L 4 KR 1984/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 81/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1984/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die von einer Schweizer Pensionskasse nach den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gezahlte Altersrente ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vvergleichbare Rente. Beiträge zur Krankenversicherung sind deshalb mit dem sich aus § 247 Satz 2 SGB V ergebenden Beitragssatz zu berechnen.

NZB: B 12 KR 86/13 B
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 wie folgt gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung bei der Zahlung der Pensionskasse der F. H.-L. R. AG Basel. mit einem höheren Beitragssatz als 8,2 v.H. berechnete.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als Altersrente bezeichnete Leistung, die die Klägerin von der (sch.) Pensionskasse der F. H.-L. R. AG Basel (im Folgenden Pensionskasse der H. AG) erhält, bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Rente aus dem Ausland mit einem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. oder als Versorgungsbezug mit einem Beitragssatz von (derzeit) 15,5 v.H. zu berücksichtigen ist.

Die 1949 geborene Klägerin ist seit 1. Januar 2012 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und versicherungspflichtiges Mitglied der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse. Sie erhält seit 1. Februar 2011 von der Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Wien - eine Pension nach dem (österreichischen) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Höhe von EUR 411,38 monatlich sowie seit 30. November 2011 von der Pensionskasse der H. AG eine als Altersrente bezeichnete Leistung in Höhe von SFR 3.124,00 monatlich. Der Berechnung dieser Leistung liegt als Kapital ein Altersguthaben bei Pensionierungsdatum (30. November 2011) von SFR 498.569,65 zugrunde. Die gezahlte Leistung beruht auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der so genannten Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung. Eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhält die Klägerin nicht.

Die Beklagte setzte - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse, auch in allen nachfolgend genannten Bescheiden - die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 2012 zunächst auf insgesamt EUR 677,03 fest (Bescheid vom 22. Dezember 2011). Dies änderte sie mit Bescheid vom 20. Januar 2012 ab und setzte die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 2012 auf EUR 448,83 zur Krankenversicherung und EUR 58,12 zur Pflegeversicherung, insgesamt EUR 507,25 fest. Sie legte der Berechnung monatliche Einnahmen in Höhe von EUR 2.995,76 (SFR 3.124,00 = EUR 2.584,38 + EUR 411,38) zugrunde. Im Bescheid wies sie darauf hin, der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage 14,9 v.H., für Renten, Versorgungsbezüge und Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit gelte abweichend ein Beitragssatz von 15,5 v.H. sowie in der Pflegeversicherung betrage der Beitragssatz 1,95 v.H ... Die Berechnung der Beiträge insbesondere zur Krankenversicherung ist im Bescheid im Einzelnen nicht dargelegt.

Die Klägerin wandte sich gegen die Berechnung der Beiträge. Sie verwies zum einen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. März 2011 (B 12 KR 24/09 R, in juris), wonach die Beklagte nicht berechtigt sei, für die "Betriebspension" der Pensionskasse der H. AG Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu fordern, weil privat bezahlte Betriebsrenten, auch ein Kapitalsparplan, später immer von den Beiträgen befreit seien, sowie zum anderen auf das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 8. Dezember 2011 (S 5 KR 2609/11, nicht veröffentlicht), wonach die Schweizer Betriebsrente seit 1. Juli 2011 wie eine gesetzliche Rente zu verbeitragen sei. Die Beklagte sah dies als Widerspruch an. Unter dem 22. Februar 2012 erläuterte sie der Klägerin, weshalb sie (die Beklagte) die Leistung der Pensionskasse der H. AG weiterhin bei der Berechnung der Beiträge berücksichtige (Verweis auf die Urteile des BSG vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R -, beide in juris) sowie dass sie bei der Leistung der Pensionskasse der H. AG nur den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 v.H. statt des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 v.H. berücksichtigt habe, und setzte unter Verweis auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgrund der monatlichen Einnahmen in Höhe von EUR 2.995,76 die monatlichen Beiträge für die Zukunft ab 1. März 2012 auf EUR 464,34 zur Krankenversicherung und EUR 58,12 zur Pflegeversicherung, insgesamt EUR 522,76 fest. In "Ergänzung zu unserem Schreiben vom 22. Februar 2012" berechnete die Beklagte unter dem 5. März 2012 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nochmals neu und setzte diese aufgrund der monatlichen Einnahmen in Höhe von EUR 2.995,76 für die Zeit ab 1. Januar 2012 auf EUR 418,80 zur Krankenversicherung und EUR 58,42 zur Pflegeversicherung, insgesamt EUR 477,22 sowie für die Zeit ab 1. März 2012 auf EUR 434,31 zur Krankenversicherung und EUR 58,42 zur Pflegeversicherung, insgesamt EUR 492,73 fest. Die Beiträge berechnete sie für die Leistung der Pensionskasse der H. AG ab 1. Januar 2012 mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,9 v.H. und ab 1. März 2012 mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 v.H. sowie für die Leistung der Pensionsversicherungsanstalt, weil diese ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Österreichs sei, mit dem ermäßigten Beitragssatz von 8,2 v.H. statt mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 v.H ...

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012). Die Zahlungen der Pensionskasse der H.-AG seien beitragspflichtige Versorgungsbezüge aus dem Ausland. Nach einer Stellungnahme der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland vom 1. April 2010 sei die Grundlage für die Prüfung der Beitragspflicht die Definition der betrieblichen Altersvorsorge nach deutschem Recht. Das maßgebliche Kriterium für die Vergleichbarkeit mit der deutschen betrieblichen Altersvorsorge sei die Anknüpfung an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, die im Falle der schweizerischen Pensionskassen gegeben sei. Der Versorgungsbezug der Klägerin resultiere weder aus einer Direktversicherung noch werde er in Form einer Kapitalleistung ausgezahlt, sondern es handle sich um eine Leistung einer typischen Institution der betrieblichen Altersversorgung. Er unterliege somit der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und sei bei der Beitragsberechnung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu berücksichtigen. Das von der Klägerin angeführte Urteil des SG vom 8. Dezember 2011 sei eine Einzelfallentscheidung.

Die Klägerin erhob am 2. Januar 2013 Klage beim SG "wegen Beiträgen zur Krankenversicherung" mit dem Begehren, die Beiträge ab 1. Januar 2012 in der Krankenversicherung seien nur mit dem ermäßigten Beitragssatz von 8,2 v.H. zu berechnen und ihr seien die zu viel gezahlten Beiträge zu erstatten. Sie verwies erneut auf das genannte Urteil des SG vom 8. Dezember 2011, wonach es sich bei den aus der Schweiz bezahlten Versorgungsbezügen (so genannte Zweite Säule) um Bezüge handle, die mit einer gesetzlichen Rente vergleichbar seien. Die aus dieser Zweiten Säule in der Schweiz zu gewährenden Leistungen stellten ein gesetzliches Obligatorium dar. Deshalb sei der reduzierte Beitragssatz (von 8,2 v.H.) anzuwenden. Als maßgebliches Kriterium reiche nicht aus, an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis anzuknüpfen. Entscheidend seien vielmehr die jeweils geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie sich auch aus dem Urteil des BSG vom 18. Dezember 2008 (B 11 AL 32/07 R, in juris) ergebe.

Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2008 (a.a.O.) sei zur Frage des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung ergangen und stimme nicht mit der Terminologie im Beitragsrecht der Krankenversicherung überein. Zudem kenne das Recht der Arbeitslosenversicherung den Begriff der Versorgungsbezüge nicht.

Mit Urteil vom 11. April 2013 hob das SG - entsprechend den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beim SG gestellten Anträgen - die Bescheide der Beklagten vom 22. Dezember 2011 sowie 20. Januar, 22. Februar und 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2012 insoweit auf, als damit der volle Beitragssatz zur Krankenversicherung auf die Altersrente der Klägerin aus der Pensionskasse der H. AG berechnet worden sei, stellte fest, dass diese Pensionskassenrente eine ausländische Rente darstelle, die seit 1. Januar 2012 nur mit einem Beitragssatz von 8,2 v.H. zu verbeitragen sei, und verurteilte die Beklagte, die zu viel bezahlten Beiträge an die Klägerin zu erstatten. Die Beklagte dürfe die Altersrente aus der Pensionskasse der H. AG, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung darstelle, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 v.H. verbeitragen, sondern nur mit dem Beitragssatz von 8,2 v.H., mit welchem ab dem 1. Juli 2011 aufgrund der gesetzlichen Neuregelung durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a) Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1202) auch ausländische Renten bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig seien (§§ 228 Abs. 1 Satz 2, 247 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]). Dieser Beitragssatz auf ausländische Renten gelte kraft Verweisungsvorschrift auch für freiwillige Mitglieder wie die Klägerin (§ 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Hintergrund der ab 1. Juli 2011 vorgenommenen Einbeziehung aller ausländische Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen sei Art. 5 der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO EG Nr. 883/2004). Aus Gründen der Gleichstellung seien in der Folge alle ausländischen Renten der Beitragspflicht unterworfen worden, weshalb es keine Rolle mehr spiele, dass die VO EG Nr. 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) mit Wirkung ab 1. April 2012 übernommen worden sei. Sowohl für den Zeitraum bis 30. Juni 2011 als auch für den Zeitraum danach komme es für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie "vergleichbare ausländische Renten" von ausländischen Bezügen von der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen seien. Zu Recht habe des BSG (Urteile vom 10. Juni 1988 - 12 RK 39/87 - und 30. März 1995 - 12 RK 45/93 -; beide in juris) insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergebe. Die Renten aus dem BVG gehörten zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 (a.a.O.), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen habe, unter Rz. 27 ergänzend hingewiesen habe. Art. 8 Freizügigkeitsabkommen regle die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II. Entscheidend sei, dass Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates der Europäischen Union über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO EWG Nr. 574/72) über die zuständigen Träger im Sinne von Art. 1 Buchst. o) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO EWG Nr. 1408/71) und von Art. 4 Abs. 2 VO EWG Nr. 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2b) Ziffern 2b) und 3b) Freizügigkeitsabkommen um folgende Träger ergänzt worden seien: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der schweizerischen Ausgleichskasse (für die Invalidenversicherung sowie Alters- und Hinterlassenen-Versicherung) um die Pensionskassen, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen sei (für die berufliche Vorsorge). Damit stehe mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hätten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 1. Juni 2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden habe, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz und seien damit seit 1. Juni 2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen. Nichts anderes ergebe sich mit dem Inkrafttreten der VO EG Nr. 883/2004 und der Verordnung Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO EG Nr. 883/2004 (VO EG Nr. 987/2009) zum 1. Mai 2010. Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem BVG zeige anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Auch wiesen die Regelungen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Versorgungssystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des BVG ausgerichtet würden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem kein vernünftiger Zweifel bestehen könne. Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten hätten, seien obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) SFR 21.060,00 liege (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die Versicherung erfolge bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert werde, deren oberstes Organ paritätisch mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern besetzt sei (Art. 5 Abs. 2, 11, 48, 51 und 61 BVG). Ferner bestehe eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit vertreten seien (Art. 64 und 64a BVG). Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftige, sei verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tue er dies nicht, so melde ihn die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) - Erste Säule - rückwirkend bei einer Versorgungseinrichtung an und stelle ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 BVG). Die Beiträge trügen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Der Arbeitgeber schulde der Versorgungseinrichtung die gesamten Beiträge und ziehe den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 BVG). Entfremde der Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, werde dies als Vergehen geahndet (Art. 76 BVG). Für Streitigkeiten zwischen Versorgungseinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten bestimmten die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos sei und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststelle (Art. 71 Abs. 2 BVG). Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhielten die davon betroffenen Versorgungseinrichtungen einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1 BVG). Leistungen, die in der Regel als Rente ausgerichtet würden (Art. 37 BVG), seien unter anderem Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres, bei Frauen des 62. Altersjahres. Dazu komme ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17 BVG). Ferner gebe es Witwen- und Waisenrenten (Art. 19 und 20 BVG) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung (Erste Säule) sei (Art. 24 und 25 BVG). Die Leistung könne u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV ihre Leistungen kürze, weil der Arbeitnehmer sich einer Eingliederungsmaßnahme der Invalidenversicherung widersetze (Art. 35 BVG). Die registrierte Versorgungseinrichtungen verwendeten die Versicherungsnummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4 BVG). Der gesonderte Feststellungsantrag sei zulässig, denn die Beitragspflicht von bestimmten Einnahmen als Element des Beitrags(Tragungs)tatbestands sei gesondert feststellungsfähig (Verweis auf Urteil des BSG vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 19/09 R -, in juris). Die zu Unrecht zu viel entrichteten Beiträge habe die Beklagte zu erstatten.

Gegen das ihr am 19. April 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Mai 2013 Berufung eingelegt. Sie meint weiterhin, die von der Klägerin von der Pensionskasse der H. AG bezogene Leistung sei ein Versorgungsbezug und keine der Rente vergleichbare Leistung. Dies sei bei Leistungen aus der "Zweiten Säule", welche bereits mit "berufliche Vorsorge" betitelt sei, eindeutig. Es sei unerheblich, ob es sich um eine freiwillige oder um eine Pflichtversicherung handle. Entscheidend sei der - hier vorliegende - Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis. Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sei darauf ausgelegt, das Existenzminimum im Alter zu sichern. Dies finde sich ebenso in den schweizerischen Altersversorgungssystemen, jedoch bereits in der "Ersten Säule". Die "Zweite Säule" sei dagegen darauf ausgelegt, die gewohnte Lebenshaltung fortsetzen und habe daher zusätzlich eine über die Sicherung des reinen Lebensunterhalts hinausgehende Zielrichtung. Dies zeige sich auch in den Zugangsvoraussetzungen. Die Verpflichtung, sich dort zu versichern, greife erst ab Überschreitung eines gewissen Einkommens.

Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 28. Dezember 2012 und 28. Mai 2013 u.a. die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2012 neu festgesetzt. Unverändert geblieben sind insoweit der umgerechnete Versorgungsbezug der Pensionskasse der H. AG von EUR 2.584,38 mit einem Beitragssatz von 15,5 v.H ...

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beklagte hat sich bereit erklärt, im Falle des rechtskräftigen Unterliegens überzahlte Beiträge an die Klägerin zu erstatten. Die Klägerin hat bereits zuvor erklärt, im vorliegenden Verfahren den Erstattungsanspruch nicht weiter zu verfolgen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Die Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft. Denn sie betrifft Leistungen, hier Beiträge zur Krankenversicherung, für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

2. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012.

Der Bescheid vom 22. Dezember 2011 ist gegenstandslos. Er wird in vollem Umfang von dem Bescheid vom 20. Januar 2012 ersetzt. Der Bescheid vom 20. Januar 2012 ist ebenfalls gegenstandslos. Er wird in vollem Umfang durch den Bescheid vom 5. März 2012 ersetzt. Schließlich ist auch der Bescheid vom 22. Februar 2012 gegenstandslos. Er umfasst die Beiträge ab 1. März 2012 und die Berechnung der Beiträge wird ebenfalls durch diejenige im Bescheid vom 5. März 2012 ersetzt.

Mit der Klage beim SG focht die Klägerin den Bescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012 nur insoweit an, als die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung für die von der Pensionskasse der H. AG gezahlte Leistung mit einem Beitragssatz von 15,5 v.H. statt nur mit einem Beitragssatz von 8,2 v.H. berechnete. Nicht angefochten waren die Festsetzung der Beiträge wegen der von der Pensionsversicherungsanstalt gezahlten Alterspension sowie auch alle weiteren Berechnungsgrundlagen. Insoweit handele es sich um teilbare Streitgegenstände.

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind kraft Gesetzes nach § 96 Abs. 1 SGG die Bescheide vom 28. Dezember 2012 vom 28. Mai 2013. In diesen Bescheiden ist die von der Klägerin allein angefochtene Berechnung der Beiträge für die von der Pensionskasse der H. AG gezahlte Leistung mit einem Beitragssatz von 15,5 v.H. statt nur mit einem Beitragssatz von 8,2 v.H. unverändert geblieben. Die geänderte Berechnung der Beiträge beruhte auf der Änderung nicht mit der Klage angefochtener Berechnungselemente.

3. Im Berufungsverfahren ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge hat. Die Beteiligten haben sich insoweit geeinigt, dass die Beklagte im Falle eines rechtskräftigen Unterliegens überzahlte Beiträge zur Krankenversicherung an die Klägerin erstatten wird.

4. Die zulässige Berufung der Beklagten ist mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßgabe nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beiträge aus der Zahlung der Pensionskasse der H. AG nicht mit dem Beitragssatz von (derzeit) 15,5 v.H., sondern nur mit dem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. verbeitragen werden können und deshalb der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2012 teilweise rechtswidrig ist.

a) Zulässige Klageart ist im vorliegenden Fall allein die isolierte (Teil-)Anfechtungsklage. Denn mit der (teilweisen) Aufhebung des Bescheids vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012 insoweit, als die Beklagte bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zahlung der Pensionskasse der H. AG einen Beitragssatz von mehr als (derzeit) 8,2 v.H. ansetzte, kann die Klägerin ihr Klageziel, nämlich aufgrund dieser Zahlung nur Beiträge mit einem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. zahlen zu müssen, erreichen. Einer zusätzlichen Feststellungsklage, dass die Zahlung der Pensionskasse nur mit dem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. verbeitragt werden darf, bedarf es nicht.

b) Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Da die Klägerin seit 1. Januar 2012 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten ist, richtet sich die Erhebung der Beiträge nach § 240 SGB V in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 29a1 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 378). Nach § 240 Abs. 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dies erfolgte mit den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - (zu deren Wirksamkeit: BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R -, in juris). Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V gelten u.a. die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 und 248 SGB V entsprechend. Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße.

Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a) Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art 13 Abs. 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze]). Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 2 SGB V).

Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist erforderlich, weil unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden. Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz von derzeit 15,5 v.H. (§ 241 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FinG] vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, S. 2309), abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach § 248 Satz 2 SGB V. Ist die gezahlte Leistung als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen, beträgt nach § 247 Satz 2 SGB V (eingefügt durch Art. 4 Nr. 9 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze) der Beitragssatz derzeit 8,2 v.H ... Danach gilt abweichend von Satz 1, wonach für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung findet, bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte (15,5 v.H.: 2 = 7,75 v.H. + 0,45).

Wie das SG zutreffend dargestellt hat, unterlagen nach dem bis 30. Juni 2011 geltenden Recht aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sieht der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als angezeigt an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30) und war - wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat - im Hinblick auf Art. 5 VO EG Nr. 883/2004 erforderlich. Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, dass die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (z.B. Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R -, a.a.O.).

Die der Klägerin von der Pensionskasse der H. AG gezahlte Leistung, die als Altersrente bezeichnet ist und die auf dem BVG beruht (so genannte Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung), ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland gemäß § 228 Satz 2 SGB V und kein Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 SGB V. Der Senat folgt der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil sowie des 8. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 11. Mai 2007 - L 8 AL 158/06 - in juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., und - L 8 AL 3084//06 - in juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7/7a AL 36/07 R -, in juris) und des 12. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 12. Mai 2011 - L 12 AL 1208/10 -, in juris). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) sieht Schweizer Pensionskassen als gesetzliche Rentenversicherungsträger an (Beschluss vom 25. März 2010 - X B 142/09 -, in juris).

aa) Zutreffend hat das SG aufgrund der Struktur der Regelungen des BVG dieses als ein gesetzliches Rentenversicherungssystem angesehen. Es deckt die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität ab und ist unter staatlicher Aufsicht organisiert.

In Art. 1 Abs. 1 BVG ist der Zweck des BVG dahin beschrieben, berufliche Vorsorge umfasst alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als SFR 21.060,00 (Art. 7 BVG) beziehen, der obligatorischen Versicherung. Die obligatorische Versicherung endet u.a. nach Art. 10 Satz 2 Buchst. a) BVG, wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht wird. Nach Art. 13 BVG haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr, seit 1. Januar 2005 das 64. Altersjahr, zurückgelegt haben (Satz 1). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Satz 2). Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, dass der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG). Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 v.H. für das ordentliche Rentenalter (Art. 14 Abs. 2 BVG). Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG) und monatlich gezahlt (Art. 38 BVG). Träger der Leistungen sind Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen (Art. 48 Abs. 1 BVG). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs. 2 BVG). Die Versorgungseinrichtungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch verwaltet (Art. 51 BVG). Die Beiträge werden sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern getragen (Art. 66 BVB) (Art. 66 BVG). Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Auflistung weiterer Rechtsvorschriften durch das SG im angefochtenen Urteil (S. 8/9 der Entscheidungsgründe).

Die der Klägerin nach dem BVG gezahlte Rentenleistung ist eine Altersleistung und entspricht einer Altersrente. Die Klägerin hat die Leistung von der Pensionskasse der H. AG wegen "Pensionierung" erhalten. Die Leistung wird ausdrücklich als Altersrente bezeichnen. Sie wird wie eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung monatlich gezahlt. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat auch davon aus, dass die Pensionskasse der H. AG eine nach Art. 48 BVG registrierte Versorgungseinrichtung ist.

bb) Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

Dass das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2007 und das nachfolgende Urteil des BSG vom 18. Dezember 2008 (jeweils a.a.O.) zur Frage des Ruhens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 142 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung, seit 1. April 2012 § 156 Abs. 3 SGB III) erging, erfordert für die Krankenversicherung keine andere Beurteilung. In den einzelnen Gebieten der Sozialversicherung kann die rechtliche Einstufung einer Leistung als eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland oder als Versorgungsbezug nicht unterschiedlich erfolgen.

Soweit die Beklagte meint, es sei unerheblich, ob es sich um eine freiwillige oder um eine Pflichtversicherung handle, entscheidend sei der vorliegende Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis, übersieht sie, dass auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung häufig einen Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis haben, weil der Betreffende den Anspruch auf die Rente durch die Zahlung von Beiträgen während seiner Beschäftigung erwirbt.

Schließlich geht die Auffassung der Beklagten fehl, die Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgungssystems sei darauf ausgelegt, die gewohnte Lebenshaltung fortzusetzen und habe daher eine über die Sicherung des reinen Lebensunterhalts, der durch die Erste Säule des schweizerischen Altersversorgungssystems erfolge, hinausgehende Funktion. Denn es ist nicht notwendig, dass die gezahlte Leistung nach ihrer Konzeption so bemessen ist, dass im Allgemeinen allein durch diese Leistung der Lebensunterhalt sichergestellt wird. Ausreichend ist vielmehr auch, wenn sie ein Teil einer entsprechenden, sich aus mehreren Leistungen zusammensetzenden Gesamtkonzeption ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.).

Die nach dem BVG gezahlten Rentenleistungen können nicht mit entsprechenden Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gleichgesetzt werden. Die Rentenleistungen des BVG beruhen - wie dargestellt - nach Art. 2 Abs. 1 BVG auf einer obligatorischen Versicherung und damit auf einer Pflichtversicherung. Leistungen nach dem BetrAVG erhält der Arbeitnehmer demgegenüber nur bei einer Zusage des Arbeitgebers, wobei der Arbeitgeber zu einer Zusage nicht verpflichtet ist. Zudem haben die Leistungen nach dem BVG einen öffentlich-rechtlichen Charakter (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a.a.O.), während die Leistungen nach dem BetrAVG im Regelfall privat-rechtlichen Charakter haben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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