L 7 AS 474/13

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 24 AS 246/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 474/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 59/13 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Leistungsausschluss eines freizügigkeitsberechtigten griechischen Unionsbürgers, der keinen (nachwirkenden) Arbeitnehmerstatus (nach § 2 Abs. 3 S. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU) besitzt und dessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 i. V. m. Art. 70 VO (EG) 883/2004.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stellen keine Sozialhilfe im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG dar.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2013 aufgehoben, soweit das Sozialgericht dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den 31. Juli 2013 hinaus zugesprochen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 wird aufgehoben.

III. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) über den 31. Januar 2013 hinaus.

Der 1955 geborene erwerbsfähige Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und freizügigkeitsberechtigt. Seit 17. Oktober 2011 lebt er laut Meldebestätigung der Stadt Frankfurt am Main vom 7. November 2011 ohne weitere Familienangehörige wieder in Deutschland. Vom 20. Dezember 2011 bis 17. Februar 2012 war er bei der Firma C. in D-Stadt/Taunus als Lagerist/Fahrer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Umstände und Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger nicht angegeben. Anschließend war er arbeitslos und beantragte am 16. August 2012 bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II, die dieser mit Bescheid vom 31. August 2012 (Bl. 38 Verwaltungsakte) vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 bewilligte. Den Weiterbewilligungsantrag des einkommens- und vermögenslosen Klägers vom 17. Januar 2013 (Bl. 138 Verwaltungsakten) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2013 (Bl. 143 Verwaltungsakten) mit der Begründung ab, der Kläger habe lediglich ein alleiniges Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche und damit liege ein Leistungsausschlussgrund nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vor. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013 mit der Begründung zurück, der Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II finde vorliegend Anwendung (Bl. 168 Verwaltungsakten).

Hiergegen hat der Kläger am 27. Februar 2013 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er sinngemäß die Weiterzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 beantragt hat. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 den Beklagten verurteilt, dem Kläger über den 31. Januar 2013 hinaus weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 sei rechtswidrig. Der Kläger habe einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II über den 31. Januar 2013 hinaus. Weiter heißt es in dem Gerichtsbescheid: "Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Ausgenommen sind nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Leistungsausschluss vorliegend auf den nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigten und damit aufenthaltsberechtigten Kläger - er ist im Sinne dieser Vorschrift ein Unionsbürger, der sich - nachdem er arbeitslos geworden ist, zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhält - nicht anwendbar. Die Nichtanwendbarkeit beruht auf dem Anwendungsvorrang entgegenstehenden europäischen Rechts. Dies gilt im Ergebnis unabhängig von der zwischen den Beteiligten und auch im Übrigen umstrittenen Frage (siehe etwa einerseits LSG Rheinland-Pfalz, B. v. 21.8.2012, L 3 AS 250/12 B ER und andererseits z.B. LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 2.8.2012, L 5 AS 1297/12 B ER), ob der in Bezug auf das Europäische Fürsorgeabkommen von der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt zur Unanwendbarkeit dieses Abkommens führt. Denn die mangelnde Anwendbarkeit des Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ergibt sich aufgrund der VO (EG) 883/2004. Hierzu ist auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12.02.2013, L 7 AS 786/12 B ER, Bezug zu nehmen. Das Hessische Landesozialgericht führt dort in Bezug auf § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II Folgendes aus: (Der Leistungsausschluss widerspricht dem europarechtlich eng ausgestalteten Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 i.V.m. 70 VO (EG) 883/2004 - VO. Dieses schließt eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, wie dies bei § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Fall ist, aus. Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 VO untersagt jegliche auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU gestützte Diskriminierung einer in den Geltungsbereich der VO fallenden Person in der sozialen Sicherheit als Ausfluss des primärrechtlich in Art. 21 AEUV verankerten Diskriminierungsverbotes unter EU-Bürgern (Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl., Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 1). Es gebietet, die sozialrechtlich geschuldete Leistung einem Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates unter denselben Voraussetzungen zu gewähren wie dem Staatsangehörigen des zuständigen Staates (Eichenhofer, a.a.O., Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 4 m.w.N.). Einbezogen in das Gleichbehandlungsgebot sind nach Art. 3 Abs. 3 VO i.V.m. Anlage X Buchst, b zu Art. 70 VO ausdrücklich die deutschen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Beschränkung des Gleichbehandlungsgebotes ist nur insoweit vorgesehen, als die Art. 70 VO unterliegenden besonderen beitragsunabhängigen Leistungen nicht in einen anderen Mitgliedsstaat exportiert werden dürfen (Art. 70 Abs. 4 VO). Der teilweise Geltungsausschluss nach Art. 70 Abs. 3 VO umfasst nicht das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 VO. Eine Ungleichbehandlung wird auch nicht durch Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ermöglicht, denn diese gestattet nur, Sozialhilfeleistungen auszuschließen. Es handelt sich jedoch bei den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II wegen ihrer Ausrichtung auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht um Leistungen der Sozialhilfe (siehe auch LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 25. August 2010, Az.: L 7 AS 3769/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2010, Az.: L 34 AS 1501/10 B ER - beide juris - ).) Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an. Für den Kläger ist der persönliche Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung eröffnet. Nach dieser Regelung gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Unter (Rechtsvorschriften) sind dabei Art. 1 lit. I der Verordnung (die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Abs. 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit) zu verstehen. Damit wird ein Bezug des Betreffenden zu einem Sozialversicherungs- oder Familienleistungssystem gefordert (dazu Schreiber, NZS 2012, 647, 649). Es kann vorliegend dahinstehen, ob insoweit ein abstrakter Bezug zu einem solchen Leistungssystem ohne konkrete Einbeziehung genügt oder vielmehr stets eine konkrete gegenwärtige oder frühere Eigenschaft als Versicherter bzw. eine ähnliche Rechtsstellung erforderlich ist (hierzu näher Schreiber, a.a.O., m.w.N.). Denn vorliegend sind die Voraussetzungen auch unter Zugrundelegung der engeren Auffassung, die eine konkrete gegenwärtige oder frühere Einbeziehung fordert, erfüllt. Der Kläger hat angegeben, bereits sozialversicherungspflichtig gewesen zu sein, und dies wird durch die vorliegenden Unterlagen bestätigt. Auf Bl. 13 der Verwaltungsakte ist der Sozialversicherungsausweis der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit der Versicherungsnummer xxxxx, ausgestellt am 20.12.2011, in Kopie vorhanden. Auf den Gehaltsabrechnungen Bl. 15-17 werden die entsprechenden Versicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) für den Zeitraum der Erwerbstätigkeit vom 20.12.2011 bis zum 17.02.2012 bestätigt. Zudem war der Kläger im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 während des Bezuges von ALG II sozialversicherungspflichtig, was sich aus dem Bescheid Bl. 38 der Verwaltungsakte ergibt. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind zwischen den Beteiligten nicht streitig, zumal der Beklagte aufgrund des Beschlusses des SG Frankfurt vom 18.03.2013 (S 24 AS 164/13 ER) vorläufig Leistungen gewährte. Im Hinblick auf den regelmäßig sechsmonatigen Bewilligungszeitraum gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sind die Leistungen zunächst bis 31.07.2013 zu gewähren. Über einen Weiterbewilligungsantrag ist sodann erneut zu entscheiden. Über die Verzinsung eines etwaigen Nachzahlungsanspruches nach § 44 SGB I für die Zeit vom 01.02.2013 bis 07.02.2013 ist ebenfalls durch den Beklagten zu entscheiden".

Gegen den ihm am 24. Juni 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 4. Juli 2013 Berufung zum Hessische Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt, mit der er sich weiterhin auf den Leistungsausschlussgrund gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bezieht. Arbeitnehmerstatus könne der Kläger aufgrund seines knapp zweimonatigen Arbeitsverhältnisses in Deutschland nicht mehr beanspruchen, weil er seine Arbeitsstelle durch Kündigung noch in der Probezeit verloren habe, ohne dass er vorgetragen habe, der Verlust des Arbeitsplatzes sei ohne sein Verschulden eingetreten. Ein arbeitsgerichtliches Verfahren sei insoweit noch anhängig.

Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2013 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 aufzuheben.

Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe er sich bezieht.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats über den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2013 einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen sachlich unbegründet.

Dem Kläger steht für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II gegen den Beklagten zu.

Der Kläger gehört zu den leistungsberechtigten Personen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, dessen Voraussetzungen im streitigen Zeitraum erfüllt sind, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Insbesondere hat der Kläger auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, denn seine Freizügigkeitsberechtigung als EU Staatsbürger wurde durch die Ausländerbehörde auch nicht nachträglich eingeschränkt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten findet beim Kläger der Ausschluss von der Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II keine Anwendung, obgleich sich der Kläger nicht auf den Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 3 S. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU berufen kann, schon weil im maßgeblichen Leistungszeitraum die Frist des nachwirkenden Arbeitnehmerstatus von sechs Monaten bei nur weniger als einem Jahr Beschäftigung bereits verstrichen war. Zutreffend hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 12. Februar 2013 – L 7 AS 786/12 B ER) ausgeführt, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger wie den Kläger schon deshalb keine Anwendung findet, weil er mit der VO (EG) 883/2004 kollidiert. Wie der erkennende Senat bereits in seinem veröffentlichten Beschluss vom 18. Dezember 2012 (L 7 AS 624/12 B ER) zu dem insoweit vergleichbaren Fall eines Unionsbürgers mit rumänischer Staatsangehörigkeit ausgeführt hat, schließt das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 i. V. m. Art. 70 VO (EG) 883/2004 eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit aus. Es gebietet, die sozialrechtlich geschuldete Leistung einem Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates unter denselben Voraussetzungen zu gewähren, wie dem Staatsangehörigen des zuständigen Staates (nach Juris Rn. 12). Dabei geht der erkennende Senat auch weiterhin davon aus, dass die Leistungen nach dem SGB II den Zugang zur Beschäftigung erleichtern sollen und damit keine Sozialhilfe im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG darstellen und insoweit auch keine Differenzierung zwischen den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts möglich ist (so auch zutreffend: Spellbrink/G. B. in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 55, 56 m.w.N.). Sonstige Ausschlussgründe nach § 7 S. 2 SGB II liegen ebenfalls nicht vor. Im Übrigen nimmt der erkennende Senat insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides vom 19. Juni 2013 ergänzend Bezug und sieht insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Allerdings war auf die Berufung des Beklagten der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben, soweit das Sozialgericht Leistungen unbefristet über den 31. Juli 2013 hinaus gewährt hat, obgleich nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II Leistungen - von besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen, die hier weder ersichtlich sind, noch vom Kläger geltend gemacht werden - jeweils nur für sechs Monate bewilligt werden können, wie das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen selbst richtig ausgeführt hat.

Ferner war auf den zulässigen Klageantrag des Klägers der bereits erstinstanzlich angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 aufzuheben, weil er aus den eingangs genannten Gründen rechtswidrig ist und den Kläger daher in seinen Rechten verletzt. Im Einverständnis aller Beteiligten, das hier ausdrücklich erklärt worden ist, können vom Sozialgericht übergangene Ansprüche im Berufungsverfahren noch geltend gemacht werden, über die das Landessozialgericht erstinstanzlich entscheidet (so zutr. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 140 Rn. 2a m.w.N.). Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 war durch die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers angegriffen und folglich auch im Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts aufzuheben, was dieses versehentlich unterlassen hat. Mithin war mit dem Einverständnis der Beteiligten über diesen verbliebenen Prozessrest im Berufungsverfahren zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei wegen des geringfügigen Obsiegens des Beklagten im Berufungsverfahren eine Kostenquote zu Gunsten des Beklagten nach billigem Ermessen nicht festzusetzen war.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst und eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage des Leistungsausschlusses für Unionsbürger nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bislang nicht ergangen ist, obgleich diese Rechtsfrage aufgrund der Erweiterung der EU erhebliche praktische Bedeutung besitzt.
Rechtskraft
Aus
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