Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 36 AL 345/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 53/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Rechtsweg bei Klage auf Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen einer „vergleichbaren Einrichtung“ i. S. d. § 35 SGB IX.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.02.2012 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits an das Landgericht (LG) Düsseldorf.
In der Hauptsache begehrt der Kläger ausweislich seines schriftsätzlichen Antrages die Feststellung, dass "die Einrichtung der Kläger die Voraussetzungen einer "vergleichbaren Einrichtung" im Sinne des § 35 SGB IX erfüllt".
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der im Bereich der beruflichen Rehabilitation psychisch kranker Menschen aktiv ist. Ausweislich seiner Satzung ist Zweck des Vereins die Verbesserung der Situation psychisch kranker Menschen, insbesondere im Bereich "Arbeit".
Die Beklagte lehnte es nach Vornahme mehrerer Überprüfungen des Klägers seit dem Jahr 2010 ab, mit diesem in Preisverhandlungen zum Zwecke der Zuweisung von Teilnehmern an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung, seit dem 01.04.2012: § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III) einzutreten, weil der Kläger auf der Grundlage der für die Beklagte seit dem 01.01.2010 geltenden Kriterien für vergleichbare Einrichtungen nach § 35 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) namentlich benannte Qualitätsanforderungen in der "Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung (HeGa) 12/09 - 15 -" nicht erfülle, so dass der Kläger nicht als besondere Einrichtung nach § 35 SGB IX angesehen werden könne. Für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.08.2011 Bezug genommen.
Mit der am 08.06.2011 bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass es sich bei der von ihm getragenen Einrichtung um eine "vergleichbare Einrichtung" i.S.d. § 35 SGB IX handelt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.07.2011 den beschrittenen Rechtsweg gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige LG Düsseldorf zu verweisen. Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Der Kläger begehre im Ergebnis den Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten zum Zwecke des Einkaufs von Arbeitsmarktdienstleistungen. Dieser vollziehe sich nicht in den Formen des öffentlichen Rechts, sondern durch den Abschluss zivilrechtlicher Verträge. Diese Form von Beschaffungstätigkeit öffentlicher Auftraggeber basiere nicht auf einem Sonderrecht des Staates, sondern auf den Regelungen der VOL/A und des BGB. Damit stelle sich die Rechtsnatur des Vertrages (Berufsfeststellungs-/Orientierungsmaßnahme nach § 97 i.V.m. § 102 SGB III) nicht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Die Beteiligten seien hier Marktteilnehmer auf der Ebene der Gleichordnung, so dass vorliegend der Zivilrechtsweg eröffnet sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht einen Vertragsschluss mit der Beklagten begehre, sondern die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer sozialrechtlichen Norm. Es sei das Leistungserbringungsrecht des SGB IX einschlägig, und im Gegensatz zu Verfahren nach dem SGB III gehe es bei den Verfahren im Rahmen der §§ 17, 19, 21 SGB IX um öffentlich-rechtliche Verträge. Zwar sei die Wiederaufnahme der langjährigen vertraglichen Beziehung zu der Beklagten Fernziel des Klägers. Voraussetzung für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen sei jedoch, dass es sich bei ihm um eine vergleichbare Einrichtung i.S.d. § 35 SGB IX handele. Genau dies spreche die Beklagte ihm jedoch ab. Damit sei der Streit sozialrechtlich geprägt.
Mit Beschluss vom 01.02.2012 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht unter die in § 51 SGG genannten Verfahren falle. Gegenstand des Streitverfahrens sei letztendlich die Begründung eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen den Beteiligten, auch wenn der Kläger nur die Feststellung des Vorliegens einer Vertragsvoraussetzung begehre. Dies ändere jedoch nichts an der zivilrechtlichen Rechtsnatur des im Hintergrund stehenden Vertragsverhältnisses. Auch könne hier der Rechtsgedanke des § 46 Abs. 4 SGB III herangezogen werden. Diese Vorschrift stelle klar, dass im Verhältnis zwischen Maßnahmeträger und der Agentur für Arbeit Vergaberecht Anwendung finde. Die Vergabe öffentlicher Aufträge richte sich nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - (GWB), der Verdingungsordnung für Leistungen - (VOL/A) sowie europäischem Vergaberecht. Für die rechtliche Überprüfung des Vergabeverfahrens seien aber die Zivilgerichte zuständig.
Gegen diesen ihm am 09.02.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit der am 02.03.2012 eingelegten Beschwerde.
Zur Begründung macht er geltend, dass die durch das Sozialgericht vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens rechtsfehlerhaft sei. Er begehre ausschließlich die Anerkennung als vergleichbare Einrichtung nach § 35 SGB IX, bei der die Aufnahme von Vertragsverhandlungen lediglich eine Rechtsfolge hiervon sei. Die Feststellung der Anerkennung habe auch Auswirkungen auf andere Rehabilitationsträger wie die Deutsche Rentenversicherung, die gesetzlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften. Auch handele es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Versorgungsverträge nach § 21 SGB IX. Streitigkeiten hierüber fielen eindeutig in die Sozialgerichtsbarkeit, denn das SGB III enthalte kein spezifisches Vertragsrecht. Aus diesem Grund gehe auch der Hinweis des Sozialgerichts auf § 46 SGB III fehl.
Die Beklagte hält weiterhin den Rechtsweg zum ordentlichen Gericht für eröffnet. Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolge ausschließlich durch den Abschluss privatrechtlicher Verträge. Für die Abwicklung und sämtliche Fragestellungen des mit Zuschlag zu Stande gekommenen privatrechtlichen Vertrages würden mithin die Regelungen des Zivilrechts gelten. Auch wenn im Kern die Anerkennung der Einrichtung des Klägers als vergleichbare i.S.d. § 35 SGB IX begehrt werde, liege doch im Ergebnis ein Vertrag vor, der in jeder Hinsicht (also auch in Fragen der Voraussetzung eines Vertragsabschlusses und damit der Vorfrage der Zulassung zu Preisverhandlungen) nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sei.
II.
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - (GVG) i.V.m. § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) hinsichtlich des Begehrens des Klägers für zulässig erachtet. Vielmehr handelt es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), für die nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, weil sie eine Angelegenheit der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit betrifft.
1.) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. nur BSG, Beschluss vom 06.09.2007 - B 3 SF 1/07 R - SozR 4-1720 § 17a Nr. 3 - Rdnr. 9; BSG, Beschluss vom 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R - SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 - Juris-Rdnr. 16, jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs. 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung ist dabei von der Sache her zu treffen. Ausgangspunkt für die Prüfung muss die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist. Von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist auszugehen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts handelt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmS OGB], BGHZ 108, 284, 287 = SozR 1500 § 51 Nr. 53 S. 108; BSG, Urteil vom 13.06.1989 - 2 RU 32/88 - BSGE 65, 133, 135 f.; BSG, Beschluss vom 24.04.2010 - B 8 SO 2/10 R - SozR 4-1300 § 116 Nr. 1 - Rdnr. 8). Die auf diese Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis derjenigen Verfahrensordnung zu, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BSG, Beschluss vom 06.09.2007 - B 3 SF 1/07 R - SozR 4-1720 § 17a Nr. 3 - Rdnr. 9; BSG, Beschluss vom 24.04.2010 - B 8 SO 2/10 R - SozR 4-1300 § 116 Nr. 1 - Rdnr. 8).
Gegenstand des Begehrens des Klägers ist ausweislich seines Antrages, der den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstandes bildet, die Feststellung, dass die von ihm getragene Einrichtung die Voraussetzung einer "vergleichbaren Einrichtung" im Sinne des § 35 SGB IX erfüllt. Da sich diese begehrte Feststellung gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger richtet, ist entscheidend, ob es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB III/SGB IX hat bzw. die Rechtsnormen des Arbeitsförderungsrechts mitsamt der für den Bereich der Aus- und Weiterbildung in besonderen Einrichtungen geltenden Regelungen des Teilhaberechts nach dem SGB IX den Sachverhalt prägen und für die Beurteilung des Klagebegehrens objektiv herangezogen werden können (vgl. BSG, Beschluss vom 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R - SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 - Juris-Rdnr. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2012 - L 18 AL 176/12 B - Juris-Rdnr. 13).
Aufgrund dieser Maßstäbe ist die vorliegende Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil sie ihre Grundlagen in den sozialrechtlichen Normen der §§ 21 ff., 35 SGB IX und § 102 Abs. 1 Nr.1a SGB III (= § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III n.F.) findet Dies folgt bereits aus dem Begehren des Klägers selbst.
Der den Streitgegenstand maßgeblich prägende Antrag des Klägers ist nicht auf den Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten oder nur die Erzwingung von Vertragsverhandlungen mit bestimmten Inhalten gerichtet, sondern auf die Feststellung, eine "besondere Einrichtung" i.S.d. § 35 SGB IX zu sein. Zwar ist der Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten letztendliches Ziel des Klägers. Allerdings will er hier eine auch nach Auffassung der Beklagten für den Eintritt in Vertragsverhandlungen entscheidungserhebliche Vorfrage geklärt wissen, die ihm aus seiner Sicht Rechtssicherheit verschaffen soll. Damit ist das Klageziel nicht mit dem Abschluss eines Vertrages identisch, dessen Rechtsnatur als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich umstritten sein mag (s. etwa BSG, Beschluss vom 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R - Juris, bei dem der Rechtswegbeschwerde bereits ein Vertrag zwischen der Bundesagentur und einem privaten Träger beruflicher Bildungsmaßnahmen zu Grunde lag). Auch haben die Gespräche zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens noch nicht einmal das Stadium der Vertragsanbahnung erreicht, da bereits das "KO-Kriterium" der besonderen Einrichtung zwischen ihnen streitig ist. Dieses wird aber ersichtlich nicht durch das dem Wettbewerb verpflichtete Vergaberecht (VOL/A, GWB) geprägt, sondern durch die sozialrechtlichen (und damit öffentlich-rechtlichen) Normen des § 35 SGB IX i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III, zu deren Auslegung und Anwendung die insoweit sachkundigeren und sachnäheren Sozialgerichte berufen sind.
Ob der Feststellungsantrag des Klägers zulässig ist, wird das Sozialgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben. Dies ist keine Frage des Rechtswegs.
2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R - Juris-Rdnr. 19 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B - Juris-Rdnr. 16).
Die Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG beruht darauf, dass der Kläger nicht als Versicherter, Leistungsempfänger etc. i.S.d. § 183 SGG klagt, sondern in seiner Eigenschaft als (potentieller) Leistungserbringer. Zwar werden auch Leistungen an Arbeitgeber und Maßnahmenträger nach dem SGB III als Sozialleistungen i.S.d. § 11 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und damit auch als unter das Kostenprivileg nach § 183 Satz 1 SGG fallende Leistung angesehen, soweit sie Sozialleistungen für sich oder andere geltend machen bzw. die Leistungen mittelbar der Förderung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern dienen (vgl. BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 7 AL 34/03 R - Juris-Rdnrn. 8 ff.). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es jedoch nicht um eine konkrete Fördermaßnahme zu Gunsten bestimmter Arbeitnehmer, sondern die solchen Maßnahmen vorgelagerte Frage einer "abstrakten" institutionellen Förderung des Klägers im Bereich der beruflichen Rehabilitation (so überzeugend SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2010 - S 59 AS 113/08 - Juris-Rdnr. 80 zu Maßnahmenträgern bei Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II; ebenso i.E. LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 - L 19 AS 521/12 B - Juris-Rdnrn. 18 ff.).
Die Verpflichtung der Beklagten, gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, begründet sich damit, dass sie mit ihrer Auffassung, die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit seien für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig, unterlegen ist.
3.) Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen (BVerwG, Beschluss vom 18.05.2010 - 1 B 1/10 - Juris-Rdnr. 13; OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2009 - 11 E 469/08 - Juris-Rdnr. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B - Juris-Rdnr. 18).
4.) Gründe, die weitere Beschwerde zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG zuzulassen, bestehen nicht.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits an das Landgericht (LG) Düsseldorf.
In der Hauptsache begehrt der Kläger ausweislich seines schriftsätzlichen Antrages die Feststellung, dass "die Einrichtung der Kläger die Voraussetzungen einer "vergleichbaren Einrichtung" im Sinne des § 35 SGB IX erfüllt".
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der im Bereich der beruflichen Rehabilitation psychisch kranker Menschen aktiv ist. Ausweislich seiner Satzung ist Zweck des Vereins die Verbesserung der Situation psychisch kranker Menschen, insbesondere im Bereich "Arbeit".
Die Beklagte lehnte es nach Vornahme mehrerer Überprüfungen des Klägers seit dem Jahr 2010 ab, mit diesem in Preisverhandlungen zum Zwecke der Zuweisung von Teilnehmern an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung, seit dem 01.04.2012: § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III) einzutreten, weil der Kläger auf der Grundlage der für die Beklagte seit dem 01.01.2010 geltenden Kriterien für vergleichbare Einrichtungen nach § 35 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) namentlich benannte Qualitätsanforderungen in der "Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung (HeGa) 12/09 - 15 -" nicht erfülle, so dass der Kläger nicht als besondere Einrichtung nach § 35 SGB IX angesehen werden könne. Für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.08.2011 Bezug genommen.
Mit der am 08.06.2011 bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass es sich bei der von ihm getragenen Einrichtung um eine "vergleichbare Einrichtung" i.S.d. § 35 SGB IX handelt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.07.2011 den beschrittenen Rechtsweg gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige LG Düsseldorf zu verweisen. Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Der Kläger begehre im Ergebnis den Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten zum Zwecke des Einkaufs von Arbeitsmarktdienstleistungen. Dieser vollziehe sich nicht in den Formen des öffentlichen Rechts, sondern durch den Abschluss zivilrechtlicher Verträge. Diese Form von Beschaffungstätigkeit öffentlicher Auftraggeber basiere nicht auf einem Sonderrecht des Staates, sondern auf den Regelungen der VOL/A und des BGB. Damit stelle sich die Rechtsnatur des Vertrages (Berufsfeststellungs-/Orientierungsmaßnahme nach § 97 i.V.m. § 102 SGB III) nicht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Die Beteiligten seien hier Marktteilnehmer auf der Ebene der Gleichordnung, so dass vorliegend der Zivilrechtsweg eröffnet sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht einen Vertragsschluss mit der Beklagten begehre, sondern die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer sozialrechtlichen Norm. Es sei das Leistungserbringungsrecht des SGB IX einschlägig, und im Gegensatz zu Verfahren nach dem SGB III gehe es bei den Verfahren im Rahmen der §§ 17, 19, 21 SGB IX um öffentlich-rechtliche Verträge. Zwar sei die Wiederaufnahme der langjährigen vertraglichen Beziehung zu der Beklagten Fernziel des Klägers. Voraussetzung für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen sei jedoch, dass es sich bei ihm um eine vergleichbare Einrichtung i.S.d. § 35 SGB IX handele. Genau dies spreche die Beklagte ihm jedoch ab. Damit sei der Streit sozialrechtlich geprägt.
Mit Beschluss vom 01.02.2012 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht unter die in § 51 SGG genannten Verfahren falle. Gegenstand des Streitverfahrens sei letztendlich die Begründung eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen den Beteiligten, auch wenn der Kläger nur die Feststellung des Vorliegens einer Vertragsvoraussetzung begehre. Dies ändere jedoch nichts an der zivilrechtlichen Rechtsnatur des im Hintergrund stehenden Vertragsverhältnisses. Auch könne hier der Rechtsgedanke des § 46 Abs. 4 SGB III herangezogen werden. Diese Vorschrift stelle klar, dass im Verhältnis zwischen Maßnahmeträger und der Agentur für Arbeit Vergaberecht Anwendung finde. Die Vergabe öffentlicher Aufträge richte sich nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - (GWB), der Verdingungsordnung für Leistungen - (VOL/A) sowie europäischem Vergaberecht. Für die rechtliche Überprüfung des Vergabeverfahrens seien aber die Zivilgerichte zuständig.
Gegen diesen ihm am 09.02.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit der am 02.03.2012 eingelegten Beschwerde.
Zur Begründung macht er geltend, dass die durch das Sozialgericht vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens rechtsfehlerhaft sei. Er begehre ausschließlich die Anerkennung als vergleichbare Einrichtung nach § 35 SGB IX, bei der die Aufnahme von Vertragsverhandlungen lediglich eine Rechtsfolge hiervon sei. Die Feststellung der Anerkennung habe auch Auswirkungen auf andere Rehabilitationsträger wie die Deutsche Rentenversicherung, die gesetzlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften. Auch handele es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Versorgungsverträge nach § 21 SGB IX. Streitigkeiten hierüber fielen eindeutig in die Sozialgerichtsbarkeit, denn das SGB III enthalte kein spezifisches Vertragsrecht. Aus diesem Grund gehe auch der Hinweis des Sozialgerichts auf § 46 SGB III fehl.
Die Beklagte hält weiterhin den Rechtsweg zum ordentlichen Gericht für eröffnet. Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolge ausschließlich durch den Abschluss privatrechtlicher Verträge. Für die Abwicklung und sämtliche Fragestellungen des mit Zuschlag zu Stande gekommenen privatrechtlichen Vertrages würden mithin die Regelungen des Zivilrechts gelten. Auch wenn im Kern die Anerkennung der Einrichtung des Klägers als vergleichbare i.S.d. § 35 SGB IX begehrt werde, liege doch im Ergebnis ein Vertrag vor, der in jeder Hinsicht (also auch in Fragen der Voraussetzung eines Vertragsabschlusses und damit der Vorfrage der Zulassung zu Preisverhandlungen) nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sei.
II.
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - (GVG) i.V.m. § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) hinsichtlich des Begehrens des Klägers für zulässig erachtet. Vielmehr handelt es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), für die nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, weil sie eine Angelegenheit der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit betrifft.
1.) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. nur BSG, Beschluss vom 06.09.2007 - B 3 SF 1/07 R - SozR 4-1720 § 17a Nr. 3 - Rdnr. 9; BSG, Beschluss vom 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R - SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 - Juris-Rdnr. 16, jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs. 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung ist dabei von der Sache her zu treffen. Ausgangspunkt für die Prüfung muss die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist. Von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist auszugehen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts handelt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmS OGB], BGHZ 108, 284, 287 = SozR 1500 § 51 Nr. 53 S. 108; BSG, Urteil vom 13.06.1989 - 2 RU 32/88 - BSGE 65, 133, 135 f.; BSG, Beschluss vom 24.04.2010 - B 8 SO 2/10 R - SozR 4-1300 § 116 Nr. 1 - Rdnr. 8). Die auf diese Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis derjenigen Verfahrensordnung zu, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BSG, Beschluss vom 06.09.2007 - B 3 SF 1/07 R - SozR 4-1720 § 17a Nr. 3 - Rdnr. 9; BSG, Beschluss vom 24.04.2010 - B 8 SO 2/10 R - SozR 4-1300 § 116 Nr. 1 - Rdnr. 8).
Gegenstand des Begehrens des Klägers ist ausweislich seines Antrages, der den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstandes bildet, die Feststellung, dass die von ihm getragene Einrichtung die Voraussetzung einer "vergleichbaren Einrichtung" im Sinne des § 35 SGB IX erfüllt. Da sich diese begehrte Feststellung gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger richtet, ist entscheidend, ob es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB III/SGB IX hat bzw. die Rechtsnormen des Arbeitsförderungsrechts mitsamt der für den Bereich der Aus- und Weiterbildung in besonderen Einrichtungen geltenden Regelungen des Teilhaberechts nach dem SGB IX den Sachverhalt prägen und für die Beurteilung des Klagebegehrens objektiv herangezogen werden können (vgl. BSG, Beschluss vom 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R - SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 - Juris-Rdnr. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2012 - L 18 AL 176/12 B - Juris-Rdnr. 13).
Aufgrund dieser Maßstäbe ist die vorliegende Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil sie ihre Grundlagen in den sozialrechtlichen Normen der §§ 21 ff., 35 SGB IX und § 102 Abs. 1 Nr.1a SGB III (= § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III n.F.) findet Dies folgt bereits aus dem Begehren des Klägers selbst.
Der den Streitgegenstand maßgeblich prägende Antrag des Klägers ist nicht auf den Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten oder nur die Erzwingung von Vertragsverhandlungen mit bestimmten Inhalten gerichtet, sondern auf die Feststellung, eine "besondere Einrichtung" i.S.d. § 35 SGB IX zu sein. Zwar ist der Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten letztendliches Ziel des Klägers. Allerdings will er hier eine auch nach Auffassung der Beklagten für den Eintritt in Vertragsverhandlungen entscheidungserhebliche Vorfrage geklärt wissen, die ihm aus seiner Sicht Rechtssicherheit verschaffen soll. Damit ist das Klageziel nicht mit dem Abschluss eines Vertrages identisch, dessen Rechtsnatur als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich umstritten sein mag (s. etwa BSG, Beschluss vom 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R - Juris, bei dem der Rechtswegbeschwerde bereits ein Vertrag zwischen der Bundesagentur und einem privaten Träger beruflicher Bildungsmaßnahmen zu Grunde lag). Auch haben die Gespräche zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens noch nicht einmal das Stadium der Vertragsanbahnung erreicht, da bereits das "KO-Kriterium" der besonderen Einrichtung zwischen ihnen streitig ist. Dieses wird aber ersichtlich nicht durch das dem Wettbewerb verpflichtete Vergaberecht (VOL/A, GWB) geprägt, sondern durch die sozialrechtlichen (und damit öffentlich-rechtlichen) Normen des § 35 SGB IX i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III, zu deren Auslegung und Anwendung die insoweit sachkundigeren und sachnäheren Sozialgerichte berufen sind.
Ob der Feststellungsantrag des Klägers zulässig ist, wird das Sozialgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben. Dies ist keine Frage des Rechtswegs.
2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R - Juris-Rdnr. 19 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B - Juris-Rdnr. 16).
Die Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG beruht darauf, dass der Kläger nicht als Versicherter, Leistungsempfänger etc. i.S.d. § 183 SGG klagt, sondern in seiner Eigenschaft als (potentieller) Leistungserbringer. Zwar werden auch Leistungen an Arbeitgeber und Maßnahmenträger nach dem SGB III als Sozialleistungen i.S.d. § 11 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und damit auch als unter das Kostenprivileg nach § 183 Satz 1 SGG fallende Leistung angesehen, soweit sie Sozialleistungen für sich oder andere geltend machen bzw. die Leistungen mittelbar der Förderung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern dienen (vgl. BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 7 AL 34/03 R - Juris-Rdnrn. 8 ff.). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es jedoch nicht um eine konkrete Fördermaßnahme zu Gunsten bestimmter Arbeitnehmer, sondern die solchen Maßnahmen vorgelagerte Frage einer "abstrakten" institutionellen Förderung des Klägers im Bereich der beruflichen Rehabilitation (so überzeugend SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2010 - S 59 AS 113/08 - Juris-Rdnr. 80 zu Maßnahmenträgern bei Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II; ebenso i.E. LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 - L 19 AS 521/12 B - Juris-Rdnrn. 18 ff.).
Die Verpflichtung der Beklagten, gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, begründet sich damit, dass sie mit ihrer Auffassung, die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit seien für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig, unterlegen ist.
3.) Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen (BVerwG, Beschluss vom 18.05.2010 - 1 B 1/10 - Juris-Rdnr. 13; OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2009 - 11 E 469/08 - Juris-Rdnr. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B - Juris-Rdnr. 18).
4.) Gründe, die weitere Beschwerde zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
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