L 6 KR 202/10

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 4 KR 1033/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 202/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 41/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des an den Kläger ab 19. Dezember 2007 zu zahlenden Krankengeldes.

Der 1955 geborene Kläger ist seit dem 1. Mai 1993 bei der Beklagten aufgrund einer selbständigen Tätigkeit mit Anspruch ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit freiwillig versichert. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheids 2005 vom 30. November 2006 erzielte er im Jahr 2005 Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb in Höhe von 1.953,00 EUR. Die Beitragsbemessung durch die Beklagte erfolgte unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze, hier in Höhe von 1.837,50 EUR monatlich.

Der Kläger war in der Zeit vom 5. Dezember 2007 bis 5. Februar 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 teilte die Beklagte ihm mit, dass er ab dem 19. Dezember 2007 Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 3,80 EUR täglich habe. Die Beklagte wies darauf hin, dass selbständig Tätige, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze entrichten, keinen Anspruch auf ein Mindestkrankengeld auf Basis der Mindestbeitragsbemessungsgrenze haben. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 legte der Kläger im Hinblick auf die Höhe seines Krankengeldes Widerspruch ein.

Er legte bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 6. Februar 2008 vor. Mit Bescheid vom 12. März 2008 teilte die Beklagte zunächst mit, dass der Kläger erst ab 20. Februar 2008 Anspruch auf Krankengeld in Höhe von täglich 3,80 EUR habe. Die Beklagte half dem Widerspruch vom 14. März 2008 dahingehend ab, dass bereits ab dem 6. Februar 2008 Krankengeld bewilligt werde. Bezüglich der Höhe des Krankengeldes erfolgte keine Abhilfe.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21. April 2008 mit, dass ihm für die Zeit vom 29. März 2008 bis 18. April 2008 Krankengeld in Höhe von 75,40 EUR überwiesen werde. Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 wies der Kläger unter Bezugnahme auf dieses Schreiben darauf hin, dass er mit Datum vom 31. März 2008 den aktuellen Einkommenssteuerbescheid 2006 vom 14. März 2008 per Fax übersandt habe. Dieser wies für das Jahr 2006 Einkünfte von 28.199,00 EUR aus. Er bat zumindest für die Zeit ab 1. April 2008 um entsprechende Berücksichtigung. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch und wies diesen, genauso wie die Widersprüche vom 10. Januar 2008 und vom 14. März 2008, soweit sie diesem nicht abgeholfen hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2009 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 25. März 2009 beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat diese mit Urteil vom 28. Januar 2010 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung eines höheren Krankengeldes. Bei der Berechnung des Krankengeldes sei der einkommenssteuerrechtliche Gewinn heranzuziehen, nicht jedoch die Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Hierbei sei auf den Einkommenssteuerbescheid 2005 abzustellen, der Einkommenssteuerbescheid 2006 vom 14. März 2008 habe keine Bedeutung für die Berechnung des Krankengeldes, er wirke sich erst für die Zukunft aus.

Mit seiner am 3. März 2010 eingegangenen Berufung begehrt der Kläger die Aufhebung des Urteils und die Bewilligung höheren Krankengeldes auf Grundlage des der Beitragsbemessung zugrunde gelegten monatlichen Mindesteinkommens bzw. des tatsächlich im Jahr 2006 erzielten steuerrechtlichen Gewinns. Das reale Einkommen sei nicht maßgebend, da dies zu einer Ungleichbehandlung Selbständiger führe. Bei diesem Personenkreis sei zu berücksichtigen, dass ihr Einkommen nicht sofort exakt bestimmt werden könne. Es käme auch zu dem unbilligen Ergebnis, dass bei sehr niedrigen Einkünften die Beiträge anhand des vierzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße errechnet würden, während das Krankengeld lediglich anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn diese wesentlich unter dem fiktiven Mindesteinkommen liegen, berechnet würde. Die zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für ihn nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hätte die Beklagte das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermitteln müssen. Hierbei könne nicht auf einen drei Jahre zurückliegenden Einkommenssteuerbescheid zurückgegriffen werden. Die Beklagte hätte selbst bis zum Erhalt des Einkommenssteuerbescheids des Jahres 2006 eine Feststellung des steuerlichen Gewinns durch das Finanzamt betreiben müssen. Dies hätte etwa durch die Einholung steuerrechtlich vorgeschriebener Aufzeichnungen oder die Inanspruchnahme von Amtshilfe des zuständigen Finanzamts erfolgen müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 21. Dezember 2007, 12. März 2008 und 21. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2009 zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom 19. Dezember 2007 bis 18. April 2008 höheres Krankengeld auf Grundlage des der Beitragsbemessung zugrunde gelegten monatlichen Mindesteinkommens bzw. des tatsächlich im Jahr 2006 erzielten steuerrechtlichen Gewinns zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei bei der Berechnung des Krankengeldes nicht das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Mindesteinkommen zu berücksichtigen, sondern sein tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen. Grund hierfür sei, dass das Krankengeld lediglich den durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten tatsächlichen Verlust an Arbeitseinkommen zu ersetzen habe und keine finanzielle Besserstellung des Versicherten zur Folge haben solle. Eine Verknüpfung von Beitragsrecht und Leistungsrecht könne nicht erfolgen, die Höhe des Versicherungsbeitrages sei nicht zwangsläufig maßgebend für die Höhe des Krankengeldes. Der vom Kläger vorgelegte Steuerbescheid für das Jahr 2006 sei erst drei Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erlassen worden, sodass er bei der Berechnung des Krankengeldes keine Beachtung finden konnte.

Der Senat hat durch seinen Berichterstatter am 8. November 2010 einen Erörterungstermin durchgeführt. Zum genauen Inhalt wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund des ausdrücklich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger im streitigen Zeitraum vom 19. Dezember 2007 bis 18. April 2008 keinen Anspruch auf höheres Krankengeld hat.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (in der Fassung durch Art. 2 Nr. 14 Buchst. a nach Maßgabe des Art. 4 § 2 des Gesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I 1996, Seite 1631) beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird das Regelentgelt nach den Absätzen 2, 4 und 6 des § 47 SGB V berechnet und nach § 47 Abs. 1 Satz 6 für Kalendertage gezahlt. Für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V (mit Wirkung vom 30. März 2005 um den Zusatz "aus Arbeitseinkommen" ergänzt durch Art. 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 21. März 2005, BGBl. I Seite 818) als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.

Der Beitragsbemessung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers lag jeweils nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (in der Fassung durch Art. 5 Nr. 11a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I Seite 2954) der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde. Dieses fiktive Mindesteinkommen ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 - Az.: B 1 KR 28/07 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 30. April 2004 - Az.: B 1 KR 32/02 R und 7. Dezember 2004 - Az.: B 1 KR 17/04 R, nach juris) nicht für die Berechnung des Krankengeldes maßgeblich. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Nach dem Urteil des BSG vom 6. November 2008 (a.a.O.) bemisst sich das Krankengeld bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Dies gilt auch für Versicherte, die - wie der Kläger - keine Arbeitnehmer sind. Das BSG hat an der Rechtsprechung festgehalten, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Mindestkrankengeldes für diesen Personenkreis aus dem Gesetz nicht herzuleiten ist.

Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen ist das Krankengeld nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur im Sinne einer widerlegbaren Vermutung nach dem Regelentgelt zu berechnen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind. Die Vermutung kann demnach widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Einkommen erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war. Gerade bei der Zahlung von Mindestbeiträgen wird regelmäßig Anlass bestehen, vom tatsächlichen Arbeitseinkommen auszugehen, weil dessen Nachweis der Grund für die Zahlung der Mindestbeiträge ist. Wegen der Entgeltersatzfunktion ist die Höhe des Krankengeldes dann auf den Ersatz des tatsächlich entfallenen, nach der Referenzmethode zu berechnenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens begrenzt.

Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch (grundsätzlich) mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Nachweis der tatsächlich erzielten, niedrigeren Einnahmen, der grundsätzlich durch den Einkommensteuerbescheid erbracht wird, liegt der Krankenkasse mithin in der Regel vor, wenn sie über die Höhe des Krankengeldes zu entscheiden hat. Sind die Beiträge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach dem Mindesteinkommen erhoben worden, muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden.

Liegt - wie hier - der Beitragsbemessung ein von dem Finanzamt erlassener Einkommensteuerbescheid zu Grunde, ist die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vorausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 a.a.O., m.w.N.). Zur Begründung führt das BSG aus:

"Die Verknüpfung des Regelentgelts in § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V mit dem Begriff des Arbeitseinkommens und den Grundsätzen der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V schließt vielmehr ein, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen auch bei der Bemessung des Krg nur zeitversetzt berücksichtigt werden. Denn das für die Ermittlung des Regelentgelts maßgebliche Arbeitseinkommen wird in § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV definiert als "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit". Angeknüpft wird demnach an das Einkommensteuerrecht, nach dem das Kalenderjahr der maßgebliche Veranlagungszeitraum ist (vgl. § 25 Abs. 1EStG, BSGE 98,43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 7, jeweils RdNr 13). Dies hat zur Folge, dass der nach diesen Vorschriften ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit vor Schluss eines Kalenderjahres nicht feststeht (vgl. BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 S 102 ff).

Dementsprechend werden die Beiträge der freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen bei einem Nachweis geänderter Einnahmen nach § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V zukunftsbezogen und die tatsächlich erzielten Einnahmen in der Regel nur zeitversetzt berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Nur die Erfassung des Einkommens über einen längeren abgelaufenen Zeitraum spiegelt das Arbeitseinkommen eines hauptberuflich Selbstständigen, das monatlich erheblichen Schwankungen unterliegen kann, relativ zuverlässig wider. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird über einen längeren Zeitraum gesehen zutreffend berücksichtigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sich sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung bei der Beitragsberechnung auswirkt (BSG, Urteil vom 22. 3.2006 - B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, = SozR 4-2500 § 240 Nr 5, jeweils RdNr 16).

An die Tatsachenermittlungen, die der letzten Festsetzung des Mindestbeitrags vor Eintritt der AU zugrunde lagen, ist aus den gleichen Gründen anzuknüpfen, die der erkennende Senat bereits für den Regelfall des Rückgriffs auf die Beitragsbemessungsgrundlage in seinem Urteil vom 14.12.2006 (BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7; vgl. auch Beschluss des 1. Senats vom 28.7.2008 - B 1 KR 44/08 B - juris) dargelegt hat: Bei der Frage, welches Arbeitseinkommen der Versicherte vor Eintritt der AU zuletzt erzielt und damit seine Einkommenssituation geprägt hat, muss berücksichtigt werden, dass der Versicherte typischerweise zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf das Krg angewiesen ist und die Bewilligung rasch erfolgen muss. Insoweit können Gesichtspunkte der Praktikabilität und Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens Selbstständiger nicht außer Betracht bleiben. Diesen Gesichtspunkten wird nicht nur Rechnung getragen, wenn gemäß § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V für das Regelentgelt auf die zuletzt vor Eintritt der AU maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage und damit auf diejenigen Verhältnisse im aktuellen Versicherungsverhältnis abgestellt wird, die anhand einfach festzustellender Tatsachen (letzte Beitragsbemessungsgrundlage) rasch und verwaltungspraktikabel ermittelt werden können (so BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7, jeweils RdNr 12 f). Ihnen wird auch dadurch Geltung verschafft, dass für die Ermittlung des tatsächlichen Einkommens auf die zuletzt vor Eintritt der AU maßgeblich gewesenen Tatsachen zur Bemessung des Mindestbeitrags zurückgegriffen wird.

Die Interessen der Versicherten, die den Mindestbeitrag zahlen, sind nicht wesentlich anders gelagert als diejenigen der übrigen Versicherten. Versicherte, die dauerhaft ein Arbeitseinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erwirtschaften, dürften regelmäßig ein Interesse daran haben, ihre Beitragslast durch den Nachweis eines geringeren Arbeitseinkommens in dem durch § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V eröffneten Rahmen zu verringern, und damit "einkommensangemessene" Beiträge zahlen (BSG, aaO, RdNr 12). Dies gilt auch für Versicherte, die den Mindestbeitrag zahlen. Denn auch diese Versicherten sind angesichts des dem § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V zugrunde liegenden Jährlichkeitsprinzips der Gefahr ausgesetzt, in dem nächsten Kalenderjahr Beiträge in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen, wenn sie nicht auch für den folgenden Beitragsbemessungszeitraum niedrigere Einkünfte nachweisen."

Etwas anderes mag in Betracht kommen, wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebende Einkommenssituation nicht mehr mit der Realität übereinstimmt. Das war hier aber nicht der Fall. Der Einkommensteuerbescheid 2006 wurde erst deutlich nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erlassen. Auch sonst bestanden für die Beklagte keine Hinweise, dass der Einkommensteuerbescheid 2005 nicht mehr die aktuelle Situation widerspiegelt, insbesondere hat sich der Kläger nicht entsprechend gegenüber der Beklagten geäußert. Für die vom Kläger für notwendig gehaltenen Ermittlungsmaßnahmen bestand kein Anlass.

Das Krankengeld ist folglich von der Beklagten auf Grundlage eines Gewinns von 1.953,00 EUR im Jahr 2005 zutreffend ermittelt worden. Die Berechnung des täglichen Krankengeldes in Höhe von 3,80 EUR aus dem täglichen Arbeitseinkommen des Jahres 2005 lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie wird von dem Kläger auch nicht angegriffen, sodass die Berechnung im Übrigen keiner näheren Begründung bedarf.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht für die Zeit ab dem 1. April 2008. Zwar lag ab diesem Zeitpunkt der Einkommensteuerbescheid 2006 vor, für die Krankengeldberechnung kommt es aber nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf das Arbeitseinkommen an, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend war. Die Arbeitsunfähigkeit begann am 5. Dezember 2007 und bestand ununterbrochen bis zum 18. April 2008 fort. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit auch für die Zeit ab 1. April 2008 der 5. Dezember 2007, so dass auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.

Ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ist nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O., m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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