Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 311/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 71/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Anspruch eines angestellten Arztes auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auf einen Umwandlungsantrag einer 311er-Einrichtung nach § 95 Abs. 9b SGB V.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. August 2013 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die bislang genehmigte Arztstelle des Antragstellers zum 01. Oktober 2013 in eine Vollzulassung des Antragstellers zur vertragsärztlichen Versorgung, Fachbereich Dermatologie, umzuwandeln.
1.) Der Antragsteller hat für sein Begehren weder einen Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht noch plausibel machen können, dass die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten zu seinen Gunsten ausfallen muss.
2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 11. Dezember 2009, L 7 KA 143/09 ER, vom 27. Januar 2010, L 7 KA 139/09 B ER, vom 18. März 2011, L 7 KA 39/11 B ER sowie vom 27. Januar 2012, L 7 KA 87/11 B ER jeweils zitiert nach juris) besteht in aller Regel kein eiliges Regelungsbedürfnis und damit kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, mit der einem Antragsteller ein vertragsärztlicher Status - z. B. eine Zulassung oder Ermächtigung - zugesprochen werden soll. Denn ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zielt darauf ab, vorläufige Regelungen herbeizuführen, während Statusentscheidungen stets endgültigen Charakter haben und damit die Hauptsache vorwegnehmen; zumindest die während der Dauer ihrer vorübergehenden Geltung erbrachten Leistungen können nachträglich nicht vollständig rückabgewickelt werden. Um eine solche Statusentscheidung - die Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung - wird auch hier gestritten. Allerdings hat der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG in diversen Entscheidungen, in denen um eine (rückwirkende) Statusentscheidung bzw. Genehmigung gestritten wurde, anklingen lassen, dass er eine nur vorläufig erteilte Genehmigung auch in diesen Angelegenheiten nicht für ausgeschlossen hält (so Urteile vom 31. Mai 2006, B 6 KA 7/05 R - für die Verlegung des Vertragsarztsitzes -, vom 5. November 2003, B 6 KA 11/03 R - für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -, vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, und Beschluss vom 28. September 2005, B 6 KA 19/05 B - jeweils für die Zulassung als Psychotherapeut -, außerdem in einer kostenrechtlichen Entscheidung: Urteil vom 17. Oktober 2007, B 6 KA 4/07 R; alle veröffentlicht in juris). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung legt es nahe, als Ausnahme zur in der Rechtsprechung des Senats entwickelten o.g. Regel einen vertragsärztlichen Status im Wege einstweiligen Rechtsschutzes dann zuzuerkennen, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch völlig unzweifelhaft besteht (Fallkonstellation 1) oder die Interessenlage zu Gunsten eines Antragstellers so eindeutig ist, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheint (Fallkonstellation 2). Die Fallkonstellation 1 ist nur dann gegeben, wenn sich der vom Antragsteller zur Begründung seines Begehrens geltend gemachte Anordnungsanspruch sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht ohne aufwändige Prüfung feststellen lässt. Dies setzt auf der Tatsachenebene voraus, dass sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs zwischen den Beteiligten unstreitig sind oder sich aus dem Vortrag der Beteiligten oder den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ohne weiteres feststellen lassen, so dass an ihrem Vorliegen kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. In rechtlicher Hinsicht ist zu verlangen, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt sind oder die Einwände des Antragsgegners nach der bisherigen Rechtsprechung so wenig Substanz haben, dass sie ohne weiteres widerlegt werden können. Die Fallkonstellation 2 ist nur dann gegeben, wenn die Interessenlage jede andere Entscheidung als die zugunsten des Antragstellers als sachwidrig und damit willkürlich erscheinen ließe. Denn nur bei Vorliegen so gearteter Fallkonstellationen erscheint eine Berufung auf ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache als bloße Förmelei und würde den verfahrensrechtlichen Wirkungen der Art. 12, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Grundgesetz widersprechen.
3.) Hieran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch. Ob dem Antragsteller ein subjektives Recht zusteht, gegen die ausschließlich gegenüber der Beigeladenen zu 1) ergangene Ablehnung der Umwandlung der Anstellungsgenehmigung vorzugehen, ist ebenso rechtlich ungeklärt wie die Frage, ob Einrichtungen nach § 311 SGB V wie Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) durch einen Antrag auf Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung nach § 95 Abs. 9b SGB V einem angestellten Arzt zu einem Zulassungsanspruch nach § 95 Abs. 9b letzter Halbsatz SGB V verhelfen können. Zwar mag einiges dafür sprechen, eine Antragsbefugnis des Antragstellers dann zu bejahen, wenn die Beigeladene zu 1) als Zulassungsinhaberin einen Umwandlungsantrag nach § 95 Abs. 9b erster Halbsatz SGB V stellt und darauf verzichtet, zugleich einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen, weil dann grundsätzlich ein Zulassungsanspruch bestehen könnte und § 95 Abs. 9b SGB V jedenfalls in dieser Konstellation auch gegenüber dem angestellten Arzt drittschützende Wirkung zukommen könnte. Die dagegen vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen [Antragsbefugnis nach dem Wortlaut des §95 Abs. 9b SGB V nur für die Beigeladene zu 1), die einen Zulassungsanspruch des angestellten Arztes durch Verzicht auf einen Umwandlungsantrag oder einen Antrag auf ein Nachbesetzungsverfahren ohne weiteres ausschließen kann), sind jedoch weder unerheblich noch ohne weiteres zu entkräften. Das gleiche gilt für die Gleichstellung von Einrichtungen nach § 311 SGB V einerseits und Vertragsärzten und MVZ andererseits bei der Anwendung des § 95 Abs. 9b SGB V. Die Einwände des Antragsgegners, dass den Einrichtungen nach § 311 SGB V keine Zulassung im Sinne des § 95 SGB V wie den Vertragsärzten und den MVZ zustehe, sondern sie nur über einen nicht übertragbarer Bestandsschutz verfügen, haben auch nach der bisherigen Rechtsprechung so viel Substanz, dass sie nicht ohne weiteres im vorläufigen Rechtsschutzverfahren widerlegt werden können.
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Interessenlage jede andere Entscheidung als die zugunsten des Antragstellers als sachwidrig und damit willkürlich erscheinen ließe. Vielmehr begegnet die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers begründeten Zweifeln. Denn selbst wenn dem Antragsteller ein Zulassungsanspruch nach § 95 Abs. 9b SGB V zustünde, ist nicht zu erkennen, warum ihn eine (möglicherweise nur vorübergehende) Vorenthaltung der ihm von der Beigeladenen zu 1) angebotenen Praxisräume und der bisher von ihm behandelten Patienten im Rechtssinne unzumutbar träfe, wenn er die Durchführung des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Das Sozialgericht verkennt bei seiner Interessenabwägung, dass dem Antragsteller nach § 95 Abs. 9b SGB V im Falle der Zulassung kein Anspruch auf die Fortführung einer Praxis mit dem von ihm bisher versorgten Patientenstamm zustünde. Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch nur der Beigeladenen zu 1) zustehen könnte, ist ja nach den obigen Darlegungen gerade zweifelhaft, ob sie diesen Patientenstamm an einen "Praxisnachfolger" weitergeben könnte, weil ihre Tätigkeit nicht auf einer Zulassung nach § 95 SGB V beruht, sondern auf einer Regelung des Bestandsschutzes ihrer Einrichtung, der mit der (teilweisen) Aufgabe ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit enden könnte. Darüber hinaus enthält § 95 Abs. 9b SGB V anders als die Vorschriften über das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3 Satz 8 bzw. Abs. 4 Satz 8 SGB V keine Bestimmungen zum Schutz des wirtschaftlichen Wertes einer Praxis bei Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Zulassungsinhabers. Der angestellte Arzt erwirbt im Falle der Umwandlung seiner Anstellungsgenehmigung vielmehr einen Zulassungsanspruch wie jeder andere Arzt nach § 95 Abs. 2 SGB V auch. Demnach muss er wie diese Personengruppe grundsätzlich Verzögerungen hinnehmen, die sich aus dem Ablauf des Zulassungsverfahrens ergeben, und ggf. einen Patientenstamm aufbauen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie aus §§ 52 und 53 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hat der Wertfestsetzung den mutmaßlichen Streitwert des Hauptsacheverfahrens (12 mal 5.000 EUR) zu Grunde gelegt, weil der Antragsteller mit seinem Antrag eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die bislang genehmigte Arztstelle des Antragstellers zum 01. Oktober 2013 in eine Vollzulassung des Antragstellers zur vertragsärztlichen Versorgung, Fachbereich Dermatologie, umzuwandeln.
1.) Der Antragsteller hat für sein Begehren weder einen Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht noch plausibel machen können, dass die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten zu seinen Gunsten ausfallen muss.
2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 11. Dezember 2009, L 7 KA 143/09 ER, vom 27. Januar 2010, L 7 KA 139/09 B ER, vom 18. März 2011, L 7 KA 39/11 B ER sowie vom 27. Januar 2012, L 7 KA 87/11 B ER jeweils zitiert nach juris) besteht in aller Regel kein eiliges Regelungsbedürfnis und damit kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, mit der einem Antragsteller ein vertragsärztlicher Status - z. B. eine Zulassung oder Ermächtigung - zugesprochen werden soll. Denn ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zielt darauf ab, vorläufige Regelungen herbeizuführen, während Statusentscheidungen stets endgültigen Charakter haben und damit die Hauptsache vorwegnehmen; zumindest die während der Dauer ihrer vorübergehenden Geltung erbrachten Leistungen können nachträglich nicht vollständig rückabgewickelt werden. Um eine solche Statusentscheidung - die Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung - wird auch hier gestritten. Allerdings hat der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG in diversen Entscheidungen, in denen um eine (rückwirkende) Statusentscheidung bzw. Genehmigung gestritten wurde, anklingen lassen, dass er eine nur vorläufig erteilte Genehmigung auch in diesen Angelegenheiten nicht für ausgeschlossen hält (so Urteile vom 31. Mai 2006, B 6 KA 7/05 R - für die Verlegung des Vertragsarztsitzes -, vom 5. November 2003, B 6 KA 11/03 R - für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -, vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, und Beschluss vom 28. September 2005, B 6 KA 19/05 B - jeweils für die Zulassung als Psychotherapeut -, außerdem in einer kostenrechtlichen Entscheidung: Urteil vom 17. Oktober 2007, B 6 KA 4/07 R; alle veröffentlicht in juris). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung legt es nahe, als Ausnahme zur in der Rechtsprechung des Senats entwickelten o.g. Regel einen vertragsärztlichen Status im Wege einstweiligen Rechtsschutzes dann zuzuerkennen, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch völlig unzweifelhaft besteht (Fallkonstellation 1) oder die Interessenlage zu Gunsten eines Antragstellers so eindeutig ist, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheint (Fallkonstellation 2). Die Fallkonstellation 1 ist nur dann gegeben, wenn sich der vom Antragsteller zur Begründung seines Begehrens geltend gemachte Anordnungsanspruch sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht ohne aufwändige Prüfung feststellen lässt. Dies setzt auf der Tatsachenebene voraus, dass sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs zwischen den Beteiligten unstreitig sind oder sich aus dem Vortrag der Beteiligten oder den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ohne weiteres feststellen lassen, so dass an ihrem Vorliegen kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. In rechtlicher Hinsicht ist zu verlangen, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt sind oder die Einwände des Antragsgegners nach der bisherigen Rechtsprechung so wenig Substanz haben, dass sie ohne weiteres widerlegt werden können. Die Fallkonstellation 2 ist nur dann gegeben, wenn die Interessenlage jede andere Entscheidung als die zugunsten des Antragstellers als sachwidrig und damit willkürlich erscheinen ließe. Denn nur bei Vorliegen so gearteter Fallkonstellationen erscheint eine Berufung auf ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache als bloße Förmelei und würde den verfahrensrechtlichen Wirkungen der Art. 12, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Grundgesetz widersprechen.
3.) Hieran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch. Ob dem Antragsteller ein subjektives Recht zusteht, gegen die ausschließlich gegenüber der Beigeladenen zu 1) ergangene Ablehnung der Umwandlung der Anstellungsgenehmigung vorzugehen, ist ebenso rechtlich ungeklärt wie die Frage, ob Einrichtungen nach § 311 SGB V wie Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) durch einen Antrag auf Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung nach § 95 Abs. 9b SGB V einem angestellten Arzt zu einem Zulassungsanspruch nach § 95 Abs. 9b letzter Halbsatz SGB V verhelfen können. Zwar mag einiges dafür sprechen, eine Antragsbefugnis des Antragstellers dann zu bejahen, wenn die Beigeladene zu 1) als Zulassungsinhaberin einen Umwandlungsantrag nach § 95 Abs. 9b erster Halbsatz SGB V stellt und darauf verzichtet, zugleich einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen, weil dann grundsätzlich ein Zulassungsanspruch bestehen könnte und § 95 Abs. 9b SGB V jedenfalls in dieser Konstellation auch gegenüber dem angestellten Arzt drittschützende Wirkung zukommen könnte. Die dagegen vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen [Antragsbefugnis nach dem Wortlaut des §95 Abs. 9b SGB V nur für die Beigeladene zu 1), die einen Zulassungsanspruch des angestellten Arztes durch Verzicht auf einen Umwandlungsantrag oder einen Antrag auf ein Nachbesetzungsverfahren ohne weiteres ausschließen kann), sind jedoch weder unerheblich noch ohne weiteres zu entkräften. Das gleiche gilt für die Gleichstellung von Einrichtungen nach § 311 SGB V einerseits und Vertragsärzten und MVZ andererseits bei der Anwendung des § 95 Abs. 9b SGB V. Die Einwände des Antragsgegners, dass den Einrichtungen nach § 311 SGB V keine Zulassung im Sinne des § 95 SGB V wie den Vertragsärzten und den MVZ zustehe, sondern sie nur über einen nicht übertragbarer Bestandsschutz verfügen, haben auch nach der bisherigen Rechtsprechung so viel Substanz, dass sie nicht ohne weiteres im vorläufigen Rechtsschutzverfahren widerlegt werden können.
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Interessenlage jede andere Entscheidung als die zugunsten des Antragstellers als sachwidrig und damit willkürlich erscheinen ließe. Vielmehr begegnet die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers begründeten Zweifeln. Denn selbst wenn dem Antragsteller ein Zulassungsanspruch nach § 95 Abs. 9b SGB V zustünde, ist nicht zu erkennen, warum ihn eine (möglicherweise nur vorübergehende) Vorenthaltung der ihm von der Beigeladenen zu 1) angebotenen Praxisräume und der bisher von ihm behandelten Patienten im Rechtssinne unzumutbar träfe, wenn er die Durchführung des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Das Sozialgericht verkennt bei seiner Interessenabwägung, dass dem Antragsteller nach § 95 Abs. 9b SGB V im Falle der Zulassung kein Anspruch auf die Fortführung einer Praxis mit dem von ihm bisher versorgten Patientenstamm zustünde. Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch nur der Beigeladenen zu 1) zustehen könnte, ist ja nach den obigen Darlegungen gerade zweifelhaft, ob sie diesen Patientenstamm an einen "Praxisnachfolger" weitergeben könnte, weil ihre Tätigkeit nicht auf einer Zulassung nach § 95 SGB V beruht, sondern auf einer Regelung des Bestandsschutzes ihrer Einrichtung, der mit der (teilweisen) Aufgabe ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit enden könnte. Darüber hinaus enthält § 95 Abs. 9b SGB V anders als die Vorschriften über das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3 Satz 8 bzw. Abs. 4 Satz 8 SGB V keine Bestimmungen zum Schutz des wirtschaftlichen Wertes einer Praxis bei Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Zulassungsinhabers. Der angestellte Arzt erwirbt im Falle der Umwandlung seiner Anstellungsgenehmigung vielmehr einen Zulassungsanspruch wie jeder andere Arzt nach § 95 Abs. 2 SGB V auch. Demnach muss er wie diese Personengruppe grundsätzlich Verzögerungen hinnehmen, die sich aus dem Ablauf des Zulassungsverfahrens ergeben, und ggf. einen Patientenstamm aufbauen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie aus §§ 52 und 53 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hat der Wertfestsetzung den mutmaßlichen Streitwert des Hauptsacheverfahrens (12 mal 5.000 EUR) zu Grunde gelegt, weil der Antragsteller mit seinem Antrag eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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