Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 301/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 31/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung strei-tig.
Der am 1956 geborene Kläger, ausgebildeter Fernmeldehandwerker, war bis April 2006 in sei-nem Ausbildungsberuf beschäftigt. Nach anschließenden Tätigkeiten als Kraftfahrer und Ser-vicetechniker ist der Kläger seit März 2008 arbeitslos. Im Juli 2009 nahm er eine geringfügige Beschäftigung als Hilfskraft in einer Schreinerei auf.
Vom 30.09. bis 21.10.2008 wurde der Kläger im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaß-nahme in der R. Bad R. unter den Diagnosen Subacromialsyndrom bei Degeneration der Rotato-renmanschette beidseits, muskulär statische Rückenbeschwerden, Osteochondrose L4/5 und L5/S1, koronare Herzkrankheit (Z.n. Myocardinfarkt 1990), chronische Urtikaria sowie Verdacht auf somatoforme Störung mit Blasen- und Darmbeschwerden behandelt. Ausweislich des Entlas-sungsberichts wurde er noch für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Ver-meidung von häufigen Überkopfarbeiten, Gehstrecken über fünf Kilometer, häufigem Klettern und Steigen, häufigen knieenden Tätigkeiten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm vor dem Körper bzw. über zehn Kilogramm mit ausgestreckten Armen, Zwangs-haltungen, Bücken, fixiertem Sitzen sowie Stoß- und Erschütterungsbelastungen sechs Stunden und mehr auszuüben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin ab 01.10.2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Am 04.09.2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminde-rung, worauf die Beklagte das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. P. einholte, der wiederkehrende Reizerscheinungen des Muskelsehenenmantels beider Schultern bei Rotato-renmanschettendegeneration beidseits (ohne Bewegungseinschränkung), Verschleißerscheinun-gen der Wirbelsäule, betont L4/5 und L5/S1 mit leichten Bewegungseinschränkungen (keine Nervenwurzelreizzeichen, keine Nervenausfallserscheinungen), eine coronare Herzerkrankung mit Hinterwandinfarkt 1990 (gute Herzmuskelfunktion) sowie einen medikamentös behandelten Bluthochdruck (ohne Herzumbauzeichen) diagnostizierte und leichte bis mittelschwere Tätigkei-ten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig für möglich erachtete. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufigem Knien und Hocken, Erklettern von Leitern und Gerüsten, erheblichem Zeitdruck und Nacht-schicht. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 08.10.2009 und der Begründung ab, er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich tätig sein, weshalb volle Erwerbsminde-rung nicht vorliege. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf zahlreiche Beschwerden, die sich durch die Aufnahme seiner Beschäftigung in einer Schreinerei wieder verstärkt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Daraufhin wandte sich der Kläger per E-Mail vom 25.01.2010 an die Beklagte, bat um Verlänge-rung der Frist zur Klageerhebung und um nochmaliges Überdenken der Rentenablehnung. Die Beklagte teilte dem Kläger noch am selben Tag ebenfalls per E-Mail mit, nur das Sozialgericht könne über eine Verlängerung der Klagefrist entscheiden, die E-Mail werde daher an das Sozial-gericht weitergeleitet, es werde empfohlen, unabhängig hiervon formlos innerhalb der Frist Klage zu erheben. Zeitgleich hat sie einen Ausdruck der E-Mail an das Sozialgericht Reutlingen weitergeleitet (Eingangsdatum 29.01.2010), das dem Kläger mitgeteilt hat, "die Klage ... sei ... eingegangen". In der Folge hat weder das Sozialgericht noch einer der Beteiligten die Frage einer Klageerhebung thematisiert.
Das SG hat den Internisten Dr. M. , den Facharzt für Orthopädie Dr. K. sowie den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. M. hat eine gute Belastbarkeit des Herzens mit stabiler Situation beschrieben. Dr. K. hat von zwei Vorstellungen des Klägers berichtet und die Auffassung vertreten, dass eine Beschäftigung über sechs Stunden wegen der Schulterarthrose beidseits, einem HWS- und LWS-Syndrom bei Degeneration, einer beginnenden Coxarthrose beidseits sowie einer Osteochondrose der unteren Lendenwirbelsäule erhebliche Probleme aufwerfe. Dr. S. hat über die bekannten Erkrankungen berichtet und im Vordergrund die Schultergelenks- und LWS-Beschwerden gesehen, sich zu einer Leistungsbeur-teilung jedoch nicht in der Lage gesehen. Das SG hat darüber hinaus das Gutachten des Facharz-tes für Orthopädie Dr. H. nebst ergänzender Stellungnahme eingeholt, der eine schmerzhafte Funktionsstörung beider Schultergelenke bei degenerativ entzündlichen Veränderungen in der Rotatorenmanschette mit Teilrissbildungen, eine schmerzhafte Funktionsstörung der Wirbelsäule bei leichten Seitverkrümmungen im Brust- und Lendenwirbelsäulenabschnitt und diskreten bis mäßigen Verschleißerscheinungen in den unteren lumbalen Segmenten ohne neurologische Be-gleiterscheinungen sowie funktionelle Schmerzen in beiden Hüft- und Kniegelenken ohne Nachweis eines gravierenden Strukturschadens beschrieben und leichte bis gelegentlich mittel-schwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zumindest sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet hat. Zu vermeiden sei langes Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten unter Akkord-und Fließbandbedingungen, ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen sowie Schichtdienst.
Mit Urteil vom 30.11.2011 hat das SG nach mündlicher Verhandlung die Klage abgewiesen. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. hat es die Auffassung vertreten, dass den körperlichen Einschränkungen des Klägers im Bereich der Schultergelenke, der Wirbelsäule und der Knie- und Hüftgelenke ausreichend dadurch Rechnung getragen werden könne, dass dauerhaft schwere und mittelschwere Tätigkeiten gemieden werden sowie darüber hinaus Tätig-keiten in Zwangshaltungen, gleichförmigen Körperhaltungen, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Armvorstellung. Bei Beachtung dessen könne der Kläger leichte Tätigkeiten im Wechsel zwi-schen Gehen, Stehen und Sitzen zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Soweit durch die zuletzt im Juni und Juli 2011 erfolgten kernspintomographischen Untersuchungen der Schultern Rupturen der Supraspinatussehnen nachgewiesen wurden, rechtfertige dies keine abweichende Beurteilung, da relevante Bewegungseinschränkungen von dem Sachverständigen Dr. H. bereits beschrieben und berücksichtigt worden seien. Im Übrigen sei offen, ob die insoweit erhobenen Befunde überhaupt für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eine Funktionseinschränkung bedingen. Ohnehin beabsichtige der Kläger insoweit eine operative Behandlung.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 13.12.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.01.2012 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, selbst körperlich leichte Tätigkeiten lediglich noch weniger als drei Stunden täglich bzw. weniger als sechs Stunden täglich verrichten zu können. Das Gutachten des Dr. H. sei fehlerhaft, da der Sachverständige nicht berücksichtigt habe, dass bei ihm beidseits eine Komplettruptur der Sup-raspinatussehne vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.11.2011 aufzuheben und die Be-klagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 12.01.2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Er-werbsminderung ab 01.10.2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gut-achten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R. nebst radiologischem Zusatz-gutachten der Fachärztin für Radiologie Dr. E. eingeholt. Der Sachverständige hat ein degenera-tives HWS-Syndrom mit mehrsegmentalen Bandscheibenprotrusionen ohne neurologische Defi-zitsymptomatik, ein degeneratives LWS-Syndrom mit multisegmentalen Bandscheibenprotrusio-nen LWK 3 bis LWK 1 ohne neurologische Defizitsymptomatik, eine schmerzhafte Funktions-einschränkung der rechten Schulter bei subacromialem Impingementsyndrom, eine Ruptur der Supraspinatussehne und Tendinitis calcerea der Supraspinatussehne, eine schmerzhafte Funkti-onseinschränkung der linken Schulter bei subacromialem Impingementsyndrom, intramuraler Teilläsionen der Supraspinatussehne, Tendinitis calcerea im Ansatzbereich des Supraspinatus-sehne und degenerativ bedingte Teilrupturen der Subscapularissehne sowie funktionelle Schmer-zen beider Hüft- und Kniegelenke ohne korrelierenden klinischen und radiologischen Befund beschrieben. Nach Auffassung des Sachverständigen könne der Kläger trotz dieser Beeinträchti-gungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich verrichten, wobei das Heben und Tragen von Lasten auf zehn bis 15 Kilogramm in Abhängigkeit der Körperhal-tung begrenzt sein und die Tätigkeit einen ständigen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sit-zen ermöglichen sollte. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug benom-men.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 08.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Klä-ger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen Regelungen nicht voll erwerbsgemindert, weshalb ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zusteht.
Allerdings hat das SG übersehen, dass mit dem am 29.01.2010 beim SG eingegangenen Aus-druck der E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 25.11.2010 keine Klage erhoben worden ist. Abgesehen davon, dass eine Klageerhebung durch einfache E-Mail ohnehin nicht möglich ist (s. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 90 Rdnr. 5b m.w.N.), wollte der Kläger mit dieser E-Mail erkennbar auch gar keine Klage erheben. Er wandte sich vielmehr mit dem ausdrücklichen Verlangen an die Beklagte, die Klagefrist zu verlängern und die Renten-ablehnung zu überdenken. Gerade aus dem Verlangen nach Fristverlängerung folgt zwingend, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Abfassung seiner E-Mail keine Klage erheben wollte, sondern dies erst künftig beabsichtigte.
Es bedarf keiner Klärung, ob eines der in der Folgezeit beim SG eingegangenen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Kläger hinreichend deutlich eine Klageerhebung zum Ausdruck bringt. Einen eindeutigen Willen, vom SG eine gerichtliche Überprüfung der die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnenden Bescheide der Beklagten zu verlangen, hat der Kläger jedenfalls mit der entsprechenden - wenn auch erstmaligen - Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30.11.2011 kundgetan.
Auch wenn damit die einmonatige Klagefrist des § 87 SGG versäumt worden ist, ist die Klage zulässig. Denn dem Kläger hätte vom SG gemäß § 67 SGG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen; dem steht der Ablauf der Jahresfrist seit dem Ende der versäumten Frist (§ 67 Abs. 3 SGG) nicht entgegen. Denn angesichts des unrichtigen Hinweises der Beklagten an den Kläger, das SG könne über eine Verlängerung der Klagefrist entscheiden, einerseits und der unzutreffenden Bestätigung des SG gegenüber dem Kläger, eine Klage sei eingegangen, andererseits, liegt der Ausnahmefall einer Unmöglichkeit der Antragstel-lung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt vor (s. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 14a m.w.N.), weil der Kläger durch diese Hinweise von der von ihm von vornherein beabsichtigten Klageeinreichung abgehalten worden ist. Diese Ent-scheidung kann der Senat im Berufungsverfahren selbst treffen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N.) und diese Entscheidung hat der Senat durch nicht anfechtbaren (§ 67 Abs. 4 Satz 2 SGG) Beschluss in der mündlichen Verhandlung getrof-fen.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen für die geltend gemachte Rente wegen voller Erwerbs-minderung (§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (ohne Zwangshaltun-gen, ohne gleichförmige Körperhaltungen, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten in Arm-vorstellung) leichte berufliche Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen zumindest noch sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG in der angefochtenen Entscheidung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen.
Die im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Ermittlungen haben die Richtigkeit dieser Einschätzung bestätigt. So hat sich der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG mit einer Be-gutachtung beauftragte Sachverständige Dr. R. im Wesentlichen der Einschätzung des Sachver-ständigen Dr. H. angeschlossen. Auch Dr. R. hat den Schwerpunkt der die berufliche Leistungs-fähigkeit des Klägers einschränkenden Gesundheitsstörungen im Bereich der Schultern, der HWS und LWS gesehen und ist davon ausgegangen, dass den hiervon ausgehenden Funktions-einschränkungen durch qualitative Einschränkung hinreichend Rechnung getragen werden kann. Ebenso wie zuvor schon Dr. H. hat auch Dr. R. aus den nachgewiesenen Rotatorenmanschetten-rupturen keine quantitative Leistungseinschränkung abgeleitet und trotz der deutlich einge-schränkten Schulterbewegungsfähigkeit vor allem hinsichtlich der Abduktion und der Elevation lediglich Tätigkeiten mit Überkopfhaltung nicht mehr für möglich gehalten. Im Hinblick auf die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule hat er ebenso wie Dr. H. Zwangshaltungen für ausge-schlossen erachtet, darüber hinaus aber auch Tätigkeiten in gebückter Haltung nur zeitweilig für möglich gehalten. Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen hat er dem Kläger gleich-ermaßen nicht mehr zumuten wollen, da bei solchen Tätigkeiten meist gleichförmige Bewe-gungsabläufe mit recht statischen Haltungen notwendig sind.
Im Hinblick auf die vom SG geäußerte Vermutung, dass der Kläger sich einer operativen Be-handlung im Bereich der Schultern unterziehen wolle, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Kläger bisher von einer entsprechenden operativen Behandlung Abstand genommen hat, so dass die Leistungsbeurteilung den aktuellen Funktionszustand der Schultern zu berücksichtigen hat, mithin die Funktionseinschränkungen zu berücksichtigen sind, die durch die Ruptur der Sup-raspinatussehne rechtsseitig sowie die Teilläsionen der Supraspinatussehne und der Subscapula-rissehne linksseitig verursacht werden. Mit der von Dr. R. insoweit beschriebenen Einschränkung der Beweglichkeit bei der Abduktion auf 80 Grad und bei der Elevation auf 130 Grad ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Tätigkeiten, die mit Überkopfarbeiten verbunden sind, für den Kläger nicht mehr in Betracht kommen. Eine quantitative Leistungseinschränkung resultiert hieraus hingegen nicht.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung strei-tig.
Der am 1956 geborene Kläger, ausgebildeter Fernmeldehandwerker, war bis April 2006 in sei-nem Ausbildungsberuf beschäftigt. Nach anschließenden Tätigkeiten als Kraftfahrer und Ser-vicetechniker ist der Kläger seit März 2008 arbeitslos. Im Juli 2009 nahm er eine geringfügige Beschäftigung als Hilfskraft in einer Schreinerei auf.
Vom 30.09. bis 21.10.2008 wurde der Kläger im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaß-nahme in der R. Bad R. unter den Diagnosen Subacromialsyndrom bei Degeneration der Rotato-renmanschette beidseits, muskulär statische Rückenbeschwerden, Osteochondrose L4/5 und L5/S1, koronare Herzkrankheit (Z.n. Myocardinfarkt 1990), chronische Urtikaria sowie Verdacht auf somatoforme Störung mit Blasen- und Darmbeschwerden behandelt. Ausweislich des Entlas-sungsberichts wurde er noch für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Ver-meidung von häufigen Überkopfarbeiten, Gehstrecken über fünf Kilometer, häufigem Klettern und Steigen, häufigen knieenden Tätigkeiten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm vor dem Körper bzw. über zehn Kilogramm mit ausgestreckten Armen, Zwangs-haltungen, Bücken, fixiertem Sitzen sowie Stoß- und Erschütterungsbelastungen sechs Stunden und mehr auszuüben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin ab 01.10.2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Am 04.09.2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminde-rung, worauf die Beklagte das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. P. einholte, der wiederkehrende Reizerscheinungen des Muskelsehenenmantels beider Schultern bei Rotato-renmanschettendegeneration beidseits (ohne Bewegungseinschränkung), Verschleißerscheinun-gen der Wirbelsäule, betont L4/5 und L5/S1 mit leichten Bewegungseinschränkungen (keine Nervenwurzelreizzeichen, keine Nervenausfallserscheinungen), eine coronare Herzerkrankung mit Hinterwandinfarkt 1990 (gute Herzmuskelfunktion) sowie einen medikamentös behandelten Bluthochdruck (ohne Herzumbauzeichen) diagnostizierte und leichte bis mittelschwere Tätigkei-ten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig für möglich erachtete. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufigem Knien und Hocken, Erklettern von Leitern und Gerüsten, erheblichem Zeitdruck und Nacht-schicht. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 08.10.2009 und der Begründung ab, er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich tätig sein, weshalb volle Erwerbsminde-rung nicht vorliege. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf zahlreiche Beschwerden, die sich durch die Aufnahme seiner Beschäftigung in einer Schreinerei wieder verstärkt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Daraufhin wandte sich der Kläger per E-Mail vom 25.01.2010 an die Beklagte, bat um Verlänge-rung der Frist zur Klageerhebung und um nochmaliges Überdenken der Rentenablehnung. Die Beklagte teilte dem Kläger noch am selben Tag ebenfalls per E-Mail mit, nur das Sozialgericht könne über eine Verlängerung der Klagefrist entscheiden, die E-Mail werde daher an das Sozial-gericht weitergeleitet, es werde empfohlen, unabhängig hiervon formlos innerhalb der Frist Klage zu erheben. Zeitgleich hat sie einen Ausdruck der E-Mail an das Sozialgericht Reutlingen weitergeleitet (Eingangsdatum 29.01.2010), das dem Kläger mitgeteilt hat, "die Klage ... sei ... eingegangen". In der Folge hat weder das Sozialgericht noch einer der Beteiligten die Frage einer Klageerhebung thematisiert.
Das SG hat den Internisten Dr. M. , den Facharzt für Orthopädie Dr. K. sowie den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. M. hat eine gute Belastbarkeit des Herzens mit stabiler Situation beschrieben. Dr. K. hat von zwei Vorstellungen des Klägers berichtet und die Auffassung vertreten, dass eine Beschäftigung über sechs Stunden wegen der Schulterarthrose beidseits, einem HWS- und LWS-Syndrom bei Degeneration, einer beginnenden Coxarthrose beidseits sowie einer Osteochondrose der unteren Lendenwirbelsäule erhebliche Probleme aufwerfe. Dr. S. hat über die bekannten Erkrankungen berichtet und im Vordergrund die Schultergelenks- und LWS-Beschwerden gesehen, sich zu einer Leistungsbeur-teilung jedoch nicht in der Lage gesehen. Das SG hat darüber hinaus das Gutachten des Facharz-tes für Orthopädie Dr. H. nebst ergänzender Stellungnahme eingeholt, der eine schmerzhafte Funktionsstörung beider Schultergelenke bei degenerativ entzündlichen Veränderungen in der Rotatorenmanschette mit Teilrissbildungen, eine schmerzhafte Funktionsstörung der Wirbelsäule bei leichten Seitverkrümmungen im Brust- und Lendenwirbelsäulenabschnitt und diskreten bis mäßigen Verschleißerscheinungen in den unteren lumbalen Segmenten ohne neurologische Be-gleiterscheinungen sowie funktionelle Schmerzen in beiden Hüft- und Kniegelenken ohne Nachweis eines gravierenden Strukturschadens beschrieben und leichte bis gelegentlich mittel-schwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zumindest sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet hat. Zu vermeiden sei langes Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten unter Akkord-und Fließbandbedingungen, ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen sowie Schichtdienst.
Mit Urteil vom 30.11.2011 hat das SG nach mündlicher Verhandlung die Klage abgewiesen. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. hat es die Auffassung vertreten, dass den körperlichen Einschränkungen des Klägers im Bereich der Schultergelenke, der Wirbelsäule und der Knie- und Hüftgelenke ausreichend dadurch Rechnung getragen werden könne, dass dauerhaft schwere und mittelschwere Tätigkeiten gemieden werden sowie darüber hinaus Tätig-keiten in Zwangshaltungen, gleichförmigen Körperhaltungen, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Armvorstellung. Bei Beachtung dessen könne der Kläger leichte Tätigkeiten im Wechsel zwi-schen Gehen, Stehen und Sitzen zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Soweit durch die zuletzt im Juni und Juli 2011 erfolgten kernspintomographischen Untersuchungen der Schultern Rupturen der Supraspinatussehnen nachgewiesen wurden, rechtfertige dies keine abweichende Beurteilung, da relevante Bewegungseinschränkungen von dem Sachverständigen Dr. H. bereits beschrieben und berücksichtigt worden seien. Im Übrigen sei offen, ob die insoweit erhobenen Befunde überhaupt für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eine Funktionseinschränkung bedingen. Ohnehin beabsichtige der Kläger insoweit eine operative Behandlung.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 13.12.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.01.2012 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, selbst körperlich leichte Tätigkeiten lediglich noch weniger als drei Stunden täglich bzw. weniger als sechs Stunden täglich verrichten zu können. Das Gutachten des Dr. H. sei fehlerhaft, da der Sachverständige nicht berücksichtigt habe, dass bei ihm beidseits eine Komplettruptur der Sup-raspinatussehne vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.11.2011 aufzuheben und die Be-klagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 12.01.2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Er-werbsminderung ab 01.10.2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gut-achten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R. nebst radiologischem Zusatz-gutachten der Fachärztin für Radiologie Dr. E. eingeholt. Der Sachverständige hat ein degenera-tives HWS-Syndrom mit mehrsegmentalen Bandscheibenprotrusionen ohne neurologische Defi-zitsymptomatik, ein degeneratives LWS-Syndrom mit multisegmentalen Bandscheibenprotrusio-nen LWK 3 bis LWK 1 ohne neurologische Defizitsymptomatik, eine schmerzhafte Funktions-einschränkung der rechten Schulter bei subacromialem Impingementsyndrom, eine Ruptur der Supraspinatussehne und Tendinitis calcerea der Supraspinatussehne, eine schmerzhafte Funkti-onseinschränkung der linken Schulter bei subacromialem Impingementsyndrom, intramuraler Teilläsionen der Supraspinatussehne, Tendinitis calcerea im Ansatzbereich des Supraspinatus-sehne und degenerativ bedingte Teilrupturen der Subscapularissehne sowie funktionelle Schmer-zen beider Hüft- und Kniegelenke ohne korrelierenden klinischen und radiologischen Befund beschrieben. Nach Auffassung des Sachverständigen könne der Kläger trotz dieser Beeinträchti-gungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich verrichten, wobei das Heben und Tragen von Lasten auf zehn bis 15 Kilogramm in Abhängigkeit der Körperhal-tung begrenzt sein und die Tätigkeit einen ständigen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sit-zen ermöglichen sollte. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug benom-men.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 08.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Klä-ger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen Regelungen nicht voll erwerbsgemindert, weshalb ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zusteht.
Allerdings hat das SG übersehen, dass mit dem am 29.01.2010 beim SG eingegangenen Aus-druck der E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 25.11.2010 keine Klage erhoben worden ist. Abgesehen davon, dass eine Klageerhebung durch einfache E-Mail ohnehin nicht möglich ist (s. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 90 Rdnr. 5b m.w.N.), wollte der Kläger mit dieser E-Mail erkennbar auch gar keine Klage erheben. Er wandte sich vielmehr mit dem ausdrücklichen Verlangen an die Beklagte, die Klagefrist zu verlängern und die Renten-ablehnung zu überdenken. Gerade aus dem Verlangen nach Fristverlängerung folgt zwingend, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Abfassung seiner E-Mail keine Klage erheben wollte, sondern dies erst künftig beabsichtigte.
Es bedarf keiner Klärung, ob eines der in der Folgezeit beim SG eingegangenen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Kläger hinreichend deutlich eine Klageerhebung zum Ausdruck bringt. Einen eindeutigen Willen, vom SG eine gerichtliche Überprüfung der die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnenden Bescheide der Beklagten zu verlangen, hat der Kläger jedenfalls mit der entsprechenden - wenn auch erstmaligen - Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30.11.2011 kundgetan.
Auch wenn damit die einmonatige Klagefrist des § 87 SGG versäumt worden ist, ist die Klage zulässig. Denn dem Kläger hätte vom SG gemäß § 67 SGG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen; dem steht der Ablauf der Jahresfrist seit dem Ende der versäumten Frist (§ 67 Abs. 3 SGG) nicht entgegen. Denn angesichts des unrichtigen Hinweises der Beklagten an den Kläger, das SG könne über eine Verlängerung der Klagefrist entscheiden, einerseits und der unzutreffenden Bestätigung des SG gegenüber dem Kläger, eine Klage sei eingegangen, andererseits, liegt der Ausnahmefall einer Unmöglichkeit der Antragstel-lung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt vor (s. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 14a m.w.N.), weil der Kläger durch diese Hinweise von der von ihm von vornherein beabsichtigten Klageeinreichung abgehalten worden ist. Diese Ent-scheidung kann der Senat im Berufungsverfahren selbst treffen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N.) und diese Entscheidung hat der Senat durch nicht anfechtbaren (§ 67 Abs. 4 Satz 2 SGG) Beschluss in der mündlichen Verhandlung getrof-fen.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen für die geltend gemachte Rente wegen voller Erwerbs-minderung (§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (ohne Zwangshaltun-gen, ohne gleichförmige Körperhaltungen, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten in Arm-vorstellung) leichte berufliche Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen zumindest noch sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG in der angefochtenen Entscheidung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen.
Die im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Ermittlungen haben die Richtigkeit dieser Einschätzung bestätigt. So hat sich der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG mit einer Be-gutachtung beauftragte Sachverständige Dr. R. im Wesentlichen der Einschätzung des Sachver-ständigen Dr. H. angeschlossen. Auch Dr. R. hat den Schwerpunkt der die berufliche Leistungs-fähigkeit des Klägers einschränkenden Gesundheitsstörungen im Bereich der Schultern, der HWS und LWS gesehen und ist davon ausgegangen, dass den hiervon ausgehenden Funktions-einschränkungen durch qualitative Einschränkung hinreichend Rechnung getragen werden kann. Ebenso wie zuvor schon Dr. H. hat auch Dr. R. aus den nachgewiesenen Rotatorenmanschetten-rupturen keine quantitative Leistungseinschränkung abgeleitet und trotz der deutlich einge-schränkten Schulterbewegungsfähigkeit vor allem hinsichtlich der Abduktion und der Elevation lediglich Tätigkeiten mit Überkopfhaltung nicht mehr für möglich gehalten. Im Hinblick auf die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule hat er ebenso wie Dr. H. Zwangshaltungen für ausge-schlossen erachtet, darüber hinaus aber auch Tätigkeiten in gebückter Haltung nur zeitweilig für möglich gehalten. Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen hat er dem Kläger gleich-ermaßen nicht mehr zumuten wollen, da bei solchen Tätigkeiten meist gleichförmige Bewe-gungsabläufe mit recht statischen Haltungen notwendig sind.
Im Hinblick auf die vom SG geäußerte Vermutung, dass der Kläger sich einer operativen Be-handlung im Bereich der Schultern unterziehen wolle, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Kläger bisher von einer entsprechenden operativen Behandlung Abstand genommen hat, so dass die Leistungsbeurteilung den aktuellen Funktionszustand der Schultern zu berücksichtigen hat, mithin die Funktionseinschränkungen zu berücksichtigen sind, die durch die Ruptur der Sup-raspinatussehne rechtsseitig sowie die Teilläsionen der Supraspinatussehne und der Subscapula-rissehne linksseitig verursacht werden. Mit der von Dr. R. insoweit beschriebenen Einschränkung der Beweglichkeit bei der Abduktion auf 80 Grad und bei der Elevation auf 130 Grad ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Tätigkeiten, die mit Überkopfarbeiten verbunden sind, für den Kläger nicht mehr in Betracht kommen. Eine quantitative Leistungseinschränkung resultiert hieraus hingegen nicht.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Login
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