L 4 SO 55/12

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 SO 50/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 55/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;

Tatbestand:

Die 1940 geborene Klägerin, die laufend Sozialhilfe von der Beklagten bezieht, hat am 14. Januar 2010 Klage erhoben. Sie wolle ihre Klage aus dem Jahr 2008 fortsetzen und fordere den Nachweis, dass sie aufgefordert worden sei, ihre Wohnung zu verkaufen.

Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2012 abgewiesen. Weder die Ursprungsklageschrift noch die folgenden Schriftsätze der Klägerin ließen ein Klageziel erkennen und damit auch nicht, ob es der Klägerin um eine Anfechtungs- und Verpflichtungssituation gehe oder um eine reine Verpflichtungssituation. Ein konkretes Verwaltungshandeln werde von der Klägerin weder angegriffen noch verlangt. Damit fehle der Klägerin jede Klagebefugnis.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 hat sich die Klägerin unter Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens an das Sozialgericht gewandt und ausgeführt, dass sie heute versucht habe, die restliche Summe der so genannten Wohnungseinrichtung von der Beklagten zu bekommen. Dies sei ihr verweigert worden. Im Folgenden hat die Klägerin erklärt, dass die Frage der Restzahlung der Wohnungseinrichtungspauschale beim Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 7 SO 27/13 anhängig sei. In dem Verfahren S 7 SO 50/10 sei hingegen nicht über diesen Restbetrag gesprochen worden.

Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid berufen. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die am 1. Dezember 2008 bewilligte Wohnungseinrichtungspauschale in Höhe von insgesamt 809 Euro an die Klägerin ausgezahlt worden sei.

Durch Beschluss vom 19. Februar 2013 hat der Senat die Berufung nach § 153 Absatz 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

An der mündlichen Verhandlung über das Verfahren am 12. Juli 2013 haben weder die Klägerin noch die Beklagte teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Absatz 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klage unzulässig war. Auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid wird nach § 153 Absatz 2 SGG Bezug genommen. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte sie in der Vergangenheit aufgefordert hat, ihre Wohnung zu verkaufen, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Eine Feststellungsklage setzt nach § 55 Absatz 1 SGG ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus. Ein solches ist nicht erkennbar. Dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist ebenfalls kein konkretes Klagebegehren zu entnehmen. Die Restzahlung einer in der Vergangenheit bewilligten Wohnungseinrichtungspauschale - unabhängig davon, ob die Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Rahmen des Berufungsverfahrens überhaupt zulässig und begründet war - wird von ihr in diesem Verfahren nicht weiterverfolgt. Sie verweist diesbezüglich auf ein beim Sozialgericht anhängiges Verfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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