L 7 SO 3657/12 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 778/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3657/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen. A

ußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist auch im Übrigen statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Berufung im Urteil vom 7. August 2012 auch nicht zugelassen.

Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 1986 - 8 B 26/86 - NVwZ 1987, 219; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 14). Der Kläger selbst hat im Klageverfahren den monatlichen Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens G (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)), der ihm im Übrigen nach dem vom SG im Urteil vom 7. August 2012 in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2012 seit Jahren gewährt wird, nicht beziffert, und zwar weder in der zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG erhobenen Klage noch im Schreiben vom 16. April 2012. Dies ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 7. August 2012 nicht geschehen; allerdings hat die für den Kläger dort auftretende und von ihm bevollmächtigte Frau W. den im Verfahren streitbefangenen Zeitraum ausdrücklich auf die Zeit von November 2011 bis Oktober 2012 beschränkt und für diesen Zeitraum namens des Klägers einen höheren Mehrbedarf verlangt. Über diesen Antrag, in dem der im streitbefangenen Bescheid vom 7. Oktober 2011 (Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2012) geregelte Bewilligungszeitraum (1. November 2011 bis 31. Oktober 2012) sowie des Weiteren beachtet war, dass es sich beim Streit um einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 SGB XII um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 101, 217 = SozR 4-3500 § 133a Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 12 ff.); SozR 4-3500 § 30 Nr. 4 (Rdnr. 11)), hat das SG im Urteil vom 7. August 2012 sodann entschieden. Es ist bei der Prüfung der Berufungsfähigkeit der Sache davon ausgegangen, dass selbst bei einer Verdoppelung des ab 1. November 2011 in Höhe von 55,76 Euro bewilligten Mehrbedarfszuschlags (ab 1. Januar 2012 57,29 Euro) die Beschwerdewertgrenze nicht überschritten wird; dies wären insgesamt lediglich 669,12 Euro (55,76 Euro x 12 Monate). Gegen den Ansatz der (weiteren) 55,76 Euro monatlich hat sich der Kläger im Übrigen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gewandt, sondern lediglich sein Begehren auf einen höheren Mehrbedarf bereits auf "die Zeit ab November 2010" und noch bis Oktober 2012 (vgl. Niederschrift vom 23. August 2012) erstreckt. Diese erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgte Erweiterung des Begehrens auf den Mehrbedarfszuschlag auf die Zeit vor dem 1. November 2011 hat freilich für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands außer Ansatz zu bleiben; eine Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung könnte damit nicht erreicht werden (vgl. BSGE 11, 26, 27; BSGE 58, 291, 294 = SozR 1500 § 144 Nr. 30; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris)). Bei dem infolgedessen auf ein Jahr zu berechnenden Wert des Beschwerdegegenstandes ist mithin die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht; auch die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind damit nicht gegeben. Sonach ist die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als statthaft zu behandeln.

Allerdings ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Kläger hat mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde keinen der vorstehenden Zulassungsgründe benannt. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er lediglich geltend gemacht, die "Kürzung seines Lebensunterhalts durch das Landratsamt R." führe zu einer "Unterversorgung" seinerseits. Damit ist indessen keiner der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG hinreichend aufgezeigt; insbesondere ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen er meint, die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG, in dem ausgeführt ist, dass Anhaltspunkte für einen im Einzelfall vom Regelfall in § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII abweichenden Bedarf weder vorgetragen noch ersichtlich seien, angreifen zu müssen.

2. Bereits aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung wird das Urteil des SG vom 7. August 2012 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved