Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 26 AS 1523/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 38/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Sanktionen in zwei aufeinander folgenden Zeiträumen.
Der im Februar 1961 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Verwaltungsakt vom 6. Oktober 2011 legte der Beklagte die Eigenbemühungen des Klägers zur Eingliederung in Arbeit dahingehend fest, dass dieser im Zeitraum vom 6. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 u. a. monatlich mindestens 10 Bewerbungsbemühungen um freiberufliche oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unternehmen und diese gegenüber dem Beklagten nachzuweisen habe.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 wurde die Regelleistung des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 um 30 Prozent abgesenkt. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe die festgelegten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen. Gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt und den Sanktionsbescheid vom 22. Dezember 2011 legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2012 – dem Beklagten zugegangen am 8. Februar 2012 – Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2012 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Kläger habe die Widerspruchsfrist versäumt. Der Kläger erhob hiergegen am 14. März 2012 Klage, die unter dem Aktenzeichen S 26 AS 829/12 beim Sozialgericht Hamburg anhängig ist.
Nach Anhörung des Klägers wurde mit Bescheid vom 13. Januar 2012 das Arbeitslosengeld II des Klägers um 60 Prozent seines Regelbedarfs für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2012 abgesenkt. Der Kläger habe bis zum 5. Dezember 2011 keine Eigenbemühungen nachgewiesen und sei damit wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2012 wurde der Bescheid vom 13. Januar 2012 geändert und die Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2012 auf 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit einem weiteren Sanktionsbescheid vom 29. März 2012 wurde nach vorheriger Anhörung das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2012 in Höhe von 60 Prozent gemindert. Der Kläger sei wiederholt seinen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 6. Oktober 2011 nicht nachgekommen und habe keine Bewerbungen für Dezember 2011 nachgewiesen.
Unter Vorlage des Sanktionsbescheids vom 29. März 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2012 hat der Kläger am 23. April 2012 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Der Beklagte hat die Klageschrift zugleich als Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 29. März 2012 angesehen und den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2012 zurückgewiesen. Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2013 abgewiesen. Die angegriffenen Sanktionsbescheide seien nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für die Absenkung der Leistungen im Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 gegeben gewesen seien. Der Kläger sei seiner zumutbaren Pflicht zur Eigenbemühung aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nicht nachgekommen. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kläger nicht darlegen und nachweisen können. Der Gerichtsbescheid hat in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis enthalten, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts Hamburg oder des Sozialgerichts Hamburg eingelegt werden könne. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 25. Januar 2013 zugestellt worden. Der Kläger hat sich am 26. Januar 2013 per E-Mail an das Sozialgericht Hamburg und das Landessozialgericht Hamburg gewandt und um Zusendung von Prozesskostenhilfeunterlagen gebeten, da er gegen den Gerichtsbescheid Berufung einlegen werde. Dem Kläger sind daraufhin die angeforderten Prozesskostenhilfeunterlagen zugesandt worden, und er ist sowohl vom Sozialgericht Hamburg als auch vom Landessozialgericht Hamburg darauf hingewiesen worden, dass Schreiben mit einfacher E-Mail der Schriftform nicht genügten und Fristen hierdurch nicht gewahrt würden. Mit E-Mail vom 5. Februar 2013 hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine Mittel für eine postalische Zustellung habe.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Januar 2013 sowie den Bescheid vom 13. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2012 und den Bescheid vom 29. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass die Berufung in der vorliegenden Form nicht zulässig sei.
Durch Beschluss vom 13. Mai 2013 hat der Senat die Berufung nach § 153 Absatz 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, seit dem 25. April 2013 wieder laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Prozessakte und die beigezogene Leistungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Absatz 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist (vgl. § 158 Satz 1 SGG). Die Berufung ist wegen Fehlens der Schriftform unzulässig, weil der Kläger trotz der richtigen Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und des Hinweises auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Schriftform sämtliche Schreiben lediglich per E-Mail übersandt hat. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger mit seinen E-Mails überhaupt schon Berufung einlegen wollte oder diese lediglich angekündigt hat. Jedenfalls genügen die vom Kläger übersandten E-Mails nicht der für Berufungen erforderlichen Schriftform nach § 151 Absatz 1 SGG. Zwar können nach § 65a Absatz 1 SGG die Beteiligten dem Gericht auch elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist dabei jedoch nach § 65 Absatz 1 Satz 3 SGG eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Die E-Mails des Klägers enthalten eine solche elektronische Signatur nicht. Zudem fehlt aber auch für den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit eine entsprechende Rechtsverordnung in Hamburg. Der Kläger konnte daher eine Berufung durch E-Mail nicht formgerecht einlegen.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe sich eine postalische Zustellung der Berufung nicht leisten können, ist dieses Hindernis jedenfalls spätestens mit dem erneuten Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seit dem 25. April 2013 entfallen. Eine der Schriftform genügende Berufungseinlegung hat der Kläger jedoch nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Sanktionen in zwei aufeinander folgenden Zeiträumen.
Der im Februar 1961 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Verwaltungsakt vom 6. Oktober 2011 legte der Beklagte die Eigenbemühungen des Klägers zur Eingliederung in Arbeit dahingehend fest, dass dieser im Zeitraum vom 6. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 u. a. monatlich mindestens 10 Bewerbungsbemühungen um freiberufliche oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unternehmen und diese gegenüber dem Beklagten nachzuweisen habe.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 wurde die Regelleistung des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 um 30 Prozent abgesenkt. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe die festgelegten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen. Gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt und den Sanktionsbescheid vom 22. Dezember 2011 legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2012 – dem Beklagten zugegangen am 8. Februar 2012 – Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2012 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Kläger habe die Widerspruchsfrist versäumt. Der Kläger erhob hiergegen am 14. März 2012 Klage, die unter dem Aktenzeichen S 26 AS 829/12 beim Sozialgericht Hamburg anhängig ist.
Nach Anhörung des Klägers wurde mit Bescheid vom 13. Januar 2012 das Arbeitslosengeld II des Klägers um 60 Prozent seines Regelbedarfs für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2012 abgesenkt. Der Kläger habe bis zum 5. Dezember 2011 keine Eigenbemühungen nachgewiesen und sei damit wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2012 wurde der Bescheid vom 13. Januar 2012 geändert und die Minderung des Arbeitslosengelds II für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2012 auf 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit einem weiteren Sanktionsbescheid vom 29. März 2012 wurde nach vorheriger Anhörung das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2012 in Höhe von 60 Prozent gemindert. Der Kläger sei wiederholt seinen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 6. Oktober 2011 nicht nachgekommen und habe keine Bewerbungen für Dezember 2011 nachgewiesen.
Unter Vorlage des Sanktionsbescheids vom 29. März 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2012 hat der Kläger am 23. April 2012 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Der Beklagte hat die Klageschrift zugleich als Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 29. März 2012 angesehen und den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2012 zurückgewiesen. Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2013 abgewiesen. Die angegriffenen Sanktionsbescheide seien nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für die Absenkung der Leistungen im Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 gegeben gewesen seien. Der Kläger sei seiner zumutbaren Pflicht zur Eigenbemühung aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nicht nachgekommen. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kläger nicht darlegen und nachweisen können. Der Gerichtsbescheid hat in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis enthalten, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts Hamburg oder des Sozialgerichts Hamburg eingelegt werden könne. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 25. Januar 2013 zugestellt worden. Der Kläger hat sich am 26. Januar 2013 per E-Mail an das Sozialgericht Hamburg und das Landessozialgericht Hamburg gewandt und um Zusendung von Prozesskostenhilfeunterlagen gebeten, da er gegen den Gerichtsbescheid Berufung einlegen werde. Dem Kläger sind daraufhin die angeforderten Prozesskostenhilfeunterlagen zugesandt worden, und er ist sowohl vom Sozialgericht Hamburg als auch vom Landessozialgericht Hamburg darauf hingewiesen worden, dass Schreiben mit einfacher E-Mail der Schriftform nicht genügten und Fristen hierdurch nicht gewahrt würden. Mit E-Mail vom 5. Februar 2013 hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine Mittel für eine postalische Zustellung habe.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Januar 2013 sowie den Bescheid vom 13. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2012 und den Bescheid vom 29. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass die Berufung in der vorliegenden Form nicht zulässig sei.
Durch Beschluss vom 13. Mai 2013 hat der Senat die Berufung nach § 153 Absatz 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, seit dem 25. April 2013 wieder laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Prozessakte und die beigezogene Leistungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Absatz 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist (vgl. § 158 Satz 1 SGG). Die Berufung ist wegen Fehlens der Schriftform unzulässig, weil der Kläger trotz der richtigen Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und des Hinweises auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Schriftform sämtliche Schreiben lediglich per E-Mail übersandt hat. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger mit seinen E-Mails überhaupt schon Berufung einlegen wollte oder diese lediglich angekündigt hat. Jedenfalls genügen die vom Kläger übersandten E-Mails nicht der für Berufungen erforderlichen Schriftform nach § 151 Absatz 1 SGG. Zwar können nach § 65a Absatz 1 SGG die Beteiligten dem Gericht auch elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist dabei jedoch nach § 65 Absatz 1 Satz 3 SGG eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Die E-Mails des Klägers enthalten eine solche elektronische Signatur nicht. Zudem fehlt aber auch für den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit eine entsprechende Rechtsverordnung in Hamburg. Der Kläger konnte daher eine Berufung durch E-Mail nicht formgerecht einlegen.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe sich eine postalische Zustellung der Berufung nicht leisten können, ist dieses Hindernis jedenfalls spätestens mit dem erneuten Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seit dem 25. April 2013 entfallen. Eine der Schriftform genügende Berufungseinlegung hat der Kläger jedoch nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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