Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 732/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RS 16/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten im Überprüfungsverfahren über die Ablehnung des Anspruchs des Klägers auf fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
Der am ... 1951 geborene Kläger erhielt mit Urkunde vom 28. November 1975 von der Hochschule in D. das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. Am 30. Juni 1990 war er als Kundendienstinstrukteur der Abteilung Kundendienst bei dem VEB H. beschäftigt. Er zahlte keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und erhielt keine ausdrückliche Versorgungszusage zu Zeiten der DDR.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 einen früheren Antrag des Klägers vom 11. Juli 2001 auf Einbeziehung in die AVItech mit der Begründung ab, er sei zum Stichtag am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Die dagegen erhobene Klage des Klägers wies das Sozialgericht Halle (SG) unter Verweis auf die fehlende sachliche und betriebliche Voraussetzungen mit Urteil vom 12. Juli 2006 rechtskräftig ab (Az.: S 6 RA 586/03).
Der Kläger stellte am 03. Dezember 2010 einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12. Dezember 2002 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), den die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2011 ablehnte, da der Beschäftigungsbetrieb kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsverordnung gewesen sei und es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb nach der der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betreiben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) gehandelt hat. Mit Widerspruch vom 21. März 2011 machte der Kläger geltend, er sei im VE welches Landmaschinen produziert habe, beschäftigt gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der VEB zur Wirtschaftsgruppe 52211 "Produktionsmittelhandel mit Erzeugnissen der Industrie – ohne Lebensmittelindustrie" gehört habe und die industrielle Fertigung von Sachgütern diesem Betrieb nicht das Gepräge gegeben habe.
Am 24. Juni 2011 hat der Kläger erneut Klage beim SG Halle erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2012 hat das SG die Klage abgewiesen, da das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) auf den Kläger nicht anwendbar sei und hierzu unter anderem auf das im Verfahren S 6 RA 586/03 erlassene Urteil vom 12. Juli 2006 verwiesen. An der Sach- und Rechtslage habe sich nichts geändert. Nach § 5 Abs. 2 des Statuts des VE Kombinat Fortschritt Landmaschinen vom 27. Juli 1983 seien die einzelnen Kombinatsbetriebe rechtsfähig und juristisch selbständig. Der VEB H. sei daher am Stichtag des 30. Juni 1990 der Beschäftigungsbetrieb des Klägers und damit dessen Arbeitgeber gewesen. Der Tätigkeitsschwerpunkt dieses Betriebes habe in der Erbringung von Zusatz- und Nebenleistungen für andere Betriebe der Landwirtschaft gelegen, zum Beispiel durch Nachrüstung, Umrüstung, Auslieferung und Endmontage von anderweitig neu hergestellten Sachgütern. Die Produkte seien somit auf die konkreten Bedürfnisse der Kunden angepasst worden. Soweit der VEB H. Spiegelverbreiterungen für Traktoren hergestellt habe, sei diese Eigenproduktion dem eigentlichen Betriebszweck untergeordnet gewesen.
Gegen den am 14. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02. Juli 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und seinen Vortrag aus den vorhergehenden Verfahren vertieft. Er hat vorgetragen, als Angehöriger des VEB auch Beschäftigter des Kombinats gewesen zu sein, welches seinen Tätigkeitsschwerpunkt in der industriellen Sachgüterproduktion von Mähdreschern gehabt habe. Im Übrigen dürfe der VEB H. uch nicht mit dem VEB L. verglichen werden und entsprechende Rückschlüsse für die Produktion gezogen werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 12. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 den Zeitraum vom 28. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie seine in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 12. Juni 2012 zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des SG Halle mit dem Az. S 6 RA 586/03 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 und der diesen bestätigende Gerichtsbescheid des SG vom 12. Juni 2012 sind nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat nach § 1 AAÜG keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung der AVItech. Der zu überprüfende Bescheid vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 war nicht abzuändern, da bei seinem Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat.
1.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe z. B. Urteile vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 – und 22. Oktober 2009 – L 1 R 299/06 – juris). Denn auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zur sogenannten fiktiven Einbeziehung hätte die Berufung keinen Erfolg.
2.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Der Kläger erfüllte aber in der streitigen Zeit nicht die später nach Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (so BSG, z. B. Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der technischen Intelligenz. Der vorliegend zu beurteilende VEB H. war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung der genannten Maßstäbe hatte der Kläger in dem vom Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2002 umfassten streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Der Kläger war zum Stichtag am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Zur Überzeugung des Senats war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB in H., kein Produktionsbetrieb nach den Vorgaben des BSG im Sinne der AVItech. Danach liegt ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens dann vor, wenn der Hauptzweck des VEB in der industriellen Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand. Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 –, a.a.O.). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteile vom 23. August 2007 – B 4 RS 23/06 R – m.w.N. und vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R –, juris).
Der VEB H. war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne, sondern vielmehr ein Auslieferungsbetrieb für anderweitig hergestellte Landmaschinen. Soweit er selbst Spiegelverbreiterungen für Traktoren herstellte, war dies nicht der Hauptzweck und gab dem Betrieb nicht das Gepräge. Der Kläger selbst gab ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2005 im Verfahren S 6 RA 586/03 an, dass der Betrieb mit der Auslieferung, Umrüstung und der Nachlieferung der (anderweitig) produzierten Landmaschinen beschäftigt gewesen sei, und er nicht unmittelbar in der materiellen Produktion tätig gewesen sei. Er erklärte ferner, er habe im Schadens- und Wartungsfall die Monteure vor Ort angeleitet. Bei der rechtlichen Prüfung des Beschäftigungsbetriebes ist unerheblich, dass der VEB zum VE gehörte und das Kombinat möglicherweise selbst ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der BSG-Rechtsprechung gewesen sein könnte. Denn nach § 5 Abs. 2 des Statuts des VE vom 27. Juli 1983 sind die einzelnen Kombinatsbetriebe rechtsfähig und juristisch selbständig. Der VEB H. ist daher am Stichtag des 30. Juni 1990 als Beschäftigungsbetrieb des Klägers und damit als dessen Arbeitgeber anzusehen. Schließlich war der VEB H. auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2011 (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG) und auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des SG vom 12. Juni 2012 (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Berufung ist aus den darin enthaltenen Gründen unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten im Überprüfungsverfahren über die Ablehnung des Anspruchs des Klägers auf fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
Der am ... 1951 geborene Kläger erhielt mit Urkunde vom 28. November 1975 von der Hochschule in D. das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. Am 30. Juni 1990 war er als Kundendienstinstrukteur der Abteilung Kundendienst bei dem VEB H. beschäftigt. Er zahlte keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und erhielt keine ausdrückliche Versorgungszusage zu Zeiten der DDR.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 einen früheren Antrag des Klägers vom 11. Juli 2001 auf Einbeziehung in die AVItech mit der Begründung ab, er sei zum Stichtag am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Die dagegen erhobene Klage des Klägers wies das Sozialgericht Halle (SG) unter Verweis auf die fehlende sachliche und betriebliche Voraussetzungen mit Urteil vom 12. Juli 2006 rechtskräftig ab (Az.: S 6 RA 586/03).
Der Kläger stellte am 03. Dezember 2010 einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12. Dezember 2002 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), den die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2011 ablehnte, da der Beschäftigungsbetrieb kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsverordnung gewesen sei und es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb nach der der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betreiben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) gehandelt hat. Mit Widerspruch vom 21. März 2011 machte der Kläger geltend, er sei im VE welches Landmaschinen produziert habe, beschäftigt gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der VEB zur Wirtschaftsgruppe 52211 "Produktionsmittelhandel mit Erzeugnissen der Industrie – ohne Lebensmittelindustrie" gehört habe und die industrielle Fertigung von Sachgütern diesem Betrieb nicht das Gepräge gegeben habe.
Am 24. Juni 2011 hat der Kläger erneut Klage beim SG Halle erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2012 hat das SG die Klage abgewiesen, da das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) auf den Kläger nicht anwendbar sei und hierzu unter anderem auf das im Verfahren S 6 RA 586/03 erlassene Urteil vom 12. Juli 2006 verwiesen. An der Sach- und Rechtslage habe sich nichts geändert. Nach § 5 Abs. 2 des Statuts des VE Kombinat Fortschritt Landmaschinen vom 27. Juli 1983 seien die einzelnen Kombinatsbetriebe rechtsfähig und juristisch selbständig. Der VEB H. sei daher am Stichtag des 30. Juni 1990 der Beschäftigungsbetrieb des Klägers und damit dessen Arbeitgeber gewesen. Der Tätigkeitsschwerpunkt dieses Betriebes habe in der Erbringung von Zusatz- und Nebenleistungen für andere Betriebe der Landwirtschaft gelegen, zum Beispiel durch Nachrüstung, Umrüstung, Auslieferung und Endmontage von anderweitig neu hergestellten Sachgütern. Die Produkte seien somit auf die konkreten Bedürfnisse der Kunden angepasst worden. Soweit der VEB H. Spiegelverbreiterungen für Traktoren hergestellt habe, sei diese Eigenproduktion dem eigentlichen Betriebszweck untergeordnet gewesen.
Gegen den am 14. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02. Juli 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und seinen Vortrag aus den vorhergehenden Verfahren vertieft. Er hat vorgetragen, als Angehöriger des VEB auch Beschäftigter des Kombinats gewesen zu sein, welches seinen Tätigkeitsschwerpunkt in der industriellen Sachgüterproduktion von Mähdreschern gehabt habe. Im Übrigen dürfe der VEB H. uch nicht mit dem VEB L. verglichen werden und entsprechende Rückschlüsse für die Produktion gezogen werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 12. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 den Zeitraum vom 28. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie seine in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 12. Juni 2012 zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des SG Halle mit dem Az. S 6 RA 586/03 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 und der diesen bestätigende Gerichtsbescheid des SG vom 12. Juni 2012 sind nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat nach § 1 AAÜG keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung der AVItech. Der zu überprüfende Bescheid vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 war nicht abzuändern, da bei seinem Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat.
1.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe z. B. Urteile vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 – und 22. Oktober 2009 – L 1 R 299/06 – juris). Denn auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zur sogenannten fiktiven Einbeziehung hätte die Berufung keinen Erfolg.
2.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Der Kläger erfüllte aber in der streitigen Zeit nicht die später nach Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (so BSG, z. B. Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der technischen Intelligenz. Der vorliegend zu beurteilende VEB H. war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung der genannten Maßstäbe hatte der Kläger in dem vom Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2002 umfassten streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Der Kläger war zum Stichtag am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Zur Überzeugung des Senats war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB in H., kein Produktionsbetrieb nach den Vorgaben des BSG im Sinne der AVItech. Danach liegt ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens dann vor, wenn der Hauptzweck des VEB in der industriellen Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand. Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 –, a.a.O.). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteile vom 23. August 2007 – B 4 RS 23/06 R – m.w.N. und vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R –, juris).
Der VEB H. war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne, sondern vielmehr ein Auslieferungsbetrieb für anderweitig hergestellte Landmaschinen. Soweit er selbst Spiegelverbreiterungen für Traktoren herstellte, war dies nicht der Hauptzweck und gab dem Betrieb nicht das Gepräge. Der Kläger selbst gab ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2005 im Verfahren S 6 RA 586/03 an, dass der Betrieb mit der Auslieferung, Umrüstung und der Nachlieferung der (anderweitig) produzierten Landmaschinen beschäftigt gewesen sei, und er nicht unmittelbar in der materiellen Produktion tätig gewesen sei. Er erklärte ferner, er habe im Schadens- und Wartungsfall die Monteure vor Ort angeleitet. Bei der rechtlichen Prüfung des Beschäftigungsbetriebes ist unerheblich, dass der VEB zum VE gehörte und das Kombinat möglicherweise selbst ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der BSG-Rechtsprechung gewesen sein könnte. Denn nach § 5 Abs. 2 des Statuts des VE vom 27. Juli 1983 sind die einzelnen Kombinatsbetriebe rechtsfähig und juristisch selbständig. Der VEB H. ist daher am Stichtag des 30. Juni 1990 als Beschäftigungsbetrieb des Klägers und damit als dessen Arbeitgeber anzusehen. Schließlich war der VEB H. auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2011 (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG) und auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des SG vom 12. Juni 2012 (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Berufung ist aus den darin enthaltenen Gründen unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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