Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 4719/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 624/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23.01.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung.
Die 1947 geborene Klägerin beantragte am 17.06.2009 nach Aufforderung durch ihre Krankenkasse die Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation und zugleich die Ruhendstellung des Antragsverfahrens. Die Beklagte forderte die Klägerin mehrfach zur Vorlage der fehlenden Antragsunterlagen auf und wies sie mit Schreiben vom 21.07.2009 darauf hin, dass bei fehlender Vorlage der Antragsunterlagen der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werde. Mit Bescheid vom 21.08.2009 lehnte die Beklagte sodann den Reha-Antrag gestützt auf §§ 60 ff des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin ab.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.09.2009 Widerspruch und am 12.01.2010 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg (SG; Az: S 12 R 199/10). Mit Schreiben vom 01.03.2010 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Aufforderung der Krankenkasse zur Antragstellung nicht mehr bestehe. Die Klägerin nahm den Reha-Antrag zurück und führte gegenüber dem SG mit Schreiben vom 05.07.2010 aus, für ein Reha-Antragsverfahren gebe es keinen Raum mehr, der Versagungsbescheid stehe aber noch im Raum. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 30.08.2011 zum SG erhobene Klage. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, der Reha-Antrag sei nur auf Veranlassung der Krankenkasse gestellt worden, sie begehre keine Entscheidung in der Sache. Dies habe sie der Beklagten mehrfach mitgeteilt, weshalb die Versagung der Reha-Leistungen ins Leere gehe. Das ganze weitere Prozedere sei unsinnig gewesen. Der Tatbestand der mangelnden Mitwirkung sei nicht erfüllt, weshalb die Beklagte die Widerspruchskosten tragen müsse.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klageantrag sei dahin auszulegen, dass allein die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 21.08.2009 begehrt werde und nicht die Überprüfung des Bescheids vom 21.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2011 insgesamt. Anders sei der Kostenantrag mit Hinweis auf § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht zu verstehen. Die so ausgelegte Klage sei unzulässig, denn eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X erfolge nur, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 13.02.2012 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG habe sich durch den Klageantrag offensichtlich irritieren lassen, natürlich gehe es auch um die Aufhebung des Versagungsbescheids, dieser müsse aus der Welt. Die Kostentragungspflicht nach § 63 SGB X sei natürlich nur eine Folge der Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide. Der Hinweis auf die Kostenerstattungspflicht sei nur dazu gedacht gewesen, das im Hintergrund stehende Rechtsschutzbedürfnis zu verklaren. Das SG habe sich nur mit der Kostenfrage beschäftigt, die Ausführungen seien vollkommen unverständlich. Das SG hätte darüber befinden müssen, ob der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufrecht erhalten werden kann. Die Beklagte sei nicht befugt, die Rechte der Krankenkassen wahrzunehmen; vor diesem Hintergrund sei die Anwendung des § 66 SGB I schlicht rechtsmissbräuchlich. Um für das gesamte Prozedere, insbesondere die formlose Reha-Antragstellung mit gleichzeitigem Ruhensantrag Klarheit zu bringen, wäre auch die Zulassung der Revision angezeigt.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23.01.2012 aufzuheben, 2. den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2011 aufzuheben, 3. die Angelegenheit an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Krankenkasse habe vorliegend zur Antragstellung aufgefordert. Es sei Pflicht der Klägerin gewesen, dieser Aufforderung nachzukommen. Allerdings sei versucht worden, die Pflicht insoweit auszuhöhlen, als nur ein formloser Antrag gestellt worden sei. Dieser Antrag sei im Hinblick auf die Interessen der Versichertengemeinschaft nach mehreren Erinnerungen wegen mangelnder Mitwirkung zurückgewiesen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung entscheiden. Den Befangenheitsantrag der Klägerin vom 13.06.2013 gegen die Berichterstatterin RinLSG Vossen hat der Senat mit Beschluss vom 17.07.2013 und den weiteren Befangenheitsantrag vom 31.07.2013 gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Knittel sowie RinLSG Vossen mit Beschluss vom 12.08.2013 zurückgewiesen. Der Senat kann auch unter Mitwirkung von RinSG Hillebrand entscheiden. Diese ist - aufgrund ihrer Beteiligung am Beschluss vom 17.07.2013 - von der Klägerin zwar ebenfalls mit Schreiben vom 31.07.2013 als befangen abgelehnt worden, insoweit liegt jedoch ein offensichtlicher Missbrauch vor, so dass eine Entscheidung über das Befangenheitsgesuch vorab durch gesonderten Beschluss nicht erforderlich ist.
Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl Gehrlein in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl, § 42 RdNr 2 mwN). Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 60 RdNr 10d mwN).
So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31.07.2013 pauschal alle Senatsmitglieder abgelehnt, die an dem Beschluss vom 17.07.2013 beteiligt waren. Substantiierte Tatsachen wurden nicht vorgetragen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, vielmehr hat sich die Klägerin allein gegen die Richtigkeit des Beschlusses vom 17.07.2013 gewandt. Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht nötig (Bundessozialgericht (BSG) 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B, SozR 4-1500 § 60 Nr 4). Es ist daher unschädlich, dass der Senat im Beschluss vom 12.08.2013 nicht auch über das Befangenheitsgesuch gegen RinSG Hillebrand entschieden hat.
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, denn das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist entgegen der Auffassung des SG nicht ein Begehren auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, sondern eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) gegen den Versagungsbescheid vom 21.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2011. Einen entsprechenden Klageantrag hat die Klägerin auch vor dem SG gestellt. Dieser wird nicht dadurch hinfällig, dass sie zusätzlich die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht hat, was lediglich eine Folgewirkung bei Erfolg der Anfechtungsklage wäre.
Die so verstandene Klage ist indes unzulässig, denn es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Vorliegend ist bereits während des Widerspruchsverfahrens Erledigung iSv § 39 Abs 2 SGB X eingetreten, denn von dem angefochtenen Versagungsbescheid gingen keine belastenden Rechtswirkungen mehr aus. Die Krankenkasse hatte ihre Aufforderung zurückgenommen, die Klägerin hatte ihren Reha-Antrag zurückgenommen. Damit konnten Mitwirkungspflichten im Rahmen dieses Reha-Verfahrens nicht mehr streitig sein. Insoweit ist bereits der Widerspruch unzulässig geworden. Zwar hätte der Widerspruch dementsprechend als unzulässig verworfen werden müssen ohne Entscheidung in der Sache. Eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids kommt jedoch gleichwohl nicht in Betracht. Eine insoweit erforderliche zusätzliche Beschwer liegt in der hier verfahrensfehlerhaften Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht, denn der Widerspruchsbescheid beruht nicht auf dem Fehler, da der Widerspruch in der Sache auch bei richtiger Verfahrensweise keinen Erfolg hätte haben können (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 95 RdNr 3a ff).
Auch im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG ist die Klage nicht zulässig. Eine derartige Klage kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 131 RdNr 7d mwN). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist indes nur zulässig, wenn ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein (BSG 25.10.1989, 7 RAr 148/88, SozR 4100 § 91 Nr 5; BSG 23.07.1992, 7 RAr 44/91, SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr 4). In Betracht kommen Schadensinteresse, die Absicht weitergehende Ansprüche geltend zu machen (BSG 20.05.1992, 14a/6 RKa 29/89, SozR 3-1500 § 55 Nr 12), das Interesse, der Wiederholung eines Verwaltungsaktes vorzubeugen, Rehabilitationsinteresse bei Verwaltungsakten mit diskriminierender Wirkung oder wenn die Begründung des Verwaltungsakts oder Umstände seines Zustandekommens den Betroffenen in seiner Menschenwürde, Persönlichkeitsrechten oder Ansehen erheblich beeinträchtigen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 131 RdNr 10a).
Nichts davon ist hier ersichtlich oder vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragen. Insbesondere scheidet eine Wiederholungsgefahr aus, da die Klägerin bereits Altersrente bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie von dem Bevollmächtigten der Klägerin zutreffend erkannt - die Durchführung des gesamten Verfahrens sinnlos war. Entgegen der Auffassung der Klägerin fällt dies jedoch nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, denn der Bevollmächtigte der Klägerin hätte bereits den Widerspruch nach Rücknahme der Aufforderung durch die Krankenkasse und Rücknahme des Reha-Antrags für erledigt erklären können und in diesem Rahmen die Kostenübernahme beantragen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung.
Die 1947 geborene Klägerin beantragte am 17.06.2009 nach Aufforderung durch ihre Krankenkasse die Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation und zugleich die Ruhendstellung des Antragsverfahrens. Die Beklagte forderte die Klägerin mehrfach zur Vorlage der fehlenden Antragsunterlagen auf und wies sie mit Schreiben vom 21.07.2009 darauf hin, dass bei fehlender Vorlage der Antragsunterlagen der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werde. Mit Bescheid vom 21.08.2009 lehnte die Beklagte sodann den Reha-Antrag gestützt auf §§ 60 ff des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin ab.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.09.2009 Widerspruch und am 12.01.2010 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg (SG; Az: S 12 R 199/10). Mit Schreiben vom 01.03.2010 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Aufforderung der Krankenkasse zur Antragstellung nicht mehr bestehe. Die Klägerin nahm den Reha-Antrag zurück und führte gegenüber dem SG mit Schreiben vom 05.07.2010 aus, für ein Reha-Antragsverfahren gebe es keinen Raum mehr, der Versagungsbescheid stehe aber noch im Raum. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 30.08.2011 zum SG erhobene Klage. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, der Reha-Antrag sei nur auf Veranlassung der Krankenkasse gestellt worden, sie begehre keine Entscheidung in der Sache. Dies habe sie der Beklagten mehrfach mitgeteilt, weshalb die Versagung der Reha-Leistungen ins Leere gehe. Das ganze weitere Prozedere sei unsinnig gewesen. Der Tatbestand der mangelnden Mitwirkung sei nicht erfüllt, weshalb die Beklagte die Widerspruchskosten tragen müsse.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klageantrag sei dahin auszulegen, dass allein die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 21.08.2009 begehrt werde und nicht die Überprüfung des Bescheids vom 21.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2011 insgesamt. Anders sei der Kostenantrag mit Hinweis auf § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht zu verstehen. Die so ausgelegte Klage sei unzulässig, denn eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X erfolge nur, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 13.02.2012 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG habe sich durch den Klageantrag offensichtlich irritieren lassen, natürlich gehe es auch um die Aufhebung des Versagungsbescheids, dieser müsse aus der Welt. Die Kostentragungspflicht nach § 63 SGB X sei natürlich nur eine Folge der Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide. Der Hinweis auf die Kostenerstattungspflicht sei nur dazu gedacht gewesen, das im Hintergrund stehende Rechtsschutzbedürfnis zu verklaren. Das SG habe sich nur mit der Kostenfrage beschäftigt, die Ausführungen seien vollkommen unverständlich. Das SG hätte darüber befinden müssen, ob der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufrecht erhalten werden kann. Die Beklagte sei nicht befugt, die Rechte der Krankenkassen wahrzunehmen; vor diesem Hintergrund sei die Anwendung des § 66 SGB I schlicht rechtsmissbräuchlich. Um für das gesamte Prozedere, insbesondere die formlose Reha-Antragstellung mit gleichzeitigem Ruhensantrag Klarheit zu bringen, wäre auch die Zulassung der Revision angezeigt.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23.01.2012 aufzuheben, 2. den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2011 aufzuheben, 3. die Angelegenheit an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Krankenkasse habe vorliegend zur Antragstellung aufgefordert. Es sei Pflicht der Klägerin gewesen, dieser Aufforderung nachzukommen. Allerdings sei versucht worden, die Pflicht insoweit auszuhöhlen, als nur ein formloser Antrag gestellt worden sei. Dieser Antrag sei im Hinblick auf die Interessen der Versichertengemeinschaft nach mehreren Erinnerungen wegen mangelnder Mitwirkung zurückgewiesen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung entscheiden. Den Befangenheitsantrag der Klägerin vom 13.06.2013 gegen die Berichterstatterin RinLSG Vossen hat der Senat mit Beschluss vom 17.07.2013 und den weiteren Befangenheitsantrag vom 31.07.2013 gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Knittel sowie RinLSG Vossen mit Beschluss vom 12.08.2013 zurückgewiesen. Der Senat kann auch unter Mitwirkung von RinSG Hillebrand entscheiden. Diese ist - aufgrund ihrer Beteiligung am Beschluss vom 17.07.2013 - von der Klägerin zwar ebenfalls mit Schreiben vom 31.07.2013 als befangen abgelehnt worden, insoweit liegt jedoch ein offensichtlicher Missbrauch vor, so dass eine Entscheidung über das Befangenheitsgesuch vorab durch gesonderten Beschluss nicht erforderlich ist.
Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl Gehrlein in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl, § 42 RdNr 2 mwN). Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 60 RdNr 10d mwN).
So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31.07.2013 pauschal alle Senatsmitglieder abgelehnt, die an dem Beschluss vom 17.07.2013 beteiligt waren. Substantiierte Tatsachen wurden nicht vorgetragen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, vielmehr hat sich die Klägerin allein gegen die Richtigkeit des Beschlusses vom 17.07.2013 gewandt. Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht nötig (Bundessozialgericht (BSG) 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B, SozR 4-1500 § 60 Nr 4). Es ist daher unschädlich, dass der Senat im Beschluss vom 12.08.2013 nicht auch über das Befangenheitsgesuch gegen RinSG Hillebrand entschieden hat.
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, denn das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist entgegen der Auffassung des SG nicht ein Begehren auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, sondern eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) gegen den Versagungsbescheid vom 21.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2011. Einen entsprechenden Klageantrag hat die Klägerin auch vor dem SG gestellt. Dieser wird nicht dadurch hinfällig, dass sie zusätzlich die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht hat, was lediglich eine Folgewirkung bei Erfolg der Anfechtungsklage wäre.
Die so verstandene Klage ist indes unzulässig, denn es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Vorliegend ist bereits während des Widerspruchsverfahrens Erledigung iSv § 39 Abs 2 SGB X eingetreten, denn von dem angefochtenen Versagungsbescheid gingen keine belastenden Rechtswirkungen mehr aus. Die Krankenkasse hatte ihre Aufforderung zurückgenommen, die Klägerin hatte ihren Reha-Antrag zurückgenommen. Damit konnten Mitwirkungspflichten im Rahmen dieses Reha-Verfahrens nicht mehr streitig sein. Insoweit ist bereits der Widerspruch unzulässig geworden. Zwar hätte der Widerspruch dementsprechend als unzulässig verworfen werden müssen ohne Entscheidung in der Sache. Eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids kommt jedoch gleichwohl nicht in Betracht. Eine insoweit erforderliche zusätzliche Beschwer liegt in der hier verfahrensfehlerhaften Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht, denn der Widerspruchsbescheid beruht nicht auf dem Fehler, da der Widerspruch in der Sache auch bei richtiger Verfahrensweise keinen Erfolg hätte haben können (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 95 RdNr 3a ff).
Auch im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG ist die Klage nicht zulässig. Eine derartige Klage kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 131 RdNr 7d mwN). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist indes nur zulässig, wenn ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein (BSG 25.10.1989, 7 RAr 148/88, SozR 4100 § 91 Nr 5; BSG 23.07.1992, 7 RAr 44/91, SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr 4). In Betracht kommen Schadensinteresse, die Absicht weitergehende Ansprüche geltend zu machen (BSG 20.05.1992, 14a/6 RKa 29/89, SozR 3-1500 § 55 Nr 12), das Interesse, der Wiederholung eines Verwaltungsaktes vorzubeugen, Rehabilitationsinteresse bei Verwaltungsakten mit diskriminierender Wirkung oder wenn die Begründung des Verwaltungsakts oder Umstände seines Zustandekommens den Betroffenen in seiner Menschenwürde, Persönlichkeitsrechten oder Ansehen erheblich beeinträchtigen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 131 RdNr 10a).
Nichts davon ist hier ersichtlich oder vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragen. Insbesondere scheidet eine Wiederholungsgefahr aus, da die Klägerin bereits Altersrente bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie von dem Bevollmächtigten der Klägerin zutreffend erkannt - die Durchführung des gesamten Verfahrens sinnlos war. Entgegen der Auffassung der Klägerin fällt dies jedoch nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, denn der Bevollmächtigte der Klägerin hätte bereits den Widerspruch nach Rücknahme der Aufforderung durch die Krankenkasse und Rücknahme des Reha-Antrags für erledigt erklären können und in diesem Rahmen die Kostenübernahme beantragen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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