L 13 AS 5625/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2321/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5625/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Bescheid vom 22. Mai 2012 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 22. November 2011, mit welchem die Klagen von vier verbundenen Rechtsstreiten, in welchen sich die Klägerin gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung (EV) ersetzenden Verwaltungsakt (S 2 AS 2321/11), eine Sanktionierung bzw. Leistungsabsenkung wegen unterlassener Anmeldung zu einem Sprachkurs (S 2 AS 2938/11), eine Sanktionierung bzw. Leistungsabsenkung wegen verhinderter Anbahnung bzw. verweigerter Aufnahme einer Arbeit (S 2 AS 4688/11) und eine weitere Sanktionierung bzw. Leistungsabsenkung wegen verhinderter Anbahnung bzw. verweigerter Aufnahme einer Arbeit (S 2 AS 5045/11) gewandt hat, abgewiesen worden sind.

Die 1953 geborene Klägerin, die nach ihrer Einreise aus Polen als Pflegehelferin beschäftigt war und ab Februar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung bzw. Kosten der Unterkunft [KdU]) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld (Alg) II - bezog, meldete ein ab 6. Mai 2008 im Nebenerwerb betriebenes selbstständiges Gewerbe ("Wirtschafts- und Unternehmensberatung [Vermittlung von Kontakten und Beratung von Personen und Firmen im Bereich Existenzgründung und -sicherung], Personalservice, sowie Senioren- und Familienbetreuung") an (Gewerbeanmeldung vom 19. Mai 2008). Der tatsächliche Schwerpunkt lag auf der Seniorenbetreuung.

Wegen eines eine EV ersetzenden Verwaltungsaktes vom 4. Dezember 2008 bzw. 15. Januar 2009 ist ein weiterer Rechtsstreit (L 13 AS 3507/13) anhängig.

Auf den Weiterzahlungsantrag vom 13. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. April 2011 auf der Grundlage der Angaben zum voraussichtlichen Einkommen mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 154,17 EUR.

Auf die schriftliche Einladung vom 31. Januar 2011 zu einem Gespräch (über Bewerberangebot, berufliche sowie gesundheitliche Situation, Tragfähigkeit der Selbstständigkeit liege nicht vor) sowie der Bitte um Rückgabe des - beigefügten - ausgefüllten Bogens für den Ärztlichen Dienst, der dann zur Untersuchung einladen oder nach Aktenlage über Einschränkungen entscheiden werde, erhob die Klägerin am 2. Februar 2011 Widerspruch. Das Fehlen der Tragfähigkeit ihrer Selbstständigkeit sei nicht belegt. Wie man ihr bereits früher mitgeteilt habe, sollten die eingereichten Unterlagen abermals von Business Identity (BI), Dienstleistungszentrum für Existenzgründer und Unternehmer, geprüft werden. Den Prüfbericht habe sie bislang nicht erhalten. Eine Untersuchung durch den Amtsarzt lehne sie in allerschärfster Form ab. Sie arbeite schon seit einiger Zeit wieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten und erziele Umsätze. Dem Beklagten liege das Ergebnis der letztjährigen Tätigkeit mit einem Umsatz von 16.000,00 EUR in ca. zehn Monaten und einem Gewinn von ca. 12.000,00 EUR im Wesentlichen vor. Hierauf wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2011 zurück.

Am 11. Februar 2011 erschien die Klägerin gemäß dem Besprechungsvermerk mit Gehhilfe sowie in Begleitung ihrer Tochter und des Herrn W.F. beim Beklagten. Sie gab an, sie sei wegen einer am 10. November 2010 erlittenen Sprunggelenksfraktur gesundheitlich eingeschränkt und habe deswegen im November und Dezember 2010 keine Einnahmen erzielt. Es bestünden nur altersentsprechende Einschränkungen. Ferner äußerte sie, im Laufe der nächsten sechs Monate könne noch eine Reha-Maßnahme anstehen, was sie aber im Verlauf des Gesprächs wiederum verneinte. Gemäß dem Besprechungsvermerk wurde der Klägerin eine Kopie eines Vermerks der BI vom 9. Dezember 2010 ausgehändigt, mit dessen Ergebnis (fehlende Tragfähigkeit der Selbstständigkeit) sie nicht einverstanden war. Hierauf wurde ihr eröffnet, dass er zur Beurteilung herangezogen werden und eine Eingliederungsvereinbarung auch durch Verwaltungsakt erlassen werden könne. Gemäß dem Besprechungsvermerk war die Verständigung mit der Klägerin so schlecht, dass die Tochter immer wieder als Dolmetscherin fungieren musste.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 forderte der Beklagte die Klägerin zur Unterzeichnung einer beigefügten EV (gültig bis 14. August 2011; Ziele: Verbesserung der Deutsch-Kenntnisse durch Besuch eines Deutsch-Kurses in Vollzeit und spätestens im Anschluss Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Vollzeit; die Klägerin sollte sich - ausgehend von fehlender Tragfähigkeit der derzeitigen selbstständigen Tätigkeit, von fehlenden gesundheitlichen Einschränkungen und von eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen - dazu verpflichten, mit einem Bildungsträger Kontakt aufzunehmen, dies durch den "Laufzettel bezüglich Integration" nachzuweisen und bis 15. März 2011 Rückmeldung zu geben) bis zum 25. Februar 2011 auf. Andernfalls werde die EV per Verwaltungsakt erlassen. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch. Der ihr am 11. Februar 2011 übergebene Bericht der BI sei unvollständig gewesen und habe ihren Namen nicht getragen und sei von schlechter Qualität gewesen. Wie schon mitgeteilt, habe sie aus ihrer Selbstständigkeit Gewinn erzielt. Wenn sie jetzt zu einer Vollzeitbeschäftigung gezwungen werde, stehe dies auch im Widerspruch dazu, dass der Beklagte von ihr im Jahr 2010 einen Plan von Anfang 2010 bis Mitte 2011 angefordert habe, um festzustellen, ob ein Ende der Hilfsbedürftigkeit absehbar sei. Sie sei nicht so krank, dass sie gar nicht arbeiten könne. Ihre Tochter habe ihr nur bei speziellen Wörtern, die nicht unbedingt zur Alltagssprache gehörten, z.B. juristische Fachbegriffe, helfen müssen. Zahlreiche Kunden und Interessenten hätten ihr bestätigt, dass sie gut Deutsch spreche. An einem Deutschkurs, der sie auf ein Einbürgerungsverfahren vorbereite, möglichst in Scho. und am Abend, damit sie sich am weiteren Aufbau ihrer selbstständigen Tätigkeit widmen könne, sei sie interessiert. Sie arbeite außerdem immer noch an einem Konzept, um ein vollkommen legales Entsendungsmodell (Seniorenbetreuung zu Hause) zu realisieren. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2011 als unzulässig.

Mit Schreiben vom 16. März 2011 unterbreitete der Beklagte der Klägerin unter Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung einen Vermittlungsvorschlag (sofort antretbare zunächst auf zwölf Monate befristete 50%-Teilzeit-Stelle als Altenpflegehelferin im Alten- und Pflegeheim "G.-Haus" in Scho., die Klägerin solle sich umgehend schriftlich oder per E-Mail mit Lebenslauf und Zeugnissen dort bewerben, das Ergebnis der Bewerbungsbemühungen solle bis spätestens 2. April 2011 mitgeteilt werden). Hierauf teilte ihm die Klägerin am 29. März 2011 mit, sie habe in der letzten Woche mit Frau Gr., der Ansprechperson des Alten- und Pflegeheims, gesprochen. Gemäß deren Schilderung der Details hinsichtlich der Arbeit und der Vergütung sei an Arbeitstagen ca. 6,5 bis neun oder zehn Stunden zu arbeiten. Dies schaffe sie derzeit nach ihrer Operation physisch nicht. Seit einiger Zeit arbeite sie wieder, könne aber derzeit ihren Fuß nur ca. drei Stunden belasten. Die Vergütungsregelung und auch die Aufteilung der Arbeit in einzelne längere Arbeitstage könnte sie sich aber als Ergänzung - Einkommensaufstockung - zu ihrer selbstständigen Tätigkeit durchaus vorstellen, sofern mit dieser eine Vereinbarkeit herzustellen sei. Das Angebot komme aber noch ca. drei bis vier Monate zu früh. Den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen für eine Genesung habe sie bereits am 11. Februar 2011 genannt. Laut Frau Gr. mache eine Bewerbung daher im Moment keinen Sinn. Eine stärkere bürobezogene Verwaltungstätigkeit würde sie sich bereits jetzt zutrauen, wenn sie die Deutschkenntnisse des Adressaten (der Mitarbeiter des Beklagten Am.) hätte.

Mit Bescheid vom 29. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2011 erließ der Beklagte den angekündigten, die EV ersetzenden Verwaltungsakt für den Zeitraum vom 29. März bis 14. August 2011. Er entsprach im Wesentlichen dem zuvor unterbreiteten Entwurf, wobei nun die Vorlage der Anmeldebestätigung des Sprachkursträgers bis 15. April 2011 erfolgen sollte. Eine Tragfähigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit liege nicht vor. Auf die Einwände der Klägerin, die neben Wiederholung früheren Vorbringens im Wesentlichen geltend machte, ihre selbstständige Tätigkeit sei erfolgreich, bei Durchführung der geforderten Integrationsmaßnahme müsste sie auf das damit erwirtschaftete Geld verzichten, Schulungsangebote für Deutschkurse hätten nicht beigelegen und ein Sprachkurs, der sich mit ihrer Selbstständigkeit vereinbaren lasse, sei nicht angeboten, war u.a. ausgeführt, der Abschluss einer angestrebten EV sei nicht zustande gekommen, da die Klägerin inhaltlich wesentliche Bestandteile nicht habe mittragen wollen. Daher sei es billig, die mit der beabsichtigten EV zu treffenden Regelungen für die berufliche Eingliederung der Klägerin durch Verwaltungsakt zu ersetzen. Die inhaltlichen Bestandteile des ergangenen Verwaltungsaktes, insbesondere das Ziel zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, seien grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe es nach annähernd drei Jahren ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht erreicht, Hilfsbedürftigkeit dauerhaft zu beseitigen.

Deswegen hat die Klägerin am 2. Mai 2011 Klage zum SG erhoben (Az S 2 AS 2321/11) und neben Wiederholungen geltend gemacht, der Beklagte versuche, sie in eine Vollzeitbeschäftigung zu zwingen. Durch die geforderte Aufnahme eines Sprachkurses in Vollzeit wäre sie gezwungen, ihre selbstständige Tätigkeit aufzugeben. Unfallbedingt sei sie zwar seit November 2010 teilweise eingeschränkt und es bestehe eine "erforderliche Karenzzeit" von ca. drei Monaten. Seit Mitte Februar arbeite sie aber wieder mit zunehmender Intensität und erziele auch wieder zufriedenstellende Einnahmen. Im Jahr 2011 habe sie bis Ende April Umsätze in Höhe von knapp 5.200,00 EUR erzielt und aktuell habe sie Forderungen über 2.000,00 EUR. Daraus ergebe sich, dass ihre Tätigkeit auf einem guten Weg sei, tragfähig zu werden. Während des knapp dreijährigen Zeitraums ihrer Selbstständigkeit habe sie der Beklagte erheblich behindert und ihr insofern keinerlei Unterstützung oder Förderungsleistungen zur Integration in Arbeit geleistet. Insbesondere sei sie nach Offenlegung von Kundendaten, zu der sie aufgefordert worden sei, von einer Person verklagt worden und auf falschen Vortrag der Gegenseite in dem dortigen Verfahren verurteilt worden. Ihre Umsätze seien dann auf Grund dieses "Schauprozesses" eingebrochen.

Nachdem die Klägerin die im Eingliederungsbescheid vom 29. März 2011 geforderte Anmeldebestätigung nicht fristgerecht vorlegte und nach Anhörung senkte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2011 die Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2011 monatlich um 30% der maßgebenden Regelleistung (109,20 EUR) ab und bewilligte (unter Berücksichtigung der erwarteten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vorläufig) mit Bescheid vom 16. Mai 2011 Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Oktober 2011 für die Monate Mai, September und Oktober 2011 in Höhe von monatlich 172,85 EUR und für die Monate Juni bis August 2011 (nach Ansatz eines sanktionsbedingten Minderungsbetrages von jeweils 109,20 EUR) in Höhe von monatlich 63,65 EUR. Die Widersprüche der Klägerin, die sich mit diesen gegen die Sanktionsentscheidung und Absenkung hinsichtlich der Monate Juni, Juli und August 2011 wandte, blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2011).

Zur Begründung war - unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin, die ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und geltend machte, wenn sie sich entsprechend den Vorgaben des Beklagten verhalten hätte, hätte sie für die Dauer des Integrationskurses nahezu keine Einnahmen erzielen können und dann Anspruch auf höhere Leistungen gegenüber dem Grundsicherungsträger gehabt und im Übrigen sei auch nicht die Regelleistung gesenkt worden, denn der Beklagte habe schon vor der Absenkung nur einen Teil der KdU bezogen und nichts aus der Regelleistung - im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ihre in der Eingliederungsvereinbarung vom 29. März 2011 festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt. Sie sei der Pflicht, Kontakt mit einem Bildungsträger aufzunehmen, um einen Integrationskurs zur Verbesserung der Deutschkenntnisse in Vollzeit aufzunehmen, nicht nachgekommen und habe eine Anmeldebestätigung nicht fristgerecht vorgelegt. Soweit sie sich darauf berufe, sie habe ein Buch gekauft, um dieses im Eigenstudium durchzuarbeiten, liege kein wichtiger Grund vor. Die tatsächlich erfolgte Kontaktaufnahme der Klägerin habe nur eine Voranfrage wegen einer Anmeldung zur Prüfung "Zertifikat Deutsch (B 1) für Einbürgerungswillige" beinhaltet. Eine Anmeldung für einen Deutschkurs in Vollzeit, wie im Eingliederungsbescheid gefordert, sei nicht nachgewiesen worden. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar, da in Erfüllung der im Eingliederungsbescheid festgelegten Zielsetzung nunmehr die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach erfolgtem Deutsch-Sprachkurs im Vordergrund gestanden habe. Die ausgeübte selbstständige Tätigkeit sei insoweit als nachrangig zu betrachten. Der Klägerin sei dies auch im Eingliederungsbescheid sowie im persönlichen Gespräch verdeutlicht worden. Die Voraussetzungen für die Absenkung um 30% des maßgebenden Regelbedarfs seien daher erfüllt. Diese Sanktion sei entsprechend auch bei der vorläufigen Bewilligungsentscheidung hinsichtlich der drei Monate von Juni bis August 2011 zu berücksichtigen gewesen.

Deswegen hat die Klägerin am 6. Juni 2011 Klage zum SG erhoben (S 2 AS 2938/11). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Insoweit wird auf ihre Klageschrift verwiesen.

Der Beklagte verfügte wegen der Ablehnung des Vermittlungsvorschlages vom 16. März 2011 - nach Anhörung vom 9. Mai 2011 - mit Bescheid vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Juni 2011, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2011 eine Absenkung der Leistung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2011 um monatlich 30% der maßgeblichen Regelleistung (109,20 EUR), was - wegen der vorausgegangenen Sanktion - dazu führte, dass für Juli und August 2011 keine und für September 2011 nur Leistungen in Höhe von 63,65 EUR gewährt wurden. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 16. Mai 2011 werde insoweit gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Es liege eine Pflichtverletzung vor. Die Aufnahme der Tätigkeit als Altenpflegerin im "G.-Haus" sei am Verhalten der Klägerin gescheitert. Sie habe sich dort nicht beworben und damit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Ihren eigenen Angaben zufolge habe sie lediglich telefonisch mit dem betreffenden Angebotsgeber/Anbieter Kontakt aufgenommen und einige Erkundigungen zu den Arbeitsbedingungen eingeholt. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Der Klägerin sei es zumutbar gewesen, die angebotene Stelle anzutreten. Die im Anhörungsverfahren vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht durch ein ärztliches Attest nachgewiesen worden.

Deswegen hat die Klägerin am 25. Juli 2011 Klage beim SG erhoben (Az S 2 AS 4688/11). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr vorheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung verwiesen.

Nach einem weiteren Vermittlungsvorschlag mit Schreiben vom 30. Mai 2011 (sofort antretbare Vollzeitstelle als Küchenhelferin im Hotel Restaurant "M." in Bi. [Stellenbeschreibung: Reinigung der Küchengeräte bzw. des Geschirrs und Bestecks, Schälen von Gemüse und Obst sowie Vorrichten], die Klägerin solle sich dort umgehend schriftlich mit Lebenslauf und Zeugnissen bewerben und das Ergebnis der Bewerbungsbemühungen bis spätestens 16. Juni 2011 dem Beklagten mitteilen), dem eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, teilte das Hotel Restaurant "M." mit Schreiben vom 29. Juni 2011 mit, dass sich die Klägerin nicht gemeldet bzw. nicht beworben habe.

Nach Anhörung vom 4. Juli 2011, auf die die Klägerin nicht reagierte, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. August 2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2011 unter Abänderung der Bewilligungsentscheidung eine Absenkung der Leistung für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2011 um monatlich 30% der maßgebenden Regelleistung, was für September 2011 - wegen der vorausgegangenen Sanktion - eine Restleistung von 0,00 EUR und für Oktober 2011 eine solche in Höhe von noch 63,65 EUR ergab. Diese Minderung trete im September 2011 neben die bereits mit Bescheid vom 6. Juni 2011 festgestellte Sanktion bzw. Minderung. Es liege eine erneute Pflichtverletzung vor. Die Klägerin habe sich geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, nachdem sie sich auf den Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Küchenhilfe in Vollzeit im Hotel Restaurant "M." in Bi. nicht beworben und damit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert habe. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Nach Abwägung der individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen aus Steuermitteln erbringe, und unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und persönlichen Verhältnisse sei es zumutbar gewesen, die angebotene Arbeit anzutreten.

Deswegen hat die Klägerin am 19. September 2011 ebenfalls Klage beim SG erhoben (Az S 2 AS 5045/11).

Das SG hat mit Beschlüssen vom 11. und 12. Oktober 2011 die Rechtsstreitigkeiten unter dem gemeinsamen Az S 2 AS 2321/11 verbunden.

Die Klägerin hat sich auf bisheriges Vorbringen berufen und weiter vorgetragen, im Herbst 2010 habe der Beklagte die Vorlage eines Finanzplans für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2011 verlangt. Nach Abgabe dieses Plans habe der Beklagte weitere Leistungen bewilligt, sich jedoch trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, den Prüfbericht der BI vorzulegen. In der Folge habe der Beklagte den Abschluss einer EV, die die Aufnahme einer Angestelltentätigkeit nach Abschluss eines Deutschkurses vorgesehen habe, verlangt. Ohne die Rücksendung der EV abzuwarten, habe er ihr bereits Stellenangebote zur Bewerbung vorgelegt. Von dem Nachweis der Tragfähigkeit bis Ende Juni 2011 habe der Beklagte nun nichts mehr wissen wollen. Der Nachweis, dass ihre Selbstständigkeit nicht tragfähig sei, sei nicht erbracht gewesen. Passend hierzu habe die BI wiederum eine falsche Beurteilung geliefert. Die BI habe behauptet, sie begehe Sozialbetrug und lüge. Zum Abschluss einer EV sei sie nicht verpflichtet gewesen, da sie darauf hingewiesen habe, dass sie Einnahmen aus ihrer Selbstständigkeit erziele. Selbst wenn sie verpflichtet gewesen sein sollte, die EV in der ihr vorgelegten Form abzuschließen, wäre das Verhalten des Beklagten willkürlich und widersprüchlich. Gemäß dem Wortlaut der EV per Verwaltungsakt (Eingliederungsbescheid) sei sie verpflichtet worden, Kontakt mit einem auf der Liste genannten Bildungsträger aufzunehmen und dies durch Laufzettel nachzuweisen. Ein Laufzettel habe zwar dem EV-Entwurf vom 15. Februar 2011 beigelegen, nicht aber dem Eingliederungsbescheid. Sie habe nicht wissen können, ob die Liste des Entwurfs gelte. Es könne ihr daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie eine nicht zugesandte Liste nicht unterschrieben zurücksende, sondern per E-Mail die Kontaktaufnahme nachweise. Die Pflicht zur Kontaktaufnahme habe sie erfüllt und somit ihre auferlegten Pflichten umgesetzt. Eine Anmeldepflicht sei der EV nicht zu entnehmen gewesen. Gemäß dieser habe sie erst im Anschluss an den Deutschkurs als Angestellte arbeiten sollen. Gleichwohl habe der Beklagte nun Stellenangebote übersandt und sich damit zum eigenen Eingliederungsbescheid in Widerspruch gesetzt. Da der Deutschkurs noch nicht stattgefunden habe, sei auch die Absenkung der Leistung nicht gerechtfertigt. Im Übrigen reiche der Bewilligungszeitraum nur bis einschließlich Oktober und die Zeit danach sei noch kein Folgeantrag gestellt, sodass sich der angefochtene Bescheid zu Unrecht auch auf November 2011 erstrecke.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2011 hat das SG die Klagen abgewiesen. Diese seien zulässig, aber nicht begründet.

Die - näher dargelegten - gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Eingliederungsbescheids vom 29. März 2011 seien erfüllt; der Bescheid sei rechtmäßig ergangen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehe kein Anspruch gegenüber dem Grundsicherungsträger auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder auf Verhandlungen hierüber. Der Grundsicherungsträger treffe insoweit eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg - also EV oder Verwaltungsakt - er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wähle, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleide. Dem Grundsicherungsträger stehe die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheine. Im Übrigen hätten Verhandlungen stattgefunden. Für die Klägerin sei auf Grund dessen schon vor dem Erlass des Eingliederungsbescheids vorhersehbar gewesen, was der Beklagte angesichts des Sachstandes und des bisherigen Vorbringens zu verfügen beabsichtigte. Die Klägerin habe zuvor auch ausreichend Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen, und insbesondere die bis dahin lediglich sehr vage gehaltene Behauptung gesundheitlicher Einschränkungen zu substantiieren und durch ärztliche Bescheinigungen zu belegen. Sie habe dies nicht getan und überdies ausdrücklich einer amtsärztlichen Untersuchung widersprochen. Auch die Anordnung des Sprachkurses sei nicht zuletzt das Ergebnis insbesondere der Besprechung vom 11. Februar 2011, in welcher offenbar - auch wenn dies nach der Darstellung der Klägerin nur für Fachbegriffe erforderlich gewesen sein solle - mehrfach auf die Tochter als Dolmetscherin habe zurückgegriffen werden müssen. Auch die Feststellung der fehlenden Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin sei nicht überraschend gekommen, sondern sei letztlich schon seit 2008 dauernder Diskussionsgegenstand gewesen. Inhaltlich sei der Eingliederungsbescheid auch nicht zu beanstanden. Die einzige verpflichtende Regelung sei die zur Anmeldung zu einem Sprachkurs gewesen. Soweit unter "Ziel(e)" die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Vollzeit genannt gewesen sei, werde nur mitgeteilt, in welche Richtung der Beklagte im Ergebnis zu steuern versuche. Eine konkrete Verpflichtung für den Zeitraum bis 14. August 2011 sei damit nicht verfügt. Die "Ziele" könnten allenfalls herangezogen werden, um die weiter unten im Bescheidtext festgehaltene Verpflichtung auszulegen. So ergebe sich aus der Gesamtschau mit den "Zielen", dass es sich bei dem Kurs um einen Vollzeitkurs handeln solle. Die weiteren Ausführungen enthielten keine Regelungen, insbesondere keine verbindlichen Feststellungen, sondern stellten neben einem Resümee des Sachstandes bzw. der Einschätzung des Beklagten eine Begründung für die nachfolgende Anordnung der Teilnahme an einem Deutschkurs dar. Hinsichtlich der Anordnung der Aufnahme eines Deutschkurses in Vollzeit, bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit. Die Klägerin selbst bestreite im Grundsatz nicht, dass ihre Deutschkenntnisse verbesserungsfähig seien. Das entspreche dem Eindruck des Gerichts in mehreren Erörterungsterminen, zumal die Klägerin im letzten Erörterungstermin vom 27. Mai 2011 ausdrücklich erklärt habe, einen Dolmetscher zu benötigen, sofern nicht W.F. oder ihre Tochter dabei seien. Bestätigt werde dies außerdem durch ihre E-Mail an den Beklagten vom 29. März 2011, nach welcher sie sich eine "bürobezogene verwaltende Tätigkeit" zutrauen würde, wenn sie nur die Deutschkenntnisse dafür hätte. Damit sei also ein weites Feld beruflicher Möglichkeiten nur deshalb verschlossen, weil ihre aktuellen Deutschkenntnisse nicht ausreichten. Selbst für ihre selbstständige Tätigkeit wären die Deutschkenntnisse jedenfalls dann nicht mehr ausreichend, wenn sie eine über die reine Pflegetätigkeit hinausgehende Familien- und Seniorenbetreuung umfassen würde, oder das Konzept zur Verwirklichung eines "vollkommen legalen Entsendungsmodells" in Angriff genommen würde. Für die ausweislich der Gewerbeanmeldung betriebene Wirtschafts- und Unternehmensberatungstätigkeit gelte dies erst recht. Soweit die Klägerin einwende, die Teilnahme an einem Vollzeitkurs sei mit der derzeitigen selbstständigen Tätigkeit zeitlich nicht zu vereinbaren und die Kursteilnahme stehe daher der Aufgabe dieser Tätigkeit gleich, stelle sich im Ergebnis die Frage der Tragfähigkeit der augenblicklichen Tätigkeit. Es habe inzwischen drei Jahre Gelegenheit bestanden, um aus der ihr möglich erscheinenden Tragfähigkeit eine tatsächliche werden zu lassen. Sie befinde sich gleichwohl weiterhin im Leistungsbezug. Wenn eine Tätigkeit, die die Klägerin in dem von ihr behaupteten Umfang zeitlich in Anspruch nehme, nach drei Jahren immer noch keine deutlich über dem grundsicherungsrechtlichen Bedarf liegenden Einnahmen abwerfe, könne die Klägerin sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen, dass es Sache des Beklagten sei, ihr zu beweisen, dass eine Tragfähigkeit niemals gegeben sein werde. Unklar sei auch, wie die 1953 geborene Klägerin sich ihre Alterssicherung vorstelle. Nach den Berechnungen des Beklagten solle das Einkommen der Klägerin zwar erstmals im Zeitraum von Mai bis Oktober 2010 knapp über dem grundsicherungsrechtlichen Bedarf gelegen haben, doch werde dies von der Klägerin selbst in einem gesondert anhängigen Verfahren in Frage gestellt. Wenn erstmals nach drei Jahren die selbstständige Tätigkeit einen Gewinn abgeworfen haben sollte, der wenigstens den grundsicherungsrechtlichen Bedarf decke, ließe dies für sich noch nicht den Schluss auf dauerhafte Tragfähigkeit dieser selbstständigen Tätigkeit zu. Die Belastung durch die Kranken- und Pflegeversicherung, die die Klägerin derzeit nicht treffe, sei hierbei noch gar nicht berücksichtigt. Somit könne in der selbstständigen Tätigkeit in ihrer derzeit betriebenen Form kein wichtiger Grund erblickt werden, der der Anordnung des Vollzeit-Kurses als einer Eingliederungsmaßnahme entgegenstehe. Unabhängig hiervon habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass die Teilnahme an einem solchen Kurs tatsächlich mit der derzeitigen Tätigkeit nicht zu vereinbaren gewesen wäre oder gar ein relevanter Verlust an Kundschaft zu befürchten gewesen wäre. Die bloße pauschale Behauptung dessen reiche vorliegend nicht aus.

Auch die - näher dargelegten - gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Sanktions- und des Bewilligungsbescheids vom 16. Mai 2011 seien erfüllt, denn die Klägerin habe die ihr aus dem Eingliederungsbescheid obliegenden Pflichten trotz Belehrung nicht erfüllt. Der ihr wirksam und rechtmäßig auferlegten Pflicht, bis spätestens 15. April 2011 eine Anmeldebestätigung eines Bildungsträgers vorzulegen, sei sie nicht nachgekommen. Die Klägerin habe sich nicht angemeldet und keine Anmeldebestätigung vorgelegt. Das Antwortschreiben der VHS L. bestätige keine Anmeldung. Dass dem Eingliederungsbescheid möglicherweise keine Bildungsträgerliste mit den aktuellen Kursen beigefügt gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Klägerin die maßgeblichen Bildungsträger jedenfalls aus der Liste des inhaltsgleichen EV-Entwurfs bekannt gewesen seien. Hieran habe eine Anmeldung somit nicht scheitern können. Der Kauf eines Buches und die Äußerung der Absicht, dieses durcharbeiten und sich anschließend zu einer Prüfung anmelden zu wollen, sobald man sich "fit genug" fühle, sei ebenfalls weder die Teilnahme an einem Sprachkurs, noch komme dies einer solchen im Sinne der Verpflichtung aus dem Eingliederungsbescheid gleich. Die Pflichtverletzung sei auch nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt gewesen. Die selbstständige Tätigkeit der Klägerin habe keinen wichtigen Grund dargestellt, der der Anordnung zur Teilnahme an dem Kurs entgegengestanden hätte. Dass gesundheitliche Einschränkungen der Teilnahme an einem Kurs entgegengestanden hätten, sei ebenfalls nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, insbesondere ergebe sich dies nicht aus dem Bericht des Kreiskrankenhauses L. vom 15. November 2010, zumal bis zum 15. April 2011 ohnehin nur die Anmeldung vorzunehmen gewesen sei. Damit sei eine Sanktion auf "erster Stufe" verwirkt. Als deren Folge mindere sich das Alg II um 30% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Es mindere sich nicht der Regelsatz um 30%, sondern das Alg II um einen Betrag, der 30% des Regelsatzes betrage. Zum Alg II gehöre nicht nur der Regelsatz, sondern auch der Anteil für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Regelsatz der Klägerin als alleinstehende Person betrage im maßgeblichen Zeitraum 364,00 EUR, 30% hiervon seien 109,20 EUR. Dieser Betrag sei vom Alg II, auch wenn es nur (noch) aus KdU bestehe, im Sanktionsfall abzuziehen.

Auch die - näher dargelegten - gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Sanktions- und Aufhebungsbescheids vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Juni 2011 seien erfüllt gewesen. Die Klägerin habe sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Ihr sei durch den Vermittlungsvorschlag vom 16. März 2011 aufgegeben worden, sich schriftlich oder per E-Mail mit Lebenslauf und Zeugnissen auf die Teilzeitstelle als Altenpflegehelferin im "G.-Haus" zu bewerben und das Ergebnis der Bewerbungsbemühungen bis spätestens 2. April 2011 dem Beklagten mitzuteilen. Die Klägerin habe somit bis 2. April 2011 Gelegenheit gehabt, eine solche Bewerbung mit Anlagen an das Seniorenheim zu richten. Sie sei dem nicht nachgekommen. Stattdessen habe es gemäß ihrer eigenen Angaben vom 29. März 2011 ein Gespräch mit Frau Gr. gegeben, ob persönlich oder sogar nur telefonisch sei unklar, in welchem sie dieser kundgetan habe, derzeit aus gesundheitlichen Gründen qualitativen Leistungseinschränkungen zu unterliegen, die ihr eine Tätigkeit im Umfang von ca. 6,5 Stunden oder mehr täglich, wie es die fragliche Stelle mit sich bringe, nicht zulasse. Frau Gr. habe der Klägerin darauf mitgeteilt, dass eine Bewerbung daher im Moment keinen Sinn mache. Somit sei auf Grund der Angaben der Klägerin die Anbahnung der Arbeit gescheitert. Dafür, dass die Angaben der Klägerin gegenüber Frau Gr. der Wahrheit entsprochen hätten bzw. dass sie aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich zur Aufnahme dieser Tätigkeit nicht in der Lage gewesen sei, gebe es keinerlei Nachweise. Die Klägerin habe diese ihr ungünstige Beweissituation selbst herbeigeführt. Sie sei nämlich bereits im Vorfeld durch den Beklagten fruchtlos zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aufgefordert worden. Auch eine Untersuchung durch den Amtsarzt habe die Klägerin ausdrücklich "in allerschärfster Form" abgelehnt. Es lägen daher keine objektivierbaren Befunde für die Zeit März/April 2011 vor. Somit sei nicht nachgewiesen, dass die angebotene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen sei. Auch in der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin liege kein wichtiger Grund, der der Bewerbung und späteren Aufnahme der ihr zumutbaren Tätigkeit entgegengestanden hätte. Zum einen ergebe sich bereits aus der E-Mail der Klägerin vom 29. März 2011, dass gar nicht sicher sei, ob die Tätigkeit zeitlich mit der selbstständigen Tätigkeit unvereinbar sei. Zum anderen sei die selbstständige Tätigkeit der Klägerin in ihrer derzeitigen Gestalt angesichts des inzwischen dreijährigen Verlaufs nicht als dauerhaft tragfähig einzustufen und könne daher auch keinen wichtigen Grund darstellen, der der angebotenen Tätigkeit entgegengehalten werden könnte. Somit sei eine Sanktion auf "erster Stufe" verwirkt. Als Folge der Pflichtverletzung mindert sich das Alg II um 30% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Der maßgebliche Regelsatz der Klägerin - als einer Alleinstehenden - betrage 364,00 EUR, 30% hiervon 109,20 EUR; von dieser Höhe sei auch die Beklagte zutreffend ausgegangen und habe dies von der Bewilligung vom 16. Mai 2011 für den Sanktionszeitraum nach § 48 SGB X in Abzug gebracht.

Die - näher dargelegten - gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des angefochtenen Sanktionsbescheids vom 5. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. August 2011 hätten ebenfalls vorgelegen, weswegen diese Entscheidung zu Recht ergangen sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Sie habe sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Ihr sei durch den Vermittlungsvorschlag vom 30. Mai 2011 aufgegeben worden, sich schriftlich mit Lebenslauf und Zeugnissen auf die Vollzeit-Stelle als Küchenhelferin im Hotel Restaurant "M." zu bewerben und das Ergebnis der Bewerbungsbemühungen bis spätestens 16. Juni 2011 dem Beklagten mitzuteilen. Sie sei dem unstreitig nicht nachgekommen. Weder habe sie sich dort beworben, noch in sonstiger Weise überhaupt Kontakt aufgenommen. Anders als beim Vermittlungsvorschlag als Altenpflegerin habe die Klägerin insofern nicht einmal konkrete Gründe dafür vorgebracht. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich oder dargetan, dass diese Stelle nicht zumutbar oder ihr Antritt nicht möglich gewesen sei. Insbesondere seien keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht, zumal Ende Mai/Anfang Juni der Krankenhausaufenthalt (November 2010) inzwischen über ein halbes Jahr zurückgelegen habe. Die jetzigen Ausführungen der Klägerin seien letztlich allein darauf gerichtet, dass sie zur Aufnahme der Küchenhilfetätigkeit rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, da der Eingliederungsbescheid dem Vermittlungsvorschlag entgegenstehe. Der Eingliederungsbescheid enthalte jedoch keine Regelung des Inhalts, dass ihr eine Vollzeittätigkeit frühestens nach Absolvierung eines Deutschkurses aufgegeben werde. Im Übrigen habe die Klägerin weder einen Vollzeitkurs, noch einen sonstigen Sprachkurs besucht und sich zu einem solchen nicht einmal angemeldet. Es sei daher nicht im Entferntesten eine Kollision zwischen Sprachkurs und Küchenhilfetätigkeit ersichtlich. Es liege also eine Verletzung von Pflichten vor, die durch keinen wichtigen Grund gerechtfertigt sei. Damit sei jedenfalls eine Sanktion auf "erster Stufe" verwirkt. Ob darüber hinaus eine "wiederholte Pflichtverletzung" vorgelegen habe, bedürfe wegen der durch den Änderungsbescheid vom 18. August 2011 vor Rechtshängigkeit erfolgten Reduzierung der Kürzung auf 30% keiner Klärung mehr. Als Folge der Pflichtverletzung mindere sich das Alg II um 30% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs. Der maßgebliche Regelsatz der Klägerin betrage 364,00 EUR, 30% hiervon somit 109,20 EUR; hiervon sei auch der Beklagte zutreffend ausgegangen und habe dies für den Sanktionszeitraum in Abzug gebracht, sodass im September 2011 wegen der vorausgegangenen Sanktion kein Restbetrag und im Oktober ein Restbetrag von 63,65 EUR verblieben sei. Da für November 2011 - soweit ersichtlich - (noch) nichts beantragt und auch nichts bewilligt worden sei, habe es zwar bislang nichts, wovon ein Abzug hätte erfolgen können, gegeben. Insoweit liege also keine Aufhebung vor. Der Sanktionsbescheid stelle aber für November 2011 die Verwirkung der Sanktion auf "erster Stufe" fest und werde daher im Fall eines gegebenenfalls noch zu stellenden Folgeantrags bei der Bewilligung für den anschließenden Bewilligungsabschnitt zu berücksichtigen sein.

Gegen den am 24. November 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. Dezember 2011 Berufung eingelegt.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2012 hat der Beklagte die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 16. Mai 2011 - nach Aufforderung der Klägerin zur Mitwirkung (Schreiben vom 30. November 2011), die weitere Nachweise über ihr erzieltes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nicht vorlegen wollte, und Anhörung (Schreiben vom 18. Januar 2012 mit Ankündigung der Aufhebung der Bewilligung), auf die die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2012 gebeten hatte, die sich ergebende Rückforderung mit einer Nachzahlung zu verrechnen - für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2011 und vom 1. bis 31. Oktober 2011 ganz aufgehoben und die Rückforderung mit einer Nachzahlung verrechnet.

Die Klägerin hat im Wesentlichen ihr vorheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Insbesondere macht sie geltend, der die EV ersetzende Verwaltungsakt vom 29. März 2011 und die in der Folge ergangenen Sanktionsbescheide seien willkürlich. Der Beklagte könne sich nicht auf den Bericht der BI berufen, da dieser falsch sei. Die BI liefere in ihrem Fall offensichtlich Gefälligkeitsstellungnahmen für das Jobcenter. Die die Entscheidung bestätigende Entscheidung des SG verstoße gegen Grundrechte, nämlich zumindest Art. 3 Grundgesetz (GG), das Recht auf Gleichbehandlung und das Benachteiligungsverbot. Die zitierte Gewerbeanmeldung vom 19. Mai 2008 sei veraltet und damit falsch. Am 17. Dezember 2009 sei eine Gewerbeummeldung mit den Schwerpunkten Personal- und Büroservice, Senioren- und Familienbetreuung, Wirtschaftsberatung erfolgt. Die selbstständige Tätigkeit sei jeweils als nebenberuflich gekennzeichnet. Nach Vorlage geforderter Nachweise habe der Beklagte vom 1. November 2010 bis 30. April 2011 weitere Leistungen bewilligt. Später habe er seine durch die Weiterbewilligung von Leistungen mitgeteilte Akzeptanz der selbstständigen Tätigkeit geändert und versucht, sie in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Soweit das SG einen großen Umsatz im April 2011 trotz gesundheitlicher Einschränkungen erwähne, zeige dies, dass die Situation falsch eingeschätzt werde. Umsatz sei nicht gleichbedeutend mit Gewinn. Im Übrigen sei es ihr auf Grund einer Besserung des Gesundheitszustandes gegen Mitte/Ende April möglich gewesen, wieder als Seniorenbetreuerin zu arbeiten. Diese Tätigkeit in Privathaushalten sei physisch weniger anstrengend, als die Arbeit in einem Seniorenheim, da sie gelegentliche Ruhepausen einlegen und den Arbeitsauflauf deshalb so organisieren könne, dass die Anforderungen der betreuten Person gleichwohl nicht litten. Letztlich gehe es ihr nicht um finanzielle Forderungen im Bewilligungszeitraum, sondern um die Feststellung des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot.

Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. November 2011 aufzuheben sowie den Bescheid vom 29. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2011 aufzuheben und ferner den Beklagten unter Aufhebung des Sanktionsbescheids vom 16. Mai 2011 und Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2011 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Grundsicherung für Erwerbsfähige für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2011 ohne Absenkung zu gewähren, den Bescheid vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Juni 2011 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2011 aufzuheben sowie den Bescheid vom 5. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2011 aufzuheben sowie den Bescheid vom 22. Mai 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.

Das Berufungsverfahren war zeitweilig mit dem Verfahren L 13 AS 313/12 verbunden, das mit Beschluss vom 15. August 2013 wieder abgetrennt worden ist und unter dem Aktenzeichen L 13 AS 3507/13 fortgeführt wird.

Ein am Freitag den 13. September 2013 um 20:20 Uhr per Fax beim Gericht eingegangener Antrag der Klägerin auf Feststellung der Befangenheit des Vorsitzenden des Senats, des Berichterstatters und der beisitzenden Richterin ist abgelehnt worden (Beschluss vom 16. September 2013), ebenso der am Freitag den 13. September 2013 um 20:21 Uhr per Fax beim Gericht eingegangene Antrag auf Verlegung des Termins vom 17. September 2013 (Beschluss vom 16. September 2013).

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit den zunächst (mit der am 13. September 2013 eingegangenen Begründung, die abgelehnten Richter hätten den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 13. August 2013, zugestellt am 20. August 2013, zu Unrecht und ohne hinreichende Begründung abgelehnt und von ihr mit Schreiben vom 20. Februar, 13. April, 15. Mai und 18. Juni 2012 beantragte Ermittlungen seien noch nicht durchgeführt worden) abgelehnten Richtern entscheiden, nachdem der Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 16. September 2013 abgelehnt worden war.

Der Senat konnte über die Berufung im Termin vom 17. September 2013 verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin, der die Terminmitteilung am 29. August 2013 zugestellt worden war, zum Termin nicht erschienen ist, nachdem sie mit der Terminbestimmung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2013, das sie dem Senat außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Geschäftsstellen des Gerichts am 13. September 2013, einem Freitag, um 20:20 Uhr per Fax über einen Anschluss von "W.F." übermittelt hat, einen Befangenheitsantrag und einen Terminverlegungsantrag gestellt hat. Über den Befangenheitsantrag wurde am Montag, den 16. September 2013 unverzüglich entschieden. Danach wurde der Verlegungsantrag abgelehnt, da Gründe, die eine Verlegung geboten hätten, weder dargelegt noch erkennbar waren. Angesichts des Zeitpunktes der Übersendung des Verlegungsantrages konnte die Klägerin auch nicht damit rechnen, dass er dem zuständigen Richter vor dem Tag vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden konnte, so dass - ungeachtet dessen, dass schon Verhinderungsgründe nicht dargelegt wurden - die Verhinderung glaubhaft machende Belege beizufügen gewesen wären, die es dem Gericht ermöglicht hätten, ohne Nachforschungen eine eigene Beurteilung vorzunehmen (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 2/10 B, in Juris). Dass die Entscheidungen über den Befangenheitsantrag und den Terminverlegungsantrag der Klägerin am 16. September 2013 nicht mehr übermittelt werden konnte, ist darauf zurückzuführen, dass sie die Anträge erst kurz vor dem Termin und außerhalb der Dienstzeiten vor dem Wochenende gestellt hat und auch keine eigene Fax-Nummer angegeben oder verwendet hat, weswegen eine Übermittlung auf diesem Weg nicht möglich war. Eine Übersendung an die Fax-Nummer von "W.F.", einem Dritten, der auch nicht von der Klägerin im Berufungsverfahren bevollmächtigt war, war dem Senat aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Von der Möglichkeit, sich telefonisch zu vergewissern, ob es bei dem Termin bleibt, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht und so eine Kenntnisnahme am 16. September 2013 selbst vereitelt. Gerade im Hinblick darauf, dass sie die bereits unter dem 9. September 2013 formulierten Anträge erst am 13. September 2013, einem Freitag, um 20:20 Uhr per Fax übermittelt hat, konnte sie wegen der Kürze der verbleibenden Zeit von vorneherein nicht darauf vertrauen, dass sie eine entsprechende Mitteilung des Senats rechtzeitig erreicht. Es hätte ihr deshalb oblegen, sich am 16. September 2013 zu vergewissern, ob es bei dem Termin am 17. September 2013 verbleibt (vgl. BSG, Beschlüsse vom 5. August 2013, B 4 AS 44/13 BH, und vom 16. Juli 2013, B 4 AS 49/13 BH). Damit hat sie sich einer Kenntnisnahme der Entscheidungen des Gerichts verschlossen.

Hinreichende Gründe, die eine Verlegung des Termins geboten hätten, sind von der Klägerin weder dargetan worden, noch gar glaubhaft gemacht worden. Die bloße Behauptung, sie sei an der Wahrnehmung des Termins verhindert, genügt insofern nicht. Ebenso genügt auch nicht das Vorbringen, der Senat habe keine Ermittlungen veranlasst und sie wolle "die zuständigen Institutionen über die zu untersuchenden Vorgänge informieren und um Zusendung der Ergebnisse bitten, damit diese, soweit für die Verhandlung erforderlich, zum Gegenstand derselben gemacht werden" könnten. Auch die behauptete Notwendigkeit der Übernahme von Reisekosten zum Termin, für den ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, stellt keinen Verlegungsgrund dar, da die Klägerin, die auch schon keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und keine entsprechende Belege zum Prozesskostenhilfeantrag vorgelegt hat, insofern auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die Mittel hierzu nicht hat. Durch ihr Nichterscheinen zum Termin hat sie sich somit der Kenntnisnahme des Vorbringens und der Hinweise im Termin bewusst selbst verschlossen.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Entscheidung des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Eingliederungsbescheids vom 29. März 2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2011, Aufhebung des Sanktionsbescheids vom 16. Mai 2011 und Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2011 und Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Erwerbsfähige für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2011 ohne Absenkung, Aufhebung des Bescheids vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Juni 2011 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2011 sowie Aufhebung des Bescheids vom 5. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2011, denn diese Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 22. Mai 2012, der die ursprünglich angefochtene vorläufige Bewilligungsentscheidung teilweise ersetzte, nämlich für die Monate Juni 2011 (Aufhebung der Leistungsbewilligung im Bescheid vom 16. Mai 2011, geändert durch Bescheid vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Juni 2011 in Höhe von 63,65 EUR) und Oktober 2011 (Aufhebung der Leistungsbewilligung im Bescheid vom 16. Mai 2011, geändert durch den Bescheid vom 5. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. August 2011 in Höhe von 63,65 EUR), und insoweit gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 139/10 R, in SozR 4-4200 § 11 Nr. 38, auch zur Ersetzung einer vorläufigen Bewilligung durch eine Entscheidung zur endgültigen Leistung, und BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, B 10 EG 19/11 R, in SozR 4-7837 § 3 Nr. 1) und gegen den die Klägerin weder im Gerichtsverfahren, noch gegenüber dem Beklagten (so dessen Angaben) Einwände erhoben hat, entscheidet der Senat auf Klage. Soweit der Bescheid vom 22. Mai 2012 die Leistungsbewilligung für Mai 2011 (Aufhebung der Leistungsbewilligung im Bescheid vom 16. Mai 2011 in Höhe von 172,85 EUR) aufgehoben hat, ist er nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, denn es handelte sich bei den allein von der Anfechtung in den vorliegenden Verfahren betroffenen Monaten Juni bis Oktober 2011 um einen abtrennbaren Teil der Regelung im Bescheid vom 16. Mai 2011, so dass die Regelung betreffend Mai 2011 bindend geworden war (§ 77 SGG) und der Bescheid vom 22. Mai 2012 betreffend Mai 2011 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 113/00 R, in Juris).

A.

Die Klage gegen den die EV ersetzenden Verwaltungsakt vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2011 hat das SG zu Recht abgewiesen.

Das SG hat insofern in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den Erlass des von der Klägerin angefochtenen eine EV ersetzenden Verwaltungsaktes - § 15 SGB II - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, weil eine EV aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen nicht zustande gekommen ist, Gründe, die der Handlungsform (Verwaltungsakt) entgegengestanden hätten, nicht vorlagen, der Verwaltungsakt ordnungsgemäß erlassen wurde sowie die mit ihm auferlegte Verpflichtung der Absolvierung eines Deutschkurses angesichts sprachlicher Defizite nicht zu beanstanden ist und auch die selbstständige Tätigkeit der Klägerin, die nicht tragfähig war, nicht entgegenstand. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren anzumerken, dass der die nicht zustande gekommene EV ersetzende Verwaltungsakt vom 29. März 2011 nicht willkürlich ist und die Entscheidung des SG weder gegen das Gebot der Gleichbehandlung, noch gegen ein Benachteiligungsverbot verstößt. Der Beklagte ist zunächst zu Recht und zutreffend davon ausgegangen, dass die mittlerweile fast drei Jahre betriebene selbstständige Tätigkeit nicht tragfähig war. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Prüfergebnis der BI, sondern auch aus der dokumentierten Entwicklung von Umsätzen und Gewinn. Hierbei kann dahinstehen, dass - wie behauptet - am 17. Dezember 2009 eine Gewerbeummeldung erfolgt ist, nach welcher eine Wirtschafts- und Unternehmensberatung nicht mehr Gegenstand des Gewerbes war. Im Übrigen ist auch festzustellen, dass die Klägerin Sprachdefizite aufwies, die die im Verwaltungsakt vom 29. März 2011 auferlegte Absolvierung eines Sprachkurses gerechtfertigt erscheinen lässt. Auch die lediglich als Ziel angegebene Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung ist im Hinblick auf die nicht tragfähige selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb nicht zu beanstanden. Der die EV ersetzenden Verwaltungsakt vom 29. März 2011 enthält somit die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II geforderten ("soll") Regelungen. Er ist nachdem die Klägerin am 29. März 2011 auf den Vermittlungsvorschlag vom 16. März 2011 den Antritt der mit diesem angebotenen Teilzeitstelle ohne Nachweis eines wichtigen Grundes, insbesondere durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, abgelehnt hatte, zu Recht ergangen und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht er auch nicht im Widerspruch zu dem Umstand, dass der Beklagte zur selbstständigen Tätigkeit Nachweise für das Jahr 2010 und danach angefordert und Leistungen ab November 2010 weiter bewilligt hatte. Die Entscheidung trägt vielmehr dem Ergebnis der Auswertung der vorgelegten Unterlagen Rechnung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nach Angaben des Beklagten nach dem 31. Oktober 2011 keinen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mehr gestellt hat. Selbst wenn dies darauf beruhen sollte, dass die Klägerin auf Grund der nach Erlass des Verwaltungsaktes erzielten Einkünfte nicht mehr bedürftig war, führt das nicht dazu dass dieser rechtswidrig (geworden) wäre.

B.

Auch die mit den drei weiteren Klagen angegriffenen Sanktionsbescheide und - unter Berücksichtigung der Sanktionen - die Bewilligungsentscheidung vom 16. Mai 2011, geändert mit den weiteren Sanktionsentscheidungen, sind nicht zu beanstanden. Sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Sanktionsbescheids vom 16. Mai 2011 und Abänderung des Bewilligungsbescheid vom 16. Mai 2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2011, denn diese Bescheide sind zu Recht ergangen und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bewilligungsbescheid vom 16. Mai 2011 wurde betreffend die Monate Juli 2011 und August 2011 zunächst durch den Abänderungsbescheid vom 24. Juni 2011 insoweit ersetzt, als für diese Monate die Leistung auf Grund der weiteren Sanktion von jeweils 63,65 EUR auf 0,00 EUR und betreffend Juni 2011 auf 63,65 EUR abgesenkt wurde. Er wurde dann schließlich durch den Bescheid vom 22. Mai 2012 insoweit weiter ersetzt, als mit diesem die Leistung für Juni 2011 auf 0,00 EUR festgesetzt wurde.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den Erlass des von der Klägerin angefochtenen Sanktionsbescheids vom 16. Mai 2011 sowie zunächst auch des Bewilligungsbescheids vom 16. Mai 2011 - §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie 31a SGB II sowie § 20 SGB II - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen zum Erlass des Sanktionsbescheids vorgelegen haben und die Leistungen zutreffend bewilligt wurden, weil die Klägerin ohne wichtigen Grund der ihr in dem die EV ersetzenden Verwaltungsakt vom 29. März 2011 auferlegten Pflicht, Kontakt mit einem Bildungsträger aufzunehmen und die Anmeldebestätigung bis 15. April 2011 vorzulegen, nicht nachgekommen ist und die Leistungen unter Berücksichtigung dieser Absenkung richtig bewilligt wurden. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren anzumerken, dass auch der Sanktionsbescheid und der Bewilligungsbescheid nicht willkürlich sind und die Entscheidung des SG weder gegen das Gebot der Gleichbehandlung, noch gegen ein Benachteiligungsverbot verstößt. Die Klägerin ist ohne wichtigen Grund der ihr rechtlich wirksam auferlegten Pflicht nicht nachgekommen, was zur rechtlichen Konsequenz führte, dass die auferlegte Sanktion zu Recht verfügt war. Auch das Vorbringen im Berufungsverfahren enthält insofern neben Wiederholungen nichts Neues, was zu einer anderen Entscheidung führen könnte.

Der hier weiter streitgegenständliche (§ 96 SGG) Bescheid vom 22. Mai 2012 ist ebenfalls rechtmäßig. Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 16. Mai 2011 u. a. für den Monat Juni 2011 die Leistung vorläufig (im Hinblick auf die nicht im Voraus feststehenden Einkommensverhältnisse aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin) bewilligt. Nachdem die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten erklärt hatte, Nachweise bezüglich der tatsächlichen Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit für den vorläufig bewilligten Zeitraum nicht einreichen zu wollen, ist der Beklagte berechtigt gewesen, die Leistung endgültig festzusetzen, und die Erstattung der überzahlten Beträge zu verlangen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 SGB III). Vertrauensschutzgesichtspunkte sind auf Grund der Vorläufigkeit der ursprünglichen Bewilligung nicht anzustellen gewesen. Der Umstand, dass der Beklagte den Rücknahmetatbestand des § 48 SGB X geprüft hat, ist unerheblich. Mit der Verrechnung der Erstattung mit einer Nachzahlung ist die Klägerin ausdrücklich einverstanden gewesen. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

II.

Des weiteren hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Sanktions- und Aufhebungsbescheids vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2011, denn diese Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dieser Bescheid, mit dem auf Grund der Sanktion die vor seinem Erlass festgesetzten Leistungen für Juli 2011 und August 2011 von 63,65 EUR auf 0,00 EUR und für September 2011 von 172,85 EUR auf 63,65 EUR abgesenkt wurden, wurde mit Abänderungsbescheid vom 18. August 2011 erneut geändert, indem auch auf Grund einer weiteren Sanktion die Leistung für September 2011 auf 0,00 EUR abgesenkt wurde.

Das SG hat hierzu hinsichtlich des Bescheids vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Juni 2011 in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den Erlass des von der Klägerin angefochtenen Sanktions- und Aufhebungsbescheid vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Juni 2011 - §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie 31a SGB II und § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen zum Erlass des Sanktionsbescheids in der Fassung des Änderungsbescheids vorgelegen haben, weil sich die Klägerin ohne wichtigen Grund weigerte, sich beim Alten- und Pflegeheim "G.-Haus" - wie ihr mit dem Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung aufgegeben - ordnungsgemäß zu bewerben, und die angebotene Stelle anzunehmen, wie sie dem Beklagten bereits am 29. März 2011 erklärt hat. In Konsequenz dessen war die Leistungsbewilligung vom 16. Mai 2011 teilweise aufzuheben. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist hierzu noch anzumerken, dass auch dieser Sanktionsbescheid nicht willkürlich ist und die Entscheidung des SG weder gegen das Gebot der Gleichbehandlung, noch gegen ein Benachteiligungsverbot verstößt. Das Anliegen des Beklagten, die Hilfebedürftigkeit der Klägerin möglichst zu beseitigen ist nicht zu beanstanden. Es rechtfertigt auch Bemühungen, sie in eine Angestelltentätigkeit in Teilzeit zu vermitteln. Insofern hat die Klägerin keinen Anspruch, vorrangig selbstständig tätig zu sein, nachdem sich diese selbstständige Tätigkeit nicht als tragfähig erwiesen hatte. Im Übrigen fehlt es auch an jeglichem Nachweis, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen außer Stande gewesen wäre, die Halbtagsstelle anzutreten. Ärztliche Untersuchungen hat die Klägerin zuvor bereits abgelehnt, entsprechende ärztliche Atteste hat sie nicht vorgelegt. Ferner stehen der Vermittlungsvorschlag und der Sanktionsbescheid entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht im Widerspruch zu dem Umstand, dass der Beklagte zur selbstständigen Tätigkeit Nachweise für das Jahr 2010 und danach angefordert und Leistungen ab November 2010 weiter bewilligt hatte. Beide ergingen in Konsequenz der vorliegenden Unterlagen zur selbstständigen Tätigkeit im Nebenerwerb und des Gesprächs vom 11. Februar 2011 sowie der Tatsache, dass die Klägerin zum Abschluss einer EV nicht bereit war. Das Vorbringen im Berufungsverfahren enthält auch insofern neben Wiederholungen nichts Neues, was zu einer anderen Entscheidung führen könnte.

III.

Ferner besteht kein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Sanktionsbescheids vom 5. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. August 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2011 denn diese Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dieser Bescheid, mit welchem auf Grund der Verwirkung einer weiteren Sanktion die Leistung für September 2011 von 63,65 EUR auf 0,00 EUR und für Oktober 2011 von 172,85 EUR auf 63,65 EUR abgesenkt wurde, wurde durch den Bescheid vom 22. Mai 2012 hinsichtlich der Bewilligung der Leistung für den Monat Oktober 2011 erneut geändert indem die Leistungsbewilligung für Oktober 2011 aufgehoben wurde.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den Erlass des von der Klägerin angefochtenen Sanktions- und Aufhebungsbescheid vom 5. August 2011 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 18. August 2011 - §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie 31a SGB II und § 48 SGB X - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, weil sich die Klägerin ohne wichtigen Grund weigerte, sich - wie ihr mit dem Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung aufgegeben - im Hotel Restaurant "M." ordnungsgemäß zu bewerben. und die angebotene Stelle anzunehmen. In Konsequenz dessen war die Leistungsbewilligung teilweise aufzuheben. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren anzumerken, dass auch dieser weitere Sanktionsbescheid nicht willkürlich ist und die Entscheidung des SG weder gegen das Gebot der Gleichbehandlung, noch gegen ein Benachteiligungsverbot verstößt. Da das Vorbringen im Berufungsverfahren auch insofern neben Wiederholungen nichts Neues enthält, was zu einer anderen Entscheidung führen könnte, wird auf die vorstehenden ergänzenden Ausführungen zu den vorherigen Streitgegenständen verwiesen.

Soweit der Beklagte die Leistungsbewilligung für Oktober 2011 mit Bescheid vom 22. Mai 2012 aufgehoben hat, ist die Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden und deshalb insoweit die Klage abzuweisen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter B.I verwiesen.

C.

Soweit die Klägerin weitere "Ermittlungen" fordert, ist weder dargelegt, noch ansatzweise ersichtlich, welche für die Entscheidung erheblichen und noch nicht geklärten Sachverhalte zu ermitteln sein sollten.

D.

Nachdem der Gerichtsbescheid des SG somit nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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