Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 2615/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2161/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin am 26.02.2011 einen versicherten Unfall erlitten hat.
Die 1965 geborene Klägerin erwarb im Dezember 2007 die Zertifizierung als Bürgermentorin im Rahmen des von der Caritas getragenen Projekts "Bürgermentoren" in S ... In dieser Ausbildung werden die Möglichkeiten der Betätigung als Bürgermentor aufgezeigt und die bestehenden Netzwerke dargestellt. Nach Abschluss der Ausbildung können sich die zertifizierten Bürgermentoren in einem Projekt engagieren, indem sie eine eigene Projektidee verwirklichen, sich auf eine Bedarfsmitteilung der Institutionen hin melden oder gemeinsame Projekte realisieren. Bis zum Jahr 2010 bestand eine eigene Internetseite www ...de, die danach auf der Homepage der Stadt fortgeführt wurde (www ...de, Seite "Profile").
Der für die Caritas tätige Diplom Sozialpädagoge K. (Zeuge K.) hatte im Jahr 2010 die Bürgermentoren angeschrieben und gebeten, für den Internetauftritt zur Vorstellung der Bürgermentoren ein Foto zur Verfügung zu stellen und den beigefügten Fragebogen mit einer kurzen Zusammenfassung der Motivation der bisher durchgeführten Projekte zurückzusenden.
Die Krankenkasse der Klägerin (B. GEK) zeigte den Unfall der Klägerin vom 26.02.2011 (Schreiben vom 30.03.2011) mit der beigefügten Unfallmeldungen der Klägerin vom 23.03.2011 zunächst der Verwaltungsberufsgenossenschaft an. Danach sei die Klägerin bei einem "Foto Shooting" auf der Burg H. ausgerutscht und gestürzt. Die Bilder sollten für eine Webseite im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermentorin verwendet werden. Die Klägerin zog sich bei dem Unfall eine distale Unterschenkelfraktur links und Fibulamehrfragmentfraktur vom Typ Weber C zu und befand sich vom 26.02.2011 bis 15.03.2011 in stationärer Behandlung in der Klinik E. in G. (Entlassungsbericht der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 30.03.2011).
Nach Weiterleitung der Unfallmeldungen an die Beklagte trat sie in ein Feststellungsverfahren ein. Sie hörte die Klägerin zu den Umständen des Unfalls an (Telefonvermerk vom 08.04.2011: nach Aufforderung von Herrn K. von der Caritas habe sie einen Fotografen organisiert und sei auf die Burg H. gefahren, um dort Bilder zu machen.) und holte Auskünfte vom Zeugen K. ein (Telefonvermerk vom 27.04.2011: ein Fotoshooting sei nicht vom Caritasverband organisiert worden, ein Auftrag für eine Aufnahme auf der Burg habe nicht bestanden, eingereicht werden sollte ein normales Foto, z.B. ein Passbild). Mit Bescheid vom 24.05.2011 stellte die Beklagte fest, dass das Ereignis vom 26.02.2011 kein Arbeitsunfall sei. Die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit sei dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, denn das Fotoshooting sei bereits Teil des als Mentorin der Stadt S. vorgesehenen Projektes. Sie habe über kein passendes, aktuelles Foto verfügt, deshalb sei ein Foto anzufertigen gewesen. Da der Erfolg eines Projektes auch von einer entsprechenden guten Präsentation abhänge, habe sie auch eine optisch ansprechende Lokalität wählen dürfen. Vorbereitende Tätigkeiten zur unmittelbaren Aufgabenwahrnehmung gehörten ebenfalls zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Beklagte holte die Angaben des die Klägerin am Unfalltag begleitenden Fotografen M. P. vom 09.09.2011 ein und hörte ergänzend den Zeugen K. schriftlich an (Schreiben des Zeugen K. vom 18.10.2011). Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Seit der Ausbildung zur Bürgermentorin im Jahr 2007 habe die Klägerin keine unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit für den Caritasverband ausgeübt. Sie habe zwar einen Ausschank von frisch gepressten Säften oder Kräutercocktails mit Bezug auf die chinesische Medizin auf der Landesgartenschau im Jahr 2014 geplant und dies bei einem Treffen mit Verantwortlichen für die Landesgartenschau am 23.10.2010 vorgestellt. Der Caritasverband sei weder an der Planung noch an der Durchführung oder Finanzierung beteiligt. Sie sei auch nicht als unentgeltlich Tätige für den Caritasverband unter Versicherungsschutz gestanden, weil ein Mitarbeiter des Caritasverbandes um Vorlage eines Passbildes und einer kurzen Beschreibung gebeten habe. Das selbst organisierte Fotoshooting stelle keine versicherte Tätigkeit dar.
Die Klägerin erhob am 10.08.2012 Klage vor dem Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Begehren, den Unfall vom 26.02.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auf dem Mentorenstammtisch am 31.01.2011 sei das Engagement der Bürgermentoren auf der Landesgartenschau 2014 besprochen worden. Die Mentoren der Stadt sollten sich als Einheit präsentieren und ihre Projektideen an K. vom Caritasverband, der Mitglied des Koordinationskreises sei, weiterleiten. Das Bestehen eines entsprechenden Koordinationskreises unter Leitung von K. als Mitarbeiter der Caritas zeige, dass der Caritasverband sich an den für die Landesgartenschau geplanten Projekten beteilige. Die Beklagte trat dem entgegen mit dem Hinweis, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Wohlfahrtspflege erfordere, dass eine Person für ein Wohlfahrtsunternehmen mit dessen Wissen und Einverständnis Hilfsdienste erbringe. Diese Voraussetzungen lägen beim organisierten Fotoshooting der Klägerin für die eigene Präsentation auf einer Internetseite nicht vor.
Das SG hörte in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2013 K. als Zeugen. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom 11.04.2013 Bezug genommen. Mit Urteil vom 11.04.2013 wies das SG die Klage ab. Vorliegend sei weder die Ausübung einer Tätigkeit für die Wohlfahrtspflege noch eine ehrenamtliche Tätigkeit zu erkennen. Nach den Angaben des Zeugen K. sei die Kammer davon überzeugt, dass lediglich die Abgabe eines Fotos in digitaler Form erbeten worden sei. Es seien auch keine besonderen Anforderungen an das Foto gestellt worden. Außerdem habe der Zeuge angegeben, dass er in anderen Fällen die Fotos für die Homepage auch selbst gefertigt habe. Abgesehen davon, dass in dem Anfertigen eines Fotos bereits keine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit gesehen werden könne, seien die Unternehmungen der Klägerin jedenfalls weder notwendig noch erforderlich und keinesfalls von der Caritas veranlasst gewesen.
Gegen das den Klägerbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 19.04.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.05.2013 - am Dienstag nach Pfingsten - Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und führt vertiefend aus, dass es sich bei der Anfertigung des Fotomaterials nicht um eine Vorbereitung einer Vorbereitungshandlung gehandelt habe, weil die Präsentation im Internet einem Repräsentationsauftritt gleichzustellen sei. Repräsentationsauftritte gehörten zu den wesentlich mit ehrenamtlicher Tätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.04.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2012 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 26.02.2011 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Mit richterlichen Verfügungen vom 08.08. und 16.08.2013 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 16.09.2013 Stellung zu nehmen.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auf diese Unterlagen und auf die vor dem Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlichen Verfügungen vom 08.08. und 16.08.2013 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren bis 16.09.2013 Stellung zu nehmen.
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 151 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Das angestrebte Klageziel ist zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SGG zu verfolgen. Der Antrag der Klägerin, einen Arbeitsunfalls vom 26.02.2011 festzustellen, ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als Feststellungsklage zulässig. Danach kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wie es das durch Arbeitsunfall begründete Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Versicherte und der Beklagten als Trägerin der Unfallversicherung darstellt. Vor Erhebung einer Feststellungsklage muss der Versicherte im Regelfall einen entsprechenden Feststellungsantrag an den Versicherungsträger gerichtet haben, mit dem er eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt hat, z.B. dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Das Begehren zur Feststellung eines Arbeitsunfalles ist nicht auf die Feststellung eines nicht feststellungsfähigen Tatbestandsmerkmals einer Anspruchsnorm gerichtet (BSG Urt. vom 27.06.2006 - B 2 U 77/06 B -, SozR 4-1500 § 55 Nr. 4). Diese Voraussetzungen einer zulässigen Feststellungsklage liegen vor.
Der Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalles besteht aber nicht.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Eine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII übte die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht aus. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert, Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Als unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich Tätige in der Wohlfahrtspflege oder im Gesundheitsdienst sind diejenigen Personen anzusehen, die mit einer Anbindung an ein Wohlfahrtsunternehmen oder Unternehmen des Gesundheitsdienstes tätig werden. Ausreichend ist, wenn die Person mit Wissen des Unternehmens im Namen der Organisation Hilfsdienste erbringt. Erforderlich ist keine Verpflichtung zur Erbringung von Hilfsdiensten oder eine ausgeprägte Organisationsstruktur seitens des Wohlfahrts- oder gesundheitsdienstlichen Unternehmens (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII Anm. 20.4). Für Hilfsdienste, die ohne derartige Anbindung an eine Wohlfahrtsunternehmen oder Unternehmen des Gesundheitsdienstes erbracht werden, kommt gegebenenfalls Versicherungsschutz für eine selbstständige Tätigkeit in diesen Bereichen in Betracht (Bereiter-Hahn u.a., a.a.O.). Dem Unfallversicherungsschutz unterliegen auch dem Hilfsdienst zuzurechnende Vorbereitungshandlungen (BSG, SozR 2200 § 539 Nrn. 63 und 95).
Bei der Auslegung des Begriffs Wohlfahrtspflege im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege, wie sie in anderen Gesetzen zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 31.01.2012 – B 2 U 3/11 R). Danach ist Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. (vgl. § 66 Abs. 2 Abgabenordnung- AO - , Bereiter-Hahn. a.a.O. Anm. 20.18). Der Begriff erfährt seine inhaltliche Ausfüllung u.a. auch durch die Regelungen zur Altenhilfe, Hilfe zur Pflege eines Kranken oder Behinderten, der Betreuung von Kindern und Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe (Bereiter-Hahn a.a.O. Anm. 20.18).
Tätigkeiten im Gesundheitswesen sind solche, welche die Beseitigung oder Besserung eines krankhaften Zustandes oder die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen bezwecken, ferner diejenigen, die den Zweck haben, die Gesundheit des einzelnen oder der Allgemeinheit vor unmittelbar drohenden Gefahren zu schützen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134). Dabei muss es sich um Einrichtungen oder Tätigkeiten handeln, bei denen die Wahrung der Gesundheit den Hauptzweck bildet. Es genügt nicht, dass ein gesundheitsfördernder oder krankheitsverhütender Erfolg lediglich als eine zwar bedeutsame, aber doch nur nebenher erzielte Begleiterscheinung bewirkt wird (BSGE 15,190).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls keine Hilfsdienste für ein Wohlfahrtsunternehmen erbracht oder eine Vorbereitungshandlung zur Erbringung von Hilfsdiensten vorgenommen. Ebenso wie das SG sieht auch der Senat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschaffung oder Vorlage von Fotos der Klägerin durch den Caritasverband aufgegeben worden ist. Vielmehr wurde ihr hierzu nur Gelegenheit gegeben. Der Caritasverband ist zwar ein Wohlfahrtsunternehmen, das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Doch ist die Fertigung von Fotos kein Hilfsdienst in dem oben genannten Sinne, der der Sorge für das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl dient. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die unfallbringende Verrichtung auch keine versicherte Vorbereitungshandlung gewesen. Vorbereitet wurde durch das Anfertigen der Fotos die beabsichtigte Präsentation der Bürgermentoren auf der Internetseite. Die Präsentation auf der Internetseite ist selbst kein Hilfsdienst der Wohlfahrtspflege. Nach den Feststellungen des Senats ist die Ausbildung der Bürgermentoren eine vom Caritasverband übernommene Aufgabe, die nach der Schilderung des Zeugen K. aber nicht zwingend dazu führt, dass jeder der ausgebildeten Bürgermentoren auch im Aufgabengebiet des Caritasverbandes tätig wird. Die Bürgermentoren sind bei der Projektfindung weit gehend frei, ob sie sich im Bereich der Wohlfahrtspflege, u.a. auch in anderen Institutionen, oder sonst im Interesse des Allgemeinwohls außerhalb des umschriebenen Bereichs der Wohlfahrtspflege betätigen. Die Präsentation im Internet kann daher jedenfalls für die Projekte, die nicht der Wohlfahrtspflege zugeordnet werden können, auch nicht als eine solche Vorbereitungshandlung beurteilt werden. Das von der Klägerin in Aussicht genommene Projekt, der Ausschank von frisch gepressten Säften oder Kräutercocktails mit Bezug auf die chinesische Medizin auf der Landesgartenschau im Jahr 2014, ist keine Betätigung in der Wohlfahrtspflege. Sie richtet sich nicht gezielt an Not leidende oder gefährdete bzw. der Unterstützung bedürftige Menschen. Unabhängig davon hat der Zeuge K. auch für den Senat überzeugend ausgeführt, dass der Caritasverband für dieses Projekt keine Verantwortung übernommen hat, weder finanziell noch organisatorisch. Hinzu kommt, dass die Präsentation der Bürgermentoren auf der Webseite der Stadt S. ab 2010, d.h. auch zum Unfallzeitpunkt im Februar 2011, keine Angelegenheit des Caritasverbandes mehr war, unabhängig davon, dass der Mitarbeiter K. des Caritasverbandes Administratorenrechte für die Webseite hatte.
Eine selbstständige Betätigung der Klägerin im Gesundheitswesen ohne Anbindung an ein konkretes Unternehmen (nach erster Alternative des § 2 Abs. 1 Nr. 9. SGB VII) scheidet aus, da ein gesundheitsfördernder oder krankheitsverhütender Erfolg - allenfalls - eine nur nebenher erzielte Begleiterscheinung bei dem von der Klägerin in Aussicht genommenen Ausschank von Fruchtsäften oder Kräutercocktails mit Bezug auf die chinesische Medizin darstellt. Deutlich im Vordergrund steht das Angebot von Erfrischungs- bzw. alkoholfreien Getränken.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass ihr Projekt auf der Landesgartenschau 2014 eine Betätigung in der Wohlfahrtspflege oder im Gesundheitswesen begründet, so stünde allenfalls noch die Präsentation auf der Internetseite selbst als Vorbereitungshandlung unter Versicherungsschutz. Die völlig in ihrem Belieben stehende Beschaffung der hierfür erforderlichen Fotos, weshalb auch die gefahrbringenden Umstände und der Unfallzeitpunkt nicht von der Hilfsdiensttätigkeit mehr geprägt sind, sind dagegen als "Vorbereitung der Vorbereitungshandlung" nicht mehr vom Versicherungsschutz erfasst.
Im Hinblick darauf hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, etwaige andere zuständige Versicherungsträger wegen einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII beizuladen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) SGB VII sind die Personen versichert, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände usw. im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) SGB VII sind Personen versichert, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit bzw. Ausbildung für diese Tätigkeit gelten die obigen Erwägungen gleichermaßen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin auf der Landesgartenschau für die Stadt S. oder für die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft lag bei der Anfertigung der Fotos nicht vor. Ein Auftrag hierzu war ihr von diesen Stellen nicht erteilt worden. Die Präsentation auf der Internetseite wäre allenfalls eine hierfür vorgenommene Vorbereitungshandlung, der die weiteren vorgeschalteten, im freien Belieben der Klägerin stehenden Handlungen nicht zugerechnet werden könnten. Der Senat hat daher von der Beiladung der Unfallkasse Baden-Württemberg bzw. der Verwaltung-Berufsgenossenschaft abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin am 26.02.2011 einen versicherten Unfall erlitten hat.
Die 1965 geborene Klägerin erwarb im Dezember 2007 die Zertifizierung als Bürgermentorin im Rahmen des von der Caritas getragenen Projekts "Bürgermentoren" in S ... In dieser Ausbildung werden die Möglichkeiten der Betätigung als Bürgermentor aufgezeigt und die bestehenden Netzwerke dargestellt. Nach Abschluss der Ausbildung können sich die zertifizierten Bürgermentoren in einem Projekt engagieren, indem sie eine eigene Projektidee verwirklichen, sich auf eine Bedarfsmitteilung der Institutionen hin melden oder gemeinsame Projekte realisieren. Bis zum Jahr 2010 bestand eine eigene Internetseite www ...de, die danach auf der Homepage der Stadt fortgeführt wurde (www ...de, Seite "Profile").
Der für die Caritas tätige Diplom Sozialpädagoge K. (Zeuge K.) hatte im Jahr 2010 die Bürgermentoren angeschrieben und gebeten, für den Internetauftritt zur Vorstellung der Bürgermentoren ein Foto zur Verfügung zu stellen und den beigefügten Fragebogen mit einer kurzen Zusammenfassung der Motivation der bisher durchgeführten Projekte zurückzusenden.
Die Krankenkasse der Klägerin (B. GEK) zeigte den Unfall der Klägerin vom 26.02.2011 (Schreiben vom 30.03.2011) mit der beigefügten Unfallmeldungen der Klägerin vom 23.03.2011 zunächst der Verwaltungsberufsgenossenschaft an. Danach sei die Klägerin bei einem "Foto Shooting" auf der Burg H. ausgerutscht und gestürzt. Die Bilder sollten für eine Webseite im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermentorin verwendet werden. Die Klägerin zog sich bei dem Unfall eine distale Unterschenkelfraktur links und Fibulamehrfragmentfraktur vom Typ Weber C zu und befand sich vom 26.02.2011 bis 15.03.2011 in stationärer Behandlung in der Klinik E. in G. (Entlassungsbericht der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 30.03.2011).
Nach Weiterleitung der Unfallmeldungen an die Beklagte trat sie in ein Feststellungsverfahren ein. Sie hörte die Klägerin zu den Umständen des Unfalls an (Telefonvermerk vom 08.04.2011: nach Aufforderung von Herrn K. von der Caritas habe sie einen Fotografen organisiert und sei auf die Burg H. gefahren, um dort Bilder zu machen.) und holte Auskünfte vom Zeugen K. ein (Telefonvermerk vom 27.04.2011: ein Fotoshooting sei nicht vom Caritasverband organisiert worden, ein Auftrag für eine Aufnahme auf der Burg habe nicht bestanden, eingereicht werden sollte ein normales Foto, z.B. ein Passbild). Mit Bescheid vom 24.05.2011 stellte die Beklagte fest, dass das Ereignis vom 26.02.2011 kein Arbeitsunfall sei. Die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit sei dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, denn das Fotoshooting sei bereits Teil des als Mentorin der Stadt S. vorgesehenen Projektes. Sie habe über kein passendes, aktuelles Foto verfügt, deshalb sei ein Foto anzufertigen gewesen. Da der Erfolg eines Projektes auch von einer entsprechenden guten Präsentation abhänge, habe sie auch eine optisch ansprechende Lokalität wählen dürfen. Vorbereitende Tätigkeiten zur unmittelbaren Aufgabenwahrnehmung gehörten ebenfalls zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Beklagte holte die Angaben des die Klägerin am Unfalltag begleitenden Fotografen M. P. vom 09.09.2011 ein und hörte ergänzend den Zeugen K. schriftlich an (Schreiben des Zeugen K. vom 18.10.2011). Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Seit der Ausbildung zur Bürgermentorin im Jahr 2007 habe die Klägerin keine unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit für den Caritasverband ausgeübt. Sie habe zwar einen Ausschank von frisch gepressten Säften oder Kräutercocktails mit Bezug auf die chinesische Medizin auf der Landesgartenschau im Jahr 2014 geplant und dies bei einem Treffen mit Verantwortlichen für die Landesgartenschau am 23.10.2010 vorgestellt. Der Caritasverband sei weder an der Planung noch an der Durchführung oder Finanzierung beteiligt. Sie sei auch nicht als unentgeltlich Tätige für den Caritasverband unter Versicherungsschutz gestanden, weil ein Mitarbeiter des Caritasverbandes um Vorlage eines Passbildes und einer kurzen Beschreibung gebeten habe. Das selbst organisierte Fotoshooting stelle keine versicherte Tätigkeit dar.
Die Klägerin erhob am 10.08.2012 Klage vor dem Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Begehren, den Unfall vom 26.02.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auf dem Mentorenstammtisch am 31.01.2011 sei das Engagement der Bürgermentoren auf der Landesgartenschau 2014 besprochen worden. Die Mentoren der Stadt sollten sich als Einheit präsentieren und ihre Projektideen an K. vom Caritasverband, der Mitglied des Koordinationskreises sei, weiterleiten. Das Bestehen eines entsprechenden Koordinationskreises unter Leitung von K. als Mitarbeiter der Caritas zeige, dass der Caritasverband sich an den für die Landesgartenschau geplanten Projekten beteilige. Die Beklagte trat dem entgegen mit dem Hinweis, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Wohlfahrtspflege erfordere, dass eine Person für ein Wohlfahrtsunternehmen mit dessen Wissen und Einverständnis Hilfsdienste erbringe. Diese Voraussetzungen lägen beim organisierten Fotoshooting der Klägerin für die eigene Präsentation auf einer Internetseite nicht vor.
Das SG hörte in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2013 K. als Zeugen. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom 11.04.2013 Bezug genommen. Mit Urteil vom 11.04.2013 wies das SG die Klage ab. Vorliegend sei weder die Ausübung einer Tätigkeit für die Wohlfahrtspflege noch eine ehrenamtliche Tätigkeit zu erkennen. Nach den Angaben des Zeugen K. sei die Kammer davon überzeugt, dass lediglich die Abgabe eines Fotos in digitaler Form erbeten worden sei. Es seien auch keine besonderen Anforderungen an das Foto gestellt worden. Außerdem habe der Zeuge angegeben, dass er in anderen Fällen die Fotos für die Homepage auch selbst gefertigt habe. Abgesehen davon, dass in dem Anfertigen eines Fotos bereits keine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit gesehen werden könne, seien die Unternehmungen der Klägerin jedenfalls weder notwendig noch erforderlich und keinesfalls von der Caritas veranlasst gewesen.
Gegen das den Klägerbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 19.04.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.05.2013 - am Dienstag nach Pfingsten - Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und führt vertiefend aus, dass es sich bei der Anfertigung des Fotomaterials nicht um eine Vorbereitung einer Vorbereitungshandlung gehandelt habe, weil die Präsentation im Internet einem Repräsentationsauftritt gleichzustellen sei. Repräsentationsauftritte gehörten zu den wesentlich mit ehrenamtlicher Tätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.04.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2012 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 26.02.2011 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Mit richterlichen Verfügungen vom 08.08. und 16.08.2013 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 16.09.2013 Stellung zu nehmen.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auf diese Unterlagen und auf die vor dem Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlichen Verfügungen vom 08.08. und 16.08.2013 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren bis 16.09.2013 Stellung zu nehmen.
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 151 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Das angestrebte Klageziel ist zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SGG zu verfolgen. Der Antrag der Klägerin, einen Arbeitsunfalls vom 26.02.2011 festzustellen, ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als Feststellungsklage zulässig. Danach kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wie es das durch Arbeitsunfall begründete Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Versicherte und der Beklagten als Trägerin der Unfallversicherung darstellt. Vor Erhebung einer Feststellungsklage muss der Versicherte im Regelfall einen entsprechenden Feststellungsantrag an den Versicherungsträger gerichtet haben, mit dem er eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt hat, z.B. dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Das Begehren zur Feststellung eines Arbeitsunfalles ist nicht auf die Feststellung eines nicht feststellungsfähigen Tatbestandsmerkmals einer Anspruchsnorm gerichtet (BSG Urt. vom 27.06.2006 - B 2 U 77/06 B -, SozR 4-1500 § 55 Nr. 4). Diese Voraussetzungen einer zulässigen Feststellungsklage liegen vor.
Der Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalles besteht aber nicht.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Eine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII übte die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht aus. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert, Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Als unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich Tätige in der Wohlfahrtspflege oder im Gesundheitsdienst sind diejenigen Personen anzusehen, die mit einer Anbindung an ein Wohlfahrtsunternehmen oder Unternehmen des Gesundheitsdienstes tätig werden. Ausreichend ist, wenn die Person mit Wissen des Unternehmens im Namen der Organisation Hilfsdienste erbringt. Erforderlich ist keine Verpflichtung zur Erbringung von Hilfsdiensten oder eine ausgeprägte Organisationsstruktur seitens des Wohlfahrts- oder gesundheitsdienstlichen Unternehmens (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII Anm. 20.4). Für Hilfsdienste, die ohne derartige Anbindung an eine Wohlfahrtsunternehmen oder Unternehmen des Gesundheitsdienstes erbracht werden, kommt gegebenenfalls Versicherungsschutz für eine selbstständige Tätigkeit in diesen Bereichen in Betracht (Bereiter-Hahn u.a., a.a.O.). Dem Unfallversicherungsschutz unterliegen auch dem Hilfsdienst zuzurechnende Vorbereitungshandlungen (BSG, SozR 2200 § 539 Nrn. 63 und 95).
Bei der Auslegung des Begriffs Wohlfahrtspflege im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege, wie sie in anderen Gesetzen zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 31.01.2012 – B 2 U 3/11 R). Danach ist Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. (vgl. § 66 Abs. 2 Abgabenordnung- AO - , Bereiter-Hahn. a.a.O. Anm. 20.18). Der Begriff erfährt seine inhaltliche Ausfüllung u.a. auch durch die Regelungen zur Altenhilfe, Hilfe zur Pflege eines Kranken oder Behinderten, der Betreuung von Kindern und Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe (Bereiter-Hahn a.a.O. Anm. 20.18).
Tätigkeiten im Gesundheitswesen sind solche, welche die Beseitigung oder Besserung eines krankhaften Zustandes oder die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen bezwecken, ferner diejenigen, die den Zweck haben, die Gesundheit des einzelnen oder der Allgemeinheit vor unmittelbar drohenden Gefahren zu schützen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134). Dabei muss es sich um Einrichtungen oder Tätigkeiten handeln, bei denen die Wahrung der Gesundheit den Hauptzweck bildet. Es genügt nicht, dass ein gesundheitsfördernder oder krankheitsverhütender Erfolg lediglich als eine zwar bedeutsame, aber doch nur nebenher erzielte Begleiterscheinung bewirkt wird (BSGE 15,190).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls keine Hilfsdienste für ein Wohlfahrtsunternehmen erbracht oder eine Vorbereitungshandlung zur Erbringung von Hilfsdiensten vorgenommen. Ebenso wie das SG sieht auch der Senat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschaffung oder Vorlage von Fotos der Klägerin durch den Caritasverband aufgegeben worden ist. Vielmehr wurde ihr hierzu nur Gelegenheit gegeben. Der Caritasverband ist zwar ein Wohlfahrtsunternehmen, das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Doch ist die Fertigung von Fotos kein Hilfsdienst in dem oben genannten Sinne, der der Sorge für das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl dient. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die unfallbringende Verrichtung auch keine versicherte Vorbereitungshandlung gewesen. Vorbereitet wurde durch das Anfertigen der Fotos die beabsichtigte Präsentation der Bürgermentoren auf der Internetseite. Die Präsentation auf der Internetseite ist selbst kein Hilfsdienst der Wohlfahrtspflege. Nach den Feststellungen des Senats ist die Ausbildung der Bürgermentoren eine vom Caritasverband übernommene Aufgabe, die nach der Schilderung des Zeugen K. aber nicht zwingend dazu führt, dass jeder der ausgebildeten Bürgermentoren auch im Aufgabengebiet des Caritasverbandes tätig wird. Die Bürgermentoren sind bei der Projektfindung weit gehend frei, ob sie sich im Bereich der Wohlfahrtspflege, u.a. auch in anderen Institutionen, oder sonst im Interesse des Allgemeinwohls außerhalb des umschriebenen Bereichs der Wohlfahrtspflege betätigen. Die Präsentation im Internet kann daher jedenfalls für die Projekte, die nicht der Wohlfahrtspflege zugeordnet werden können, auch nicht als eine solche Vorbereitungshandlung beurteilt werden. Das von der Klägerin in Aussicht genommene Projekt, der Ausschank von frisch gepressten Säften oder Kräutercocktails mit Bezug auf die chinesische Medizin auf der Landesgartenschau im Jahr 2014, ist keine Betätigung in der Wohlfahrtspflege. Sie richtet sich nicht gezielt an Not leidende oder gefährdete bzw. der Unterstützung bedürftige Menschen. Unabhängig davon hat der Zeuge K. auch für den Senat überzeugend ausgeführt, dass der Caritasverband für dieses Projekt keine Verantwortung übernommen hat, weder finanziell noch organisatorisch. Hinzu kommt, dass die Präsentation der Bürgermentoren auf der Webseite der Stadt S. ab 2010, d.h. auch zum Unfallzeitpunkt im Februar 2011, keine Angelegenheit des Caritasverbandes mehr war, unabhängig davon, dass der Mitarbeiter K. des Caritasverbandes Administratorenrechte für die Webseite hatte.
Eine selbstständige Betätigung der Klägerin im Gesundheitswesen ohne Anbindung an ein konkretes Unternehmen (nach erster Alternative des § 2 Abs. 1 Nr. 9. SGB VII) scheidet aus, da ein gesundheitsfördernder oder krankheitsverhütender Erfolg - allenfalls - eine nur nebenher erzielte Begleiterscheinung bei dem von der Klägerin in Aussicht genommenen Ausschank von Fruchtsäften oder Kräutercocktails mit Bezug auf die chinesische Medizin darstellt. Deutlich im Vordergrund steht das Angebot von Erfrischungs- bzw. alkoholfreien Getränken.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass ihr Projekt auf der Landesgartenschau 2014 eine Betätigung in der Wohlfahrtspflege oder im Gesundheitswesen begründet, so stünde allenfalls noch die Präsentation auf der Internetseite selbst als Vorbereitungshandlung unter Versicherungsschutz. Die völlig in ihrem Belieben stehende Beschaffung der hierfür erforderlichen Fotos, weshalb auch die gefahrbringenden Umstände und der Unfallzeitpunkt nicht von der Hilfsdiensttätigkeit mehr geprägt sind, sind dagegen als "Vorbereitung der Vorbereitungshandlung" nicht mehr vom Versicherungsschutz erfasst.
Im Hinblick darauf hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, etwaige andere zuständige Versicherungsträger wegen einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII beizuladen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) SGB VII sind die Personen versichert, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände usw. im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) SGB VII sind Personen versichert, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit bzw. Ausbildung für diese Tätigkeit gelten die obigen Erwägungen gleichermaßen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin auf der Landesgartenschau für die Stadt S. oder für die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft lag bei der Anfertigung der Fotos nicht vor. Ein Auftrag hierzu war ihr von diesen Stellen nicht erteilt worden. Die Präsentation auf der Internetseite wäre allenfalls eine hierfür vorgenommene Vorbereitungshandlung, der die weiteren vorgeschalteten, im freien Belieben der Klägerin stehenden Handlungen nicht zugerechnet werden könnten. Der Senat hat daher von der Beiladung der Unfallkasse Baden-Württemberg bzw. der Verwaltung-Berufsgenossenschaft abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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