Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 152/08 u.a.
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 601/13 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einstweiliger Rechtsschutz durch Berufungsinstanz nur, wenn Hauptsache dort rechtshängig ist.
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Sozialgericht Bayreuth (SG) in den dort rechtshängigen Verfahren S 9 AS 102/08, S 9 AS 985/08, S 9 AS 196/09, S 9 AS 145/10, S 9 AS 424/10 und S 9 AS 636/11 aufgrund des Schreibens des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 07.06.2010. Darin war dem ASt mitgeteilt worden war, dass es sich bei einem Schreiben des SG vom 09.04.2010, das die Bitte um Benennung eines Anwaltes durch den ASt zur Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) enthält, nicht um eine rechtsmittelfähige Entscheidung, sondern um ein bloßes formloses Schreiben handele. Wenn er eine Entscheidung allein über die Bewilligung von PKH ohne Beiordnung eines Anwaltes begehre, möge er sich an das Sozialgericht wenden, das LSG habe nichts Weiteres zu veranlassen.
Mit Schreiben vom 31.08.2013 beantragte der ASt eine "Umsetzung" u.a. "des BayLSGPawlick-Schreibens vom 07.06.2010 zur RA-Beiordnungs-Problematik" im Wege einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem SG.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Zunächst fehlt es an einem rechtshängigen (evtl. ebenfalls unzulässigen) Hauptsacheverfahren vor dem LSG hinsichtlich des Schreibens vom 07.06.2010, so dass von diesem auch kein einstweiliger Rechtsschutz für ein solches gewährt werden kann. Im Übrigen kann einstweiliger Rechtsschutz gegenüber dem SG als Gericht erster Instanz nicht erlassen werden.
Der Antrag war daher als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Sozialgericht Bayreuth (SG) in den dort rechtshängigen Verfahren S 9 AS 102/08, S 9 AS 985/08, S 9 AS 196/09, S 9 AS 145/10, S 9 AS 424/10 und S 9 AS 636/11 aufgrund des Schreibens des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 07.06.2010. Darin war dem ASt mitgeteilt worden war, dass es sich bei einem Schreiben des SG vom 09.04.2010, das die Bitte um Benennung eines Anwaltes durch den ASt zur Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) enthält, nicht um eine rechtsmittelfähige Entscheidung, sondern um ein bloßes formloses Schreiben handele. Wenn er eine Entscheidung allein über die Bewilligung von PKH ohne Beiordnung eines Anwaltes begehre, möge er sich an das Sozialgericht wenden, das LSG habe nichts Weiteres zu veranlassen.
Mit Schreiben vom 31.08.2013 beantragte der ASt eine "Umsetzung" u.a. "des BayLSGPawlick-Schreibens vom 07.06.2010 zur RA-Beiordnungs-Problematik" im Wege einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem SG.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Zunächst fehlt es an einem rechtshängigen (evtl. ebenfalls unzulässigen) Hauptsacheverfahren vor dem LSG hinsichtlich des Schreibens vom 07.06.2010, so dass von diesem auch kein einstweiliger Rechtsschutz für ein solches gewährt werden kann. Im Übrigen kann einstweiliger Rechtsschutz gegenüber dem SG als Gericht erster Instanz nicht erlassen werden.
Der Antrag war daher als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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FSB
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