Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SF 3/13 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gegen die Entscheidung über ein Richterablehnungsgesuch ist die Anhörungsrüge nach § 178a SGG aufgrund der Bindungswirkung für das weitere Verfahren statthaft.
2. Zur Zulässigkeit der "Nichtigkeitsklage" nach § 179 SGG gehört, dass ein Prozessverstoß behauptet wird, der unter § 579 ZPO subsumiert werden kann.
3. Weder die Senatszugehörigkeit als solche noch die Nichterwähnung von Seiten eines Beteiligten als Namensbestandteil beanspruchten, aber nicht amtlich festgestellten Adelsprädikaten im Rubrum sind geeignet, den Eindruck der fehlenden Unvorgenommenheit eines Richters/einer Richterin zu begründen.
4. Im Falle der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs darf auch der abgelehnte Richter mitwirken (BVerfG vom 2. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 f.
2. Zur Zulässigkeit der "Nichtigkeitsklage" nach § 179 SGG gehört, dass ein Prozessverstoß behauptet wird, der unter § 579 ZPO subsumiert werden kann.
3. Weder die Senatszugehörigkeit als solche noch die Nichterwähnung von Seiten eines Beteiligten als Namensbestandteil beanspruchten, aber nicht amtlich festgestellten Adelsprädikaten im Rubrum sind geeignet, den Eindruck der fehlenden Unvorgenommenheit eines Richters/einer Richterin zu begründen.
4. Im Falle der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs darf auch der abgelehnte Richter mitwirken (BVerfG vom 2. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 f.
I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
III. Das Gesuch des Klägers vom 30. Mai 2013, die dem 1. Senat zugewiesene Richterin am Landessozialgericht E., die im Verfahren L 7 SF 3/13 AB vertretungsweise mitwirkt, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die am 30. Mai 2013 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2013 ist unzulässig.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Zwar ist die Anhörungsrüge nur gegen Endentscheidungen statthaft, gegen die kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist (Leitherer in Meyer-Ladewig Keller Leitherer § 178a Rdnr.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich jedoch bei zurückweisenden Entscheidungen eines Richterablehnungsgesuchs nicht nur um der Endentscheidung vorausgehende Entscheidungen im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG, sondern um sogenannte selbständige Zwischenverfahren, weil die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet und durch andere Instanzen nicht mehr nachgeprüft werden kann (s. BVerfG, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 = NZA 2008, 1201; s.a. BVerfG Beschl.v. 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NZS 11, 92). Damit ist die Anhörungsrüge vorliegend statthaft, da gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts kein weiteres Rechtsmittel statthaft ist.
Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge ist indes des Weiteren gemäß § 178a Abs. 2 Satz 6 SGG, dass die Rüge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG - nämlich die Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise durch das Gericht - darlegen muss (s. BSG, Urteil vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B = SozR 4 - 1005 § 178a Nr. 2). Als Mindestanforderung verlangt ein Darlegen im Sinne des § 178a Abs. 2 Satz 6 SGG einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, zunächst in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist sowie des Weiteren, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (siehe BGH,Urteil v. 21. November 2007 - IV ZR 321/05 - NJW 2008, 378; siehe auch Berchthold in Henning, SGG, § 178a Rn 126 ff.). Diese Darlegung von Gehörsverletzungen im Rahmen der fachgerichtlichen Anhörungsrüge wurde letztlich auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, die dies als Voraussetzung für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ansieht (vgl. BVerfGE v. 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 - NJW 2007, 1354).
Der Vortrag des Antragstellers lässt in keiner Weise erkennen, inwieweit die behaupteten Verstöße zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (siehe dazu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage § 178a SGG Rn. 5b). Dies gilt zum einen für die behauptete falsche Sachverhaltsdarstellung, die offensichtlich jeglicher Grundlage entbehrt. Selbst bei Wahrunterstellung wäre nicht erkennbar wie die Entscheidung über eine etwaige Befangenheit der mitwirkenden Richter auf der Frage beruhen kann, ob der Kläger in der Hauptsache die Höhe des gewährten Arbeitslosengelds II oder um dessen Bewilligung als solche streite. Sofern der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 30. Mai 2013 ausführt, dass er seine Ablehnungsgesuche gegen die im Beschluss vom 29. April 2013 zuständigen Richter auch mit der Begründung verstanden haben will, dass die fortgesetzte "Namensleugnung" und "Zustellanschriftsleugnung" die Befangenheit begründe, weist der Senat darauf hin, dass eine Ergänzung seiner unsubstantiierten Ablehnungsgesuche nach bereits erfolgter Entscheidung nicht möglich ist. Inwieweit die Ablehnungsentscheidung des Senates auf dem Weglassen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Adelsprädikate beruhen soll, vermag der Senat gleichfalls nicht nachzuvollziehen. Mit der Anhörungsrüge kann nur die entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs, nicht dagegen eine nach Auffassung des Antragstellers fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden. Der Senat hat den Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt, er hat daraus allerdings nicht die vom Antragsteller gewünschten Schlussfolgerungen gezogen.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2013 war daher mangels schlüssiger Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits unzulässig und zu verwerfen.
II.
Der Antrag nach § 179 i.V.m. §§ 578, 579 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 29. April 2013 ist ebenfalls bereits unzulässig. Eine solche Wiederaufnahmeklage ist nur gegen formell rechtskräftige Endurteile, Sach- und Prozessurteile, Gerichtsbescheide sowie rechtskräftige oder nicht anfechtbare Beschlüsse, soweit diese auf einer Sachprüfung beruhen und die Instanz abschließen, statthaft. Selbst wenn man mit der Begründung, mit der die Anhörungsrüge gegen Ablehnungsgesuche gegen mitwirkende Gerichtspersonen zurückweisende Beschlüsse statthaft gehalten wird (s.o.), auch bei Wiederaufnahmeanträgen anwenden würde, wäre auch hier für die Zulässigkeit die Behauptung eines zulässigen Anfechtungsgrundes notwendig (s.a. Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, § 578 Rdnr. 9). Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gehört, dass ein Prozessverstoß behauptet wird, der überhaupt unter § 579 ZPO eingeordnet werden kann (s. BAG Urt.v. 15.8.1984 - 7 AZR 558/82 - NJW 85, 1485; BFH Urt.v. 12.1.2011 - I K 1/10 - juris). Dem genügt der Vortrag des Klägers in keiner Hinsicht. § 179 Abs. 1 SGG iVm. § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt gerade voraus, dass ein Richter bei der Entscheidung mitwirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, was vorliegend bei keinem der drei mitwirkenden Richter auch nur ansatzweise erkennbar ist. § 179 Abs. 1 SGG iVm. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betrifft den Fall, dass bei der Entscheidung ein Richter mitwirkt, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist und (!) das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Die allgemeine Vorschrift des § 179 Abs. 1 SGG iVm. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezüglich der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung hat neben den spezielleren Tatbeständen des § 579 Abs. 1 Nr. 2 - 4 ZPO keine eigenständige Bedeutung.
Der Antrag auf Wiederaufnahme und Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 29. April 2013 war daher ebenfalls zu verwerfen.
III.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin am Landessozialgericht E., welche am streitgegenständlichen Befangenheitsbeschluss des Richters am Landessozialgericht F. sowie des Richters am Landessozialgericht Dr. G. mitgewirkt hat, war ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.
§ 42 Abs. 2 ZPO, der nach § 60 Abs. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, sieht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit vor, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es kommt darauf an, dass vom Standpunkt des Beteiligten Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen. Ferner ist Voraussetzung eines zulässigen Ablehnungsgesuchs, dass der Beteiligte Befangenheitsgründe vorträgt, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen. Erforderlich ist die Angabe von Tatsachen bzw. Anhaltspunkten, aus denen die Ablehnungsgründe jeweils bezogen auf den einzelnen Richter hergeleitet werden können. Nicht ablehnbar ist das Gericht als solches oder ein ganzer Spruchkörper (Bundesgerichtshof - BGH - NJW 74, 55; NJW-RR 2002, 789) oder ein mit dem Verfahren nicht befasster Richter des Spruchkörpers und auch nicht ein befasster einzelner Richter lediglich wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Gericht oder Spruchkörper (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 42 Rdnr. 2 m. w. N.).
Der Antragsteller hat keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, welche eine Befangenheit der Richterin E. unter einem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen würden. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Spruchkörper mag eine Befangenheit nicht zu rechtfertigen, für die Anknüpfungspunkt nur individuelle Gesichtspunkte oder die Verhaltensweise der konkreten Gerichtsperson sein können. Maßgeblich ist, ob der Beteiligte Befangenheitsgründe vorträgt, die sich individuell auf einen oder mehrere Richter beziehen (s. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 60 Rdnr.10 b). Der Antrag des Klägers enthält keinerlei tatsächliche Substanz und ist nicht ansatzweise substantiiert (s. BSG, Beschluss vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B - juris Rdnr. 10).
Dies gilt sowohl für die Senatszugehörigkeit der Richterin E., die alleine keine Befangenheit begründen kann (s. angegriffenen Beschluss vom 29. April 2013), als auch die angebliche Missachtung der Persönlichkeit des Antragstellers aufgrund der Nichterwähnung der von ihm als Namensbestandteil behaupteten Adelsprädikate. Maßgebend kann alleine sein, ob der Umstand, dass die Richterin durch ihre Beteiligung am genannten Beschluss, in welchem der Antragsteller im Rubrum nur mit seinem bürgerlichen Namen erwähnt wird, überhaupt geeignet sein kann, diesem gegenüber den Eindruck der fehlenden Unvorgenommenheit zu begründen. Dies ist angesichts der Funktion des Rubrums nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG, die beteiligte Prozesspartei sicher zu identifizieren und Zustellungen zu ermöglichen, abwegig. Erforderlich ist lediglich eine Kenntlichmachung der Parteien, die so bestimmt ist, dass über ihre Identität kein Zweifel bestehen kann (BGH, Urt. v. 31.10.2000, BGHZ 145, 358 - juris Rn. 23; s. auch § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dazu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, § 313 Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. April 2011 - 1 W 15/11). Dies ist vorliegend zweifellos auch ohne Adelsprädikate möglich, ansonsten hätte den Antragsteller die Gerichtspost bisher nicht erreichen können. Ebenso abwegig ist, eine mögliche Befangenheit aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung wegen des Weglassens von weder in öffentliche Register eingetragenen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.12.2007 - L 8 SF 5962/07 A) noch im Verkehr anerkannten Adelsprädikaten, die somit nicht dem Schutz des § 12 BGB unterliegen (BGHZ 11, 214; BGHZ 21, 85; BGHZ 43, 245, 252), zu begründen. Dass die vom Antragsteller beanspruchten Adelsprädikate nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I, S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) - NÄG - mit allgemein verbindlicher Wirkung als Namensbestandteil behördlich festgestellt worden wären, ist weder erkennbar, noch wurde dies seitens des Antragstellers auch nur behauptet. Ein Anspruch auf Ergänzung des Rubrums um begehrte Namenszusätze, die nach Aussage des anscheinend rechtskundigen Antragstellers noch Bestandteil eines Gerichtsverfahrens vor dem EuGHMR sind, besteht offenkundig nicht.
Zwar bestimmt § 60 SGG iVm. § 45 Abs. 1 ZPO, dass der wegen Befangenheit abgelehnte Richter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht mitwirkt, jedoch hat das BVerfG hierzu entschieden, dass im Falle der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs auch der abgelehnte Richter mitwirken darf (s. BVerfG vom 2. Juli 2007 - 1 BVR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772; s. a. BSG vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr. 6 Rdnr. 10). Demgemäß hat der Senat keine Zweifel, dass Richterin am Landessozialgericht E. nicht gehindert ist, an dieser Entscheidung mitzuwirken.
Dies gilt auch für die Richter am Landessozialgericht Dr. G. und F. für den Fall, dass der Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 30.Mai 2013 als konkludenter erneuter Befangenheitsantrag gegen diese Richter aufzufassen wäre.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
III. Das Gesuch des Klägers vom 30. Mai 2013, die dem 1. Senat zugewiesene Richterin am Landessozialgericht E., die im Verfahren L 7 SF 3/13 AB vertretungsweise mitwirkt, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die am 30. Mai 2013 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2013 ist unzulässig.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Zwar ist die Anhörungsrüge nur gegen Endentscheidungen statthaft, gegen die kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist (Leitherer in Meyer-Ladewig Keller Leitherer § 178a Rdnr.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich jedoch bei zurückweisenden Entscheidungen eines Richterablehnungsgesuchs nicht nur um der Endentscheidung vorausgehende Entscheidungen im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG, sondern um sogenannte selbständige Zwischenverfahren, weil die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet und durch andere Instanzen nicht mehr nachgeprüft werden kann (s. BVerfG, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 = NZA 2008, 1201; s.a. BVerfG Beschl.v. 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NZS 11, 92). Damit ist die Anhörungsrüge vorliegend statthaft, da gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts kein weiteres Rechtsmittel statthaft ist.
Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge ist indes des Weiteren gemäß § 178a Abs. 2 Satz 6 SGG, dass die Rüge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG - nämlich die Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise durch das Gericht - darlegen muss (s. BSG, Urteil vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B = SozR 4 - 1005 § 178a Nr. 2). Als Mindestanforderung verlangt ein Darlegen im Sinne des § 178a Abs. 2 Satz 6 SGG einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, zunächst in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist sowie des Weiteren, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (siehe BGH,Urteil v. 21. November 2007 - IV ZR 321/05 - NJW 2008, 378; siehe auch Berchthold in Henning, SGG, § 178a Rn 126 ff.). Diese Darlegung von Gehörsverletzungen im Rahmen der fachgerichtlichen Anhörungsrüge wurde letztlich auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, die dies als Voraussetzung für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ansieht (vgl. BVerfGE v. 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 - NJW 2007, 1354).
Der Vortrag des Antragstellers lässt in keiner Weise erkennen, inwieweit die behaupteten Verstöße zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (siehe dazu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage § 178a SGG Rn. 5b). Dies gilt zum einen für die behauptete falsche Sachverhaltsdarstellung, die offensichtlich jeglicher Grundlage entbehrt. Selbst bei Wahrunterstellung wäre nicht erkennbar wie die Entscheidung über eine etwaige Befangenheit der mitwirkenden Richter auf der Frage beruhen kann, ob der Kläger in der Hauptsache die Höhe des gewährten Arbeitslosengelds II oder um dessen Bewilligung als solche streite. Sofern der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 30. Mai 2013 ausführt, dass er seine Ablehnungsgesuche gegen die im Beschluss vom 29. April 2013 zuständigen Richter auch mit der Begründung verstanden haben will, dass die fortgesetzte "Namensleugnung" und "Zustellanschriftsleugnung" die Befangenheit begründe, weist der Senat darauf hin, dass eine Ergänzung seiner unsubstantiierten Ablehnungsgesuche nach bereits erfolgter Entscheidung nicht möglich ist. Inwieweit die Ablehnungsentscheidung des Senates auf dem Weglassen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Adelsprädikate beruhen soll, vermag der Senat gleichfalls nicht nachzuvollziehen. Mit der Anhörungsrüge kann nur die entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs, nicht dagegen eine nach Auffassung des Antragstellers fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden. Der Senat hat den Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt, er hat daraus allerdings nicht die vom Antragsteller gewünschten Schlussfolgerungen gezogen.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2013 war daher mangels schlüssiger Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits unzulässig und zu verwerfen.
II.
Der Antrag nach § 179 i.V.m. §§ 578, 579 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 29. April 2013 ist ebenfalls bereits unzulässig. Eine solche Wiederaufnahmeklage ist nur gegen formell rechtskräftige Endurteile, Sach- und Prozessurteile, Gerichtsbescheide sowie rechtskräftige oder nicht anfechtbare Beschlüsse, soweit diese auf einer Sachprüfung beruhen und die Instanz abschließen, statthaft. Selbst wenn man mit der Begründung, mit der die Anhörungsrüge gegen Ablehnungsgesuche gegen mitwirkende Gerichtspersonen zurückweisende Beschlüsse statthaft gehalten wird (s.o.), auch bei Wiederaufnahmeanträgen anwenden würde, wäre auch hier für die Zulässigkeit die Behauptung eines zulässigen Anfechtungsgrundes notwendig (s.a. Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, § 578 Rdnr. 9). Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gehört, dass ein Prozessverstoß behauptet wird, der überhaupt unter § 579 ZPO eingeordnet werden kann (s. BAG Urt.v. 15.8.1984 - 7 AZR 558/82 - NJW 85, 1485; BFH Urt.v. 12.1.2011 - I K 1/10 - juris). Dem genügt der Vortrag des Klägers in keiner Hinsicht. § 179 Abs. 1 SGG iVm. § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt gerade voraus, dass ein Richter bei der Entscheidung mitwirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, was vorliegend bei keinem der drei mitwirkenden Richter auch nur ansatzweise erkennbar ist. § 179 Abs. 1 SGG iVm. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betrifft den Fall, dass bei der Entscheidung ein Richter mitwirkt, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist und (!) das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Die allgemeine Vorschrift des § 179 Abs. 1 SGG iVm. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezüglich der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung hat neben den spezielleren Tatbeständen des § 579 Abs. 1 Nr. 2 - 4 ZPO keine eigenständige Bedeutung.
Der Antrag auf Wiederaufnahme und Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 29. April 2013 war daher ebenfalls zu verwerfen.
III.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin am Landessozialgericht E., welche am streitgegenständlichen Befangenheitsbeschluss des Richters am Landessozialgericht F. sowie des Richters am Landessozialgericht Dr. G. mitgewirkt hat, war ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.
§ 42 Abs. 2 ZPO, der nach § 60 Abs. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, sieht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit vor, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es kommt darauf an, dass vom Standpunkt des Beteiligten Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen. Ferner ist Voraussetzung eines zulässigen Ablehnungsgesuchs, dass der Beteiligte Befangenheitsgründe vorträgt, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen. Erforderlich ist die Angabe von Tatsachen bzw. Anhaltspunkten, aus denen die Ablehnungsgründe jeweils bezogen auf den einzelnen Richter hergeleitet werden können. Nicht ablehnbar ist das Gericht als solches oder ein ganzer Spruchkörper (Bundesgerichtshof - BGH - NJW 74, 55; NJW-RR 2002, 789) oder ein mit dem Verfahren nicht befasster Richter des Spruchkörpers und auch nicht ein befasster einzelner Richter lediglich wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Gericht oder Spruchkörper (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 42 Rdnr. 2 m. w. N.).
Der Antragsteller hat keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, welche eine Befangenheit der Richterin E. unter einem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen würden. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Spruchkörper mag eine Befangenheit nicht zu rechtfertigen, für die Anknüpfungspunkt nur individuelle Gesichtspunkte oder die Verhaltensweise der konkreten Gerichtsperson sein können. Maßgeblich ist, ob der Beteiligte Befangenheitsgründe vorträgt, die sich individuell auf einen oder mehrere Richter beziehen (s. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 60 Rdnr.10 b). Der Antrag des Klägers enthält keinerlei tatsächliche Substanz und ist nicht ansatzweise substantiiert (s. BSG, Beschluss vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B - juris Rdnr. 10).
Dies gilt sowohl für die Senatszugehörigkeit der Richterin E., die alleine keine Befangenheit begründen kann (s. angegriffenen Beschluss vom 29. April 2013), als auch die angebliche Missachtung der Persönlichkeit des Antragstellers aufgrund der Nichterwähnung der von ihm als Namensbestandteil behaupteten Adelsprädikate. Maßgebend kann alleine sein, ob der Umstand, dass die Richterin durch ihre Beteiligung am genannten Beschluss, in welchem der Antragsteller im Rubrum nur mit seinem bürgerlichen Namen erwähnt wird, überhaupt geeignet sein kann, diesem gegenüber den Eindruck der fehlenden Unvorgenommenheit zu begründen. Dies ist angesichts der Funktion des Rubrums nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG, die beteiligte Prozesspartei sicher zu identifizieren und Zustellungen zu ermöglichen, abwegig. Erforderlich ist lediglich eine Kenntlichmachung der Parteien, die so bestimmt ist, dass über ihre Identität kein Zweifel bestehen kann (BGH, Urt. v. 31.10.2000, BGHZ 145, 358 - juris Rn. 23; s. auch § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dazu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, § 313 Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. April 2011 - 1 W 15/11). Dies ist vorliegend zweifellos auch ohne Adelsprädikate möglich, ansonsten hätte den Antragsteller die Gerichtspost bisher nicht erreichen können. Ebenso abwegig ist, eine mögliche Befangenheit aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung wegen des Weglassens von weder in öffentliche Register eingetragenen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.12.2007 - L 8 SF 5962/07 A) noch im Verkehr anerkannten Adelsprädikaten, die somit nicht dem Schutz des § 12 BGB unterliegen (BGHZ 11, 214; BGHZ 21, 85; BGHZ 43, 245, 252), zu begründen. Dass die vom Antragsteller beanspruchten Adelsprädikate nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I, S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) - NÄG - mit allgemein verbindlicher Wirkung als Namensbestandteil behördlich festgestellt worden wären, ist weder erkennbar, noch wurde dies seitens des Antragstellers auch nur behauptet. Ein Anspruch auf Ergänzung des Rubrums um begehrte Namenszusätze, die nach Aussage des anscheinend rechtskundigen Antragstellers noch Bestandteil eines Gerichtsverfahrens vor dem EuGHMR sind, besteht offenkundig nicht.
Zwar bestimmt § 60 SGG iVm. § 45 Abs. 1 ZPO, dass der wegen Befangenheit abgelehnte Richter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht mitwirkt, jedoch hat das BVerfG hierzu entschieden, dass im Falle der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs auch der abgelehnte Richter mitwirken darf (s. BVerfG vom 2. Juli 2007 - 1 BVR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772; s. a. BSG vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr. 6 Rdnr. 10). Demgemäß hat der Senat keine Zweifel, dass Richterin am Landessozialgericht E. nicht gehindert ist, an dieser Entscheidung mitzuwirken.
Dies gilt auch für die Richter am Landessozialgericht Dr. G. und F. für den Fall, dass der Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 30.Mai 2013 als konkludenter erneuter Befangenheitsantrag gegen diese Richter aufzufassen wäre.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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