Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 6617/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 42/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Dabei bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und macht sich diese gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zu eigen.
Zur Bekräftigung dieser Gründe weist auch der Senat nochmals darauf hin, dass der Antragsteller im Rahmen der ihm gem. § 60 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten ist, die von der Antragsgegnerin begehrten Kontoauszüge vorzulegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R -; BSG, Urteil vom 19. Dezember 2008 - B 14 AS 45/07 R -, beide veröffentlicht in Juris). Die von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen sind Beweisurkunden bzw. Beweismittel im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. Die Auffassung des Antragstellers, es müsse ein konkreter Verdacht auf einen Leistungsmissbrauch vorliegen, damit ein entsprechendes Mitwirkungsbegehren des Grundsicherungsträgers rechtmäßig sein könne, ist unzutreffend (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - a.a.O. -). Diese Voraussetzung kann dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I nicht entnommen werden. Auch aus § 65 SGB I kann keine Einschränkung der Mitwirkungsobliegenheit dahingehend abgeleitet werden, dass nur bei einem konkreten Verdacht jeweils die Vorlage von bestimmten Beweisurkunden vom Sozialleistungsempfänger gefordert werden könnte. Die Mitwirkungsobliegenheiten der §§ 60 ff SGB I bestehen dann auch grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen von Verdachtsmomenten gegen den Leistungsempfänger. Die von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen sind schließlich auch verhältnismäßig leicht vom Antragsteller beizubringen.
Dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05) beeinhalte, dass ein "Leistungsbezieher nicht ohne hinreichenden Grund gezwungen werden dürfe, Einsicht in seine Konten zu gewähren", erschließt sich dem Senat nicht. In dieser Entscheidung des BVerfG geht es nicht um die Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II, Kontoauszüge vorzulegen und um deren Voraussetzungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Dabei bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und macht sich diese gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zu eigen.
Zur Bekräftigung dieser Gründe weist auch der Senat nochmals darauf hin, dass der Antragsteller im Rahmen der ihm gem. § 60 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten ist, die von der Antragsgegnerin begehrten Kontoauszüge vorzulegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R -; BSG, Urteil vom 19. Dezember 2008 - B 14 AS 45/07 R -, beide veröffentlicht in Juris). Die von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen sind Beweisurkunden bzw. Beweismittel im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. Die Auffassung des Antragstellers, es müsse ein konkreter Verdacht auf einen Leistungsmissbrauch vorliegen, damit ein entsprechendes Mitwirkungsbegehren des Grundsicherungsträgers rechtmäßig sein könne, ist unzutreffend (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - a.a.O. -). Diese Voraussetzung kann dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I nicht entnommen werden. Auch aus § 65 SGB I kann keine Einschränkung der Mitwirkungsobliegenheit dahingehend abgeleitet werden, dass nur bei einem konkreten Verdacht jeweils die Vorlage von bestimmten Beweisurkunden vom Sozialleistungsempfänger gefordert werden könnte. Die Mitwirkungsobliegenheiten der §§ 60 ff SGB I bestehen dann auch grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen von Verdachtsmomenten gegen den Leistungsempfänger. Die von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen sind schließlich auch verhältnismäßig leicht vom Antragsteller beizubringen.
Dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05) beeinhalte, dass ein "Leistungsbezieher nicht ohne hinreichenden Grund gezwungen werden dürfe, Einsicht in seine Konten zu gewähren", erschließt sich dem Senat nicht. In dieser Entscheidung des BVerfG geht es nicht um die Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II, Kontoauszüge vorzulegen und um deren Voraussetzungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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