L 12 R 109/10

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 3 R 1721/09
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 12 R 109/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung ist befugt, bei Feststellungsbescheiden nach § 8 Abs. 3 AAÜG zur Vorbereitung eines Abschmelzens begünstigender Änderungen der Rentenbewilligung, insbesondere Rentenanpassungen, die Feststellungen nach § 48 Abs. 3 SGB X zu treffen (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, 6.9.2012 - L 22 R 317/11).

2. Bei einem Feststellungsbescheid nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X ist nicht zu überprüfen, ob der Grundlagenbescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Die Abschmelzungsregelung ist erst Recht eröffnet, wenn der Leistungsträger von einer noch möglichen Rücknahme nach § 45 SGB X absieht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 3. No-vember 2009 wird zurückgewiesen. Kosten der Berufung sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit welchem jene als Versor-gungsträger für die Zusatzversorgungssysteme im Beitrittsgebiet festgestellt hat, dass die mit vorherigem Feststellungsbescheid vorgemerkten Arbeitsentgelte gemäß § 5 AAÜG nach § 45 SGB X nicht aufhebbar rechtswidrig festgestellt sind.

Der im Jahr 1938 geborene Kläger war ab 1. Februar 1964 als Ingenieur im VEB Pressen- und Scherenbau E. tätig. Im Jahr 1970 wurde der Betrieb zusammen mit weiteren Kombinats-betrieben zum VEB Kombinat U.technik E.(im Folgenden nur: Kombinat) - später umbenannt in VEB Kombinat U.technik E."H. W." - zusammengeschlossen, ohne seine betriebliche Selbstständigkeit zu verlieren. Der Betrieb führte zur Unterscheidung vom Kombinat den Namenszusatz "Stammbetrieb" - VEB Kombinat U.technik E."H. W." Stammbetrieb (im Fol-genden nur: Stammbetrieb) -. Am 13. Juni 1990 wurde im Handelsregister das Kombinat, nicht der Stammbetrieb, gelöscht und als Rechtsnachfolger die U.- und K.technik E. AG ein-getragen.

Bereits zuvor war mit notariellem Vertrag vom 22. Mai 1990 der Stammbetrieb in die U.technik E. GmbH (im Folgenden: GmbH) umgewandelt worden. Auf Antrag der GmbH (Schreiben vom 31. Mai 1990) wurde am 22. Juni 1990 laut Handakte des Bezirksvertragsge-richts E. die Eintragung der GmbH in das Handelsregister B 132 richterlich verfügt und mit Schreiben vom 26. Juni 1990 die Eintragung der GmbH mitgeteilt. Zugleich wurden die Kos-ten in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 17. Juli 1990 beanstandete die GmbH gegenüber der Handelskammer des Kreisgerichts die Kostenrechnung für die Eintragung in das Handels-register B Nr. 132.

Aktenkundig ist ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der KPMG AG vom 21. Mai 1991, nach dessen Inhalt sie einen undatierten Auszug aus dem Handelsregister im No-vember 1990 erhalten habe, aus dem sich die Eintragung der GmbH am 26. Juni 1990 im Handelsregister Abteilung B Nummer 132 ergebe. Im Jahr 1994 wurden die Registerblätter im Rahmen der Einführung eines neuen Datenerfassungssystems nochmals gefertigt und die alten Registerblätter vernichtet. Ausweislich des neu erstellten Registerblattes B 132 ist die GmbH erst am 26. August 1990 in das Handelsregister eingetragen worden.

Mit Bescheid vom 2. Juni 1999 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger nach § 8 AAÜG die Pflichtbeitragszeiten und erzielten Arbeitsverdienste in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) fest (im Folgenden: Feststellungsbescheid).

Der Kläger erhält seit 2003 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Einen Antrag des Klägers vom 3. September 2007, bei der Beklagten eingegangen am 6. Sep-tember 2007, auf Überprüfung der Rentenberechnung auch wegen einzubeziehender Jah-resendprämien auf Grund des Urteils des BSG vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - nahm der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2008 wieder zurück.

Gleichwohl stellte die Beklagte im Verwaltungsverfahren (Bescheid vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28. April 2009) - trotz Rücknahme des Überprüfungs-antrags durch den Kläger - von Amts wegen fest, dass entgegen der Feststellungen mit Be-scheid vom 2. Juni 1999 das AAÜG nicht anwendbar sei, höhere Arbeitsentgelte nicht festge-stellt werden könnten und die Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG rechtswidrig, aber nicht rücknehmbar festgestellt seien. Zur Begründung führte sie aus, entgegen der dortigen Feststel-lungen unterliege der Kläger nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG. Insbesondere fehle es an einem Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Das erfordere nach der Rechtsprechung des BSG die Tätigkeit in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb zum Stichtag 30. Juni 1990. Daran fehle es, weil der Stammbetrieb bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert und nicht einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt worden sei. Eine Rück-nahme nach § 45 SGB X scheide bereits wegen Ablaufes der Zwei-Jahres-Frist nach Be-kanntgabe des Bescheides aus. Die Rechtsfähigkeit des VEB Kombinat U.technik "H. W." sei bereits am 13. Juni 1990 erloschen.

Hiergegen hat der Kläger am 18. Mai 2009 bei dem Sozialgericht Nordhausen (SG) Anfech-tungsklage erhoben. Das SG hat Auskünfte der Amtsgerichte E.vom 25. Oktober 2007 und Jena vom 8. November 2007 aus einem Rechtsstreit bei dem Thüringer Landessozialgericht L 6 R 464/07 eingeholt. Das AG E. hat darin mitgeteilt, Übertragungsfehler seien nicht auszu-schließen, obwohl eine zweite Person die neu erstellten Registerblätter gegen gelesen habe. Aus den Handakten müssten sich jedoch die richterliche Eintragungsverfügung und der Ver-öffentlichungstext ergeben. Das AG J. hat angegeben, ein Ausführungsvermerk der Kanzlei oder ein Hinweis auf die Veröffentlichung seien in der Handakte nicht enthalten. Üblicher-weise werde jedoch die Eintragungsnachricht erst nach erfolgter Eintragung verschickt.

Das SG hat mit Urteil vom 3. November 2009, dem Kläger zugestellt am 12. Januar 2010, die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es hierzu ausgeführt, der Geltungsbereich des AAÜG sei nach § 1 des Gesetzes nicht erfasst. Insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Er erfülle die betrieblichen Voraussetzungen nicht, weil er am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen sei. Komme es nach § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben oder Einrichtungen in Kapitalgesellschaften auf die Ein-tragung in das Handelsregister an, sei zur Überzeugung der Kammer diese Eintragung bereits am 26. Juni 1990 erfolgt. Zwar ergebe sich das nicht aus dem aktuellen Handelsregister. Doch handele es sich insoweit nur um einen Übertragungsfehler aus dem Jahr 1994. Sämtliche sonstigen Unterlagen ließen allein den Schluss zu, dass tatsächlich die Eintragung bereits am 26. Juni 1990 erfolgt sei.

Hiergegen hat der Kläger am 4. Februar 2010 bei dem Thüringer Landessozialgericht Beru-fung eingelegt.

Mit Schreiben vom 6. September 2007 hat die Müller-Weingarten AG als Rechtsnachfolgerin der GmbH die Kopie eines Registerblattes vorgelegt, aus dem sich die Eintragung der GmbH am 26. Juni 1990 mit Unterschrift einer Person Sch. ergibt. Weiter hat sie auszugsweise einen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T. in Kopie vorgelegt, in dem ebenfalls eine Ein-tragung zum 26. Juni 1990 genannt ist.

Der Kläger beanstandet, die vorgelegten Kopien der M. W.AG. Es handele sich dabei nicht um Kopien eines Auszugs aus dem Handelsregister. Das zeige sich bereits daran, dass die Blattzahlen nicht zu erkennen seien, lediglich die Seiten S. 001-003/003 vermerkt seien und nur auf S. 001 der Stempel "Beglaubigte Abschrift" vorhanden sei. Auch habe der Rechts-nachfolger erst im Jahr 2002 die Rechtsnachfolge der GmbH übernommen, so dass der Fir-menstempel nachträglich aufgebracht worden sei. Auffällig sei auch, dass es sich um eine zusammengesetzte Urkunde handele, da auf Seite 1 sowohl der Firmennahme der Rechtsnach-folgerin als auch das Registerblatt benannt sei. Ausschlaggebend sei allein die Eintragung selbst, die nur für August 1990 urkundlich belegt sei. Bestätigen würde die spätere Eintragung in das Handelsregister seine im Klageverfahren vorgelegte Betriebschronik des Ingenieurs R. H., nach deren Inhalt die Eintragung in das Handelsregister erst im August 1990 erfolgt sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28. April 2009 aufzuhe-ben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte weist zunächst darauf hin, sie sei nach § 44 SGB X befugt gewesen, auf den Antrag des Klägers zu prüfen, ob höhere Arbeitsverdienste festzustellen seien. Gestützt auf diese Befugnisgrundlage habe sie den angefochtenen Bescheid erlassen.

Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genom-men, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Feststellungsbescheid der Beklagten ist rechtlich nicht zu bean-standen.

Der Feststellungsbescheid ist formell rechtmäßig. Allerdings hat es die Beklagte versäumt den Kläger vor Erlass des Feststellungsbescheids anzuhören. Hierzu ist sie nach § 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet gewesen, weil es sich bei dem Feststellungsbescheid um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, der in die Bestandskraft des begünstigenden Bescheides vom 2. Juni 1999 eingreift (vgl.: BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 46/86, juris). Der Verfahrens-mangel ist jedoch im Widerspruchsverfahren geheilt worden, da bereits der Ausgangsbe-scheid vom 16. Februar 2009 alle Tatsachen enthalten hat, welche die Beklagte dem Wider-spruchsbescheid vom 28. April 2009 zugrunde gelegt hat (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X.

Darüber hinaus ist der Feststellungsbescheid gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend be-stimmt. Den ausdrücklich benannten Verfügungssätzen lässt sich bei verständiger Auslegung eindeutig entnehmen, dass Pflichtbeitragszeiten und Arbeitsentgelte nach dem AAÜG für den Kläger nicht festzustellen sind und insoweit der anderslautende Bescheid nach § 45 SGB X nicht mehr korrigiert werden kann.

Ebenso ist der Feststellungsbescheid materiell rechtmäßig, weil er von einer gesetzlichen Be-fugnisgrundlage gedeckt ist.

Die Befugnis hierzu folgt aus § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X, der im Übrigen auf eine entsprechende Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 der Norm verweist.

Danach ist ein Leistungsträger befugt, im Rahmen eines begünstigenden Änderungsverfah-rens nach § 48 Abs. 1 SGB X in einem selbstständig anfechtbaren Teil des Änderungsbe-scheids selbst oder durch gesonderten Verwaltungsakt vorab festzustellen, dass der auf dem zu ändernden rechtmäßigen Bewilligungsbescheid beruhende weitere Verwaltungsakt eine anfänglich rechtswidrig begünstigende Regelung enthält, welche nach § 45 SGB X nicht zu-rückgenommen werden kann, um die Feststellung der höheren Leistung auf den Betrag be-grenzen zu können, der sich ohne Bestandskraft des rechtswidrig zugrunde liegenden Verwal-tungsaktes ergibt.

Diese Konstellation ist vorliegend gegeben, weil der begünstigenden Rentenanpassungen fä-hige Rentenbescheid der Deutschen Versicherung Bund rechtmäßig bleibt, auch wenn er auf einem rechtswidrig zugrundeliegendem Verwaltungsakt - hier dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 6. Februar 1999 - teilweise - beruht (vgl. Steinwedel in KassKomm, Stand Mai 2006, § 45 SGB X Rn. 35 m.w.N. zur Rspr.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012 - L 22 R 317/11, juris m.w.N.; grundsätzlich: BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 46/88, juris).

Unschädlich ist es, dass vorliegend eine gespaltene Trägerschaft für das Änderungsverfahren nach § 48 Abs. 1 SGB X - dort Deutsche Rentenversicherung Bund - und das Feststellungs-verfahren nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X - hier die Beklagte nach § 8 Abs. 3 S. 2 AAÜG i.V.m. dem Dritten Abschnitt des Ersten Kapitels des SGB X - besteht (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/05, juris). Darf ohnehin die Feststellung nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgen (vgl. Waschull in Diering u.a., SGB X, 3. Aufl., § 48 Rn. 96, Steinwedel, a.a.O., § 48 SGB X Rn. 63, 67), sind insoweit für jede Feststellung gesondert die sachlichen Zuständigkeiten zu wahren.

Die getroffenen Feststellungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden.

Der vorherige Feststellungsbescheid der Beklagten vom 2. Juni 1999 ist anfänglich rechtswid-rig gewesen, weil bereits der Anwendungsbereich des AAÜG für die Beschäftigung des Klä-gers bei dem Stammbetrieb nicht eröffnet gewesen ist.

Den rechtlichen Maßstab hierfür bildet § 1 Abs. 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versor-gungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Die Sonderregelung des Satzes 2 ist hier offensichtlich nicht einschlägig, weil der Kläger (unstreitig) zu keinem Zeitpunkt in ein Versorgungssystem einbezogen war und folglich die Fiktion der Vorschrift, wonach bei ei-nem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem der Verlust der Anwartschaft als nicht einge-treten gilt, in seinem Fall nicht greift.

Einen "Anspruch" auf Versorgung (damit ist das Vollrecht gemeint) hat der Kläger bei In-krafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht gehabt. Ein "Versorgungsfall" ist bis zu die-sem Zeitpunkt nicht eingetreten. Dem Kläger hat am 1. August 1991 auch keine "Anwart-schaft" zugestanden (damit ist die Versorgungsberechtigung gemeint). Insofern ist allein auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Bundesrecht abzustellen. Das verbietet es, ab dem 1. Juli 1990 noch neue Versorgungsberechtigungen zu begründen - Anlage II Kapitel VIII Sachge-biet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1, 2. Halbsatz zum Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 in Verbindung mit dem am 3. Oktober 1990 zu (sekundärem) Bundesrecht ge-wordenen § 22 Abs.1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 -. Nach diesen Regelungen sind Neueinbeziehungen ab dem 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig; folglich ist rückschauend auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Perso-nen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sind und die nachfolgend auch nicht durch originäres Bundesrecht einbezogen sind (z.B. nach Art.9 Abs.2, 17, 19 EV), ist allerdings im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs.1 Satz 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundes-rechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten.

Dem Kläger ist eine solche Versorgungszusage jedenfalls nicht in Form eines bindend geblie-benen Verwaltungsaktes erteilt worden (Art.19 Satz 1 EV). Er ist ebenso wenig durch eine Einzelentscheidung (z.B. aufgrund eines Einzelvertrages) zu DDR-Zeiten einbezogen worden. Das Vorliegen einer nachträglichen Rehabilitierungsentscheidung wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Ist er früher nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, kann ihm auch keine unbeachtliche Aufhebung einer solchen Einbeziehung nach Art.19 Satz 1 bis 3 EV zu Gute kommen.

Nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gege-benen tatsächlichen Umstände hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage ist vom Bundessozialgericht (BSG) in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs.1 AAÜG entwickelt worden, um Wertungswidersprüche innerhalb des Gesetzes zu ver-meiden. Im Bereich der so genannten technischen Intelligenz hängt der Anspruch nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVO-techInt) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der zweiten Durchführungsbestimmung zur ZAVO-techInt (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab. Einbezogen sind danach

1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persön-liche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwe-sens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Der Kläger erfüllt jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht, weil er zum 30. Juni 1990 bereits bei der GmbH beschäftigt gewesen ist. Das folgt aus § 7 der Verordnung des Minister-rates der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (Umwand-lungsverordnung - GBl. I Nummer 14 Seite 107). Hiernach wird die Umwandlung von volks-eigenen Betrieben mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam. Mit der Eintragung wird die GmbH Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebes, und der vor der Umwand-lung bestehende Betrieb ist damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes ist noch in das Re-gister der volkseigenen Wirtschaft einzutragen; dies ist aber im Hinblick darauf, dass die Rechtswirkung bereits von Gesetzes wegen eintritt, nur ein deklaratorischer Akt. Mit einem erloschenen Betrieb kann aber kein Arbeitsverhältnis mehr bestehen. Nach Umwandlung des Stammbetriebes am 26. Juni 1990 konnte der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem VEB beschäftigt gewesen sein (zum vorstehenden Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 29. Mai 2008 - L 2 R 1154/06, juris). Zwar weist das aktuelle Handelsregister, das grundsätzlich vorrangig maßgeblich ist, weil es vorherige Eintragungen wirksam korrigiert, als Eintragungsdatum den 26. August 1990 aus. Handelt es sich insoweit um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 415 ZPO, der über § 438 ZPO vorliegend auch für Urkunden der DDR gilt, bleibt nach § 415 Abs. 2 ZPO gleichwohl der Beweis des Gegenteils zulässig, dass tatsächlich die Eintra-gung bereits am 26. Juni 1990 erfolgt ist.

Das erfordert einen Vollbeweis, der eine sichere Überzeugung des Gerichts begründet, d.h. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bei der kein vernünftiger Mensch noch zwei-felt (vgl. Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 128 Rdnr. 3b).

Entscheidend für die Überzeugungsbildung des Senats ist, dass der Rechtsnachfolger der GmbH einen Auszug aus dem damaligen Handelsregister vorlegen konnte, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass ursprünglich die Eintragung am 26. Juni 1990 erfolgt ist und das spä-tere Eintragungsdatum lediglich auf einem Übertragungsfehler bei der Umstellung der Regis-terblätter im Jahr 1994 beruht.

Dabei konnte der Senat davon absehen, sich von dem Rechtsnachfolger der GmbH das Origi-nal der Urkunde vorlegen zu lassen. Stellen auch Fotokopien Urkunden im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 415 ZPO dar (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 5 RJ 33/03 R, juris m.w.N.), haben auch die Rügen des Klägers keine Veranlassung geboten, sich die Urkunde im Original vorlegen zu lassen. Die Übereinstimmung der Fotokopien mit den Ori-ginalen steht selbst für den Kläger nicht in Zweifel. Er hat lediglich vorgebracht, es handele sich dabei nicht um einen Auszug aus dem Handelsregister. Seine Rügen greifen zur Über-zeugung des Senats jedoch nicht durch. Aufgrund eigener Sachkunde ist für den Senat er-kennbar, dass es sich bei den vorgelegten Fotokopien um einen im Firmenbesitz befindlichen Auszug aus dem damaligen Handelsregister handelt, dessen Eintragung zudem von der Ur-kundsperson mit Amtsbezeichnung unterzeichnet ist. Die vom Kläger gerügten Seitenzahlen sind lediglich Folge einer Übermittlung der Fotokopien an das Thüringer LSG im Jahr 2007 per Fax. Der Firmenstempel ist nur aufgebracht, um damals auf vereinfachte Weise gegenüber dem Gericht den Absender erkennen zu lassen. Von wem letztlich der weitere Stempel "Be-glaubigte Abschrift" angebracht ist, ist letztlich ohne Bedeutung. Die Unterschrift einer Be-glaubigungsstelle ist ohnehin nicht zu erkennen.

Bestätigt wird die Erklärung in dieser Urkunde zudem durch den weiteren Geschehensablauf im Jahr 1990. Hierfür ist zunächst festzuhalten, dass das AG E. ausdrücklich mitgeteilt hat, dass Übertragungsfehler bei der Erstellung neuer Registerbögen erfolgt sein können. Bestätigt wird die vorherige Eintragung bereits im Juni 1990 weiter durch die Eintragungsnachricht und die entsprechend vorher erfolgte richterliche Eintragungsverfügung. Zumal das AG E. auch insoweit angegeben hat, dass üblicherweise die Eintragungsnachricht erst nach der Eintragung erfolgt. Ersichtlich hat sich die GmbH auch bereits im Juli 1990 und damit vor der im aktuel-len Handelsregister benannten späteren Eintragung gegen die Kostenrechnung gewandt, die ebenfalls mit Schreiben vom 26. Juni 1990 vom Registergericht abgefasst worden ist. Auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat mit Schreiben vom 21. Mai 1990 das Datum unter Hinweis auf einen Auszug - erhalten im November 1990 und damit vor der Übertragung des Registers im Jahr 1994 - bestätigt. Im Übrigen ist hingegen der vom Kläger vorgebrachten Betriebschronik kein Beweiswert zu entnehmen, da die dortige Angabe allein auf einer Wie-dergabe des nachweislich falschen aktuellen Handelsregisterauszugs beruhen kann.

Ebenso wenig kann sich der Kläger wegen der vermeintlichen Eintragung der GmbH in das Handelsregister erst im August 1990 auf die Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 1 oder 3 HGB berufen. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob hierfür auf den Zeitpunkt abzustel-len ist, zu dem die maßgebliche Eintragung erfolgt ist - was näher liegt (vgl. Hopt in Baum-bach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 15 Rn. 11) -. Entscheidungserheblich könnte das sein, weil vor der Neuerfassung der Registerblätter im Jahr 1994 im Handelsregister ohnehin noch die Ein-tragung der GmbH am 26. Juni 1990 dokumentiert worden sein wird. In jedem Fall kann sich der Kläger auf die Publizitätswirkung schon deshalb nicht berufen, weil sie allein für den Ge-schäftsverkehr greift, der allein abstrakt des Vertrauensschutzes bedarf. Gehören dazu nicht nur rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche, sondern auch sonstige rechtlich erhebli-che Beziehungen, ist dabei stets vorauszusetzen, dass die Kenntnis der einzutragenden Tatsa-che bzw. der Eintragung selbst für das Verhalten der durch die Publizitätswirkung geschütz-ten Person für das Rechtsverhältnis Bedeutung haben kann (vgl. Urteil des BFH vom 13. Aril 1978 - V R 94/74, juris; Hopt, a.a.O., Rn. 8). Vorliegend ist jedoch die Eintragung ausschließ-lich für die Anwendung des AAÜG maßgeblich, ohne dass es auf eine Kenntnis der Versi-cherten von der Eintragung ankommen kann.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Feststellung der Beklagten entsprechend der vorheri-ge Feststellungsbescheid vom 2. Juni 1999 keiner Korrektur über § 45 SGB X mehr zugäng-lich gewesen ist. Sollte sie noch möglich gewesen sein, bliebe ohnehin bei einer gleichwohl unterbliebenen Rücknahme die Befugnis zur Abschmelzung nach § 48 Abs. 3 SGB X erhalten (vgl. Steinwedel, a.a.O., § 45 SGB X Rn. 55).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang der Berufung gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Gründe die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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