Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 561/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 503/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
keine Vollstreckung gemäß § 201 SGG ohne vollstreckbare Ausfertigung.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.08.2013 - S 14 AS 561/13 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (zutreffend allerdings allein: die Antragstellerin zu 1) begehren die Vollstreckung aus einem vor dem Bayer. Landessozialgericht in dem Verfahren L 11 AS 181/13 B ER und L 11 AS 182/13 ER am 06.05.2013 geschlossenen Vergleich, lt. dem sich der Antragsgegner u.a. verpflichtet hat, nach Vorlage von Unterlagen etc. durch die Antragsteller den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) vorläufig neu zu berechnen.
Am 20.06.2013 haben die Antragsteller mit Schreiben vom 19.06.2013 an das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Vollstreckungsantrag nach § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt. Mit Beschluss vom 01.08.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle an der Voraussetzung für die Vollstreckung, nämlich an der Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 724 Zivilprozessordnung (ZPO), somit an einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches.
Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Sie hätten keine vollstreckbare Ausfertigung vorlegen können. Der Antragsgegner sei dem Vergleich nur zum Teil nachgekommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet.
Eine Vollstreckung gegen den Antragsgegner gemäß § 201 SGG kommt mangels Vorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung des vor dem LSG geschlossenen Vergleiches derzeit nicht in Betracht. Ob das SG bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung am 31.07.2013 die Antragsteller auf die Beantragung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hätte aufmerksam machen und die Erteilung einer solchen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG hätte abwarten können, kann offen gelassen werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss des SG gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Den Antragstellern wird anheim gestellt, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beim SG zu veranlassen und ggf. nach Erfüllung der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erneut eine Vollstreckung beim SG zu beantragen, soweit der Antragsgegner seinen Verpflichtungen (nach Auffassung der Antragsteller) noch nicht nachgekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (zutreffend allerdings allein: die Antragstellerin zu 1) begehren die Vollstreckung aus einem vor dem Bayer. Landessozialgericht in dem Verfahren L 11 AS 181/13 B ER und L 11 AS 182/13 ER am 06.05.2013 geschlossenen Vergleich, lt. dem sich der Antragsgegner u.a. verpflichtet hat, nach Vorlage von Unterlagen etc. durch die Antragsteller den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) vorläufig neu zu berechnen.
Am 20.06.2013 haben die Antragsteller mit Schreiben vom 19.06.2013 an das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Vollstreckungsantrag nach § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt. Mit Beschluss vom 01.08.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle an der Voraussetzung für die Vollstreckung, nämlich an der Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 724 Zivilprozessordnung (ZPO), somit an einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches.
Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Sie hätten keine vollstreckbare Ausfertigung vorlegen können. Der Antragsgegner sei dem Vergleich nur zum Teil nachgekommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet.
Eine Vollstreckung gegen den Antragsgegner gemäß § 201 SGG kommt mangels Vorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung des vor dem LSG geschlossenen Vergleiches derzeit nicht in Betracht. Ob das SG bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung am 31.07.2013 die Antragsteller auf die Beantragung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hätte aufmerksam machen und die Erteilung einer solchen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG hätte abwarten können, kann offen gelassen werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss des SG gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Den Antragstellern wird anheim gestellt, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beim SG zu veranlassen und ggf. nach Erfüllung der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erneut eine Vollstreckung beim SG zu beantragen, soweit der Antragsgegner seinen Verpflichtungen (nach Auffassung der Antragsteller) noch nicht nachgekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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