L 6 SB 3214/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SB 5251/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 3214/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 10. August 2010 geltenden Fassung des Art. 6 des 3. Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1131) ausgeschlossen und daher statthaft. Das Sozialgericht Stuttgart hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

Die am 06.08.2013 eingegangene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden. Ein Abhilferecht des SG besteht seit dem 1. April 2008 nicht mehr; die Regelung des § 174 SGG wurde mit Wirkung ab 1. April 2008 durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes aufgehoben (BGBl I S. 444). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf PKH.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf PKH abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung nicht erfüllt sind.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragstellerseite auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 73 a, Rz. 7a). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist auch in PKH-Verfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und damit auch des Beschwerdegerichts. Ein früherer Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf PKH verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil der Antragstellerseite eingetreten ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 73 a, Rz. 13d), was vorliegend nicht der Fall ist.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand fehlt es der Klage an der erforderlichen Erfolgsaussicht. Nach der in Verfahren auf PKH gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint es unwahrscheinlich, dass die Klage zum Erfolg führen wird. Der Beklagte dürfte mit dem von der Klägerin angefochtenen Bescheid vom 27.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2012 in Auswertung der Atteste des Internisten Dr. F. und der Sportmedizinerin Dr. St. sowie der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. K. zutreffend den Grad der Behinderung (GdB) wegen einer Funktionsbehinderung des linken Sprunggelenks, eines chronischen Schmerzsyndroms und einer depressiven Verstimmung mit 30 festgestellt haben. Ein höherer GdB dürfte sich auch nicht aus den vom Sozialgericht eingeholten sachverständigen Zeugenauskünften des Dr. F., der Dr. St. und der Internistin Dr. G. entnehmen lassen. So haben Dr. F. und Dr. St. lediglich einen Erschöpfungszustand beziehungsweise eine Erschöpfungsdepression angegeben, hat Dr. F. die seit dem Jahr 2012 von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen nicht als GdB-relevant erachtet und lediglich eine dauerhafte Schilddrüsenunterfunktion beschrieben und hat Dr. G. lediglich auf eine notwendige Thyroxinsubstitution hingewiesen. Da alle drei befragten Ärzte die versorgungsärztliche Auffassung geteilt haben, hat das Sozialgericht zutreffend von weiteren Ermittlungen abgesehen. Nichts anderes dürfte sich aus der zuletzt von Dr. F. getroffenen Beurteilung, angesichts des gesamten Krankheitsbildes erscheine es durchaus gerechtfertigt, den GdB mit 50 zu bewerten, ergeben. Denn die von ihm in Bezug genommenen Erkrankungen wie das chronische Schmerzsyndrom sowie die orthopädischen und gynäkologischen Erkrankungen werden weder von ihm behandelt noch haben ihm diesbezüglich aktuelle Arztbriefe vorgelegen. Auch die Angaben der Klägerin, sie leide neben Beschwerden am oberen Sprunggelenk und der Schilddrüsenerkrankung an den Folgen einer Schmerztherapie, zweier in den Jahren 1998 sowie 2000 behandelter Krebserkrankungen und einer im Jahr 2004 ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung geben zum derzeitigen Zeitpunkt keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Denn eine derzeit laufende fachpsychiatrische, fachorthopädische oder fachgynäkologische Behandlung ist von der Klägerin nicht mitgeteilt worden.

Danach ist der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht keine PKH zu, weil ihre Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach der in Verfahren auf PKH gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint danach unwahrscheinlich, dass die Klage zum Erfolg führen wird.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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