Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 493/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3173/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Versorgung mit einer Vigen-medical-Akkupressurliege.
Der 1979 geborene Kläger war bis 29. Februar 2012 Mitglied der beklagten Krankenkasse (Kündigung durch den Kläger). Arzt für Allgemeinmedizin W. verordnete am 18. November 2011 eine Vigen-medical-Akkupressurliege und nannte als Diagnose schwere chronische Rückenschmerzen bei extremer Bindegewebsschwäche. Die Beklagte lehnte es ab, Kosten dieser Verordnung zu übernehmen (Bescheid vom 25. November 2011). Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012), weil die geplante Behandlung mit einer Vigen-medical-Akkupressurliege nicht als ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Sinne des § 27 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) angesehen werden könne. Sie dürfe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung vom an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt nicht verordnet und von der Krankenkasse nicht übernommen werden.
Der Kläger erhob am 25. Januar 2012 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er bezifferte die Kosten für die begehrte Vigen-medical-Akkupressurliege in seiner Klageschrift vom 23. Januar 2012 auf EUR 2.800,00 und in seinem Schreiben vom 13. April 2013 auf EUR 1.700,00. Die Vigen-medical-Akkupressurliege benötige er zur Behandlung seiner Wirbelsäulenbeschwerden. Sie sei wirtschaftlicher als eine Rehabilitationsmaßnahme.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Des SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2013 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Versorgung mit einer Vigen-medical-Akkupressurliege, weil die Leistungspflicht der Beklagten aufgrund der Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses durch den Kläger am 29. Februar 2012 erloschen sei.
Gegen den ihm am 31. Mai 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellten (Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten) Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2013 an das SG, dort am 15. Juli 2013 eingegangen, gewandt und auf Nachfrage des SG telefonisch am 31. Juli 2013 erklärt, mit diesem Schreiben möchte er Berufung einlegen. Er macht sinngemäß geltend, es sei rechtswidrig und verstoße gegen seine Menschenrechte, dass er nicht mit einer Vigen-medical-Akkupressurliege versorgt werde. Auf den Hinweis des Senats, die Berufung sei verspätet eingelegt sowie auf die Möglichkeit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat der Kläger Ausführungen zu Grundrechtsverletzungen gemacht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einer Vigen-medical-Akkupressurliege zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Der Kläger hat die Berufung gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheid nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist der §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt.
Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG mündliche Verhandlung beantragt werden. Vorliegend ist die Berufung (§ 143 SGG) das an sich statthafte Rechtsmittel. Denn der Kläger bezifferte die Kosten für die begehrte Vigen-medical-Akkupressurliege gegenüber dem SG in der Klageschrift vom 23. Januar 2012 auf EUR 2.800,00, später in seinem Schreiben vom 13. April 2013 auf EUR 1.700,00. Damit wäre der für die Berufung maßgebliche Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten.
Der Kläger hat die Berufung jedoch nicht fristgerecht eingelegt. Gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 31. Mai 2013 durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung [ZPO]) zugestellt. Da der Gerichtsbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, begann die einmonatige Berufungsfrist am 1. Juni 2013 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am 30. Juni 2013 (§ 64 Abs. 2 SGG). Das Schreiben des Klägers vom 9. Juli 2013, mit dem er Berufung einlegte, ging beim SG erst am 15. Juli 2013 ein, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist.
Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) wegen Versäumens der Berufungsfrist nicht zu gewähren. Der Kläger hat trotz Hinweises des Senats die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt. Zudem sind Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden als Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 Abs. 1 SGG) nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nach dem Hinweis des Senats nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Versorgung mit einer Vigen-medical-Akkupressurliege.
Der 1979 geborene Kläger war bis 29. Februar 2012 Mitglied der beklagten Krankenkasse (Kündigung durch den Kläger). Arzt für Allgemeinmedizin W. verordnete am 18. November 2011 eine Vigen-medical-Akkupressurliege und nannte als Diagnose schwere chronische Rückenschmerzen bei extremer Bindegewebsschwäche. Die Beklagte lehnte es ab, Kosten dieser Verordnung zu übernehmen (Bescheid vom 25. November 2011). Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012), weil die geplante Behandlung mit einer Vigen-medical-Akkupressurliege nicht als ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Sinne des § 27 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) angesehen werden könne. Sie dürfe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung vom an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt nicht verordnet und von der Krankenkasse nicht übernommen werden.
Der Kläger erhob am 25. Januar 2012 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er bezifferte die Kosten für die begehrte Vigen-medical-Akkupressurliege in seiner Klageschrift vom 23. Januar 2012 auf EUR 2.800,00 und in seinem Schreiben vom 13. April 2013 auf EUR 1.700,00. Die Vigen-medical-Akkupressurliege benötige er zur Behandlung seiner Wirbelsäulenbeschwerden. Sie sei wirtschaftlicher als eine Rehabilitationsmaßnahme.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Des SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2013 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Versorgung mit einer Vigen-medical-Akkupressurliege, weil die Leistungspflicht der Beklagten aufgrund der Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses durch den Kläger am 29. Februar 2012 erloschen sei.
Gegen den ihm am 31. Mai 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellten (Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten) Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2013 an das SG, dort am 15. Juli 2013 eingegangen, gewandt und auf Nachfrage des SG telefonisch am 31. Juli 2013 erklärt, mit diesem Schreiben möchte er Berufung einlegen. Er macht sinngemäß geltend, es sei rechtswidrig und verstoße gegen seine Menschenrechte, dass er nicht mit einer Vigen-medical-Akkupressurliege versorgt werde. Auf den Hinweis des Senats, die Berufung sei verspätet eingelegt sowie auf die Möglichkeit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat der Kläger Ausführungen zu Grundrechtsverletzungen gemacht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einer Vigen-medical-Akkupressurliege zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Der Kläger hat die Berufung gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheid nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist der §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt.
Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG mündliche Verhandlung beantragt werden. Vorliegend ist die Berufung (§ 143 SGG) das an sich statthafte Rechtsmittel. Denn der Kläger bezifferte die Kosten für die begehrte Vigen-medical-Akkupressurliege gegenüber dem SG in der Klageschrift vom 23. Januar 2012 auf EUR 2.800,00, später in seinem Schreiben vom 13. April 2013 auf EUR 1.700,00. Damit wäre der für die Berufung maßgebliche Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten.
Der Kläger hat die Berufung jedoch nicht fristgerecht eingelegt. Gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 31. Mai 2013 durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung [ZPO]) zugestellt. Da der Gerichtsbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, begann die einmonatige Berufungsfrist am 1. Juni 2013 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am 30. Juni 2013 (§ 64 Abs. 2 SGG). Das Schreiben des Klägers vom 9. Juli 2013, mit dem er Berufung einlegte, ging beim SG erst am 15. Juli 2013 ein, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist.
Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) wegen Versäumens der Berufungsfrist nicht zu gewähren. Der Kläger hat trotz Hinweises des Senats die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt. Zudem sind Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden als Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 Abs. 1 SGG) nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nach dem Hinweis des Senats nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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