. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren bestätigt, keinen Kontakt zum Sozialamt Wandsbek W. zu wünschen, fehlt ihr bereits – wie vom Sozialgericht ausgeführt – das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Beklagte sieht die Zuständigkeit für die Klägerin nach deren Umzug ebenfalls nicht mehr beim Sozialamt Wandsbek W ...

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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