Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 R 463/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 597/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im September 1951 geborene Klägerin hat von September 1965 bis Juli 1968 den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt. Nach ihren eigenen Angaben war sie bis 1969 als Verkäuferin, anschließend fünf Jahre als Industriearbeiterin, dann bis 1998 im Verkauf/Logistik versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Zeiten der Pflege des Ehemanns von 1995 bis 1997 war sie zuletzt ab Januar 1999 bis Oktober 2003 als Sicherheitsmitarbeiterin bei der Firma P. GmbH beschäftigt.
Mit Antrag vom 1. Dezember 2008 begehrte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten unter Hinweis auf einen beidseitigen Tinnitus, Nacken- und Schulterschmerzen, einen Bandscheibenvorfall sowie einen Nierenstein. Die Beklagte zog diverse Befundberichte sowie einen Entlassungsbericht der Klinik Bad R. über Maßnahmen der stationären Rehabilitation vom 12. Mai bis 9. Juni 2004 bei, aus denen die Klägerin sechs Stunden und mehr leistungsfähig für Tätigkeiten als Sicherheitsfachkraft sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden war.
Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten von Dr. M. vom 19. März 2009 ein.
Dr. M. diagnostizierte bei der Klägerin Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschaden, Abnutzungserscheinungen linke Schulter, Übergewicht, einen Zustand nach Strumaresektion, einen Tinnitus sowie eine Fettstoffwechselstörung. Er kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr verrichten. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten. Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 24. März 2009 abgelehnt. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Damit liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe als gelernte Einzelhandelskauffrau erfolgreich die Prüfung bei der IHK als Sicherheitsfachkraft absolviert. Damit müsse Berufschutz vorliegen. Sie legte ihren Arbeitsvertrag mit der Firma P. GmbH sowie eine Bescheinigung der IHK B-Stadt über die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 3, S. 4 Gewerbeordnung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften vor, die vom 13. bis 15. April 1999 stattgefunden hatte. Die Ausbildung habe drei Monate gedauert mit IHK- und Waffensachkundelehrgang. Nach der dreimonatigen Probezeit habe eine Prüfung stattgefunden. Englisch sei als Zweitsprache erforderlich gewesen. Die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens wurde angeregt.
Die Beklagte holte daraufhin eine Arbeitgeberauskunft der Firma P. GmbH ein, aus der hervorgeht, dass es sich bei den von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten um ungelernte Arbeiten gehandelt hat.
Die Beklagte zog weitere Befundberichte bei. Nachdem der sozialmedizinische Dienst der Beklagten hierzu festgestellt hatte, dass sich hieraus kein neuer medizinischer Sachverhalt ergibt, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2009 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und vorgetragen, die Klägerin leide auf orthopädischem Fachgebiet unter erheblichen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule mit ständigen Schmerzausstrahlungen. Es sei eine fortgeschrittene Osteochondrose sowie eine Osteoporose festgestellt worden. Das rechte Bein sei um ca. 2,5 cm verkürzt. Auch bestünden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in beiden Schultergelenken, ein Lagerungsschwindel bei Zustand nach Tinnitus, eine Hypertonie sowie eine chronifizierte Depression.
Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr. C. und des Nervenarztes
Dr. R. sowie die Schwerbehindertenakten beigezogen. Es hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Internisten und Arztes für öffentliches Gesundheitswesen Dr. W. vom 30. Juni 2011. Dr. W. hat bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit leichten Muskelreizerscheinungen bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden
2. Funktionsstörung im linken Schultergelenk bei Abnutzungen
3. Tinnitus
4. Psychovegetative Störungen.
Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten. Zu vermeiden seien schweres Heben und Tragen, häufiges Bücken, Zwangshaltungen und anhaltende Überkopfarbeiten. Einschränkungen der Wegefähigkeit lägen nicht vor. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft sei nicht mehr zumutbar.
Die Klägerin hat einen Änderungsbescheid des Versorgungsamtes Regensburg vom
31. Juli 2011 übermittelt, wonach der Grad der Behinderung - GdB - bei der Klägerin ab 15. April 2011 50 beträgt. Sie hat darüber hinaus vorgetragen, die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft sei nicht mit schweren körperlichen Belastungen verbunden und mit einer Pförtnertätigkeit vergleichbar. Wenn Dr. W. ausführe, dass die Klägerin nicht mehr als Sicherheitsfachkraft arbeiten könne, sei auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten mehr vollschichtig möglich. Ein Befundbericht des Orthopäden Dr. D. ist vorgelegt worden.
Dr. W. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 12. Dezember 2011 ausgeführt, Tätigkeiten als Sicherheitsfachkraft seien mit größeren psychischen und physischen Beanspruchungen verbunden als Pförtnertätigkeiten (z.B. langes Gehen bei Kontrollgängen, Umgang mit aggressiven bzw. gewaltbereiten Personen). Der neu vorgelegte orthopädische Befundbericht führe nicht zu weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen. Eine Änderung in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme ergebe sich nicht.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2012 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. W. abgewiesen. Die Klägerin genieße keinen Berufschutz als Facharbeiterin bzw. Ausgebildete. Maßgeblicher Hauptberuf sei die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft. Diese sei nach der Auskunft des Arbeitgebers als ungelernte Arbeit zu qualifizieren.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und erneut auf die Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, Schwindelsymptome, einen Tinnitus, einen Bluthochdruck sowie eine chronifizierte Depression hingewiesen. Dr. W. sei Internist. Es sei zu bezweifeln, dass er der geeignete Gutachter sei, um zutreffend die Auswirkungen der bestehenden orthopädischen Leiden beurteilen zu können. Es werde die Einholung eines orthopädischen Gutachtens beantragt.
Der Senat hat Befundberichte des Radiologen B., des Augenarztes Dr. S., des Orthopäden Dr. D., des Neurologen und Psychiaters Dr. G. und des Allgemeinarztes Dr. C. sowie die Schwerbehindertenakten beim Versorgungsamt Regensburg (GdB 50) beigezogen und die Befundberichte zunächst der Beklagten zur Stellungnahme übermittelt. Diese hat erklärt, der behandelnde Hausarzt Dr. C. habe einen psychosomatischen Beschwerdekomplex festgehalten, der einer ständigen nervenärztlichen Therapie bedürfe. Er habe auf eine zunehmende Depression und Angstzustände verwiesen. Es werde angeregt, einen nervenärztlichen Befundbericht beizuziehen, ggf. eine nervenärztliche Begutachtung durchzuführen. Auf Anfrage durch den Senat hat der Bevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin wohl nicht in nervenärztlicher Behandlung stehe. Sie werde sich in keinem Fall nervenärztlich begutachten lassen. Persönliche Schreiben der Klägerin sind übermittelt worden.
Der Senat hat daraufhin gemäß § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens durch Dr. F. vom 12. April 2013. Dr. F. hat bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Unteres degeneratives Zervikalsyndrom C5/C6/C7 ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne neurologische Ausfälle. Degeneratives Lumbalsyndrom mit hyperlordotischer Fehlstatik, Bandscheibenschaden thorakolumbal, Osteopenie mit Übergang Osteoporose ohne Spontandeformierung der Wirbelkörper
2. Beginnende Coxarthrose beidseits
3. Medial- und retropatellarbetonter Knorpelschaden Kniegelenke beidseits
4. Initiale degenerative Veränderung Ellbogengelenke beidseits bei chronisch-persistierender Epicondylitis humeri radialis beidseits
5. Statische Verformung beider Vorfüße bei Senk-Spreiz-Fußdeformität beidseits. Beginnender Hallux rigidus rechts stärker als links.
6. Knorpelschaden Glenohumeralgelenk beidseits, Schultereckgelenksarthrose beidseits.
Er ist zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin könne noch mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen leichte körperliche Arbeiten aus wechselnden Körperlagen, gehend, stehend und sitzend, unter Vermeidung ausschließlichen Gehens und Stehens sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten, kraftvolle Überkopfarbeiten, Arbeiten aus ungünstigen Wirbelsäulenpositionen heraus, häufig kniend, gebückt und gehockt zu erbringende Arbeiten sowie Arbeiten dauerhaft an einem Bildschirmarbeitsplatz mit dauerhaftem Bedienen einer PC-Tastatur. Eine wesentliche Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Die mentalen kognitiven Fähigkeiten erschienen - soweit orthopädisch zu beurteilen - im wesentlichen unbeeinträchtigt, so dass die Umstellungsfähigkeit auf andere Tätigkeiten nicht als eingeschränkt zu betrachten sei. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Der Klägerbevollmächtigte hat daraufhin geltend gemacht, die Klägerin sei als angelernte Arbeitnehmerin im oberen Bereich einzustufen. Es sei Zweisprachigkeit gefordert worden. Auch sei die Klägerin teilweise als Schichtführerin tätig gewesen. Die Beklagte hat insoweit auf die Auskunft des Arbeitgebers verwiesen und erklärt, selbst wenn die Klägerin als gehobene Angelernte einzustufen sei, könne sie auf einfache Pförtner-, Registratur- und Kassierertätigkeiten verwiesen werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom
12. Juni 2012 und des Bescheids der Beklagten vom 24. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2009 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 24. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2009 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG und dem LSG steht für den erkennenden Senat fest, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin zwar qualitativ hinsichtlich der Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten gemindert ist, ohne dass die qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch einen rentenerheblichen Umfang angenommen hätten. Eine quantitative Leistungseinschränkung liegt nicht vor. Die Klägerin kann noch sechs Stunden täglich und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten verrichten.
Bei der Klägerin stehen die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet im Vordergrund. Bei der Untersuchung durch Dr. F. war die Klägerin in einem regelgerechten Allgemein- und adipösen Ernährungszustand. Es zeigten sich kein Ikterus, keine Zyanose und keine allgemeinen Gewebswassereinlagerungen. Die Pulse waren an allen Extremitäten gut tastbar. Die periphere Muskulatur war normal tonisiert.
Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeigte sich ein Beckengeradstand, ein lotgerechter Aufbau bei physiologischer Rückenform und normalen Schwingungsverhältnissen. Die paravertebrale Muskulatur war im gesamten Wirbelsäulenverlauf unauffällig und regulär ausgebildet. Die Kopfhaltung war physiologisch, die Halswirbelsäule frei beweglich bei regulär tonisierter Halsmuskulatur. Bei der Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule zeigte sich, dass das Vornüberneigen der Wirbelsäule nur eingeschränkt möglich war. Das Wiederaufrichten aus der Vorneige gelang der Klägerin jedoch noch aus eigener Kraft ohne Zuhilfenahme der Arme. Das Zeichen nach Menell war negativ. Der Klägerin gelang auch noch - mit geringer Unsicherheit - die Vorführung des Fersen-, Einbein- und Zehenspitzenstands. Der neuro-orthopädische Status ergab keine wesentlichen Auffälligkeiten. Die Reflexe waren an allen Extremitäten beidseits mittellebhaft regulär auslösbar. Der Laségue war beidseits negativ. Die Klägerin konnte auch den Langsitz noch schmerzfrei einnehmen. Die Zehen- und Fußheberfunktion war ungestört.
Dr. F. hat aufgrund der wiederkehrenden Wirbelsäulensyndrome bei durch bildgebende Verfahren nachgewiesene degenerative Veränderungen für den Senat nachvollziehbar festgestellt, dass der Klägerin schwere und mittelschwere Arbeiten nicht mehr zuzumuten sind. Eine Einschränkung für leichte Tätigkeiten lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Auch die nachweislich geminderte Knochendichte, die medikamentös behandelt werden kann, rechtfertigt derzeit noch keine quantitative Leistungseinschränkung.
Bei der Untersuchung der oberen Extremitäten zeigten sich keine Muskelathropien, Ergussbildungen oder Weichteilschwellungen. Die Schulterfunktionsgriffe waren beidseits zwar mühsam, jedoch frei durchführbar. Beide Schultergelenke mit den Schultereckgelenken waren bandstabil bei Druckschmerzhaftigkeit der Schultereckgelenke. Zwar waren die Impingementzeichen über beiden Schultern positiv. Ein Schmerzbogen konnte jedoch vom erfahrenen Gerichtsachverständigen Dr. F. ausgeschlossen werden. Die Rotatorenmanschette zeigte sich sonographisch unversehrt. Hieraus resultiert insgesamt nur ein Ausschluss kraftvoller Überkopfarbeiten.
Die Ellbogengelenke waren bei der Klägerin an den Epicondylen beidseits druckschmerzhaft. Sie wiesen jedoch bandstabile Verhältnisse auf und waren frei beweglich. An den Händen und Fingern zeigten sich keine Auffälligkeiten. Sie waren regelrecht konturiert ohne pathologische Resistenzen bei ausreichend stabilem Kapselbandapparat. Die Hände waren seitengleich normal beschwielt. Eine Kraftminderung konnte Dr. F. nicht positivieren. Die Funktionsgriffe waren der Klägerin beidseits vollständig möglich. Funktonseinschränkungen resultieren hieraus nur insoweit, als chronisch-repetetive Belastungen der Unterarmstreckmuskulatur in Form von dauernder Bildschirmarbeit am Computer der Klägerin nicht mehr zugemutet werden können.
An den unteren Extremitäten zeigten sich regelrechte Konturen an den Knie-, Sprung- und Fußgelenken bei normal ausgebildeter Muskulatur an beiden Ober- und Unterschenkeln. Bei der Untersuchung der Hüftgelenke ergaben sich Anzeichen einer Hüftgelenksarthrose beidseits, die jedoch noch nicht zu einer Einschränkung der Beweglichkeit geführt hat. Die Muskulatur war suffizient, die Funktion gut erhalten. An den Kniegelenken waren zwar röntgenologisch Verschleißschäden geringer bis mäßiger Ausprägung sichtbar. Die Kniegelenke waren jedoch frei beweglich bei stabilem Bandapparat und ausreichend kräftiger knieumgreifender Muskulatur.
Hieraus hat Dr. F. überzeugend abgeleitet, dass quantitative Leistungseinschränkungen für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht begründbar sind. Dies steht in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. W., der ebenfalls keine quantitative Leistungseinschränkung aufgrund der von der Klägerin geklagten Beschwerden an Wirbelsäule und Schulter positivieren konnte. Auch Dr. W. konnte keine besonderen Bewegungsstörungen an den Extremitätengelenken erkennen. Der Bewegungsablauf war relativ flüssig, eine Schmerzschonhaltung wurde von der Klägerin nicht eingenommen.
Dr. W. fand ebenfalls keine nennenswerten neurologischen Störungen.
Im psychischer Hinsicht zeigte die Klägerin bei der Untersuchung durch Dr. W. ein zugewandtes und freundliches Verhalten ohne erhöhte Affektlabilität, Orientierungsstörungen oder inhaltliche bzw. formale Denkstörungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit war ausreichend erhalten. Die Klägerin machte zwar einen durch Schmerzen und Konflikte im sozialen Umfeld (Nachbarschaftsstreitigkeiten) psychisch belasteten Eindruck. Sie zeigte aber keine psychotischen Symptome und wandte sich energisch gegen die Diagnosestellung eines Verfolgungswahns. Dr. W. konnte keine eindeutigen Symptome eines paranoiden Geschehens wahrnehmen. Der Senat teilt daher die Auffassung von Dr. W., dass auch insoweit eine quantitative Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu begründen ist. Zu einer weiteren Beweiserhebung durch Einholung eines nervenärztlichen Fachgutachtens fühlt der Senat sich nicht gedrängt, nachdem die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten unmissverständlich erklärt hat, sich einer nervenärztlichen Begutachtung nicht zu unterziehen.
Trotz dieses festgestellten Leistungsvermögens der Klägerin von sechs Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung dann gegeben, wenn bei ihr eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde und der Klägerin keine Tätigkeit benannt werden könnte, die sie trotz ihrer qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könnte.
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B5 RJ 64/02 R). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal " Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG Urteil vom 10. Dezember 2003, B5 RJ 64/02 R, in juris).
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, sind grundsätzlich alle qualitativen Einschränkungen zu berücksichtigen, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfasst werden. Es umfasst begrifflich unter anderem solche Leistungseinschränkungen, die das Seh- und Hörvermögen oder die Handbeweglichkeit betreffen (KassKomm, SGB, § 43 SGB VI Rn. 47).
Der Senat geht von den qualitativen Leistungseinschränkungen aus, die von Dr. W. und Dr. F. festgestellt wurden und im Sachverhalt wiedergegeben worden sind. Diese sind weder ungewöhnlich noch stellen sie eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Die Handbeweglichkeit der Klägerin ist nicht eingeschränkt. Durch den Ausschluss ausschließlicher Bildschirmarbeit wird der Kreis der für die Klägerin zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze nicht wesentlich eingeschränkt, da Arbeiten, bei denen nur gelegentlich Tastaturen bedient werden müssen, der Klägerin durchaus zugemutet werden können.
Auch ist die Wegefähigkeit der Klägerin nicht in einem rentenrelevanten Umfang eingeschränkt. Dr. F. hat ausdrücklich festgehalten, dass eine solche weder aus dem Knie- noch aus dem Hüftbefund folgt. Die Fußsohlen der Klägerin wiesen auch eine seitengleich normale Beschwielung auf, das Gangbild war normal, ausreichend raumgreifend und hinkfrei.
Damit scheidet die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 Abs. 1, 2 SGB VI) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200
§ 1246 Nr. 130, 164). Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten Stufen-Schema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist in einen unteren Bereich (Anlerndauer mehr als drei Monate bis zu einem Jahr) und in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren) zu unterteilen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.
Maßgeblicher Hauptberuf der Klägerin ist die von ihr zuletzt bei der Firma P. verrichtete Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft. Dabei handelt es sich nach der Auskunft des Arbeitgebers um eine Tätigkeit, die nach einer Einweisung von bis zu drei Monaten absolviert werden kann. Die Klägerin hat zwar eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert. Diese Ausbildung war jedoch für die Ausübung des Berufs als Sicherheitsfachkraft nicht erforderlich. Auch wenn die Klägerin teilweise Schichtführerin war und Englischkenntnisse vonnöten waren, resultiert hieraus noch nicht ein Berufsschutz als obere Angelernte. Denn hierfür wäre erforderlich, dass die Tätigkeit eine Anlerndauer von mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren voraussetzt. Dies ist jedoch nach der eindeutigen Auskunft des Arbeitgebers nicht der Fall. Die Klägerin selbst hat ebenfalls eine Anlerndauer von nur drei Monaten angegeben. Die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft ist damit dem ungelernten Bereich oder allenfalls dem unteren Anlernbereich zuzuordnen mit der Folge, dass die Klägerin auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, ohne dass eine Verweisungstätigkeit zu benennen wäre.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im September 1951 geborene Klägerin hat von September 1965 bis Juli 1968 den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt. Nach ihren eigenen Angaben war sie bis 1969 als Verkäuferin, anschließend fünf Jahre als Industriearbeiterin, dann bis 1998 im Verkauf/Logistik versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Zeiten der Pflege des Ehemanns von 1995 bis 1997 war sie zuletzt ab Januar 1999 bis Oktober 2003 als Sicherheitsmitarbeiterin bei der Firma P. GmbH beschäftigt.
Mit Antrag vom 1. Dezember 2008 begehrte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten unter Hinweis auf einen beidseitigen Tinnitus, Nacken- und Schulterschmerzen, einen Bandscheibenvorfall sowie einen Nierenstein. Die Beklagte zog diverse Befundberichte sowie einen Entlassungsbericht der Klinik Bad R. über Maßnahmen der stationären Rehabilitation vom 12. Mai bis 9. Juni 2004 bei, aus denen die Klägerin sechs Stunden und mehr leistungsfähig für Tätigkeiten als Sicherheitsfachkraft sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden war.
Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten von Dr. M. vom 19. März 2009 ein.
Dr. M. diagnostizierte bei der Klägerin Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschaden, Abnutzungserscheinungen linke Schulter, Übergewicht, einen Zustand nach Strumaresektion, einen Tinnitus sowie eine Fettstoffwechselstörung. Er kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr verrichten. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten. Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 24. März 2009 abgelehnt. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Damit liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe als gelernte Einzelhandelskauffrau erfolgreich die Prüfung bei der IHK als Sicherheitsfachkraft absolviert. Damit müsse Berufschutz vorliegen. Sie legte ihren Arbeitsvertrag mit der Firma P. GmbH sowie eine Bescheinigung der IHK B-Stadt über die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 3, S. 4 Gewerbeordnung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften vor, die vom 13. bis 15. April 1999 stattgefunden hatte. Die Ausbildung habe drei Monate gedauert mit IHK- und Waffensachkundelehrgang. Nach der dreimonatigen Probezeit habe eine Prüfung stattgefunden. Englisch sei als Zweitsprache erforderlich gewesen. Die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens wurde angeregt.
Die Beklagte holte daraufhin eine Arbeitgeberauskunft der Firma P. GmbH ein, aus der hervorgeht, dass es sich bei den von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten um ungelernte Arbeiten gehandelt hat.
Die Beklagte zog weitere Befundberichte bei. Nachdem der sozialmedizinische Dienst der Beklagten hierzu festgestellt hatte, dass sich hieraus kein neuer medizinischer Sachverhalt ergibt, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2009 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und vorgetragen, die Klägerin leide auf orthopädischem Fachgebiet unter erheblichen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule mit ständigen Schmerzausstrahlungen. Es sei eine fortgeschrittene Osteochondrose sowie eine Osteoporose festgestellt worden. Das rechte Bein sei um ca. 2,5 cm verkürzt. Auch bestünden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in beiden Schultergelenken, ein Lagerungsschwindel bei Zustand nach Tinnitus, eine Hypertonie sowie eine chronifizierte Depression.
Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr. C. und des Nervenarztes
Dr. R. sowie die Schwerbehindertenakten beigezogen. Es hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Internisten und Arztes für öffentliches Gesundheitswesen Dr. W. vom 30. Juni 2011. Dr. W. hat bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit leichten Muskelreizerscheinungen bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden
2. Funktionsstörung im linken Schultergelenk bei Abnutzungen
3. Tinnitus
4. Psychovegetative Störungen.
Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten. Zu vermeiden seien schweres Heben und Tragen, häufiges Bücken, Zwangshaltungen und anhaltende Überkopfarbeiten. Einschränkungen der Wegefähigkeit lägen nicht vor. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft sei nicht mehr zumutbar.
Die Klägerin hat einen Änderungsbescheid des Versorgungsamtes Regensburg vom
31. Juli 2011 übermittelt, wonach der Grad der Behinderung - GdB - bei der Klägerin ab 15. April 2011 50 beträgt. Sie hat darüber hinaus vorgetragen, die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft sei nicht mit schweren körperlichen Belastungen verbunden und mit einer Pförtnertätigkeit vergleichbar. Wenn Dr. W. ausführe, dass die Klägerin nicht mehr als Sicherheitsfachkraft arbeiten könne, sei auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten mehr vollschichtig möglich. Ein Befundbericht des Orthopäden Dr. D. ist vorgelegt worden.
Dr. W. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 12. Dezember 2011 ausgeführt, Tätigkeiten als Sicherheitsfachkraft seien mit größeren psychischen und physischen Beanspruchungen verbunden als Pförtnertätigkeiten (z.B. langes Gehen bei Kontrollgängen, Umgang mit aggressiven bzw. gewaltbereiten Personen). Der neu vorgelegte orthopädische Befundbericht führe nicht zu weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen. Eine Änderung in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme ergebe sich nicht.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2012 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. W. abgewiesen. Die Klägerin genieße keinen Berufschutz als Facharbeiterin bzw. Ausgebildete. Maßgeblicher Hauptberuf sei die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft. Diese sei nach der Auskunft des Arbeitgebers als ungelernte Arbeit zu qualifizieren.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und erneut auf die Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, Schwindelsymptome, einen Tinnitus, einen Bluthochdruck sowie eine chronifizierte Depression hingewiesen. Dr. W. sei Internist. Es sei zu bezweifeln, dass er der geeignete Gutachter sei, um zutreffend die Auswirkungen der bestehenden orthopädischen Leiden beurteilen zu können. Es werde die Einholung eines orthopädischen Gutachtens beantragt.
Der Senat hat Befundberichte des Radiologen B., des Augenarztes Dr. S., des Orthopäden Dr. D., des Neurologen und Psychiaters Dr. G. und des Allgemeinarztes Dr. C. sowie die Schwerbehindertenakten beim Versorgungsamt Regensburg (GdB 50) beigezogen und die Befundberichte zunächst der Beklagten zur Stellungnahme übermittelt. Diese hat erklärt, der behandelnde Hausarzt Dr. C. habe einen psychosomatischen Beschwerdekomplex festgehalten, der einer ständigen nervenärztlichen Therapie bedürfe. Er habe auf eine zunehmende Depression und Angstzustände verwiesen. Es werde angeregt, einen nervenärztlichen Befundbericht beizuziehen, ggf. eine nervenärztliche Begutachtung durchzuführen. Auf Anfrage durch den Senat hat der Bevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin wohl nicht in nervenärztlicher Behandlung stehe. Sie werde sich in keinem Fall nervenärztlich begutachten lassen. Persönliche Schreiben der Klägerin sind übermittelt worden.
Der Senat hat daraufhin gemäß § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens durch Dr. F. vom 12. April 2013. Dr. F. hat bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Unteres degeneratives Zervikalsyndrom C5/C6/C7 ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne neurologische Ausfälle. Degeneratives Lumbalsyndrom mit hyperlordotischer Fehlstatik, Bandscheibenschaden thorakolumbal, Osteopenie mit Übergang Osteoporose ohne Spontandeformierung der Wirbelkörper
2. Beginnende Coxarthrose beidseits
3. Medial- und retropatellarbetonter Knorpelschaden Kniegelenke beidseits
4. Initiale degenerative Veränderung Ellbogengelenke beidseits bei chronisch-persistierender Epicondylitis humeri radialis beidseits
5. Statische Verformung beider Vorfüße bei Senk-Spreiz-Fußdeformität beidseits. Beginnender Hallux rigidus rechts stärker als links.
6. Knorpelschaden Glenohumeralgelenk beidseits, Schultereckgelenksarthrose beidseits.
Er ist zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin könne noch mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen leichte körperliche Arbeiten aus wechselnden Körperlagen, gehend, stehend und sitzend, unter Vermeidung ausschließlichen Gehens und Stehens sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten, kraftvolle Überkopfarbeiten, Arbeiten aus ungünstigen Wirbelsäulenpositionen heraus, häufig kniend, gebückt und gehockt zu erbringende Arbeiten sowie Arbeiten dauerhaft an einem Bildschirmarbeitsplatz mit dauerhaftem Bedienen einer PC-Tastatur. Eine wesentliche Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Die mentalen kognitiven Fähigkeiten erschienen - soweit orthopädisch zu beurteilen - im wesentlichen unbeeinträchtigt, so dass die Umstellungsfähigkeit auf andere Tätigkeiten nicht als eingeschränkt zu betrachten sei. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Der Klägerbevollmächtigte hat daraufhin geltend gemacht, die Klägerin sei als angelernte Arbeitnehmerin im oberen Bereich einzustufen. Es sei Zweisprachigkeit gefordert worden. Auch sei die Klägerin teilweise als Schichtführerin tätig gewesen. Die Beklagte hat insoweit auf die Auskunft des Arbeitgebers verwiesen und erklärt, selbst wenn die Klägerin als gehobene Angelernte einzustufen sei, könne sie auf einfache Pförtner-, Registratur- und Kassierertätigkeiten verwiesen werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom
12. Juni 2012 und des Bescheids der Beklagten vom 24. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2009 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 24. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2009 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG und dem LSG steht für den erkennenden Senat fest, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin zwar qualitativ hinsichtlich der Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten gemindert ist, ohne dass die qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch einen rentenerheblichen Umfang angenommen hätten. Eine quantitative Leistungseinschränkung liegt nicht vor. Die Klägerin kann noch sechs Stunden täglich und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten verrichten.
Bei der Klägerin stehen die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet im Vordergrund. Bei der Untersuchung durch Dr. F. war die Klägerin in einem regelgerechten Allgemein- und adipösen Ernährungszustand. Es zeigten sich kein Ikterus, keine Zyanose und keine allgemeinen Gewebswassereinlagerungen. Die Pulse waren an allen Extremitäten gut tastbar. Die periphere Muskulatur war normal tonisiert.
Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeigte sich ein Beckengeradstand, ein lotgerechter Aufbau bei physiologischer Rückenform und normalen Schwingungsverhältnissen. Die paravertebrale Muskulatur war im gesamten Wirbelsäulenverlauf unauffällig und regulär ausgebildet. Die Kopfhaltung war physiologisch, die Halswirbelsäule frei beweglich bei regulär tonisierter Halsmuskulatur. Bei der Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule zeigte sich, dass das Vornüberneigen der Wirbelsäule nur eingeschränkt möglich war. Das Wiederaufrichten aus der Vorneige gelang der Klägerin jedoch noch aus eigener Kraft ohne Zuhilfenahme der Arme. Das Zeichen nach Menell war negativ. Der Klägerin gelang auch noch - mit geringer Unsicherheit - die Vorführung des Fersen-, Einbein- und Zehenspitzenstands. Der neuro-orthopädische Status ergab keine wesentlichen Auffälligkeiten. Die Reflexe waren an allen Extremitäten beidseits mittellebhaft regulär auslösbar. Der Laségue war beidseits negativ. Die Klägerin konnte auch den Langsitz noch schmerzfrei einnehmen. Die Zehen- und Fußheberfunktion war ungestört.
Dr. F. hat aufgrund der wiederkehrenden Wirbelsäulensyndrome bei durch bildgebende Verfahren nachgewiesene degenerative Veränderungen für den Senat nachvollziehbar festgestellt, dass der Klägerin schwere und mittelschwere Arbeiten nicht mehr zuzumuten sind. Eine Einschränkung für leichte Tätigkeiten lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Auch die nachweislich geminderte Knochendichte, die medikamentös behandelt werden kann, rechtfertigt derzeit noch keine quantitative Leistungseinschränkung.
Bei der Untersuchung der oberen Extremitäten zeigten sich keine Muskelathropien, Ergussbildungen oder Weichteilschwellungen. Die Schulterfunktionsgriffe waren beidseits zwar mühsam, jedoch frei durchführbar. Beide Schultergelenke mit den Schultereckgelenken waren bandstabil bei Druckschmerzhaftigkeit der Schultereckgelenke. Zwar waren die Impingementzeichen über beiden Schultern positiv. Ein Schmerzbogen konnte jedoch vom erfahrenen Gerichtsachverständigen Dr. F. ausgeschlossen werden. Die Rotatorenmanschette zeigte sich sonographisch unversehrt. Hieraus resultiert insgesamt nur ein Ausschluss kraftvoller Überkopfarbeiten.
Die Ellbogengelenke waren bei der Klägerin an den Epicondylen beidseits druckschmerzhaft. Sie wiesen jedoch bandstabile Verhältnisse auf und waren frei beweglich. An den Händen und Fingern zeigten sich keine Auffälligkeiten. Sie waren regelrecht konturiert ohne pathologische Resistenzen bei ausreichend stabilem Kapselbandapparat. Die Hände waren seitengleich normal beschwielt. Eine Kraftminderung konnte Dr. F. nicht positivieren. Die Funktionsgriffe waren der Klägerin beidseits vollständig möglich. Funktonseinschränkungen resultieren hieraus nur insoweit, als chronisch-repetetive Belastungen der Unterarmstreckmuskulatur in Form von dauernder Bildschirmarbeit am Computer der Klägerin nicht mehr zugemutet werden können.
An den unteren Extremitäten zeigten sich regelrechte Konturen an den Knie-, Sprung- und Fußgelenken bei normal ausgebildeter Muskulatur an beiden Ober- und Unterschenkeln. Bei der Untersuchung der Hüftgelenke ergaben sich Anzeichen einer Hüftgelenksarthrose beidseits, die jedoch noch nicht zu einer Einschränkung der Beweglichkeit geführt hat. Die Muskulatur war suffizient, die Funktion gut erhalten. An den Kniegelenken waren zwar röntgenologisch Verschleißschäden geringer bis mäßiger Ausprägung sichtbar. Die Kniegelenke waren jedoch frei beweglich bei stabilem Bandapparat und ausreichend kräftiger knieumgreifender Muskulatur.
Hieraus hat Dr. F. überzeugend abgeleitet, dass quantitative Leistungseinschränkungen für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht begründbar sind. Dies steht in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. W., der ebenfalls keine quantitative Leistungseinschränkung aufgrund der von der Klägerin geklagten Beschwerden an Wirbelsäule und Schulter positivieren konnte. Auch Dr. W. konnte keine besonderen Bewegungsstörungen an den Extremitätengelenken erkennen. Der Bewegungsablauf war relativ flüssig, eine Schmerzschonhaltung wurde von der Klägerin nicht eingenommen.
Dr. W. fand ebenfalls keine nennenswerten neurologischen Störungen.
Im psychischer Hinsicht zeigte die Klägerin bei der Untersuchung durch Dr. W. ein zugewandtes und freundliches Verhalten ohne erhöhte Affektlabilität, Orientierungsstörungen oder inhaltliche bzw. formale Denkstörungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit war ausreichend erhalten. Die Klägerin machte zwar einen durch Schmerzen und Konflikte im sozialen Umfeld (Nachbarschaftsstreitigkeiten) psychisch belasteten Eindruck. Sie zeigte aber keine psychotischen Symptome und wandte sich energisch gegen die Diagnosestellung eines Verfolgungswahns. Dr. W. konnte keine eindeutigen Symptome eines paranoiden Geschehens wahrnehmen. Der Senat teilt daher die Auffassung von Dr. W., dass auch insoweit eine quantitative Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu begründen ist. Zu einer weiteren Beweiserhebung durch Einholung eines nervenärztlichen Fachgutachtens fühlt der Senat sich nicht gedrängt, nachdem die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten unmissverständlich erklärt hat, sich einer nervenärztlichen Begutachtung nicht zu unterziehen.
Trotz dieses festgestellten Leistungsvermögens der Klägerin von sechs Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung dann gegeben, wenn bei ihr eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde und der Klägerin keine Tätigkeit benannt werden könnte, die sie trotz ihrer qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könnte.
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B5 RJ 64/02 R). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal " Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG Urteil vom 10. Dezember 2003, B5 RJ 64/02 R, in juris).
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, sind grundsätzlich alle qualitativen Einschränkungen zu berücksichtigen, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfasst werden. Es umfasst begrifflich unter anderem solche Leistungseinschränkungen, die das Seh- und Hörvermögen oder die Handbeweglichkeit betreffen (KassKomm, SGB, § 43 SGB VI Rn. 47).
Der Senat geht von den qualitativen Leistungseinschränkungen aus, die von Dr. W. und Dr. F. festgestellt wurden und im Sachverhalt wiedergegeben worden sind. Diese sind weder ungewöhnlich noch stellen sie eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Die Handbeweglichkeit der Klägerin ist nicht eingeschränkt. Durch den Ausschluss ausschließlicher Bildschirmarbeit wird der Kreis der für die Klägerin zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze nicht wesentlich eingeschränkt, da Arbeiten, bei denen nur gelegentlich Tastaturen bedient werden müssen, der Klägerin durchaus zugemutet werden können.
Auch ist die Wegefähigkeit der Klägerin nicht in einem rentenrelevanten Umfang eingeschränkt. Dr. F. hat ausdrücklich festgehalten, dass eine solche weder aus dem Knie- noch aus dem Hüftbefund folgt. Die Fußsohlen der Klägerin wiesen auch eine seitengleich normale Beschwielung auf, das Gangbild war normal, ausreichend raumgreifend und hinkfrei.
Damit scheidet die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 Abs. 1, 2 SGB VI) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200
§ 1246 Nr. 130, 164). Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten Stufen-Schema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist in einen unteren Bereich (Anlerndauer mehr als drei Monate bis zu einem Jahr) und in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren) zu unterteilen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.
Maßgeblicher Hauptberuf der Klägerin ist die von ihr zuletzt bei der Firma P. verrichtete Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft. Dabei handelt es sich nach der Auskunft des Arbeitgebers um eine Tätigkeit, die nach einer Einweisung von bis zu drei Monaten absolviert werden kann. Die Klägerin hat zwar eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert. Diese Ausbildung war jedoch für die Ausübung des Berufs als Sicherheitsfachkraft nicht erforderlich. Auch wenn die Klägerin teilweise Schichtführerin war und Englischkenntnisse vonnöten waren, resultiert hieraus noch nicht ein Berufsschutz als obere Angelernte. Denn hierfür wäre erforderlich, dass die Tätigkeit eine Anlerndauer von mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren voraussetzt. Dies ist jedoch nach der eindeutigen Auskunft des Arbeitgebers nicht der Fall. Die Klägerin selbst hat ebenfalls eine Anlerndauer von nur drei Monaten angegeben. Die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft ist damit dem ungelernten Bereich oder allenfalls dem unteren Anlernbereich zuzuordnen mit der Folge, dass die Klägerin auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, ohne dass eine Verweisungstätigkeit zu benennen wäre.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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FSB
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