Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1394/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3211/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27.06.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- bzw zur sozialen Pflegeversicherung streitig, insbesondere, ob die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung der Beitragsbemessung zugrundezulegen ist.
Der Kläger ist am 23.07.1941 geboren und war Anfang der 1990er Jahre unter dem Dach des D. Konzerns beschäftigt. Im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages schloss die damalige Arbeitgeberin, die Firma D. L. GmbH, für den Kläger bei der A. Lebensversicherungs-AG einen Lebensversicherungsvertrag in Form einer Direktversicherung (Versicherungsbeginn: 01.12.1991, Versicherungsende bei Erleben: 01.12.2004). Verschiedene Arbeitgeberwechsel führten zur Vergabe neuer Versicherungsnummern, Versicherungsnehmer blieben jeweils die Arbeitgeber, zuletzt ab 2003 nach dem Weggang des Klägers von der Firma F.-D. GmbH die Firma A. A. GmbH.
Die Arbeitgeber führten Beiträge an die A. mittels Gehaltsumwandlung ab. Der Kläger gibt an, dazu das Urlaubs- und Weihnachtsgeld verwendet zu haben. Zum 01.12.2004 wurden dem Kläger dann aus dieser Versicherung 23.794,43 EUR als Einmalbetrag ausgezahlt.
Der Kläger, der bis dahin bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichertes und bei der Beklagten zu 2) pflichtversichertes Mitglied war, schied zum 30.09.2005 aus der Beschäftigung aus. Anschließend (01.10.2005 bis 31.07.2006) war er arbeitslos und als Arbeitslosengeldempfänger bei den Beklagten pflichtversichertes Mitglied. Seit dem 01.08.2006 bezieht er eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist seither bei der Beklagten zu 1) bzw zu 2) pflichtversichert in der Kranken- bzw Pflegeversicherung der Rentner.
Mit Schreiben vom 06.11.2004 teilte die A. Lebensversicherungs-AG den Beklagten zu 1) und zu 2) mit, sie zahle dem Kläger zum 01.12.2004 eine Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung iHv 23.794,43 EUR aus.
Mit Bescheid vom 26.11.2004 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, die Kapitalleistung unterliege mit einem Betrag von monatlich 1/120 für die Dauer von 10 Jahren der Beitragspflicht. Da er jedoch als freiwillig Versicherter bereits Höchstbeiträge aus dem Arbeitsentgelt entrichte, bestehe derzeit keine Beitragspflicht aus der Kapitalleistung. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14.12.2004 Widerspruch. Die Beitragspflicht bedeute eine Doppelbelastung, da er bereits während der 13-jährigen Einzahlungszeit Höchstbeiträge entrichtet habe. Auch bestehe für den vor über 10 Jahren abgeschlossenen Vertrag Vertrauensschutz. Die Beklagte zu 1) schlug daraufhin vor, den Widerspruch bis zum Abschluss von Musterverfahren ruhen zu lassen.
Mit Bescheid vom 19.07.2006 setzte die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus rentenähnlichen Einnahmen ab 01.05.2006 fest (KV-Beitrag: 27,17 EUR, PV-Beitrag 3,37 EUR, zusammen: 30,54 EUR). Dabei legte sie der Beitragsberechnung 1/120 der zum 01.12.2004 ausgezahlten Kapitalleistung (198,29 EUR) zugrunde.
Mit Schreiben vom 25.07.2006 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Die Beklagte zu 1) schlug vor, den Widerspruch bis zum Abschluss von Musterverfahren ruhen zu lassen.
Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 03.12.2009 einen klagefähigen Bescheid, woraufhin die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 zurückwies. Irrtümlich sei die Beitragspflichtigkeit erst mit Wirkung zum 01.05.2006 angenommen worden, weshalb für die Zeit zuvor keine Beiträge erhoben würden. Im Übrigen sei die Kapitalleistung sowohl während der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld als auch für die Zeit der Rente als Versorgungsbezug der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Dies gelte auch für die Pflegeversicherung.
In der Folge setzte die Beklagte zu 1) - jeweils auch im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge wie folgt fest (vgl. Bl 62 ff Senatsakte): - mit Bescheid vom 06.07.2007 ab 01.04.2007: (KV-Beitrag: 28,55 EUR; PV-Beitrag: 3,37 EUR) 31,92 EUR. - mit Bescheid vom 10.03.2009 ab 01.01.2009: (KV-Beitrag: 30,74 EUR; PV-Beitrag: 3,87 EUR) 34,61 EUR. - mit Bescheid vom 28.09.2009 ab 01.07.2009: (KV-Beitrag: 29,55 EUR; PV-Beitrag: 3,87 EUR) 33,42 EUR. - mit Bescheid vom 10.01.2011 ab 01.01.2011: (KV-Beitrag: 30,73 EUR; PV-Beitrag: 3,87 EUR) 34,60 EUR. - mit Bescheid vom 24.01.2011 ab 01.01.2011: (KV-Beitrag: 30,73 EUR; PV-Beitrag: 3,87 EUR) 34,60 EUR. - mit Bescheid vom 01.12.2012 ab 01.01.2013: (KV-Beitrag: 30,73 EUR; PV-Beitrag: 4,06 EUR) 34,79 EUR.
Am 08.06.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und ua ausgeführt, sein ehemaliger Arbeitgeber habe für ihn die Lebensversicherung über einen Gruppenvertrag abgeschlossen. Die Beiträge habe er alleine aus dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld bezahlt. Spätere Arbeitgeber hätten diese Regelungen bezüglich seiner Lebensversicherung übernommen. Die Einmalzahlung aus der Lebensversicherung unterfalle nicht der Beitragspflicht. Sie sei nicht zum Eintritt der Rente ausbezahlt worden, sondern zwei Jahre früher. Eine solche Lebensversicherung habe sich angeboten, da die eingezahlten Beträge zum einen steuerbegünstigt gewesen seien, zum anderen sei der Gruppenvertrag günstiger gewesen, als wenn er direkt mit der A. Lebensversicherung einen Vertrag geschlossen hätte. Sie werde nicht deswegen zum Versorgungsbezug.
Die A. Lebensversicherungs-AG hat dem SG auf Anfrage hin mitgeteilt, der Kläger sei nie in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt. Wegen des Inhalts der Auskunft und der vorgelegten Versicherungsunterlagen wird auf Blatt 23 bis 35 der SG-Akte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 27.06.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Einmalzahlung aus der Lebensversicherung sei als Versorgungsbezug beitragspflichtig. Diese Leistung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da sie der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen solle. Unerheblich sei, ob der Abschluss der Versicherung allein zur Ausnutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten erfolge. Vorliegend stamme die Zahlung aus einer als Firmendirektversicherung bezeichneten Versicherung, deren Versicherungsnehmer die früheren Arbeitgeber des Klägers gewesen seien. Unerheblich sei, dass der Kläger das Geld dazu nutzen wolle, in ein Auto oder die Ausbildung der Kinder zu investieren und vorbringe, dieses Geld nicht für seine Alterssicherung zu verwenden. Es reiche insoweit der formale Bezug zu einer Anlageform der betrieblichen Altersversorgung. Unerheblich sei auch, dass die Kapitalzahlung schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze fällig geworden sei.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 04.07.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.07.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Da die Lebensversicherung auf einen Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, hier das 63. Lebensjahr, abgeschlossen sei, sei diese nicht beitragspflichtig. Die Versicherung bezwecke nicht die Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben oder die Sicherung der Hinterbliebenen. Im Rahmen der Gruppenversicherung sei die Lebensversicherung abgeschlossen worden, um dieses Kapital bei Ablauf der Versicherung für ein Auto oder ein Segelboot und für die Ausbildung der Kinder zu investieren, wofür das Kapital tatsächlich auch verbraucht worden sei. Diese Planung habe aber nichts mit dem Zweck einer Altersversorgung zu tun. Es könne nicht unterstellt werden, dass diese Versicherung der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben diene. Bei der Versicherung handele es sich um eine normale Kapitallebensversicherung, die auch rein privat abgeschlossen werden könne, die allerdings höhere Beiträge bei gleicher Leistung wie die vorliegende Gruppenversicherung erfordere. Nur das Ausnutzen der günstigeren Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Gruppenversicherung, die nicht einmal auf das Rentenalter bezogen sei, mache diese aber nicht zu einer Versicherung, die Versorgungsbezügen gleichgestellt werden und zur Beitragspflicht führen könne. Alleine die Tatsache, dass die Versicherung über die Firma abgeschlossen worden sei, mache diese nicht zu einer betrieblichen Altersversorgung, denn sie habe nicht der Altersversorgung sondern der Anschaffung gedient. Auch die Annahme, die während der Berufszeit angesparte und als Einmalzahlung ausgezahlte Vermögensleistung sei nicht anders zu bewerten als eine Ansparung von Kapital mit der Auszahlung als Rente, sei unzutreffend. Es sei keine Rentenzahlung vorgesehen gewesen, er habe auch nicht gewollt, das angesparte Vermögen zur Sicherung des Lebensstandards im Alter zu verwenden. Hätte er dies gewollt, hätte er die Versicherung auf das 65. Lebensjahr abgeschlossen. Es sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwandes für Rentner zu entlasten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichte Konstanz vom 27.06.2012 sowie die Bescheide der Beklagten zu 1) und 2) vom 26.11.2004 und 19.07.2006 in der Fassung der Bescheide vom 06.07.2007, 10.03.2009 und vom 28.09.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2010 und die Bescheide vom 10.01.2011, 24.01.2011 und vom 01.12.2012 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Berufung entgegengetreten und halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die A. Lebensversicherungs-AG schriftlich befragt. Diese hat mitgeteilt, die Direktversicherung sei von der Firma D. L. GmbH als Versicherungsnehmer im Jahr 1991 für den Kläger abgeschlossen worden. Durch Änderungen des Arbeitgebers seien neue Versicherungsnummern vergeben worden, die Versicherung sei aber weitergeführt worden. Eine Übertragung auf den Kläger sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, auch habe der Kläger nie private Beiträge gezahlt. Die Auszahlung iHv 23.794,43 EUR beruhe ausschließlich auf Beiträgen der Arbeitgeber. Zum weiteren Inhalt der Auskunft und den Versicherungsunterlagen vgl Blatt 23 bis 37 der Senatsakte).
Der Kläger hat hierauf weiter ausgeführt, er sei nach wie vor der Ansicht, es handele sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung. Die Beiträge seien jeweils vom Weihnachtsgeld gezahlt worden und nicht vom Arbeitgeber. Auch aus den von der A. übersandten Unterlagen ergebe sich lediglich eine Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrages. Es sei einfacher, eine Lebensversicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abzuschließen, da die Prämien dort günstiger seien und keine Gesundheitsprüfung erforderlich sei. Ansonsten hätte er auch eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsklausel abschließen können. Er fühle sich gegenüber Personen, die die Versicherung schon vor Ablauf gekündigt oder aufgehoben hätten sowie gegenüber Personen, die nicht in die betriebliche sondern in eine private Altersversicherung eingezahlt hätten, ungleich behandelt.
Am 19.07.2013 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in einem Termin erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf Blatt 68 bis 71 der Senatsakte Bezug genommen. Der Kläger hat ua darauf hingewiesen, dass der Vertrag eigentlich 12 Jahre hätte laufen und damit noch vor dem 01.01.2004 hätte ausbezahlt werden sollen. Er habe sich jedoch für ein Vertragsende nach 13 Jahren entschieden. Nur wegen dieser Verlängerung müsse er jetzt Beiträge bezahlen, das sei nicht richtig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) sind die Bescheide vom 26.11.2004 und 19.07.2006 in der Fassung der Bescheide vom Bescheid vom 06.07.2007, 10.03.2009 und vom 28.09.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2010. Die Bescheide vom 10.01.2011, 24.01.2011 sind gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, der Bescheid vom 01.12.2012 ist gemäß §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden; über den Bescheid vom 01.12.2012 entscheidet der Senat auf Klage. Die weiteren Beitragsbescheide ändern jeweils mit ihren Festsetzungen die ursprünglich angefochtenen Beitragsbescheide (§ 96 SGG). Die angefochtenen Bescheide sind auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangen und regeln die Beitragspflicht in der Kranken- als auch in der Pflegeversicherung.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 1) und 2) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung ist beitragspflichtig. Es handelt sich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Die Beiträge sind von den Beklagten zutreffend festgesetzt worden.
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden.
Der Kläger war bis zum 30.09.2005 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1) und pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 2). Vom 01.10.2005 bis zum 31.07.2006 war er als Arbeitslosengeldempfänger nach §§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V, 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2). Seit dem 01.08.2006 bezieht der Kläger eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung; er war auch mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mitglied einer Krankenkasse der GKV oder nach § 10 SGB V versichert, sodass er ab dem 01.08.2006 nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner und nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 11 SGB XI pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 2) ist.
Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen auf-zubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt; § 225 SGB V befreit den Kläger nicht von der Beitragspflicht. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V).
Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV; hier: bis 30.09.2005) bestimmen sich die der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einnahmen gemäß § 240 SGB V. Nachdem die Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 erklärt hatten, bis 31.05.2006 keine Beiträge zu erheben, wurde die Kapitalzahlung der Beitragsbemessung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zugrunde gelegt, weshalb die Einwendungen des Klägers insoweit - unabhängig von der Frage, ob die Klage nicht insoweit schon unzulässig sein könnte - nicht durchgreifen. Weitere Fehler der Beitragsberechnung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der Krankenversicherung der Arbeitslosen (hier für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.07.2006) bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a SGB V iVm § 226 SGB V, weshalb (§ 232a Abs 3 iVm § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V) auch die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge iSd § 229 SGB V) der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, auch dann, wenn sie neben dem Arbeitslosengeld geleistet werden. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V). § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Dadurch, dass § 237 Satz 2 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden.
Als Versorgungsbezüge iSd §§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 237 Satz 1 Nr 3 iVm § 229 SGB V gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iSd § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; jedoch ist die Laufzeit kein alleinentscheidendes Kriterium. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09). Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, jeweils veröffentlicht in juris). Dies wurde auch vom BVerfG bestätigt, als es die ausschließliche Anknüpfung der Beitragspflichtigkeit an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherung bzw der betrieblichen Altersversorgung iSd BetrAVG selbst dann für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat, wenn der Arbeitnehmer selbst in vollem Umfang die Beiträge gezahlt hat (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5 = juris; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10 = juris; BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11 = juris).
Die dem Kläger zum 01.12.2004 ausgezahlte Kapitalleistung der A. Lebensversicherungs-AG iHv 23.794,43 EUR stellt eine der Rente vergleichbare Einnahme, also einen Versorgungsbezug iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, dar. Sie ist ihrer Form nach als Einmalbetrag aus einer Direktversicherung iSd § 1 Abs 2 BetrAVG gezahlt worden. Die zugrundeliegende Versicherung war von den jeweiligen Arbeitgebern des Klägers mit der A. Lebensversicherungs-AG geschlossen bzw fortgeführt worden. Alleine die jeweiligen Arbeitgeber des Klägers waren Versicherungsnehmer. Zwar waren mehrfach neue Versicherungsnummern vergeben worden, doch beruhte dies alleine auf dem Umstand, dass die Arbeitgeber des Klägers aus Konzernen (ursprünglich D.) losgelöst wurden, umfirmierten bzw der Kläger die Arbeitgeber wechselte und in der Folge neue Versicherungsnummern vergeben wurden. Nie ist der Kläger in die Stellung des Versicherungsnehmers eingetreten. Er hat nie selbst Beiträge an die A. Lebensversicherungs-AG abgeführt. Vielmehr hatte er, was sich aus den von der A. Lebensversicherungs-AG vorgelegten Unterlagen ergibt, mit seinem Arbeitgeber eine Gehaltsumwandlung vereinbart, weshalb der Arbeitgeber die Beiträge an die Versicherung abgeführt hat. Dem entspricht nicht nur die Erklärung des früheren Arbeitgebers vom 13.10.2003 (vgl Blatt 24 der SG-Akte) sondern auch die dem Kläger erteilte Versicherungszusage (Blatt 30 der SG-Akte), wie auch der Umstand, dass der Kläger nie Versicherungsnehmer geworden war. Damit handelt es sich, wie für solche Versicherungen auch aus § 1a Abs 1 Satz 1 BetrAVG zu entnehmen ist, um eine betriebliche Altersversorgung iSd § 1 BetrAVG.
Bestimmt schon das Gesetz, dass es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt, können subjektiven Erwartungen, Vorstellungen und Verwendungszwecke, die der Kläger bestimmt haben kann, an der Einordnung dieser Versicherung als solche der betriebliche Altersversorgung nichts ändern. Zwar hat der Kläger - was auch als wahr unterstellt werden kann, weshalb die Ehefrau auch nicht als Zeugin zu hören war - die Versicherung dazu verwenden wollen, sich ein Auto, ein Boot zu kaufen oder in die Ausbildung der Kinder zu investieren. Doch hat er insoweit das Instrument der betrieblichen Altersversorgung genutzt. Dies zeigt auch § 1a BetrAVG, als nach dessen Abs 1 Satz 1 der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, Teile seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Insoweit hat der Kläger gerade eine Ansparform gewählt, die eine betriebliche Altersversorgung begründet. Hat er aber gerade den institutionellen Rahmen eines gesetzlich zur Altersversorgung vorgesehenen kapitalbildenden Instruments genutzt, so kann nicht einwenden, er verbrauche das so angesammelte Kapital nach dessen Auszahlung zu anderen Zwecken. Gegen die Einordnung der Lebensversicherung als solche der betriebliche Altersversorgung spricht auch nicht, dass der Fälligkeitszeitpunkt schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Liegt der Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Begünstigte das 60. Lebensjahr vollendet, kann davon ausgegangen werden, dass die Direktversicherung der Altersversorgung dient (vgl BSG 12.12.2007, B 12 KR 6(06 R, juris).
Dass der Kläger durch eigene Willensentscheidung bei Eingehen der Versicherung den Auszahlzeitpunkt nicht nach einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren - und damit vor dem 01.01.2004 - sondern erst zum 01.12.2004 bestimmt hat, steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Denn die Beitragspflicht knüpft insoweit an die tatsächlichen Gegebenheiten an, hier den Auszahlzeitpunkt am 01.12.2004.
Die streitige Versicherung steht auch in engem Zusammenhang zum Erwerbsleben des Klägers. Denn Versicherungsnehmer waren seine Arbeitgeber, die Prämien wurden durch Gehaltsumwandlung finanziert, auch war die Versicherung an die Beschäftigung im Unternehmen geknüpft (zu den Folgen des Ausscheidens vgl zB die Ausführungen im Versicherungsschein auf Blatt 25 ff, 34 der Senatsakte).
Damit waren, nachdem der Kläger schon zu Beginn der Versicherung die Auszahlung als Kapitalleistung bestimmt hatte (vgl Blatt 34 der SG-Akte), sowohl während der Zeit der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen und auch während der Zeit der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner Beiträge zur Krankenversicherung aus der Kapitalzahlung iHv einem Einhundertzwanzigstel für längstens einhundertzwanzig Monate (bis 30.11.2014) zu erheben. Dabei hat die Beklagte zu 1) zutreffend den monatlichen Betrag von (23.794,43 EUR./. 120) 198,29 EUR berücksichtigt und hieraus unter Anlegung des jeweils maßgeblichen Beitragssatzes die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge des Klägers zutreffend errechnet.
Die Beitragspflicht von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt zur Überzeugung des Senats auch nicht gegen Verfassungsrecht. Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - jeweils mwN) und des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07, vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, jeweils veröffentlicht in juris) an. Es liegt keine verfassungswidrige Rückanknüpfung vor (BVerfG aaO). Der Gesetzgeber hat weder in die bereits vor dem 01.01.2004 geschlossenen Verträge eingegriffen, noch rückwirkend eine Beitragspflicht eingeführt. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei unverändertem Inhalt der vor dem 01.01.2004 geschlossenen Verträge an eine nach diesem Stichtag erfolgten Auszahlungen die Beitragspflicht angeknüpft. Insoweit besteht aber kein Vertrauen darauf, dass zukünftig zur Verfügung stehende Einnahmen weiterhin der Beitragsbemessung nicht zugrunde gelegt werden; das Vertrauen darauf, dass Einnahmen auch zukünftig nicht beitragspflichtig sind bzw mit einem bisherigen Beitragssatz verbeitragt werden, ist nicht verfassungsrechtlich geschützt.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt nicht vor (vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris), auch keine Verletzung des Eigentumsrechts (Art 14 GG). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11) ausgeführt, dass die vom BSG bei der Auslegung von § 229 Abs 1 Nr. 5 SGB V vorgenommene Typisierung nur insoweit mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist, als sie dazu führt, dass Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft. Soweit das BVerfG also die in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V bestimmte Typisierung für verfassungswidrig hält, gilt dies nur, soweit die Altersvorsorgeleistungen auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer selbst für Zeiten gezahlt hat, in denen nicht mehr der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer war. Maßgeblich ist also, ob ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer erfolgt ist. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Auch hat nicht der Kläger, sondern dessen Arbeitgeber die Beiträge gezahlt. Auch, dass vor dem 01.01.2004 ausgezahlte Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht der Beitragspflicht unterliegen, verstößt weder gegen Art 3 GG noch gegen Art 14 Abs 1 oder Art 2 Abs 1 GG (dazu ausführlich BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4 = juris RdNr 22; die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 2209/09).
Dass sich der Kläger gegenüber Personen, die nicht mittels den Instrumenten der betrieblichen Altersversorgung sondern privat vorgesorgt haben, ungleich behandelt fühlt, begründet nicht die Verfassungswidrigkeit der Norm oder ihrer Anwendung im vorliegenden Fall. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nämlich nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5 = juris RdNr 30 mwN). Insoweit gehört der Kläger einerseits und Personen, die privat für den Fall des Alters vorgesorgt haben, nicht in dieselben Vergleichsgruppen. Denn der Kläger hat sich mit der vorliegend streitigen Direktversicherung bewusst und gewollt für eine spezielle Form der Altersversorgung entschieden, nämlich derjenigen nach dem BetrAVG, was Personen, die privat vorgesorgt haben, nicht getan haben.
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung mit Personen annimmt, die zwar eine Versicherung iSd BetrAVG eingegangen sind, diese aber vorzeitig gekündigt bzw aufgelöst haben, weshalb aus seiner Sicht, bei diesen Personen Beiträge nicht erhoben würden, folgt ihm der Senat ebenfalls nicht. Denn dem Kläger als Arbeitnehmer steht zunächst schon gar kein Kündigungs- bzw Auflösungsrecht zu; er ist nicht Versicherungsnehmer der Direktversicherung. Auch steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auszahlung der im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung angesparten Lebensversicherungssumme vor Ablauf der vertraglich festgelegten Laufzeit nicht zu (vgl dazu LG Bielefeld 16.02.2006, 5 O 49/05, juris). Darüber hinaus kommt im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Steuervorteile nach § 40b EStG eine vorzeitige Auszahlung des eingezahlten Kapitals - jedenfalls vor Ablauf des 60. Lebensjahres - nicht in Betracht, weshalb es sich auch in diesem Fall um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung mit der Folge der Beitragspflichtigkeit dieser Zahlungen, soweit sie auf während der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers bezahlten Beiträgen beruhen, handeln dürfte. Insoweit steht der Kläger dann aber nicht ungleich zu diesen Personen.
Der Kläger, der in der streitigen Zeit auch versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2 war (§ 20 Abs 1 Nr 11 SGB XI, zum Beginn der Mitgliedschaft vgl § 49 Abs 1 SGB XI), hat aber auch in der SPV aus der Kapitalabfindung Beiträge zu zahlen. Denn bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der GKV pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs 1 SGB XI für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V, vorliegend also die §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3, § 226 Abs 2 SGB V. Damit betragen die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers aus der vom Arbeitgeber zum 01.12.2004 geleisteten Kapitalabfindung in der Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2014 monatlich 198,29 EUR; die Beklagte zu 1) hat für die Beklagte zu 2) hieraus unter Anlegung des jeweils maßgeblichen Beitragssatzes die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge des Klägers zutreffend errechnet.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- bzw zur sozialen Pflegeversicherung streitig, insbesondere, ob die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung der Beitragsbemessung zugrundezulegen ist.
Der Kläger ist am 23.07.1941 geboren und war Anfang der 1990er Jahre unter dem Dach des D. Konzerns beschäftigt. Im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages schloss die damalige Arbeitgeberin, die Firma D. L. GmbH, für den Kläger bei der A. Lebensversicherungs-AG einen Lebensversicherungsvertrag in Form einer Direktversicherung (Versicherungsbeginn: 01.12.1991, Versicherungsende bei Erleben: 01.12.2004). Verschiedene Arbeitgeberwechsel führten zur Vergabe neuer Versicherungsnummern, Versicherungsnehmer blieben jeweils die Arbeitgeber, zuletzt ab 2003 nach dem Weggang des Klägers von der Firma F.-D. GmbH die Firma A. A. GmbH.
Die Arbeitgeber führten Beiträge an die A. mittels Gehaltsumwandlung ab. Der Kläger gibt an, dazu das Urlaubs- und Weihnachtsgeld verwendet zu haben. Zum 01.12.2004 wurden dem Kläger dann aus dieser Versicherung 23.794,43 EUR als Einmalbetrag ausgezahlt.
Der Kläger, der bis dahin bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichertes und bei der Beklagten zu 2) pflichtversichertes Mitglied war, schied zum 30.09.2005 aus der Beschäftigung aus. Anschließend (01.10.2005 bis 31.07.2006) war er arbeitslos und als Arbeitslosengeldempfänger bei den Beklagten pflichtversichertes Mitglied. Seit dem 01.08.2006 bezieht er eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist seither bei der Beklagten zu 1) bzw zu 2) pflichtversichert in der Kranken- bzw Pflegeversicherung der Rentner.
Mit Schreiben vom 06.11.2004 teilte die A. Lebensversicherungs-AG den Beklagten zu 1) und zu 2) mit, sie zahle dem Kläger zum 01.12.2004 eine Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung iHv 23.794,43 EUR aus.
Mit Bescheid vom 26.11.2004 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, die Kapitalleistung unterliege mit einem Betrag von monatlich 1/120 für die Dauer von 10 Jahren der Beitragspflicht. Da er jedoch als freiwillig Versicherter bereits Höchstbeiträge aus dem Arbeitsentgelt entrichte, bestehe derzeit keine Beitragspflicht aus der Kapitalleistung. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14.12.2004 Widerspruch. Die Beitragspflicht bedeute eine Doppelbelastung, da er bereits während der 13-jährigen Einzahlungszeit Höchstbeiträge entrichtet habe. Auch bestehe für den vor über 10 Jahren abgeschlossenen Vertrag Vertrauensschutz. Die Beklagte zu 1) schlug daraufhin vor, den Widerspruch bis zum Abschluss von Musterverfahren ruhen zu lassen.
Mit Bescheid vom 19.07.2006 setzte die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus rentenähnlichen Einnahmen ab 01.05.2006 fest (KV-Beitrag: 27,17 EUR, PV-Beitrag 3,37 EUR, zusammen: 30,54 EUR). Dabei legte sie der Beitragsberechnung 1/120 der zum 01.12.2004 ausgezahlten Kapitalleistung (198,29 EUR) zugrunde.
Mit Schreiben vom 25.07.2006 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Die Beklagte zu 1) schlug vor, den Widerspruch bis zum Abschluss von Musterverfahren ruhen zu lassen.
Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 03.12.2009 einen klagefähigen Bescheid, woraufhin die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 zurückwies. Irrtümlich sei die Beitragspflichtigkeit erst mit Wirkung zum 01.05.2006 angenommen worden, weshalb für die Zeit zuvor keine Beiträge erhoben würden. Im Übrigen sei die Kapitalleistung sowohl während der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld als auch für die Zeit der Rente als Versorgungsbezug der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Dies gelte auch für die Pflegeversicherung.
In der Folge setzte die Beklagte zu 1) - jeweils auch im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge wie folgt fest (vgl. Bl 62 ff Senatsakte): - mit Bescheid vom 06.07.2007 ab 01.04.2007: (KV-Beitrag: 28,55 EUR; PV-Beitrag: 3,37 EUR) 31,92 EUR. - mit Bescheid vom 10.03.2009 ab 01.01.2009: (KV-Beitrag: 30,74 EUR; PV-Beitrag: 3,87 EUR) 34,61 EUR. - mit Bescheid vom 28.09.2009 ab 01.07.2009: (KV-Beitrag: 29,55 EUR; PV-Beitrag: 3,87 EUR) 33,42 EUR. - mit Bescheid vom 10.01.2011 ab 01.01.2011: (KV-Beitrag: 30,73 EUR; PV-Beitrag: 3,87 EUR) 34,60 EUR. - mit Bescheid vom 24.01.2011 ab 01.01.2011: (KV-Beitrag: 30,73 EUR; PV-Beitrag: 3,87 EUR) 34,60 EUR. - mit Bescheid vom 01.12.2012 ab 01.01.2013: (KV-Beitrag: 30,73 EUR; PV-Beitrag: 4,06 EUR) 34,79 EUR.
Am 08.06.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und ua ausgeführt, sein ehemaliger Arbeitgeber habe für ihn die Lebensversicherung über einen Gruppenvertrag abgeschlossen. Die Beiträge habe er alleine aus dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld bezahlt. Spätere Arbeitgeber hätten diese Regelungen bezüglich seiner Lebensversicherung übernommen. Die Einmalzahlung aus der Lebensversicherung unterfalle nicht der Beitragspflicht. Sie sei nicht zum Eintritt der Rente ausbezahlt worden, sondern zwei Jahre früher. Eine solche Lebensversicherung habe sich angeboten, da die eingezahlten Beträge zum einen steuerbegünstigt gewesen seien, zum anderen sei der Gruppenvertrag günstiger gewesen, als wenn er direkt mit der A. Lebensversicherung einen Vertrag geschlossen hätte. Sie werde nicht deswegen zum Versorgungsbezug.
Die A. Lebensversicherungs-AG hat dem SG auf Anfrage hin mitgeteilt, der Kläger sei nie in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt. Wegen des Inhalts der Auskunft und der vorgelegten Versicherungsunterlagen wird auf Blatt 23 bis 35 der SG-Akte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 27.06.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Einmalzahlung aus der Lebensversicherung sei als Versorgungsbezug beitragspflichtig. Diese Leistung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da sie der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen solle. Unerheblich sei, ob der Abschluss der Versicherung allein zur Ausnutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten erfolge. Vorliegend stamme die Zahlung aus einer als Firmendirektversicherung bezeichneten Versicherung, deren Versicherungsnehmer die früheren Arbeitgeber des Klägers gewesen seien. Unerheblich sei, dass der Kläger das Geld dazu nutzen wolle, in ein Auto oder die Ausbildung der Kinder zu investieren und vorbringe, dieses Geld nicht für seine Alterssicherung zu verwenden. Es reiche insoweit der formale Bezug zu einer Anlageform der betrieblichen Altersversorgung. Unerheblich sei auch, dass die Kapitalzahlung schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze fällig geworden sei.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 04.07.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.07.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Da die Lebensversicherung auf einen Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, hier das 63. Lebensjahr, abgeschlossen sei, sei diese nicht beitragspflichtig. Die Versicherung bezwecke nicht die Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben oder die Sicherung der Hinterbliebenen. Im Rahmen der Gruppenversicherung sei die Lebensversicherung abgeschlossen worden, um dieses Kapital bei Ablauf der Versicherung für ein Auto oder ein Segelboot und für die Ausbildung der Kinder zu investieren, wofür das Kapital tatsächlich auch verbraucht worden sei. Diese Planung habe aber nichts mit dem Zweck einer Altersversorgung zu tun. Es könne nicht unterstellt werden, dass diese Versicherung der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben diene. Bei der Versicherung handele es sich um eine normale Kapitallebensversicherung, die auch rein privat abgeschlossen werden könne, die allerdings höhere Beiträge bei gleicher Leistung wie die vorliegende Gruppenversicherung erfordere. Nur das Ausnutzen der günstigeren Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Gruppenversicherung, die nicht einmal auf das Rentenalter bezogen sei, mache diese aber nicht zu einer Versicherung, die Versorgungsbezügen gleichgestellt werden und zur Beitragspflicht führen könne. Alleine die Tatsache, dass die Versicherung über die Firma abgeschlossen worden sei, mache diese nicht zu einer betrieblichen Altersversorgung, denn sie habe nicht der Altersversorgung sondern der Anschaffung gedient. Auch die Annahme, die während der Berufszeit angesparte und als Einmalzahlung ausgezahlte Vermögensleistung sei nicht anders zu bewerten als eine Ansparung von Kapital mit der Auszahlung als Rente, sei unzutreffend. Es sei keine Rentenzahlung vorgesehen gewesen, er habe auch nicht gewollt, das angesparte Vermögen zur Sicherung des Lebensstandards im Alter zu verwenden. Hätte er dies gewollt, hätte er die Versicherung auf das 65. Lebensjahr abgeschlossen. Es sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwandes für Rentner zu entlasten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichte Konstanz vom 27.06.2012 sowie die Bescheide der Beklagten zu 1) und 2) vom 26.11.2004 und 19.07.2006 in der Fassung der Bescheide vom 06.07.2007, 10.03.2009 und vom 28.09.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2010 und die Bescheide vom 10.01.2011, 24.01.2011 und vom 01.12.2012 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Berufung entgegengetreten und halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die A. Lebensversicherungs-AG schriftlich befragt. Diese hat mitgeteilt, die Direktversicherung sei von der Firma D. L. GmbH als Versicherungsnehmer im Jahr 1991 für den Kläger abgeschlossen worden. Durch Änderungen des Arbeitgebers seien neue Versicherungsnummern vergeben worden, die Versicherung sei aber weitergeführt worden. Eine Übertragung auf den Kläger sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, auch habe der Kläger nie private Beiträge gezahlt. Die Auszahlung iHv 23.794,43 EUR beruhe ausschließlich auf Beiträgen der Arbeitgeber. Zum weiteren Inhalt der Auskunft und den Versicherungsunterlagen vgl Blatt 23 bis 37 der Senatsakte).
Der Kläger hat hierauf weiter ausgeführt, er sei nach wie vor der Ansicht, es handele sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung. Die Beiträge seien jeweils vom Weihnachtsgeld gezahlt worden und nicht vom Arbeitgeber. Auch aus den von der A. übersandten Unterlagen ergebe sich lediglich eine Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrages. Es sei einfacher, eine Lebensversicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abzuschließen, da die Prämien dort günstiger seien und keine Gesundheitsprüfung erforderlich sei. Ansonsten hätte er auch eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsklausel abschließen können. Er fühle sich gegenüber Personen, die die Versicherung schon vor Ablauf gekündigt oder aufgehoben hätten sowie gegenüber Personen, die nicht in die betriebliche sondern in eine private Altersversicherung eingezahlt hätten, ungleich behandelt.
Am 19.07.2013 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in einem Termin erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf Blatt 68 bis 71 der Senatsakte Bezug genommen. Der Kläger hat ua darauf hingewiesen, dass der Vertrag eigentlich 12 Jahre hätte laufen und damit noch vor dem 01.01.2004 hätte ausbezahlt werden sollen. Er habe sich jedoch für ein Vertragsende nach 13 Jahren entschieden. Nur wegen dieser Verlängerung müsse er jetzt Beiträge bezahlen, das sei nicht richtig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) sind die Bescheide vom 26.11.2004 und 19.07.2006 in der Fassung der Bescheide vom Bescheid vom 06.07.2007, 10.03.2009 und vom 28.09.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2010. Die Bescheide vom 10.01.2011, 24.01.2011 sind gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, der Bescheid vom 01.12.2012 ist gemäß §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden; über den Bescheid vom 01.12.2012 entscheidet der Senat auf Klage. Die weiteren Beitragsbescheide ändern jeweils mit ihren Festsetzungen die ursprünglich angefochtenen Beitragsbescheide (§ 96 SGG). Die angefochtenen Bescheide sind auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangen und regeln die Beitragspflicht in der Kranken- als auch in der Pflegeversicherung.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 1) und 2) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung ist beitragspflichtig. Es handelt sich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Die Beiträge sind von den Beklagten zutreffend festgesetzt worden.
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden.
Der Kläger war bis zum 30.09.2005 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1) und pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 2). Vom 01.10.2005 bis zum 31.07.2006 war er als Arbeitslosengeldempfänger nach §§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V, 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2). Seit dem 01.08.2006 bezieht der Kläger eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung; er war auch mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mitglied einer Krankenkasse der GKV oder nach § 10 SGB V versichert, sodass er ab dem 01.08.2006 nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner und nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 11 SGB XI pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 2) ist.
Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen auf-zubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt; § 225 SGB V befreit den Kläger nicht von der Beitragspflicht. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V).
Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV; hier: bis 30.09.2005) bestimmen sich die der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einnahmen gemäß § 240 SGB V. Nachdem die Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 erklärt hatten, bis 31.05.2006 keine Beiträge zu erheben, wurde die Kapitalzahlung der Beitragsbemessung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zugrunde gelegt, weshalb die Einwendungen des Klägers insoweit - unabhängig von der Frage, ob die Klage nicht insoweit schon unzulässig sein könnte - nicht durchgreifen. Weitere Fehler der Beitragsberechnung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der Krankenversicherung der Arbeitslosen (hier für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.07.2006) bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a SGB V iVm § 226 SGB V, weshalb (§ 232a Abs 3 iVm § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V) auch die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge iSd § 229 SGB V) der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, auch dann, wenn sie neben dem Arbeitslosengeld geleistet werden. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V). § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Dadurch, dass § 237 Satz 2 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden.
Als Versorgungsbezüge iSd §§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 237 Satz 1 Nr 3 iVm § 229 SGB V gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iSd § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; jedoch ist die Laufzeit kein alleinentscheidendes Kriterium. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09). Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, jeweils veröffentlicht in juris). Dies wurde auch vom BVerfG bestätigt, als es die ausschließliche Anknüpfung der Beitragspflichtigkeit an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherung bzw der betrieblichen Altersversorgung iSd BetrAVG selbst dann für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat, wenn der Arbeitnehmer selbst in vollem Umfang die Beiträge gezahlt hat (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5 = juris; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10 = juris; BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11 = juris).
Die dem Kläger zum 01.12.2004 ausgezahlte Kapitalleistung der A. Lebensversicherungs-AG iHv 23.794,43 EUR stellt eine der Rente vergleichbare Einnahme, also einen Versorgungsbezug iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, dar. Sie ist ihrer Form nach als Einmalbetrag aus einer Direktversicherung iSd § 1 Abs 2 BetrAVG gezahlt worden. Die zugrundeliegende Versicherung war von den jeweiligen Arbeitgebern des Klägers mit der A. Lebensversicherungs-AG geschlossen bzw fortgeführt worden. Alleine die jeweiligen Arbeitgeber des Klägers waren Versicherungsnehmer. Zwar waren mehrfach neue Versicherungsnummern vergeben worden, doch beruhte dies alleine auf dem Umstand, dass die Arbeitgeber des Klägers aus Konzernen (ursprünglich D.) losgelöst wurden, umfirmierten bzw der Kläger die Arbeitgeber wechselte und in der Folge neue Versicherungsnummern vergeben wurden. Nie ist der Kläger in die Stellung des Versicherungsnehmers eingetreten. Er hat nie selbst Beiträge an die A. Lebensversicherungs-AG abgeführt. Vielmehr hatte er, was sich aus den von der A. Lebensversicherungs-AG vorgelegten Unterlagen ergibt, mit seinem Arbeitgeber eine Gehaltsumwandlung vereinbart, weshalb der Arbeitgeber die Beiträge an die Versicherung abgeführt hat. Dem entspricht nicht nur die Erklärung des früheren Arbeitgebers vom 13.10.2003 (vgl Blatt 24 der SG-Akte) sondern auch die dem Kläger erteilte Versicherungszusage (Blatt 30 der SG-Akte), wie auch der Umstand, dass der Kläger nie Versicherungsnehmer geworden war. Damit handelt es sich, wie für solche Versicherungen auch aus § 1a Abs 1 Satz 1 BetrAVG zu entnehmen ist, um eine betriebliche Altersversorgung iSd § 1 BetrAVG.
Bestimmt schon das Gesetz, dass es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt, können subjektiven Erwartungen, Vorstellungen und Verwendungszwecke, die der Kläger bestimmt haben kann, an der Einordnung dieser Versicherung als solche der betriebliche Altersversorgung nichts ändern. Zwar hat der Kläger - was auch als wahr unterstellt werden kann, weshalb die Ehefrau auch nicht als Zeugin zu hören war - die Versicherung dazu verwenden wollen, sich ein Auto, ein Boot zu kaufen oder in die Ausbildung der Kinder zu investieren. Doch hat er insoweit das Instrument der betrieblichen Altersversorgung genutzt. Dies zeigt auch § 1a BetrAVG, als nach dessen Abs 1 Satz 1 der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, Teile seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Insoweit hat der Kläger gerade eine Ansparform gewählt, die eine betriebliche Altersversorgung begründet. Hat er aber gerade den institutionellen Rahmen eines gesetzlich zur Altersversorgung vorgesehenen kapitalbildenden Instruments genutzt, so kann nicht einwenden, er verbrauche das so angesammelte Kapital nach dessen Auszahlung zu anderen Zwecken. Gegen die Einordnung der Lebensversicherung als solche der betriebliche Altersversorgung spricht auch nicht, dass der Fälligkeitszeitpunkt schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Liegt der Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Begünstigte das 60. Lebensjahr vollendet, kann davon ausgegangen werden, dass die Direktversicherung der Altersversorgung dient (vgl BSG 12.12.2007, B 12 KR 6(06 R, juris).
Dass der Kläger durch eigene Willensentscheidung bei Eingehen der Versicherung den Auszahlzeitpunkt nicht nach einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren - und damit vor dem 01.01.2004 - sondern erst zum 01.12.2004 bestimmt hat, steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Denn die Beitragspflicht knüpft insoweit an die tatsächlichen Gegebenheiten an, hier den Auszahlzeitpunkt am 01.12.2004.
Die streitige Versicherung steht auch in engem Zusammenhang zum Erwerbsleben des Klägers. Denn Versicherungsnehmer waren seine Arbeitgeber, die Prämien wurden durch Gehaltsumwandlung finanziert, auch war die Versicherung an die Beschäftigung im Unternehmen geknüpft (zu den Folgen des Ausscheidens vgl zB die Ausführungen im Versicherungsschein auf Blatt 25 ff, 34 der Senatsakte).
Damit waren, nachdem der Kläger schon zu Beginn der Versicherung die Auszahlung als Kapitalleistung bestimmt hatte (vgl Blatt 34 der SG-Akte), sowohl während der Zeit der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen und auch während der Zeit der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner Beiträge zur Krankenversicherung aus der Kapitalzahlung iHv einem Einhundertzwanzigstel für längstens einhundertzwanzig Monate (bis 30.11.2014) zu erheben. Dabei hat die Beklagte zu 1) zutreffend den monatlichen Betrag von (23.794,43 EUR./. 120) 198,29 EUR berücksichtigt und hieraus unter Anlegung des jeweils maßgeblichen Beitragssatzes die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge des Klägers zutreffend errechnet.
Die Beitragspflicht von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt zur Überzeugung des Senats auch nicht gegen Verfassungsrecht. Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - jeweils mwN) und des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07, vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, jeweils veröffentlicht in juris) an. Es liegt keine verfassungswidrige Rückanknüpfung vor (BVerfG aaO). Der Gesetzgeber hat weder in die bereits vor dem 01.01.2004 geschlossenen Verträge eingegriffen, noch rückwirkend eine Beitragspflicht eingeführt. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei unverändertem Inhalt der vor dem 01.01.2004 geschlossenen Verträge an eine nach diesem Stichtag erfolgten Auszahlungen die Beitragspflicht angeknüpft. Insoweit besteht aber kein Vertrauen darauf, dass zukünftig zur Verfügung stehende Einnahmen weiterhin der Beitragsbemessung nicht zugrunde gelegt werden; das Vertrauen darauf, dass Einnahmen auch zukünftig nicht beitragspflichtig sind bzw mit einem bisherigen Beitragssatz verbeitragt werden, ist nicht verfassungsrechtlich geschützt.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt nicht vor (vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris), auch keine Verletzung des Eigentumsrechts (Art 14 GG). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11) ausgeführt, dass die vom BSG bei der Auslegung von § 229 Abs 1 Nr. 5 SGB V vorgenommene Typisierung nur insoweit mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist, als sie dazu führt, dass Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft. Soweit das BVerfG also die in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V bestimmte Typisierung für verfassungswidrig hält, gilt dies nur, soweit die Altersvorsorgeleistungen auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer selbst für Zeiten gezahlt hat, in denen nicht mehr der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer war. Maßgeblich ist also, ob ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer erfolgt ist. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Auch hat nicht der Kläger, sondern dessen Arbeitgeber die Beiträge gezahlt. Auch, dass vor dem 01.01.2004 ausgezahlte Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht der Beitragspflicht unterliegen, verstößt weder gegen Art 3 GG noch gegen Art 14 Abs 1 oder Art 2 Abs 1 GG (dazu ausführlich BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4 = juris RdNr 22; die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 2209/09).
Dass sich der Kläger gegenüber Personen, die nicht mittels den Instrumenten der betrieblichen Altersversorgung sondern privat vorgesorgt haben, ungleich behandelt fühlt, begründet nicht die Verfassungswidrigkeit der Norm oder ihrer Anwendung im vorliegenden Fall. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nämlich nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5 = juris RdNr 30 mwN). Insoweit gehört der Kläger einerseits und Personen, die privat für den Fall des Alters vorgesorgt haben, nicht in dieselben Vergleichsgruppen. Denn der Kläger hat sich mit der vorliegend streitigen Direktversicherung bewusst und gewollt für eine spezielle Form der Altersversorgung entschieden, nämlich derjenigen nach dem BetrAVG, was Personen, die privat vorgesorgt haben, nicht getan haben.
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung mit Personen annimmt, die zwar eine Versicherung iSd BetrAVG eingegangen sind, diese aber vorzeitig gekündigt bzw aufgelöst haben, weshalb aus seiner Sicht, bei diesen Personen Beiträge nicht erhoben würden, folgt ihm der Senat ebenfalls nicht. Denn dem Kläger als Arbeitnehmer steht zunächst schon gar kein Kündigungs- bzw Auflösungsrecht zu; er ist nicht Versicherungsnehmer der Direktversicherung. Auch steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auszahlung der im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung angesparten Lebensversicherungssumme vor Ablauf der vertraglich festgelegten Laufzeit nicht zu (vgl dazu LG Bielefeld 16.02.2006, 5 O 49/05, juris). Darüber hinaus kommt im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Steuervorteile nach § 40b EStG eine vorzeitige Auszahlung des eingezahlten Kapitals - jedenfalls vor Ablauf des 60. Lebensjahres - nicht in Betracht, weshalb es sich auch in diesem Fall um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung mit der Folge der Beitragspflichtigkeit dieser Zahlungen, soweit sie auf während der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers bezahlten Beiträgen beruhen, handeln dürfte. Insoweit steht der Kläger dann aber nicht ungleich zu diesen Personen.
Der Kläger, der in der streitigen Zeit auch versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2 war (§ 20 Abs 1 Nr 11 SGB XI, zum Beginn der Mitgliedschaft vgl § 49 Abs 1 SGB XI), hat aber auch in der SPV aus der Kapitalabfindung Beiträge zu zahlen. Denn bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der GKV pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs 1 SGB XI für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V, vorliegend also die §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3, § 226 Abs 2 SGB V. Damit betragen die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers aus der vom Arbeitgeber zum 01.12.2004 geleisteten Kapitalabfindung in der Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2014 monatlich 198,29 EUR; die Beklagte zu 1) hat für die Beklagte zu 2) hieraus unter Anlegung des jeweils maßgeblichen Beitragssatzes die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge des Klägers zutreffend errechnet.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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