Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 560/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 589/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Beschwerde zulässig nach Rücknahme des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz in der ersten Instanz.
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehrten beim Sozialgericht Bayreuth (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2013 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 07.08.2013 haben sie Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Es liegt keine beschwerdefähige Entscheidung des SG iS des § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor. Vielmehr haben die Antragsteller ihren an das SG gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der nichtöffentlichen Sitzung vom 31.07.2013 zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde vom SG ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und von den Antragstellern genehmigt. Damit war dieser Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung erledigt.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehrten beim Sozialgericht Bayreuth (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2013 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 07.08.2013 haben sie Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Es liegt keine beschwerdefähige Entscheidung des SG iS des § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor. Vielmehr haben die Antragsteller ihren an das SG gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der nichtöffentlichen Sitzung vom 31.07.2013 zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde vom SG ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und von den Antragstellern genehmigt. Damit war dieser Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung erledigt.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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